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Revolution 1918 1 2 Weimarer Republik 1919 bis 1933 1 3 Nationalsozialismus 1933 bis 1945 1 4 Lander in den alliierten Besatzungszonen 1945 bis 1949 1 5 Bundesrepublik Deutschland 1949 bis 1990 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen 3 Geltungsbereich des Personalvertretungsrechtes 4 Stellung der Personalrate 5 Personalratswahlen 6 Status des Personalrates 7 Aufgaben des Personalrats 7 1 Allgemeine Aufgaben 7 2 Beteiligungsrechte 7 3 Einigungsstellenverfahren 7 4 Dienstvereinbarungen 7 5 Sonstige Beteiligungen 8 Jugend und Auszubildendenvertretungen 9 Schwerbehindertenvertretungen 10 Aktuelle Rechtsentwicklung 11 Rechtslage in Osterreich 12 Literatur 12 1 Kommentare zum Personalvertretungsrecht des Bundes 12 2 Kommentare zum Personalvertretungsrecht der Lander 12 3 Monografien Zeitschriften 13 Weblinks 13 1 Gesetzestexte 14 EinzelnachweiseGeschichtliche Entwicklung Bearbeiten19 Jahrhundert bis zur deutschen Revolution 1918 Bearbeiten Der Ursprung der Arbeitnehmerbeteiligung liegt in der gewerblichen Wirtschaft Gewerbeordnung Erst im Verlauf des Ersten Weltkriegs kam es zu ersten Regelungen in staatlichen Rustungsbetrieben etwa den Werften und der Torpedowerkstatt der Kaiserlichen Marine oder den Eisenbahnverwaltungen der Lander Mit dem Gesetz uber den vaterlandischen Hilfsdienst vom 15 Dezember 1916 wurden Angestellten und Schlichtungsausschusse in kriegs und versorgungswichtigen Betrieben zunachst mit mehr als 50 spater mehr als 20 Beschaftigten eingerichtet Die Beteiligung also das Recht Antrage Beschwerden und Wunsche vorbringen zu durfen diente der Mobilisierung von Kraftreserven fur die Kriegswirtschaft die man von einer unbeteiligten Arbeiterschaft nicht erhoffen durfte Die Beteiligung im offentlichen Dienst setzte gleichfalls im 19 Jahrhundert ein wenn auch deutlich spater als in der gewerblichen Wirtschaft Damals war der offentliche Dienst bis in die Personalrekrutierung hinein stark gepragt von der Vorstellungswelt und der Organisation des Militars Prinzip von Befehl und Gehorsam Vor allem aber verliefen die Bestrebungen zwischen Arbeitnehmern und Beamten getrennt Zwar galt das Hilfsdienstgesetz von 1916 auch fur einige offentliche Betriebe und Verwaltungen aber nicht fur die Beamten Die ersten Forderungen nach Beamtenvertretungen wurden um 1895 von den Postassistenten Telegrafenassistenten den Post und Telegrafenunterbeamten und den Oberpostschaffnern erhoben Das war in gewisser Weise bezeichnend Zum einen handelte es sich um ein Tatigkeitsfeld das damals wie heute zur Speerspitze des technologischen Fortschritts zahlt Die Beteiligungsforderungen wurden damals von Leuten erhoben die nach Arbeitsfeld Arbeitsdynamik und moglicherweise auch nach ihrem Selbstverstandnis keine Verwaltungsbeamten waren sondern Beschaftigte im Dienstleistungssektor Weimarer Republik 1919 bis 1933 Bearbeiten Nach dem Ersten Weltkrieg anderten sich die Verhaltnisse Die Beteiligungsbestrebungen aus der Vorkriegszeit und das Entgegenkommen der Arbeitgeber und des Gesetzgebers wahrend des Krieges wurden uberrollt durch die revolutionare Rateidee Arbeiterrate und Soldatenrate in der Novemberrevolution 1918 Nach der Ausrufung der Republik am 9 November 1918 wahlten am 10 November 1918 die Arbeiter und Soldatenrate im Berliner Zirkus Busch die Regierung der Volksbeauftragten Am 16 Dezember 1918 trat die Reichskonferenz der Arbeiter und Soldatenrate in Berlin zusammen In der Folgezeit losten sich die Soldatenrate jedoch mit der Demobilisierung des Heeres auf In der Weimarer Reichsverfassung wurde das Ratesystem fur die Staatsorganisation verworfen Trotzdem folgte die Entwicklung in der Wirtschaft nicht dem Vorkriegsmodell der Arbeiter und Angestelltenausschusse Es wurde auf der Grundlage von Art 165 der neuen Reichsverfassung ein Betriebsrategesetz erlassen Das Betriebsrategesetz von 1920 sah eine Mitbestimmung in personellen sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten durch einen Betriebsrat vor Es kam auch tatsachlich zu einer Einrichtung von Betriebsraten durch das Betriebsrategesetz nicht jedoch zu den auch geplanten Bezirksarbeiterraten oder den Bezirkswirtschaftsraten die an der Sozialisierung mitwirken sollten Der offentliche Dienst jedenfalls die Beamten folgte nach dem Ersten Weltkrieg nicht der revolutionaren