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Die Richtlinie des Rates 2000 78 EG vom 27 November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fur die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschaftigung und Beruf ABl EG Nr L 303 S 16 kurz Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist eine Richtlinie des Rates die einen allgemeinen Rahmen fur die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschaftigung und Beruf festlegt Sie ist eines der Kernstucke der Gleichstellungspolitik der Europaischen Union Richtlinie 2000 78 EGTitel Richtlinie 2000 78 EG des Rates vom 27 November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fur die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschaftigung und BerufBezeichnung nicht amtlich GleichbehandlungsrahmenrichtlinieDatum des Rechtsakts 27 November 2000Veroffentlichungsdatum 2 Dezember 2000Inkrafttreten 2 Dezember 2000Anzuwenden ab 2 Dezember 2003Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Nationale Umsetzungen 2 1 Deutschland 2 2 Osterreich 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenDie Richtlinie ist in folgende vier Kapitel unterteilt Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen Zweites Kapitel Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung Drittes Kapitel Besondere Bestimmungen Viertes Kapitel SchlussbestimmungenNach den allgemeinen Bestimmungen gilt die Richtlinie fur alle Personen in offentlichen und privaten Bereichen einschliesslich offentlicher Stellen Zentraler Aspekt ist die Verpflichtung der EU Mitgliedstaaten zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekampfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung einer Behinderung des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschaftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung 1 Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus den genannten Grunde geben darf Nur wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tatigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausubung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein Insbesondere eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person stellt gem Art 4 Abs 2 der Richtlinie nur dann keine Diskriminierung dar wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tatigkeiten oder der Umstande ihrer Ausubung eine wesentliche rechtmassige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt Das deutsche Arbeitsrecht der Kirchen hat danach durch die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs verschiedene Einschrankungen erfahren Der Rechtsschutz soll durch eine verstarkte Geltendmachung der Anspruche auf dem Rechtsweg oder durch Schlichtungsverfahren verbessert werden Die Beweislast in diesbezuglichen Gerichtsfallen ist zugunsten von Personen die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fur verletzt halten umgekehrt Ausserdem ist der Schutz der Opfer vor Repressalien insbesondere vor Entlassung vorgesehen sowie die Gewahrleistung einer angemessenen Unterrichtung der Bildungs und Berufsbildungseinrichtungen und der Betriebe uber die Bestimmungen der angenommenen Richtlinie Besondere Bestimmungen gelten im Hinblick auf den Religionskonflikt in Nordirland fur die Beschaftigung der dortigen Polizei und Lehrkrafte Die Richtlinie trat am 2 Dezember 2000 in Kraft und sollte bis zum 2 Dezember 2003 umgesetzt werden Nationale Umsetzungen BearbeitenDie Umsetzung hatte bis zum 2 Dezember 2003 zu erfolgen Die Umsetzungsfrist konnte um drei Jahre verlangert werden Zudem bestand eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten samtliche Informationen die diese fur die Erstellung eines dem Europaischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts uber die Anwendung der Richtlinie benotigt der Kommission zu ubermitteln Ausserdem enthalt die Richtlinie als Mindestanforderung eine Nichtruckschrittsklausel fur die Staaten die sich selbst schon weitergehende Bestimmungen gesetzt haben und die Forderung eine nationale Gesetzgebung die dieser Richtlinie widerspricht aufzuheben Deutschland Bearbeiten Deutschland hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung europaischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 4 August 2006 2 umgesetzt Dieses Gesetz diente zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2000 43 EG des Rates vom 29 Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft 3 der Richtlinie 2002 73 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 September 2002 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mannern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschaftigung zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen 4 sowie der Richtlinie 2004 113 EG vierte Gleichstellungsrichtlinie Wichtigster Bestandteil des Umsetzungsgesetzes ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG Osterreich Bearbeiten Osterreich hat diese Richtlinie in sein Bundesgesetz uber die Gleichbehandlung GlBG sowie das Bundes B GlBG und die Landes Gleichbehandlungsgesetze fur die offentliche Verwaltung als Arbeitgeber einfliessen lassen die fur alle Bereiche der Antidiskriminierung Gultigkeit haben Weblinks BearbeitenEuropaische Kommission Vorschlag fur eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung einer Behinderung des Alters oder der sexuellen Ausrichtung 2 Juli 2008Einzelnachweise Bearbeiten Gleichbehandlung in Beschaftigung und Beruf Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union 27 Juni 2014 abgerufen am 10 Juli 2022 BGBl I S 1897 Richtlinie 2000 43 EG In ABl Nr L 180 vom 19 Juli 2000 Richtlinie 2002 73 EG In ABl Nr L 269 vom 5 Oktober 2002 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2000 78 EG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie amp oldid 224379681