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Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken Risikobegrenzungsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz das die Gestaltung von Kredit und Sicherungsvertragen sowie die Abtretung von Kreditforderungen regelt Zudem sind Anderungen bezuglich der Meldung von bedeutenden Beteiligungen an Unternehmen nach dem WpHG sowie im Bereich der Namensaktien nach dem AktG vorgesehen Diese Anderungen haben zum Ziel mogliche Ubernahmeversuche von Finanzinvestoren den betroffenen Unternehmen gegenuber fruhzeitig transparent zu machen BasisdatenTitel Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen RisikenKurztitel RisikobegrenzungsgesetzArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Handelsrecht Kapitalmarktrecht BankrechtErlassen am 12 August 2008 BGBl I S 1666 Inkrafttreten am uberw 19 August 2008GESTA D065Weblink GesetzestextBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund Rechtspolitische Diskussion 2007 2008 2 Neue Regelungen im Risikobegrenzungsgesetz 3 Kritik 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseHintergrund Rechtspolitische Diskussion 2007 2008 BearbeitenSeit 2007 bestand in Deutschland eine rechtspolitische Diskussion uber den Verkauf von Krediten Diskutiert wurde eine Informationspflicht der Bank an den Kreditnehmer vor Verkauf die Verpflichtung fur Banken gegen Zinsaufschlag auch Kredite ohne die Moglichkeit eines Verkaufs anzubieten bis hin zu einem Sonderkundigungsrecht des Kunden bei Kreditverkauf was okonomisch ein Verbot des Verkaufs von festverzinslichen Krediten bedeuten wurde Im Zuge dieser Diskussion hatten verschiedene Banken angekundigt generell oder gegen einen Zinsaufschlag von 0 1 bis 0 2 Kredite anzubieten bei denen sie sich verpflichten den Kredit nicht zu verkaufen Neue Regelungen im Risikobegrenzungsgesetz BearbeitenAls Ergebnis dieser Diskussion hat der Deutsche Bundestag am 27 Juni 2008 das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken Risikobegrenzungsgesetz verabschiedet Es trat ohne Ruckwirkung 1 uberwiegend am 19 August 2008 in Kraft In den Art 6 bis 11 sind Regelungen fur den besseren Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkaufen enthalten Diese modifizieren insbesondere Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuches uber das Darlehen und die Grundschuld Mit dem Gesetz soll fur Darlehensnehmer eine hohere Transparenz bei Kreditverkaufen und ein besserer Schutz bei Zahlungsruckstanden geschaffen werden Die vom Gesetzgeber neu vorgesehenen Regelungen vollziehen teilweise das nach was bei der Abtretung von Forderungen von der uberwiegenden Zahl der Kreditinstitute bereits praktiziert wird Die Anderungen lauten im Einzelnen 2 Vorvertragliche Informationspflicht uber Abtretbarkeit Die neue Regelung nach 492 Abs 1a Satz 3 BGB verpflichtet den Kreditgeber bei Immobiliardarlehensvertragen i S 492 Abs 1a Satz 2 BGB d h nur bei einem Verbraucher als Kreditnehmer nun dazu den Kreditnehmer bereits bei Vertragsabschluss mit einem deutlich ausgestalteten Hinweis daruber zu informieren dass die Darlehensruckzahlungsforderung ohne dessen Zustimmung abgetreten und das Vertragsverhaltnis auf einen Dritten ubertragen werden darf wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird Belegschaften sollen bei Betriebsubernahmen besser geschutzt werden Soweit dadurch keine Betriebs und Geschaftsgeheimnisse gefahrdet werden besteht kunftig eine Unterrichtungspflicht gegenuber dem Wirtschaftsausschuss bzw dem Betriebsrat Dazu wird das Betriebsverfassungsgesetz BetrVG in 106 Abs 2 wie folgt erganzt Zu den erforderlichen Unterlagen gehort in den Fallen des Absatzes 3 Nr 9a insbesondere die Angabe uber den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die kunftige Geschaftstatigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer gleiches gilt wenn im Vorfeld der Ubernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgefuhrt wird Das gilt kunftig auch fur Betriebe