Linie Die Beamten erhielten in Art 130 Abs 3 Reichsverfassung eine eigene Regelung uber Beamtenvertretungen auf der Grundlage eines kunftigen Reichsgesetzes Zum Erlass eines derartigen Gesetzes ist es bis 1933 trotz verschiedener Anlaufe nicht gekommen Im Reich wie in den Landern wurden auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften Beamtenausschusse gebildet Ihre Befugnisse waren sich zu allgemeinen innerdienstlichen Angelegenheiten gutachterlich zu aussern und auf Antrag eines Beamten in dessen dienstlichen und personlichen Angelegenheiten vorstellig zu werden Das Ganze sollte den Zweck haben die Arbeitsfreude zu heben und Reibungsverluste zu minimieren Die Beamtenvertretungen im offentlichen Dienst wurden in der Verfassung und in der Umsetzung in die Praxis von den revolutionar gepragten und auf Mitentscheiden auch in der Leitungsebene zugeschnittenen Raten abgekoppelt Fur die Beamtenvertretungen galt die Tradition des beratenden Ausschusses Nationalsozialismus 1933 bis 1945 Bearbeiten Nach der Machtubernahme der Nationalsozialisten wurde nicht nur 1934 durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20 Januar 1934 RGBl I S 45 das Betriebsrategesetz aufgehoben sondern es wurde auch fur den Bereich des offentlichen Dienstes das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in offentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23 Marz 1934 RGBl I S 220 erlassen Fur beide Gesetze sind zahlreiche Durchfuhrungsverordnungen ergangen 1 Lander in den alliierten Besatzungszonen 1945 bis 1949 Bearbeiten 1946 das Kontrollratsgesetz Nr 22 englisch Control Council Law No 22 vom 10 April 1946 2 des Alliierten Kontrollrats erlaubte die Bildung von Betriebsraten nach dem Muster der Weimarer Zeit Es erwahnte Personalvertretungen der Arbeiter und Angestellten die Beamten waren nicht erwahnt was bei den Gerichten mitunter zu Auslegungsproblemen fuhrte Tatsachlich wurden die Beamten zunachst in das daraufhin entstehende Betriebsratesystem der offentlichen Verwaltungen einbezogen In verschiedenen Landesverfassungen der alten Bundes Lander wurden Mitbestimmungsregelungen vorgesehen nur fur den Bereich der Wirtschaft in Bayern Nordrhein Westfalen und dem Saarland in Berlin ist auch die Verwaltung erwahnt Nur in zwei Landern galt die Mitbestimmung durch Personalvertretungen ausdrucklich als uneingeschranktes Grundrecht sowohl in der Wirtschaft als auch im offentlichen Dienst Art 47 der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21 Oktober 1947 Gesetzblatt S 251 Gemeinsame Betriebsvertretungen fur alle Personen in Betrieben und Behorden durch Wahl der Arbeitnehmer Mitbestimmung in wirtschaftlichen sozialen und personellen Fragen des Betriebes Art 37 der Verfassung des Landes Hessen vom 1 Dezember 1946 Gesetz und Verordnungsblatt S 229 In allen Betrieben und Behorden erhalten Angestellte Arbeiter und Beamte gemeinsame Betriebsvertretungen durch Wahl der Arbeitnehmer Mitbestimmung in sozialen personellen und wirtschaftlichen Fragen 3 In beiden Landern galten die bald darauf erlassenen Betriebsrategesetze sowohl fur die Wirtschaft wie fur die Verwaltung Obwohl das hessische Gesetz Betriebsrategesetz fur das Land Hessen bereits am 26 Mai 1948 von Landtag beschlossen und am 31 Mai 1948 ausgefertigt worden ist konnte es zunachst nicht in Kraft treten weil die amerikanische Militarregierung auch nach langeren Verhandlungen die 30 Abs 1 32 Abs 1 und die 52 bis 55 bis zum Erlass des Grundgesetzes einstweilig aufhob suspendiert so dass es erst am 1 Oktober 1948 veroffentlicht wurde und am 2 Oktober 1948 in Kraft trat Es ging um die gleichberechtigte Mitbestimmung von Betriebsrat und Arbeitgeber 30 Abs 1 keine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Fragen bei Betrieben die politischen konfessionellen kunstlerischen und wohlfahrtspflegerischen Zwecken dienen 32 Abs 1 und die Erstreckung der Mitbestimmung bei Anderungen des Betriebszwecks oder Veranderung der Betriebsanlagen Einfuhrung neuer Arbeitsmethoden Verschmelzungen und Betriebsstilllegungen sowie die Vorlage der Handels und Steuerbilanzen Einsichtsrecht in die Handelsbucher die Korrespondenz und die abgeschlossenen schriftlichen Vertrage Pflicht zur vierteljahrlichen Berichterstattung des Arbeitgebers bei Geheimhaltungspflicht der Betriebsratsmitglieder und die Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat