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Das Postpersonalrechtsgesetz regelt die rechtliche Stellung der Beschaftigten der ehemaligen Deutschen Bundespost nach deren Privatisierung durch die zweite Postreform BasisdatenTitel Gesetz zum Personalrecht der Beschaftigten der fruheren Deutschen BundespostKurztitel PostpersonalrechtsgesetzAbkurzung PostPersRGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht BeamtenrechtFundstellennachweis 900 10 4Erlassen am 14 September 1994 BGBl I S 2325 2353 Inkrafttreten am 1 Januar 1995Letzte Anderung durch Art 14 G vom 28 Juni 2021 BGBl I S 2250 2260 Inkrafttreten derletzten Anderung 7 Juli 2021 Art 18 G vom 28 Juni 2021 GESTA B116Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Erster Abschnitt Allgemeine dienstrechtliche Regelungen 1 1 Dienstrechtliche Zustandigkeiten der Aktiengesellschaften 1 2 Rechtsverhaltnisse der Beamten 1 3 Dienstrechtliche Zustandigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen 1 4 Beamtenrechtliche Regelungen 2 Zweiter Abschnitt Besoldungsrechtliche Regelungen 3 Dritter Abschnitt Reise und Umzugskosten Ubergangsregelung fur die Ausbildung 4 Vierter Abschnitt Versorgungs und beihilferechtliche Regelungen 5 Funfter Abschnitt Umwandlung der offentlich rechtlichen Amtsverhaltnisse und der aussertariflichen Angestelltenverhaltnisse 6 Sechster Abschnitt Rechtsaufsicht 7 Siebter Abschnitt Ubergang der Arbeitsverhaltnisse 8 Achter Abschnitt Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen 9 Rechtsverordnungen und Anordnungen 10 WeblinksErster Abschnitt Allgemeine dienstrechtliche Regelungen Bearbeiten 1 7 Dienstrechtliche Zustandigkeiten der Aktiengesellschaften Bearbeiten Die Aktiengesellschaften Deutsche Post Deutsche Telekom und Deutsche Postbank werden ermachtigt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenuber den bei ihnen beschaftigten Beamten wahrzunehmen 1 Absatz 1 Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehorde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr 1 Absatz 2 Rechtsverhaltnisse der Beamten Bearbeiten Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden die Beamten deren Beschaftigungsbehorde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschaftigt 2 Absatz 1 Nach 2 Absatz 3 stehen die bei den Aktiengesellschaften beschaftigten Beamten weiterhin im Dienste des Bundes sie sind Bundesbeamte Auf sie finden die fur Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist Die bei den Aktiengesellschaften beschaftigten Beamten konnen ohne Einhaltung des Dienstweges Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten 2 Absatz 3 Dienstrechtliche Zustandigkeiten des Bundesministeriums der Finanzen Bearbeiten Nach 3 Absatz 9 liegen die dienstrechtlichen Zustandigkeiten fur die bei den Aktiengesellschaften beschaftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen Beamtenrechtliche Regelungen Bearbeiten In 4 ist die Moglichkeit des unbezahlten Sonderurlaubs der Insichbeurlaubung der Zuweisung von Tatigkeiten in anderen Unternehmen der Abordnung und der Versetzung geregelt Zweiter Abschnitt Besoldungsrechtliche Regelungen Bearbeiten 8 11Dritter Abschnitt Reise und Umzugskosten Ubergangsregelung fur die Ausbildung Bearbeiten 12 13Vierter Abschnitt Versorgungs und beihilferechtliche Regelungen Bearbeiten 14 18Funfter Abschnitt Umwandlung der offentlich rechtlichen Amtsverhaltnisse und der aussertariflichen Angestelltenverhaltnisse Bearbeiten 19Sechster Abschnitt Rechtsaufsicht BearbeitenDem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht daruber dass die Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfullung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein Weisungsrecht gegenuber den Organen der Aktiengesellschaft zu 20 Absatz 1 Bei Verletzung dienstrechtlicher Bestimmungen durch die Aktiengesellschaften soll das Bundesministerium der Finanzen beratend darauf hinwirken dass die Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt Kommt die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach soll das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverletzung selbst beheben In diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium der Finanzen uber 20 Absatz 2 Nach 20 Absatz 3 kann das Bundesministerium der Finanzen dem fur die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zustandigen Vorstandsmitglied die Ausubung dieser Tatigkeit untersagen wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstosst Siebter Abschnitt Ubergang der Arbeitsverhaltnisse Bearbeiten 21 23Dieser Abschnitt enthalt Regelungen zur Uberleitung der Arbeitnehmer und zum Bestandsschutz der Arbeitsverhaltnisse Achter Abschnitt Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen Bearbeiten 24 37Dieser Abschnitt enthalt Regelungen zu den betrieblichen Interessenvertretungen In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung 24 Rechtsverordnungen und Anordnungen BearbeitenAuf Grundlage des Postpersonalrechtsgesetzes sind bisher folgende Verordnungen erlassen worden Postlaufbahnverordnung PostLV Verordnung zur Durchfuhrung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen WahlO Post Postleistungszulagenverordnung PostLZulV Telekom Sonderzahlungsverordnung TelekomSZV Erste Verordnung zur Anderung der Telekom Sonderzahlungsverordnung Postbanksonderzahlungsverordnung PostbankSZV Postsonderzahlungsverordnung PostSZV Postbankleistungsentgeltverordnung PostbankLEntgV Postleistungsentgeltverordnung PostLEntgV Verordnung zur Fortfuhrung der leistungsorientierten Entgeltregelungen fur die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG Telekom Arbeitszeitverordnung 2000 T AZV 2000 Postbankarbeitszeitverordnung PBAZV Erste Verordnung zur Anderung der Postbankarbeitszeitverordnung Post Arbeitszeitverordnung 2003 Post AZV 2003 Verordnung zur Anderung der Post Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung Zweite Verordnung zur Anderung der Post Arbeitszeitverordnung 2003 Dritte Verordnung zur Anderung der Post Arbeitszeitverordnung 2003 Jubilaumsverordnung Telekom TelekomJubV Anordnung zur Ubertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Postbank AG Anordnung zur Ubertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG Anordnung zur Ubertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zustandigkeiten fur den Bereich der Deutschen Telekom AG DTAGUbertrAnO Anordnung zur Ubertragung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG DPAG UbertrAnO Weblinks BearbeitenText des PostPersRG Rechtsverordnungen zum PostPersRG bei Buzer deBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4764129 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Postpersonalrechtsgesetz amp oldid 223337852