www.wikidata.de-de.nina.az
Ein Weiterbeschaftigungsanspruch ist ein Anspruch eines Arbeitnehmers der mit seinem Arbeitgeber uber das Arbeitsverhaltnis im Streit steht auf Weiterbeschaftigung bis zur Klarung des Bestehens oder Nichtbestehens des Arbeitsverhaltnisses Man unterscheidet den individualarbeitsrechtlichen und den kollektivarbeitsrechtlichen Weiterbeschaftigungsanspruch Individualarbeitsrechtlicher Weiterbeschaftigungsanspruch BearbeitenRechtsgrundlage des individualarbeitsrechtlichen Weiterbeschaftigungsanspruch sind 611a 613 Satz 1 242 BGB i V m Art 2 Abs 1 Art 1 Abs 1 GG 242 BGB dient als Einfallstor der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten Obgleich es keine spezialgesetzliche Regelung gibt entwickelte sich dieser Anspruch aufgrund der Erkenntnis dass jeder Arbeitnehmer das Recht hat wahrend des Prozesses weiterbeschaftigt zu werden da ihm sonst Vermogensnachteile drohen Ob der Anspruch tatsachlich besteht muss durch Abwagung ermittelt werden Hierbei werden das Weiterschaftigungsinteresse des Arbeitnehmers und das Interesse des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen Grundsatzlich uberwiegt das Interesse des Arbeitgebers jedoch hat die Rechtsprechung Fallgruppen gebildet bei denen das Interesse des Arbeitnehmers regelmassig uberwiegt evidente Unwirksamkeit der Kundigung z B bei Nichtanhorung des Betriebsrates bzw im offentlichen Dienst des Personalrates besonderes Beschaftigungsinteresse z B bei laufender Fortbildung des Arbeitnehmers obsiegendes Urteil im Verfahren bzgl des Bestandes des Arbeitsverhaltnisses Kollektivrechtlicher Weiterbeschaftigungsanspruch BearbeitenDer kollektivrechtliche Weiterbeschaftigungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in 102 Abs 5 Satz 1 BetrVG Voraussetzung ist dass der Betriebsrat bei der Anhorung uber die Kundigung dieser widersprochen und der Arbeitnehmer Kundigungsschutzklage erhoben hat und es sich nicht um eine ausserordentliche Kundigung i S d 626 BGB handelt Zudem muss der Arbeitnehmer fur die Geltendmachung der Weiterbeschaftigung nach 102 V BetrVG zusatzlich sein Weiterbeschaftigungsverlangen darlegen 1 Im offentlichen Dienst gelten Parallelbestimmungen des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes z B im Bundesdienst 85 BPersVG Nach 102 Abs 5 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitgeber unter gewissen Umstanden von der Verpflichtung zur Weiterbeschaftigung des Arbeitnehmers entbunden werden Dies geschieht auf Antrag des Arbeitgebers Dabei ist es erforderlich dass der Arbeitgeber einen der in 102 Abs 5 Satz 2 BetrVG genannten Grunde geltend macht Einzelnachweise Bearbeiten Dr Gerhard Etzel Dr Ursula Rinck KR Gemeinschaftskommentar zum Kundigungsschutzgesetz und zu sonstigen kundigungsschutzrechtlichen Vorschriften Hrsg Gerhard Etzel Peter Bader Ernst Fischermeyer 11 Auflage Hermann Luchterhand Munchen 2016 ISBN 978 3 472 08640 6 S 102 BetrVG Rn 296 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Weiterbeschaftigungsanspruch amp oldid 216111298