Bundesrepublik Deutschland 1949 bis 1990 Bearbeiten Den Weg gemeinsamer Betriebsrategesetze hat man mit dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und dem Bundespersonalvertretungsgesetz 1955 bewusst verlassen weil die schematische Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 22 zu Missstanden gefuhrt hatte Die Lander haben daraufhin in den folgenden Jahren eigene Personalvertretungsgesetze erlassen Verfassungsrechtliche Grundlagen BearbeitenDas Grundgesetz anders als die Weimarer Reichsverfassung WRV erwahnt die Personalvertretung im offentlichen Dienst ausdrucklich nicht die nordrhein westfalische Landesverfassung ebenfalls nicht 26 LV NW Bei den Vorarbeiten zu einem Personalvertretungsgesetz des Bundes war umstritten ob es eine einheitliche Regelung fur Personalvertretungen in den Betrieben der Wirtschaft und den offentlichen Verwaltungen geben sollte Weiter war fraglich ob die Beamtenvertretungen in die Personalrate des offentlichen Dienstes einzubeziehen seien oder ob besondere Beamtenvertretungen zu bilden waren wie sie Art 130 Abs 3 WRV vorgesehen hatte Das Ergebnis war Das Thema eines einheitlichen Gesetzgebungswerkes fur die Beschaftigten der Privatwirtschaft und der offentlichen Verwaltungen war erledigt als das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 seine Anwendbarkeit auf Betriebe und Verwaltungen der Korperschaften des offentlichen Rechtes ausdrucklich ausschloss Daraus ergab sich die offentlich rechtliche Konzeption der Personalvertretung Die Gesetzgebungszustandigkeit fur das Personalvertretungsrecht des Bundes folgt aus Art 73 Nr 8 GG Personalvertretungen sind offentlich rechtliche Institutionen Das wiederum erlaubt den Landern fur ihre Verwaltungen eigene Gesetze zu erlassen Denn im Bereich des Dienstrechtes der Lander gibt es keine ausschliessliche oder konkurrierende Gesetzgebungszustandigkeit des Bundes Regelungen fur die Lander durch den Bund sind nur als Rahmenregelungen zulassig Art 75 Nr 1 GG die konkurrierende Zustandigkeit des Art 74 Nr 12 GG fur das kollektive Arbeitsrecht greift nicht ein Gemeinsame Personalvertretungen fur Arbeitnehmer und Beamte widersprechen nicht den hergebrachten Grundsatzen des Berufsbeamtentums Den Statusunterschieden wird durch das Gruppenprinzip Rechnung getragen Danach stehen den Gruppen z B ihrer Grosse entsprechend Mindestsitze im Personalrat zu es findet in der Regel die getrennte Wahl statt sie sind im Vorstand vertreten und bei Abstimmungen uber Angelegenheiten die nur die Angehorigen ihrer Gruppe betreffen stimmen sie allein ab Das Gruppenprinzip wird jedenfalls die Beamten verfassungsrechtlich als hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechtes geschutzt Dass es beamtenrechtliche Vertretungen auf gesetzlicher Grundlage in der Weimarer Zeit nicht gegeben hat ist unschadlich Die Verfassungsnorm stellt nicht auf die Verfassungswirklichkeit sondern auf die abstrakten Strukturen eben die Grundsatze ab Das Gruppenprinzip als besondere Ausgestaltung des beamtenrechtlichen Sonderstatus gehort zu den uberkommenen fundamentalen Grundsatzen schon deshalb weil es in der Weimarer Verfassung stand Geltungsbereich des Personalvertretungsrechtes BearbeitenDer Geltungsbereich des Personalvertretungsrechtes erfasst die offentlich rechtlichen Rechtstrager bei denen Personalrate zu bilden sind Das sind in Deutschland der Bund die bundesunmittelbaren Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechtes zum Beispiel die Ersatzkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Bundesgerichte und die Betriebsverwaltungen des Bundes 1 BPersVG In den Bundeslandern sind das die Dienststellen des jeweiligen Landes der Kommunen und der Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts die der Landesaufsicht unterstehen siehe z B 1 LPVG NW Das Personalvertretungsrecht erstreckt sich auch auf Eigenbetriebe Regiebetriebe und kommunale Sparkassen Eigenbetriebe werden nach der EigenbetriebsVO von Hippel Rehborn Gesetze des Landes Nordrhein Westfalen Nr 24 gefuhrt Eigenbetriebe sind rechtlich unselbststandige Sondervermogen einer Gemeinde mit eigener Organisation eigener Wirtschaftsfuhrung und Rechnungslegung nach Massgabe der Betriebssatzung Der Eigenbetrieb ist nicht rechtsfahig Es handelt sich um eine spezifisch offentlich rechtlich Organisationsform Der