www.wikidata.de-de.nina.az
Die Richtlinie 2000 43 EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft kurz Antirassismusrichtlinie ist eine Richtlinie der europaischen Gemeinschaft welche im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten die Bekampfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft regelt Richtlinie 2000 43 EGTitel Richtlinie 2000 43 EG des Rates vom 29 Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen HerkunftBezeichnung nicht amtlich AntirassismusrichtlinieGeltungsbereich EUGrundlage EGV insbesondere Artikel 13Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiIn nationales Rechtumzusetzen bis 19 Juli 2003Umgesetzt durch DeutschlandAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz OsterreichGleichbehandlungsgesetzFundstelle ABl L Nr 180 19 Juli 2000 S 22 26Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Fur diese Richtlinie wird teils auch die Bezeichnung Gleichbehandlungsrichtlinie verwendet wie dies allerdings auch fur die Richtlinie 2004 113 EG und die Richtlinie 2000 78 EG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie der Fall ist Mit der Richtlinie 2000 43 EG werden die Mitgliedsstaaten aufgefordert dafur zu sorgen dass samtliche Rechts und Verwaltungsvorschriften die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen aufgehoben werden und dass samtliche mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Einzel oder Kollektivvertragen oder vereinbarungen Betriebsordnungen Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck sowie Statuten der freien Berufe und der Arbeitnehmer und Arbeitgeberorganisationen fur nichtig erklart werden oder erklart werden konnen oder geandert werden Artikel 16 Der Anwendungsbereich umfasst die Beschaftigung und den Beruf die zivilrechtliche Versorgung mit Gutern und Dienstleistungen sowie den sozialen Schutz und die Bildung Nach Erwagungsgrund 13 der Richtlinie gilt das in dieser Richtlinie festgelegte Diskriminierungsverbot auch fur Drittstaatsangehorige jedoch nicht fur die unterschiedliche Behandlung aufgrund von Staatsangehorigkeit und Einreise Aufenthalt und Rechtsstatus von Staatsangehorigen dritter Staaten und Staatenloser 1 Die Richtlinie umfasst vier Kapitel Das Kapitel 1 Artikel 1 bis 6 legt Zweck Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich fest und enthalt Bestimmungen uber Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen uber positive Massnahmen und uber Mindestanforderungen Das Kapitel 2 Artikel 7 bis 12 regelt Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung das Kapitel 3 Artikel 13 bestimmt mit der Forderung der Gleichbehandlung befasste Stellen und das Kapitel 4 Artikel 14 bis 19 enthalt Schlussbestimmungen Siehe auch BearbeitenDiskriminierungsverbot Rechtsrahmen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Europarechtlicher HintergrundWeblinks BearbeitenRichtlinie 2000 43 EG Anwendung der Richtlinie 2000 43 EG des Rates vom 29 Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europaische Parlament KOM 2006 643 endgultig 30 Oktober 2006Einzelnachweise Bearbeiten Robert Rebhahn Hrsg BlBG Gleichbehandlungsgesetz Kommentar Springer 2005 ISBN 3 211 23831 X S 501 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2000 43 EG Antirassismusrichtlinie amp oldid 234594975