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Abordnung ist in Deutschland ein Begriff des Dienstrechts und des Arbeitsrechts im offentlichen Dienst Fur Beamte und Richter ist Abordnung die vorubergehende ganz oder teilweise Ubertragung einer Tatigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehorigkeit zur bisherigen Dienststelle 27 Abs 1 BBG 14 Abs 1 BeamtStG Fur Arbeitnehmer im offentlichen Dienst Tarifbeschaftigte ist eine Abordnung definiert als Zuweisung einer vorubergehenden Beschaftigung aus dienstlichen oder betrieblichen Grunden bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhaltnisses 4 Abs 1 TVoD und TV L 1 Bei Soldaten ist die Kommandierung das analoge Rechtsinstitut zur Abordnung 2 Die Versetzung der Beamten der Lander und Kommunen ohne Dienstherrnwechsel ist in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt z B 24 LBG NRW Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen und Form 1 1 Dienstliche Grunde 1 2 Abordnung mit dem Ziel der Versetzung 1 3 Zustimmungserfordernisse 2 Rechtsfolgen 2 1 Auswirkungen auf Vorgesetztenfunktion 3 Abgrenzung 4 Literatur 5 Weblinks 6 Anmerkungen und EinzelnachweiseVoraussetzungen und Form BearbeitenDie Abordnung bedarf der Schriftform und wird vom Dienstherrn bzw Arbeitgeber ausgesprochen In der Abordnung muss der zeitliche Rahmen die Tatigkeit bei der aufnehmenden Behorde sowie der Dienst bzw Arbeitsort festgelegt sein Die Tatigkeitsbeschreibung bleibt meist abstrakt z B zur Dienstleistung Dienstliche Grunde Bearbeiten Die Abordnung ist nur aus dienstlichen Grunden zulassig bei Arbeitnehmern im offentlichen Dienst auch aus betrieblichen Grunden bei Bundesbeamten zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tatigkeit wenn die Wahrnehmung der neuen Tatigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist auch zu einer Tatigkeit die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht bei Beamten der Lander Gemeinden und Gemeindeverbande sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts 1 BeamtStG in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes Innerhalb des Bereichs eines Dienstherrn ist die Abordnung grundsatzlich auch aus personlichen Grunden zulassig Abordnung mit dem Ziel der Versetzung Bearbeiten Ein Sonderfall ist bei Beamten die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung Die aufnehmende Behorde kann sich dadurch von der Eignung Befahigung und fachlichen Leistung eines Versetzungsbewerbers einen Eindruck verschaffen In der Regel mundet diese Abordnung in eine dauerhafte Versetzung 3 Zustimmungserfordernisse Bearbeiten Bei Beamten ist eine Abordnung aus dienstlichen Grunden ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tatigkeit moglich wenn die Wahrnehmung der neuen Tatigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tatigkeit zulassig die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht 27 Abs 2 BBG 14 Abs 2 Die Abordnung bedarf in diesem Fall oder wenn sie zu einem anderen Dienstherrn erfolgt der Zustimmung des Beamten Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulassig wenn die Tatigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht langer als funf Jahre dauert 27 Abs 3 BBG 14 Abs 3 Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer bei Abordnung fur eine Dauer von mehr als drei Monaten 78 Abs 1 Nr 7 BPersVG entsprechende Rechtsnorm der Landespersonalvertretungsgesetze Sollen Arbeitnehmer an eine Dienststelle oder einen Betrieb ausserhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich langer als drei Monate abgeordnet werden so sind sie vorher zu horen 4 Abs 1 S 2 TVoD u TV L Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf grundsatzlich nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden 37 Abs 1 DRiG Zur Vertretung eines Richters durfen sie ohne ihre Zustimmung langstens fur