Regiebetrieb ist eine kostenrechnende Einrichtung im kommunalen Haushalt unter voller Einbindung in die kommunale Organisation Rat und Verwaltung haben volle Einwirkungsmoglichkeiten auf den Regiebetrieb Es handelt sich praktisch um ein gemeindliches Amt mit einer gewissen haushaltsmassigen Verselbststandigung Das Betriebsverfassungsgesetz findet auf Verwaltungen des Bundes der Lander der Gemeinden etc keine Anwendung 130 BetrVG Durch die 1 Abs 1 BPersVG und 130 BetrVG wird eine lucken und uberschneidungslose Abgrenzung zwischen den offentlich rechtlichen Personalvertretungen im Bereich der Verwaltung und den Arbeitnehmervertretern in den Betrieben der Privatwirtschaft hergestellt Entscheidend im Einzelfall ist die Rechtsform der Organisation Ist sie eine des offentlichen Rechtes dann gilt das jeweilige Personalvertretungsgesetz ist sie eine des Privatrechtes gilt das Betriebsverfassungsgesetz Das gilt auch dann wenn sich die Korperschaft des Privatrechtes GmbH Aktiengesellschaft uberwiegend oder ausschliesslich in der Hand eines Tragers offentlicher Verwaltung befindet Andererseits bilden die Betriebskrankenkassen Personalrate auch wenn sie uberwiegend Arbeitnehmer eines Privatbetriebs versichern Es handelt sich um Selbstverwaltungseinrichtungen als Korperschaften des offentlichen Rechts Das Betriebsverfassungsgesetz gilt auch bei sog gemischten Betrieben von Personenvereinigungen und Korperschaften des offentlichen Rechtes Forschungsinstitut in einer Universitat und eines privaten Geldgebers Der gemeinsame Betrieb in privatrechtlicher Form erhalt einen Betriebsrat Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt fur die Bundesagentur fur Arbeit fur die Ersatzkassen der gesetzlichen Krankenversicherung die Bundesknappschaft die Deutsche Bundesbank die Deutsche Welle und den Deutschlandfunk Es gilt nicht fur die Bediensteten der Europaischen Zentralbank weil es sich dabei um eine zwischenstaatliche Organisation auf deutschem Boden nicht um eine Korperschaft des offentlichen deutschen Rechtes handelt Fur die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Verwaltungen internationaler oder supranationaler Institutionen gilt das Personalvertretungsrecht nicht weil es sich nicht um deutschen offentlichen Dienst handelt Fur die Beschaftigten kann das Betriebsverfassungsgesetz in Frage kommen wenn keine Exterritorialitat gegeben ist Fur Beschaftigte von Einrichtungen der EU ist europaisches Gemeinschaftsrecht anzuwenden Das Personalvertretungsrecht gilt nicht fur die Kirchen obwohl sie vielfach keine privatrechtlich verfassten sondern offentlich rechtliche Korperschaften sind vgl Art 140 GG Art 137 Abs 5 WRV Das folgt aus 1 Abs 2 BPersVG 120 LPVG NW Der Ausschluss soll auch kirchliche Einrichtungen in der Form eines Verlages mit Eintragung im Handelsregister treffen die von einem kirchlichen Orden getragen werden Nach kirchlichem Arbeitsrecht zum Beispiel MAVO werden dort Mitarbeitervertretungen gebildet die in der Regel aber gegenuber Personalraten weniger Mitbestimmungsrechte haben Das Personalvertretungsrecht ist nicht ohne weiteres auf die Soldaten anzuwenden Sie wahlen Vertretungen nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes so weit es sich nicht um Dienststellen handelt die in 4 Abs 1 Soldatinnen und Soldatenbeteiligungsgesetz SBG genannt sind 60 SBG In 4 Abs 1 SBG sind die Einheiten der kampfenden Truppe zusammengefasst Sie wahlen Vertrauensleute nach den besonderen Vorschriften des SBG Auch Wehrpflichtige wahlen Vertrauensleute 2 Abs 3 SBG Das Personalvertretungsgesetz gilt auch nicht fur Zivildienstleistende 37 Abs 1 ZDG Stellung der Personalrate BearbeitenDie durch die Personalvertretungsgesetze geschaffene Kompetenzverteilung ist einfach und klar Auf der Seite des Arbeitgebers steht die Dienststelle Spiegelbildlich wird auf Arbeitnehmerseite Beamte Angestellte Arbeiter wobei die beiden letzteren aufgrund des TVoD des TV H und des TV L in eine einheitliche Gruppe Arbeitnehmer zusammengefasst werden ein Personalrat gebildet Fur einige Bereiche bestehen Sondervorschriften die regeln wer im Einzelfall Dienststelle ist Ein Beispiel ist die Deutsche Welle 116 BPersVG Die hier getroffenen Regelungen sind notig weil die Deutsche Welle jeweils Einrichtungen in Bonn ehemals Sitz in Koln und in Berlin betreibt Als Dienststellen gelten auch noch die Rechtsnachfolger