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In Unternehmen mit mehr als 500 Beschaftigten greifen die Mitbestimmungsregelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes DrittelbG vom 18 Mai 2004 vormals geregelt im Betriebsverfassungsgesetz 1952 BasisdatenTitel Gesetz uber die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im AufsichtsratKurztitel DrittelbeteiligungsgesetzAbkurzung DrittelbGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie ArbeitsrechtFundstellennachweis 801 14Erlassen am 18 Mai 2004 BGBl I S 974 Inkrafttreten am 1 Juli 2004Letzte Anderung durch Art 8 G vom 24 April 2015 BGBl I S 642 658 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Mai 2015 Art 24 G vom 24 April 2015 GESTA I009Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Die Aufsichtsrate von Unternehmen im Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes werden zu einem Drittel von der Arbeitnehmerschaft und zu zwei Dritteln der Anteilseigner des Unternehmens besetzt Das Gesetz gilt fur Aktiengesellschaften Kommanditgesellschaften auf Aktien Gesellschaften mit beschrankter Haftung Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Genossenschaften sofern diese Gesellschaften in der Regel mehr als 500 bis 2000 Arbeitnehmer beschaftigen Dieses Gesetz gilt ausserdem fur Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Mitarbeitern wenn diese vor dem 10 August 1994 gegrundet wurden und keine Familiengesellschaften sind vgl 1 N 1 DrittelbG Siehe auch BearbeitenMitbestimmungsgesetzLiteratur BearbeitenFelix Horisch Unternehmensmitbestimmung im nationalen und internationalen Vergleich Entstehung und okonomische Auswirkungen LIT Verlag Berlin Munster 2009 ISBN 978 3 643 10296 6 Weblinks BearbeitenText des GesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4790663 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Drittelbeteiligungsgesetz amp oldid 238905450