zusammen drei Monate innerhalb eines Geschaftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden 37 Abs 3 DRiG Rechtsfolgen BearbeitenWerden Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind grundsatzlich die fur den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften uber die Pflichten und Rechte der Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen uber Diensteid Amtsbezeichnung Zahlung von Bezugen Krankenfursorgeleistungen und Versorgung 27 Abs 5 BBG 14 Abs 4 BeamtStG Auswirkungen auf Vorgesetztenfunktion Bearbeiten Bei Beamten geht bei einer Abordnung die Pflicht bei Vorliegen zureichender tatsachlicher Anhaltspunkte die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen ein Disziplinarverfahren hinsichtlich hinsichtlich der wahrend der Abordnung begangenen Dienstvergehen grundsatzlich auf den neuen Dienstvorgesetzten uber 17 Abs 3 S 2 BDG Im Ubrigen bleibt der ursprungliche Dienstvorgesetzte zustandig Der Vorgesetzte der Dienstzustelle zu der abgeordnet wurde darf dem abgeordneten Beamten dienstliche Anordnungen erteilen 3 Abs 3 BBG Der Beamte ist verpflichtet diese auszufuhren und die allgemeinen Richtlinien des Vorgesetzten zu befolgen Sie haben ihn zu beraten und zu unterstutzen 62 Abs 1 BBG Abgrenzung BearbeitenDie Versetzung ist im Gegensatz zur Abordnung die auf Dauer angelegte Ubertragung eines anderen Amtes bzw Tatigkeit bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn bzw Arbeitgeber 28 BBG Die Zuweisung entspricht der Abordnung zu einer offentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfahigkeit oder bei einer anderen Einrichtung 29 BBG Eine Umsetzung ist die Ubertragung eines anderen Amtes im konkret funktionalen Sinne innerhalb derselben Dienststelle Eine Dienstreise ist eine Reise zur Erledigung von Dienstgeschaften ausserhalb der Dienststatte 3 BRKG Im Gegensatz zur Abordnung dient die Dienstreise der Erledigung konkreter Tatigkeiten Sofern eine Dienstreise zu einer anderen Dienststelle erfolgt ergeben sich aufgrund der Dienstreise keine neuen oder anderen Vorgesetztenverhaltnisse Literatur BearbeitenMaximilian Basslsperger Die Abordnung des Beamten In Zeitschrift fur Beamtenrecht Band 64 Nr 1 2 2016 S 14 26 Weblinks BearbeitenAntwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel und der Fraktion BUNDNIS 90 DIE GRUNEN Drucksache 13 2989 Subventionsbetrug im Transportsektor Drucksache 13 3558 In https dipbt bundestag de Deutscher Bundestag 13 Wahlperiode 23 Januar 1996 abgerufen am 1 Oktober 2019 Im Bundes Angestelltentarifvertrag ebenso wie im Beamtenrecht gibt es die Instrumente der Versetzung und Abordnung eine Definition der Begriffe fehlt jedoch Trotz der begrifflichen Anlehnung an das Beamtenrecht mussen die Rechtsnatur des Arbeitsverhaltnisses und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Versetzung und Abordnung beachtet werden Danach ist eine Versetzung nur zu einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers zulassig Eine Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Arbeitgebers ist zwar moglich langerfristige Abordnungen begegnen aber rechtlichen Bedenken weil sich dabei der Inhalt des Arbeitsverhaltnisses andert Anmerkungen und Einzelnachweise Bearbeiten In 4 Abs 1 TV H wie folgt definiert Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorubergehende Beschaftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhaltnisses Richtlinien zur Versetzung zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3 Marz 1988 VMBl S 76 P II 1 Az 16 26 04 4 zuletzt geandert durch Erl vom 9 6 2009 VMBl S 86 beck online 9 Juni 2009 abgerufen am 9 Dezember 2018 Fritjof Wagner Sabine Leppek Beamtenrecht 10 vollig neu bearbeitete Auflage C F Muller Heidelberg u a 2009 ISBN 978 3 8114 9614 9 S 96 Online Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abordnung amp oldid 235791350