der ehemaligen Deutschen Bundespost so weit es um Personalangelegenheiten der Beamten geht Fur sie ist 78 Abs 1 BPersVG massgebend Das mitbestimmende Organ ist allerdings kein Personalrat sondern der bei dem jeweiligen Unternehmen gebildete Betriebsrat Die Einzelheiten sind in 28 29 Postpersonalrechtsgesetz geregelt Personalratswahlen Bearbeiten Hauptartikel PersonalratswahlStatus des Personalrates BearbeitenDie Zahl der Mitglieder in der Personalvertretung hangt von der Zahl der in der Dienststelle Beschaftigten ab Ahnlich wie beim Betriebsrat mussen ab einer bestimmten Zahl von Beschaftigten einzelne Mitglieder der Personalvertretung vom Dienst freigestellt werden so dass sie sich ganz der Personalratsarbeit widmen konnen In der Regel wird zunachst der Vorsitzende des Personalrats freigestellt Ansonsten ist die Personalratstatigkeit eine ehrenamtliche Betatigung die in der Regel wahrend der Arbeitszeit stattfindet Personalratsmitglieder durfen wegen ihrer Tatigkeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden Der Personalrat besteht i d R aus einem Vorsitzenden und einem oder mehreren Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern Der die Vorsitzende leitet die regelmassigen Sitzungen in denen mit Stimmenmehrheit entschieden wird und vertritt den Personalrat gegenuber der Dienststellenleitung sowie in gerichtlichen Verfahren Personalrate verfugen in der Regel uber eine Geschaftsstelle und bieten regelmassige Sprechstunden fur Beschaftigte an Sie haben auch das Recht uber Aushange Betriebszeitungen sowie das betriebsinterne E Mail System und uber ein etwaiges Intranet uber ihre Tatigkeit zu informieren Aufgaben des Personalrats BearbeitenAllgemeine Aufgaben Bearbeiten Der Personalrat hat eine Reihe allgemeiner Aufgaben Uberwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten und schutzvorschriften die in Gesetzen Tarifvertragen Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften geregelt sind Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden aus den Reihen der Mitarbeiterschaft und die Pflicht beim Dienststellenleiter auf Abhilfe zu dringen Mitwirkung bei der Eingliederung und Forderung von schwerbehinderten Menschen in enger Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung 182 SGB IX und auslandischen Beschaftigten bei der Gleichstellung von Mann und Frau sowie Unterstutzung der Jugend und Auszubildendenvertretung Durchfuhrung einer Personalversammlung in der der Personalrat uber seine Tatigkeit informiert und Antrage der Mitarbeiter entgegennimmt bei Bedarf konnen zusatzliche Versammlungen auch in Teilbereichen der Verwaltung durchgefuhrt werden der Turnus solcher Versammlungen ist in den einzelnen Personalvertretungsgesetzen unterschiedlich z T halbjahrlich z T jahrlich an diesen Versammlungen konnen der Dienststellenleiter sowie Vertreter der Gewerkschaften teilnehmen der Personalrat hat bei Einstellungen in einigen Bundeslandern nicht jedoch in Bundesdienststellen das Recht im Interesse der Beschaftigten an Vorstellungsgesprachen teilzunehmen An formalisierten Auswahlverfahren fur Aus und Fortbildungsmassnahmen kann er seine Teilnahme durch Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung regeln der Personalrat kann zu innerdienstlichen Prufungen ein beratendes Mitglied entsenden der Personalrat ist zu Massnahmen der Unfallverhutung und des Arbeitsschutzes hinzuzuziehen insbesondere auch zu den Gesprachen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten mindestens vierteljahrlich in einzelnen Landern monatlich finden gemeinsame Besprechungen des Plenums des Personalrats mit dem Leiter der jeweiligen Dienststelle statt zu der stets auch die Schwerbehindertenvertretung 178 Abs 5 SGB IX ein Mitglied der Jugend und Auszubildendenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte beizuziehen sind In diesen regelmassigen Gesprachen als wichtigstes Instrument zur Konfliktlosung und Verstandigung mit dem Arbeitgeber sollen besonders wichtige Fragen von allgemeiner Bedeutung erortert werden Seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1 Juli 2008 ist den Personalvertretungen auch die Erorterung rechtlicher Fragen mit den Beschaftigten erlaubt soweit die Aufgaben des Personalrates tangiert werden 2 Abs 3 RDG Zuvor war diese Frage in der Rechtsprechung nur einschrankend zugebilligt worden 4 Beteiligungsrechte