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Zivilverfahren Erkenntnisverfahren Zivilprozess streitiges Verfahren Ausserstreitverfahren Verfahren ausser Streitsachen Vollstreckungsverfahren ExekutionsverfahrenInsolvenzverfahrenUnter Zivilverfahren auch zivilgerichtliches Verfahren genannt versteht man in Osterreich die Geltendmachung von privatrechtlichen Anspruchen und Rechten oder Rechtsverhaltnissen Die Geltendmachung muss ausser in Ausnahmefallen Notwehr Notstand Selbsthilfe vor einem ordentlichen Gericht erfolgen Dieses Gericht pruft in erster Linie ob der Klager gegen den Beklagten den behaupteten privatrechtlichen Anspruch hat Erkenntnisverfahren Zivilprozess im engeren Sinn Ausserstreitverfahren Das Ergebnis dieser Prufung ergeht in der Regel in Form eines Urteils welches den behaupteten Anspruch gegen den Prozessgegner bestatigt oder verwirft Kommt ein Schuldner einer gerichtlich festgestellten oder notariell beglaubigten Verpflichtung freiwillig nicht nach kann diese im Zwangsvollstreckungsverfahren zur faktischen durchgesetzt werden Exekution Ist der Schuldner auf Grund mangelnden Vermogens uberhaupt nicht mehr fahig seine Verpflichtungen zu erfullen das heisst insolvent wird ein Insolvenzverfahren zur Verteilung des noch vorhandenen Vermogens eingeleitet Das Zivilverfahren Judikative ist vom Verwaltungsverfahren Exekutive zu unterscheiden Zur Abgrenzung werden die Interessentheorie Subordinationstheorie Subjektstheorie herangezogen Inhaltsverzeichnis 1 Erkenntnisverfahren 1 1 Streitiges Verfahren 1 2 Ausserstreitverfahren 2 Vollstreckungsverfahren 2 1 Exekutionsverfahren 2 2 Insolvenzverfahren 2 2 1 Konkursverfahren 2 2 2 Sanierungsverfahren 2 2 3 Schuldenregulierungsverfahren 3 Zustandigkeit 4 LiteraturErkenntnisverfahren BearbeitenIm Erkenntnisverfahren stellt das Gericht den zugrundeliegenden Sachverhalt fest und wendet auf ihn die entsprechenden Rechtsnormen an In der Regel findet eine mundliche Verhandlung statt in der die Parteien gehort werden und ein Beweisverfahren durchgefuhrt wird Das Erkenntnisverfahren endet meist sofern kein Vergleich zustande kommt oder die Klage zuruckgezogen wird mit einem Urteil das bei Leistungsurteilen einen Exekutionstitel schafft Das Urteil kann man in weiterer Folge grundsatzlich noch mit Rechtsmitteln siehe Berufung und Revision bekampfen Man unterscheidet zwei Arten von Erkenntnisverfahren den Zivilprozess das streitige Verfahren und das Ausserstreitverfahren oder auch Verfahren ausser Streitsachen Das streitige Verfahren der Zivilprozess ist der Regelfall Bestimmte Zivilrechtssachen wie z B Obsorge von Kindern Adoptionen Bestellung von Sachwaltern Verlassenschaftsverfahren oder Grundbuchverfahren werden hingegen im ausserstreitigen Verfahren abgehandelt Die sachliche ortliche und funktionelle Zustandigkeit osterreichischer Gerichte ist grundsatzlich in der Jurisdiktionsnorm JN geregelt In Verfahren mit internationalem Bezug insbesondere bei Anknupfungspunkten zu Mitgliedstaaten der EU finden sich etliche Sonderregelungen insbesondere zu Zwangs und Wahlgerichtsstanden in der EuGVVO Streitiges Verfahren Bearbeiten Das streitige Verfahren richtet sich hauptsachlich nach der Zivilprozessordnung ZPO Dementsprechend wird es auch als Zivilprozess bezeichnet Es zeichnet sich dadurch aus dass sich Klager und Beklagter gegenuberstehen aus gegenlaufigen Interessenspositionen kontradiktorisch vor Gericht auftreten und mittels Antragen auf dieses einwirken Das Gericht gibt in seinem Urteil dem Begehren des Klagers statt oder weist es ab Ausserstreitverfahren Bearbeiten Das Ausserstreitverfahren ist genauer formuliert ein Verfahren ausser Streitsachen d h ein Verfahren das nicht ein herkommliches streitiges Verfahren ist sondern nach den besonderen Regeln des Ausserstreitgesetzes AussStrG ablauft Ausserstreitsachen sind eine heterogene Gruppe von Rechtsmaterien die sich grob in drei Bereiche einteilen lassen Verfahren mit Fursorgecharakter Obsorge uber Kinder Unterhalt fur Kinder Regelung des Besuchsrechtes Adoptionen Bestellung von Sachwaltern Unterbringung psychisch Kranker etc Gerichtliche Regelung ohne Streitcharakter Verlassenschaftsverfahren Grundbuchverfahren Firmenbuchverfahren Kartellverfahren die Todeserklarung Kraftloserklarung von Urkunden etc Streitige Ausserstreitsachen Aufteilungsverfahren des Vermogens nach der Scheidung miet und wohnrechtliches Verfahren Verfahren uber den Zuspruch von Enteignungsentschadigungen Erneuerung und Berichtigung von Grenzen Einraumung eines Notweges etc Vollstreckungsverfahren BearbeitenDas Vollstreckungsverfahren dient der Verwirklichung der Glaubigerrechte durch staatlichen Zwang Der