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Die Interessentheorie ist die alteste Lehrmeinung zur Abgrenzung von offentlichem Recht und Privatrecht 1 Sie geht auf folgende Definition von Ulpian zuruck Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat privatum quod ad singulorum utilitatem Das offentliche Recht befasst sich mit den Verhaltnissen des Gemeinwesens das private Recht mit dem Nutzen der Einzelpersonen Ulpian Digesten 1 1 1 2 Danach sind Gegenstand des offentlichen Rechts also die Belange des Staates wobei Ulpian sich auf den romischen Staat bezog wahrend das Privatrecht dem Nutzen des Burgers dient 2 Der vermeintliche Vorteil dieser Theorie liegt in ihrer Schlichtheit Praktisch ist sie jedoch in vielen Fallen unbrauchbar Einerseits schutzt das offentliche Recht durchaus auch private Interessen etwa dort wo es dem Burger Rechte einraumt Bestes Beispiel hierfur sind die Grundrechte des Grundgesetzes die als Teil des Verfassungsrechts unstreitig dem offentlichen Recht angehoren gerade aber nicht den Staat sondern den Burger schutzen und mit offentlichen Interessen etwa an der offentlichen Sicherheit oft genug kollidieren Auch auf der Ebene des einfachen Rechts schutzen zahlreiche Normen private Interessen ein Beispiel ist der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung Andererseits dient das Privatrecht nebenbei auch offentlichen Interessen so ist etwa ein Zweck privatrechtlicher Unterhaltsanspruche auch die offentlichen Kassen vor Kosten zu bewahren Auch handelt die offentliche Verwaltung teilweise in Formen des Privatrechts dabei aber gleichwohl im offentlichen Interesse beispielsweise wenn eine Gemeinde ihre Stadtwerke in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft juristische Person des Privatrechts organisiert Siehe auch BearbeitenModifizierte Subjektstheorie Subordinationstheorie ZweistufentheorieLiteratur BearbeitenJorn Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Carl Heymanns Verlag Koln e a 2000 ISBN 3 452 24547 0 Rn 16 ff Hans Kelsen Werke Hrsg von Matthias Jestaedt In Kooperation mit dem Hans Kelsen Institut Mohr Siebeck Tubingen 2007 ff ISBN 978 3 16 149420 8 Zur Lehre vom offentlichen Rechtsgeschaft 1913 S 247 ff insbesondere S 251 Anm 16 Paul Posener Hrsg Rechtslexikon Handworterbuch der Rechts und Staatswissenschaften II Band L Z Erich Weber Verlag Berlin 1909 Stichwort Privatrecht und offentliches Recht Einzelnachweise Bearbeiten Christian Ernst Jorn Axel Kammerer Falle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht 3 Aufl Munchen 2016 S 7 Hans Kelsen Werke Hrsg von Matthias Jestaedt In Kooperation mit dem Hans Kelsen Institut Mohr Siebeck Tubingen 2007 ff ISBN 978 3 16 149420 8 S 251 Anm 16 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Interessentheorie amp oldid 215806042