Bearbeiten Die Personalvertretung ist an den Entscheidungen der Dienststelle in personellen sozialen organisatorischen und einer Reihe anderer Angelegenheiten beteiligt Welche Massnahmen der Dienststelle der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen regeln die Personalvertretungsgesetze in umfangreichen Katalogen oder mittels einer Generalklausel Die Beteiligung geschieht in der Form der Mitbestimmung Massnahme darf nur mit Zustimmung des Personalrats durchgefuhrt werden der Mitwirkung die Dienststelle muss die Angelegenheit mit der Personalvertretung erortern und der Anhorung die Personalvertretung kann gegen eine beabsichtigte Massnahme Bedenken aussern die Verwaltung muss dazu Stellung nehmen Mitbestimmungsrechte haben die Personalrate bei personellen Einzelmassnahmen wie Einstellung Kundigungen Entlassungen von Arbeitnehmern Beamten Richtern und Soldaten Beforderungen Versetzungen und Hohergruppierungen Mitbestimmungsrechte bestehen auch in sozialen Angelegenheiten In einem wichtigen Katalog von Tatbestanden bestehen zudem wichtige Mitbestimmungsrechte mit z T personellen als auch organisatorischen Bezug soweit gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen nicht bestehen z B Beginn und Ende der taglichen Arbeitszeit Beurteilungsrichtlinien fur Arbeitnehmer usw Zu diesen Tatbestanden werden regelmassig Dienstvereinbarungen abgeschlossen Bei vielen weiteren organisatorischen Massnahmen sind es meist nur Mitwirkungs oder Anhorungsrechte Das Bundespersonalvertretungsgesetz und die einzelnen Personalvertretungsgesetze der Lander weisen hier z T grosse Unterschiede auf Insgesamt ist die Stellung des Personalrates nicht so stark wie die des Betriebsrates zumal das Bundesverfassungsgericht fur besonders wichtige Massnahmen das Primat des politisch Verantwortlichen zum Beispiel des Parlamentes bzw Stadtrates gesetzt hat Bei der Einordnung von neu eingestellten Beschaftigten in die Erfahrungsstufen des TVoD TV L Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach 16 TVoD TV L haben die Personalrate nach mehreren gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27 August 2008 ein Mitbestimmungsrecht 5 Einigungsstellenverfahren Bearbeiten Das in den Einzelheiten komplizierte Beteiligungsverfahren ist auf Konsens angelegt Kommt keine Einigung zustande wird eine Einigungsstelle gebildet die je nach Art der Angelegenheit entweder letztinstanzlich entscheidet oder der Dienststelle eine Empfehlung gibt Entsteht Streit daruber ob eine Angelegenheit beteiligungspflichtig ist konnen Fachkammern der Verwaltungsgerichte angerufen werden die den Streit entscheiden Dienstvereinbarungen Bearbeiten Dienstvereinbarungen sind Vertrage die zwischen dem Personalrat und der Dienststelle vertreten durch deren Leiter getroffen werden ahnlich den Betriebsvereinbarungen im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Anders als Tarifvertrage die auf Arbeitnehmerseite nur fur Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft gelten haben Dienstvereinbarungen Gultigkeit fur alle Mitarbeiter Allerdings sind Dienstvereinbarungen nur dort moglich wo es keine abschliessenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen gibt oder diese Dienstvereinbarungen ausdrucklich zulassen Meist geht es um Fragen der Technikausstattung der Arbeitszeitregelung und Arbeitszeiterfassung und um erganzende soziale Massnahmen wie Betriebssport oder sonstige betriebliche Gesundheitsforderung oder die Vermeidung von Mobbing 18 des Tarifvertrags fur den offentlichen Dienst TVoD sieht eine solche Dienstvereinbarung zur Regelung von Leistungsentgelten vor Sonstige Beteiligungen Bearbeiten Die Personalrate sind ebenfalls nach weiteren Rechtsnormen bzw Tarifvertragen zu beteiligen So sind sie nach 2 Abs 1 der Tarifvertrage uber den Rationalisierungsschutz vom 9 Januar 1987 rechtzeitig und umfassend uber eine vorgesehene Rationalisierungsmassnahme zu unterrichten Der Arbeitgeber hat die personellen und sozialen Auswirkungen der Rationalisierung mit der Personalvertretung zu beraten Nach 20 des Teilzeit und Befristungsgesetzes ist der Personalrat uber die Anzahl der befristeten Beschaftigungsverhaltnisse zu informieren Nach 11 ASiG entsendet der Personalrat 2 Vertreter in den Arbeitsschutzausschuss Er ist an den betrieblichen Kommissionen zum Leistungsentgelt 18 TVoD und zum