Anspruch des Glaubigers der in der Regel im Erkenntnisverfahren festgestellt worden ist wird im Vollstreckungsverfahren zwangsweise verwirklicht Bei Leistungsurteilen kann auf das Erkenntnisverfahren das Zwangsvollstreckungsverfahren folgen Nun wird das Urteil vollzogen indem je nach Exekutionsart z B Sachen gepfandet und anschliessend verwertet werden Exekutionsverfahren Bearbeiten Bei einem Exekutionsverfahren wird die Exekution auf einzelne Vermogensstucke des Schuldners betrieben Spezialexekution Es gilt das Prioritatsprinzip Die Glaubiger werden nach ihrem Rang befriedigt Wichtigste Rechtsquelle Exekutionsordnung EO Insolvenzverfahren Bearbeiten Ein Insolvenzverfahren kann in Form eines Konkursverfahrens eines Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverantwortung stattfinden oder bei naturlichen Personen in Form eines Schuldenregulierungsverfahren Konkursverfahren Bearbeiten Bei einem Konkursverfahren wird Exekution auf das gesamte Vermogen des Schuldners gefuhrt Generalexekution Es gilt das Paritatsprinzip Die Glaubiger werden anteilig quotenmassig befriedigt Wichtigste Rechtsquelle Insolvenzordnung IO Sanierungsverfahren Bearbeiten Das Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung zielt hingegen auf die Sanierung des Schuldners ab und ist mit einem teilweisen Forderungserlass verbunden Das Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung ersetzte ab Juli 2010 das alte Ausgleichsverfahren Insolvenzrechtsanderungsgesetz 2010 Wichtigste Rechtsquelle Insolvenzordnung IO Schuldenregulierungsverfahren Bearbeiten Das Schuldenregulierungsverfahren zielt ebenso wie das Sanierungsverfahren auf eine Sanierung des Schuldners ab steht jedoch nur naturlichen also nicht juristischen Personen offen Dabei kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die Durchfuhrung eines Abschopfungsverfahrens beantragen an dessen Ende bei Erfullung bestimmter Quoten dem Schuldner durch das Gericht die Restschuld erlassen werden kann er also von der Zahlungspflicht fur seine Altschulden befreit wird Wichtigste Rechtsquelle Insolvenzordnung IO Das VollstreckungsverfahrenMerkmal Exekutionsverfahren InsolvenzverfahrenUmfang des Vermogenszugriffs Spezialexekution oder Singularexekution Vollstreckung erfolgt in einzelne Vermogensobjekte des Schuldners Generalexekution oder Universalexekution Vollstreckung umfasst das gesamte Schuldnervermogen Stellung des Glaubigers richtet sich nach Prioritatsprinzip rasch handelnde Glaubiger werden vorrangig befriedigt Paritatsprinzip Glaubiger werden gleich behandelt ausgenommen bevorzugte Glaubiger Umfang der Glaubigerbefriedigung Prioritatsprinzip Umfang richtet sich nach dem Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung Perzentualitat Quotative Befriedigung die dem Verhaltnis der Aktiven zu den Passiven des Schuldnervermogens entspricht Voraussetzung Zahlungsfahigkeit des Schuldners Verpflichteten Zahlungsunfahigkeit oder Uberschuldung des GemeinschuldnersVerfahrenszweck Befriedigung von Glaubigerforderungen Regelung der Insolvenzsituation durch bestmogliche Glaubigerbefriedigung bzw SanierungZiele Geldexekution Naturalexekution Exekution zur Sicherstellung Liquidation Sanierung ReorganisationZustandigkeit BearbeitenDie Zivilgerichtsbarkeit wird in Osterreich durch die Bezirksgerichte Landesgerichte Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof ausgeubt In erster Instanz sind die Bezirksgerichte und Landesgerichte zustandig welches Gericht konkret sachlich zustandig ist ergibt sich in der Regel aus der Hohe des Streitwertes in bestimmten Fallen aber aus der Beschaffenheit des Streitgegenstandes so sind im Amtshaftungsfallen immer Landesgerichte in erster Instanz zustandig In zweiter Instanz entscheiden uber Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Bezirksgerichte die Landesgerichte und uber Entscheidungen der Landesgerichte die Oberlandesgerichte In dritter Instanz ist immer der Oberste Gerichtshof zustandig Neben den staatlichen Zivilgerichten konnen durch eine entsprechende Vereinbarung auch Schiedsgerichte zur Entscheidung uber einen zivilrechtlichen Anspruch eingesetzt werden Literatur BearbeitenRechberger Simotta Zivilprozessrecht Erkenntnisverfahren 8 Aufl Deixler Hubner Klicka Zivilverfahren 9 Aufl Matthias Neumayr Das neue Ausserstreitverfahren 1 Aufl Klicka Oberhammer Domej Ausserstreitverfahren 4 Aufl Hannes Seiser Exekutionsrecht 6 Aufl Neumayr Nunner Krautgasser Exekutionsrecht 2 Aufl Herbert Fink Insolvenzrecht 5 Aufl Walter Buchegger Insolvenzrecht 1 Aufl Kodek Mayr Zivilprozessrecht 3 AuflageBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zivilverfahrensrecht Osterreich amp oldid 212699167