in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht durch ein entsprechendes Beteiligungsrecht fur den Betriebsrat 109a BetrVG Anzeigepflicht bei Abtretung Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt muss der Darlehensnehmer gem dem neu gefassten 496 Abs 2 BGB unverzuglich daruber informiert werden es sei denn der Darlehensgeber tritt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Erwerber der Darlehensforderung im Verhaltnis zum Schuldner weiterhin als Glaubiger auf stille Zession Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlangerung des Vertrages Das Kreditinstitut oder der neue Forderungsinhaber wird gem dem neuen 492a Abs 1 BGB nun spatestens drei Monate vor dem Ablauf einer Zinsbindungsfrist oder einer Falligkeit der Forderung dem Darlehensnehmer seine Bereitschaft fur ein Folgeangebot mitzuteilen oder darauf hinzuweisen haben dass der Vertrag nicht verlangert wird Hierdurch gewinnt der Darlehensnehmer Zeit sich auf die Veranderungen einzustellen und ggf Alternativen zu prufen Erweiterter Kundigungsschutz bei Immobiliardarlehensvertragen also nur gegenuber Verbrauchern s o Eine Kundigung ist nach dem geanderten 498 Abs 3 BGB nur dann moglich wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2 5 des Nennbetrags des Darlehens im Verzug ist Diese Regelung entspricht der bisher bestehenden bei Ratenkrediten Jedoch fuhrt die hohe Prozentgrenze zu einer massiven Einschrankung des Kundigungsrechtes der Bank siehe Kritik Kein gutglaubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld Mit dem Sicherungsvertrag auch Sicherungsabrede oder Zweckerklarung wird bei Kreditsicherheiten zwischen Kreditgeber und dem Sicherungsgeber beispielsweise dem Grundstuckseigentumer bei einer Sicherungsgrundschuld vereinbart welche Forderung bzw welcher Kredit durch welche Sicherheit abgesichert werden soll Wird der Kredit verkauft kann der Darlehensnehmer dem neuen Glaubiger diese Sicherungsabrede entgegenhalten Ein bisher mangels Kenntnis der Sicherungsabrede nach 1157 S 2 BGB dennoch moglicher gutglaubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld wird durch die neue Regelung nach 1192 Abs 1a BGB ausgeschlossen Falligkeit der Grundschuld nur nach vorheriger Kundigung Das Kapital einer Grundschuld muss gem 1193 Abs 1 S 1 3 BGB mit einer sechsmonatigen Frist gekundigt werden bevor die Zwangsvollstreckung aus ihr betrieben werden kann Eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung wird nun durch 1193 Abs 2 S 2 BGB ausgeschlossen wenn die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient Das Gleiche gilt auch fur die Zwangsverwaltung eines Grundstucks Verschuldensunabhangiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde Der Grundstuckseigentumer der sich nach Ubergang der Darlehensruckzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde gem 794 Abs 1 Nr 5 ZPO ausgesetzt sieht hat nun gem 799a ZPO einen verschuldensunabhangigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen der die Vollstreckung betreibt Somit kommt es nach der neuen Regelung nicht mehr darauf an ob der Vollstreckungsglaubiger von der Unzulassigkeit der Vollstreckungsmassnahmen Kenntnis hat Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung Gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckungsmassnahme konnen sich der Darlehensnehmer bzw der Eigentumer auch bisher mit einer Vollstreckungsabwehrklage gem 767 ZPO wehren Bis zum Erlass eines Urteils kann der Zwangsvollstreckungsschuldner zudem einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen Das Gericht kann dann die Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnen Da die Beibringung einer solchen Sicherheitsleistung in vielen Fallen die finanzielle Leistungsfahigkeit des Zwangsvollstreckungsschuldners ubersteigt muss das Gericht nun gem 769 Abs 1 S 2 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung anordnen wenn der Schuldner hierzu nicht in der Lage ist und seine Vollstreckungsabwehrklage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat Nicht abtretbare Unternehmenskredite Unternehmer erhalten nun gem 354a Abs 2 HGB die Moglichkeit mit ihren Kreditinstituten Darlehensvertrage zu schliessen und dabei ein Abtretungsverbot zu vereinbaren AGB Schutz auch bei Darlehensvertragen In Kauf Dienst und Werkvertragen sind Klauseln unwirksam die einen Wechsel des Vertragspartners auf Seiten des Verwenders der AGB ermoglichen Dies gilt nicht wenn der neue Vertragspartner namentlich benannt wird oder es dem Kunden vorbehalten bleibt sich bei einem Wechsel des Vertragspartners vom Vertrag zu losen Diese Regelung wird durch den neu gefassten 309 Nr 10 BGB nun auch auf Darlehensvertrage ausgeweitet Bei wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten sind Stimmrechte aus gehaltenen Aktien und Optionen kunftig zusammenzurechnen Im Falle eines Verstosses gegen wertpapierhandelsrechtliche Meldepflichten konnen Aktieninhaber ihre Stimmrechte fur sechs Monate und langer verlieren Die im Aktienregister Eingetragenen mussen dem Ermittelnden kunftig auf Verlangen mitteilen ob ihnen die Aktien gehoren oder fur wen sie die Aktien halten Bei einer Verweigerung der Auskunft entfallt das Stimmrecht Die Satzung kann Naheres dazu bestimmen unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen fur Aktien die einem Anderen gehoren zulassig sind Aktionare mussen sobald sie 10 Prozent oder mehr eines Unternehmens erworben haben kunftig die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel offenlegen Kritik BearbeitenDie Deutsche Bundesbank betonte in ihrer Stellungnahme die Wichtigkeit der neu geschaffenen Moglichkeit der Abtretbarkeit von Kreditforderungen im Sinne eines effizienten Finanzmarktes Sie aussert Bedenken die Offenlegungsvorschriften auch auf stille Zessionen auszudehnen Massive Kritik richtete die Bundesbank an die Einfuhrung eines Mindestruckstandes von 2 5 der Darlehenssumme der notig ist bevor eine Kreditkundigung moglich ist Bei einem typischen Baudarlehen mit 5 Zinsen und einer anfanglichen Tilgung von 1 fuhrt diese Regelung dazu dass ein Kreditnehmer 5 Monate lang keinerlei Zahlung leisten konnte bevor die Bank den Kredit kundigen kann 3 Aufgrund der durch das Risikobegrenzungsgesetz erfolgten Anderung des 354a HGB wodurch ein im Darlehensvertrag vereinbarter Abtretungsausschluss zwingend gilt und gemass 399 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung fuhrt ist der Einsatz von Kreditforderungen als Sicherungsmittel fur Refinanzierungszwecke des Darlehensgebers nach Auffassung der Deutschen Bundesbank im Grundsatz erschwert worden 4 Damit die Deutsche Bundesbank im Verkehr mit Kreditinstituten auch weiterhin als Sicherheit zentralbankfahige Kreditforderungen im Wege der Sicherungsabtretung hereinnehmen auch wenn eine Kreditforderung mit einem solchen Abtretungsausschluss behaftet sein sollte und fur Refinanzierungszwecke bei der Deutschen Bundesbank bzw dem Eurosystem nutzen kann mussen nach dieser Mitteilung der Bundesbank Abtretungen im Verkehr mit der Deutschen Bundesbank sowie anderen Zentralbanken des Eurosystems im Darlehensvertrag ausdrucklich von diesem Abtretungsausschluss ausgenommen sein 4 Siehe auch BearbeitenAd hoc Publizitat Equity Swap StimmrechtsmitteilungWeblinks BearbeitenText des Gesetzes Literatur von und uber Risikobegrenzungsgesetz im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweise Bearbeiten Art 229 18 EGBGB Abgerufen am 14 Januar 2019 Text der geanderten Vorschriften mit Hervorhebung der Anderungen und Begrundungen aus den Gesetzesmaterialien Stellungnahme der Bundesbank 1 2 Vorlage Toter Link www bundestag de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im November 2018 Suche in Webarchiven a b Bundesbank zu Risikobegrenzungsgesetz und Refinanzierung der Institute Memento vom 2 Dezember 2008 im Internet Archive Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 7754376 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Risikobegrenzungsgesetz amp oldid 231579462