Gesundheitsschutz im Sozial und Erziehungsdienst beteiligt Jugend und Auszubildendenvertretungen BearbeitenNeben den Personalraten werden in Dienststellen mit mindestens funf Beschaftigten in Ausbildung auch Jugend und Auszubildendenvertretungen JAV gewahlt Fur diese sind alle unter 18 Jahrigen sowie die Beschaftigten in Ausbildung einschliesslich Anwarter und Praktikanten uber sechs Monaten Beschaftigungszeit wahlberechtigt und bis zu einem bestimmten Lebensalter zum Beispiel im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes 26 Jahre in Nordrhein Westfalen 27 Jahre auch wahlbar Anwarter in der Bundesverwaltung nur bei der Stammdienststelle Die Jugend und Auszubildendenvertretungen sind keine selbststandigen Organe sondern an das Bestehen einer Personalvertretung gebunden Die JAV arbeitet mit dem Personalrat bezuglich der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden zusammen An den jeweiligen Sitzungen konnen Vertreter des jeweils anderen Gremiums beratend teilnehmen Bei Angelegenheiten die Beschaftigte in Ausbildung betreffen kann in der Regel die gesamte JAV an den Personalratssitzungen teilnehmen und hat in den entsprechenden Angelegenheiten Stimmrecht Ahnlich der Personalversammlung hat die JAV jahrlich mindestens eine Versammlung aller auszubildenden Beschaftigten durchzufuhren Schwerbehindertenvertretungen BearbeitenDer Personalrat als allgemeine Interessenvertretung der Beschaftigten arbeitet eng mit der gewahlten Schwerbehindertenvertretung SBV als besonderer Interessenvertretung zusammen 182 Abs 1 SGB IX Die Schwerbehindertenvertretung SBV hat ein bundesgesetzliches beratendes Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Personalrats und seiner Ausschusse 178 Abs 4 SGB IX sowie an samtlichen landesrechtlich geregelten Quartals oder Monatsgesprachen 178 Abs 5 SGB IX und Erorterungsgesprachen aus besonderem Anlass des Plenums des Personalrats mit dem Arbeitgeber Dies umfasst auch das bundesgesetzliche Teilnahmerecht der SBV an der konstituierenden Sitzung bspw des Personalrats nach BPersVG gemass 178 Abs 4 SGB IX VG Ansbach vom 19 April 2005 AN 7 P 04 00739 rkr 6 den Gesetzesmaterialien Adlhoch Behindertenrecht br 2007 Seite 104 und h M z B Fischer Goeres Gronimus in Furst GKOD Bd V Stand 2021 34 BPersVG Rn 8 Gerhold in Lorenzen Etzel Gerhold ua BPersVG Stand Juli 2018 34 Rn 6a Kroll in Altvater Baden Baunach ua 9 Aufl 2020 34 Rn 1 Jacobs in Richardi Dorner Weber Personalvertretungsrecht 5 Aufl 2020 34 Rn 14 Ist diese SBV nach 178 Abs 4 und 5 SGB IX zu allen Sitzungen und Besprechungen des Personalrats hinzuzuziehen und nach 37 Abs 1 BPersVG i V m 36 Abs 2 Satz 3 BPersVG unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden so muss sie auch in der Lage sein sich uber den Gang der Beratungen im Personalrat durch Einsichtnahme in die Unterlagen ein eigenes Bild zu verschaffen Ansonsten konnte sie nicht ihre gesetzliche Aufgabe erfullen Das umfasst auch die Niederschrift grundlegend Prof Duwell ZTR 12 2020 Seite 681 bis 684 Protokoll des Personalrats Recht auf Einsicht und Aushandigung Auch fur die SBV wonach der SBV ein Recht auf Uberlassung einer Kopie der Sitzungsniederschrift zusteht Aktuelle Rechtsentwicklung BearbeitenDer Landtag in Nordrhein Westfalen hat am 19 September 2007 ein Gesetz beschlossen das eine erhebliche Einschrankung der Mitbestimmungsrechte im Rahmen einer Reform des Landespersonalvertretungsgesetzes LPVG NRW vornahm Die Anderungen des LPVG traten am 17 Oktober 2007 in Kraft Am 5 Juli 2011 beschloss der Landtag nun eine Gesetzesnovelle die die damaligen unter der schwarz gelben Koalition erfolgten Anderungen mit Hilfe der neuen Mehrheit aus SPD Grune Linke zurucknahm Auch wurden einige neue Beteiligungsrechte verankert Nordrhein Westfalen ist damit nach den Pressemeldungen das Mitbestimmungsland Nr 1 7 Rechtslage in Osterreich BearbeitenDie Rechtslage der Personalvertretung ist in Osterreich ahnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland geregelt Fur Bundesbedienstete gilt das osterreichische Bundes Personalvertretungsgesetz fur Beschaftigte der Bundeslander gibt es landesrechtliche Regelungen Literatur BearbeitenKommentare zum Personalvertretungsrecht des Bundes Bearbeiten Siehe Bundespersonalvertretungsgesetz Literatur Kommentare zum Personalvertretungsrecht der Lander Bearbeiten Lothar Altvater Christian