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Eingruppierung ist im Personalwesen und im deutschen Arbeitsrecht die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Tarifgruppe eines Tarifvertrags wobei deren Tatigkeitsmerkmale der standig von ihm auszuubenden Tatigkeit entsprechen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Verbindlichkeit 3 Arbeitsgericht 4 Offentlicher Dienst in Deutschland 4 1 Definition und Mitbestimmung 4 2 Ruckgruppierung 5 Betriebsrat 6 Abgrenzung 7 Siehe auch 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenArbeiter werden bei ihrer Einstellung einer Lohn Angestellte einer Gehaltsgruppe zugeordnet die ihrer Qualifikation entspricht Eine Eingruppierung ist die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema 1 Verbindlichkeit BearbeitenEin Tarifvertrag gilt zwingend wenn er allgemeinverbindlich ist oder wenn beide Vertragspartner Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied der jeweils tarifschliessenden Organisation Gewerkschaft Arbeitgeberverband sind Schliesslich kommt eine Anwendung in Betracht wenn die Vertragsparteien die Anwendung des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag individuell vereinbart haben Bezugnahme Gilt der Tarifvertrag zwingend fur das Arbeitsverhaltnis so ist eine korrekte Eingruppierung Grundlage fur die Feststellung des nicht unterschreitbaren Mindestlohnes womit haufig auch das tatsachliche Arbeitsentgelt festgelegt ist Arbeitsgericht BearbeitenDer Arbeitnehmer kann die korrekte Eingruppierung auch gerichtlich durchsetzen Im Eingruppierungsprozess vor dem Arbeitsgericht hat er die Darlegungs und Beweislast dafur dass er die Voraussetzungen einer hoheren Vergutungsgruppe erfullt Meist geschieht dies in Form einer so genannten Eingruppierungsfeststellungsklage Fur die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs zur tariflichen Bewertung der Tatigkeit eines Arbeitnehmers ist das Arbeitsergebnis massgebend ob eine oder mehrere Einzeltatigkeiten zu einem Arbeitsergebnis fuhren ist anhand einer naturlichen Betrachtungsweise unter Berucksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation zu beurteilen 2 Offentlicher Dienst in Deutschland BearbeitenDefinition und Mitbestimmung Bearbeiten Im offentlichen Dienst bezeichnet Eingruppierung die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema 3 Ein solches Entgeltschema ist dadurch gekennzeichnet dass es die Arbeitnehmer nach allgemein beschriebenen Merkmalen in der Regel Tatigkeitsmerkmalen bestimmten Gruppen zuordnet aus denen sich wiederum das Entgelt ergibt Das Bundesverwaltungsgericht interpretiert die Eingruppierung als einen Akt strikter Rechtsanwendung Deshalb sei auch die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen kein Mitgestaltungs sondern ein Mitbeurteilungsrecht Die Personalvertretung solle durch die Mitbestimmung in die Lage versetzt werden darauf zu achten dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag im Einklang steht Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer solle verhindert werden dass durch eine unsachliche Beurteilung einzelne Arbeitnehmer bevorzugt andere dagegen benachteiligt werden Auf diese Weise diene die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmassigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fallen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle 3 Ruckgruppierung Bearbeiten Da im offentlichen Dienst nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes erkennbar der Arbeitgeber nur nach Tarif bezahlen mochte ist dort auch selbst wenn die Vergutungsgruppe im Arbeitsvertrag angegeben ist eine einseitige Ruckgruppierung nach unten moglich wenn sich im Nachhinein herausstellt dass die ursprungliche Eingruppierung irrtumlich zu hoch war Die korrigierende Ruckgruppierung wird haufig als ungerecht empfunden Sie ist auch ausserhalb des offentlichen Dienstes moglich Betriebsrat BearbeitenDie Eingruppierung ist eine personelle Einzelmassnahme im Sinne von 99 Abs 1 BetrVG so dass der Betriebsrat ein Vetorecht bei Eingruppierungen besitzt Allerdings hat der Betriebsrat da es um Rechtsanwendung geht nur ein Kontrollrecht hinsichtlich der Korrektheit der Eingruppierung Er kann keinen hoheren oder niedrigeren Lohn durchsetzen als im Tarif vorgesehen ist Abgrenzung BearbeitenDie Umgruppierung ist die Anderung der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu der fur ihn massgeblichen Lohn Gehalts oder Tarifgruppe die nach einer Eingruppierung erfolgen kann Siehe auch BearbeitenLohn und GehaltsgruppeneinteilungEinzelnachweise Bearbeiten Patrick Muckl Das Arbeitsrecht der Energiewirtschaft 2014 S 243 f Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9 September 2020 Az 4 AZR 195 20 4 AZR 1 BAGE 172 130 a b Beschluss vom 15 Mai 2012 BVerwG 6 P 9 11 PDF 44 kB Bundesverwaltungsgericht abgerufen am 4 August 2012 Normdaten Sachbegriff GND 4013860 4 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eingruppierung amp oldid 238224429