Coulin Wolf Klimpe Auerbach Ewald Bartl Hanna Binder Hermann Burr Michael Wirlitsch Landespersonalvertretungsgesetz Baden Wurttemberg Basiskommentar 3 Auflage Frankfurt am Main 2016 ISBN 978 3 7663 6332 9 Bernd Schaufelberger Josef Schneider Landespersonalvertretungsgesetz Baden Wurttemberg Textausgabe mit Kurzkommentierung 6 Auflage Stuttgart u a 2011 ISBN 978 3 415 04624 5 Rudolf Aufhauser Norbert Warga Peter Schmitt Moritz Bayerisches Personalvertretungsgesetz Basiskommentar 6 Auflage Frankfurt am Main 2011 ISBN 978 3 7663 6089 2 Lore Seidel Wolfgang Hamer Personalvertretungsgesetz Brandenburg Basiskommentar 4 Auflage Frankfurt am Main 2011 ISBN 978 3 7663 3956 0 Wolfgang Daniels Personalvertretungsgesetz Berlin Basiskommentar Frankfurt am Main 2010 ISBN 978 3 7663 3992 8 Detlef Fricke Martina Dierssen Karl Otte Herbert Sommer Klaus Thommes Niedersachsisches Personalvertretungsgesetz Basiskommentar 3 Auflage Frankfurt am Main 2009 ISBN 978 3 7663 3926 3 Torsten von Roetteken und Christian Rothlander Hrsg Norbert Breunig Bernhard Burkholz Friedrich Dobler Roger Hohmann Hendrik Heitmann Michael Kroll Hessisches Bedienstetenrecht HBR Teilausgabe I Personalvertretungsrecht 70 Auflage Loseblattausgabe R v Decker Heidelberg ISBN 978 3 7685 9511 7 Christian Bulow Landespersonalvertretungsgesetz NRW Textsammlung fur die Praxis Richard Boorberg Verlag Stuttgart 2014 ISBN 978 3 415 05426 4 Christian Bulow Landespersonalvertretungsgesetz NRW Praxiskommentar und Formularbuch fur die Dienststelle Richard Boorberg Verlag Stuttgart 2016 ISBN 978 3 415 05616 9 Neubert Sandfort Lorenz Kochs Landespersonalvertretungsgesetz NDS Verlag Essen ISBN 3 87964 222 2 Horst Welkoborsky Gunnar Herget Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein Westfalen Basiskommentar 5 Auflage Frankfurt am Main 2011 ISBN 978 3 7663 6124 0 Susanne Gliech Lore Seidel Klaus Schwill Thuringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar 4 Auflage Frankfurt am Main 2010 ISBN 978 3 7663 3935 5 Monografien Zeitschriften Bearbeiten Lothar Altvater Die Personalratssitzung Der Personalrat PersR 2008 228 Erhard Baden Durchsetzung von Personalratsrechten PersR 2008 266 Franz Josef Duwell Die Zulassigkeit der Rechtsberatung durch Personalrate PersR 2008 306 Franz Josef Duwell Protokoll des Personalrats Recht auf Einsicht und Aushandigung Auch fur die SBV ZTR 12 2020 Seite 681 bis 684 Heiko Peter Krenz Die Beteiligungsverfahren im Personalvertretungsrecht PersR 2008 244 Michael Kroll Die Verweigerung der Zustimmung PersR 2008 259 Heinrich Jordan Rechtliche Stellung der Personalratsmitglieder PersR 2012 Ausgabe 6 S 257 261 Ralf Trumner Karsten Sparchholz Drittbezogener Personaleinsatz von Arbeitnehmern und Personalvertretungsrecht PersR 2008 317 Helmut Lopacki Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte In Die Personalvertretung Nr 10 11 2018 ISSN 0476 3475 S 374 383 Zeitschrift Der Personalrat Personalrecht im offentlichen Dienst PersR Bund Verlag Frankfurt am Main ISSN 0175 9299Weblinks BearbeitenSynopse zum BPersVG Novelle 2021 7 Seiten Synopse zum BPersVG Novelle 2021 96 Seiten Beteiligung des Personalrats bei Ein Euro Jobs Rechtsprechungsubersicht zum Personalvertretungsrecht PDF 206 kB Gesetzestexte Bearbeiten Bundes Personalvertretungsgesetz Osterreich PostpersonalrechtsgesetzDeutsche Gesetze und Wahlordnungen dazu siehe unter PersonalvertretungsgesetzEinzelnachweise Bearbeiten Hueck Nipperdey Dietz Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit mit samtlichen Durchfuhrungsverordnungen und dem Gesetz zur Arbeit in offentlichen Verwaltungen und Betrieben mit seinen Durchfuhrungsverordnungen Kommentar 2 Auflage Munchen und Berlin C H Beck 1937 Beilage Nr 2 zum Gesetz und Verordnungsblatt fur Gross Hessen vom 11 Juni 1946 Nr 17 S 29 ff Norbert Breunig Zur Entstehungsgeschichte des Mitbestimmungsgrundrechts im Land Hessen Arbeit und Recht ArbuR 1987 S 20 24 Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 18 August 2003 18 08 2003 6 P 6 03 BVerwG u a Beschluss vom 27 August 2008 6 P 11 07 VG Ansbach Beschluss vom 19 April 2005 AN 7 P 04 00739 Siehe fur Einzelheiten unter Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein Westfalen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4045277 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Personalvertretung amp oldid 225706720