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Die Verordnung EU Nr 1215 2012 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2012 uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen Kurzbezeichnungen EuGVVO EuGVO oder Brussel Ia Verordnung vom 12 Dezember 2012 veroffentlicht im Amtsblatt der Europaischen Union L 351 S 1 regelt die internationale Zustandigkeit der Gerichte gegenuber einem Beklagten der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europaischen Union hat sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten Verordnung EU Nr 1215 2012Titel Verordnung EU Nr 1215 2012 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2012 uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und HandelssachenBezeichnung nicht amtlich Brussel IaGeltungsbereich EURechtsmaterie ZivilrechtGrundlage AEUV insbesondere Art 67 Absatz 4 und Art 81 Abs 2 lit a c und eVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 10 Januar 2015Fundstelle ABl L 351 20 Dezember 2012 S 1 32Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Wesentliche Anderungen der Verordnung EU Nr 1215 2012 3 Regelungen 4 Siehe auch 5 Literatur 5 1 Lehrbucher 5 2 Kommentare 5 3 Zeitschriftenartikel 5 4 Zur Reform 6 Einzelnachweise 7 WeblinksGeschichte BearbeitenDie Verordnung Brussel Ia baut direkt auf der Verordnung EG Nr 44 2001 vom 22 Dezember 2000 auf und ist gemass Wortlaut im Titel der Verordnung eine Neufassung der Verordnung EG Nr 44 2001 Die erste EuGVVO Verordnung EG Nr 44 2001 ist am 1 Marz 2002 in Kraft getreten und ersetzte das bis dahin als volkerrechtlicher Vertrag geltende Ubereinkommen uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen EuGVU zwischen den meisten Mitgliedstaaten der Europaischen Union ausgenommen Irland Vereinigtes Konigreich und Danemark 1 Die Verordnung EU Nr 1215 2012 gilt nur in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europaischen Union 2 Fur die EFTA Staaten also Island Norwegen Schweiz nicht aber Liechtenstein gilt das inhaltlich fast wortlich mit dem EUGVU ubereinstimmende Lugano Ubereinkommen uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen LGVU 3 Danemark hat mit der Gemeinschaft am 19 Oktober 2005 volkerrechtlich vereinbart 4 dass die EuGVVO Brussel I Verordnung EG Nr 44 2001 auch fur und im Verhaltnis zu Danemark Anwendung findet Dieses Abkommen ist am 1 Juli 2007 in Kraft getreten 5 Spateren Anderungen und Abkommen die aufgrund der EuGVVO geschlossen werden wurden daher fur Danemark nicht automatisch bindend sondern erst nach erneutem Abschluss eines Abkommens Danemark steht es aber gemass Erwagungsgrund 41 der Verordnung EU Nr 1215 2012 jedenfalls frei freiwillig bis auf weiteres die neue Verordnung anzuwenden Danemark hat hinsichtlich der Verordnung EU Nr 1215 2012 ausdrucklich deren Anwendung erklart und die Verordnung EU Nr 1215 2012 ist daher auch auf Danemark anzuwenden 6 Die EuGVVO Europaische Gerichtsstands und Vollstreckungsverordnung wird grundsatzlich allein durch den Europaischen Gerichtshof EuGH ausgelegt 7 Letztinstanzlich entscheidende Gerichte der Mitgliedstaaten mussen daher Fragen der Auslegung dem EuGH gemass Art 267 AEU Vertrag vorlegen Nationales Recht wird von der EuGVVO in dessen Anwendungsbereich verdrangt Nur wenn der Anwendungsbereich der EuGVVO nicht eroffnet ist greifen nationale Vorschriften ein Dies ergibt sich aus dem grundsatzlichen Anwendungsvorrang des supranationalen EU Rechts Wesentliche Anderungen der Verordnung EU Nr 1215 2012 BearbeitenDie wesentlichsten Anderungen der Verordnung EU Nr 1215 2012 zur Verordnung EG Nr 44 2001 betreffen staatliche Hoheitsakte sind nun nach Art 1 Abs 1 der VO ausdrucklich vom Anwendungsbereich ausgenommen 8 Guterstande mit vergleichbarer Wirkung wie eheliche Guterstande sind von der VO ausdrucklich ausgenommen zuvor strittig Abschaffung des Exequaturverfahrens Versuch der Verhinderung von sogenannten Torpedoklagen im Zusammenhang mit Gerichtsstandvereinbarungen 9 Eroffnung eines EU Gerichtsstandes fur Verbraucher und Arbeitnehmer in Rechtsstreitigkeiten im Verhaltnis zu Unternehmen und Arbeitgebern aus Drittlandern unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen BearbeitenZu den inhaltlichen Regelungen Internationales Zivilverfahrensrecht EU Siehe auch BearbeitenEuropaisches Gerichtsstands und Vollstreckungsubereinkommen New Yorker Ubereinkommen uber die Anerkennung und Vollstreckung auslandischer Schiedsspruche Grundsatz der Wirkungserstreckung Exequaturverfahren Verordnung EG Nr 44 2001 Brussel I Literatur BearbeitenLehrbucher Bearbeiten Peter G Mayr Europaisches Zivilprozessrecht 2 Auflage WUV Wien 2011 ISBN 978 3 7089 0500 6 Kommentare Bearbeiten Thomas Simons Rainer Hausmann unalex Kommentar Brussel I Verordnung Kommentar zur VO EG 44 2001 und zum Ubereinkommen von Lugano IPR Verlag Munchen 2013 ISBN 3 929942 13 5 Zeitschriftenartikel Bearbeiten Jayme Kohler Jahrlicher Bericht zur EuGVVO In IPRax Praxis des Internationalen Privat und Verfahrensrechts Heft 6 Gieseking Verlag Bielefeld Zur Reform Bearbeiten Pohl Die Neufassung der EuGVVO im Spannungsfeld zwischen Vertrauen und Kontrolle IPrax 2013 109 Wagner Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen NJW 2012 1333Einzelnachweise Bearbeiten Siehe Erwagungsgrund 8 und 41 der Verordnung EU Nr 1215 2012 Irland und Grossbritannien haben sich der neuen Verordnung unterworfen siehe Erwagungsgrund 40 der Verordnung EU Nr 1215 2012 Ubereinkommen uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen Lugano Ubereinkommen Siehe Abkommen zwischen der Europaischen Gemeinschaft und dem Konigreich Danemark uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 299 16 November 2005 S 62 70 Siehe Unterrichtung uber den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europaischen Gemeinschaft und dem Konigreich Danemark uber die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstucke in Zivil oder Handelssachen ABl L Nr 94 4 April 2007 S 70 Siehe Abkommen zwischen der Europaischen Gemeinschaft und dem Konigreich Danemark uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen In ABl L Nr 79 21 Marz 2013 S 4 Siehe dazu auch Erwagungsgrund 34 der Verordnung EU Nr 1215 2012 Siehe auch EuGH in der Rs C 292 05 Ein zunachst angerufenes aber unzustandiges Gericht ist verpflichtet den Rechtsstreit auszusetzen sobald das vereinbarte und tatsachlich zustandige Gericht wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien angerufen wird Dadurch sollen missbrauchliche Taktiken zur Prozessverzogerung verhindert werden Weblinks BearbeitenZustandigkeit Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen Brussel I Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 20 Dezember 2021 Text der Verordnung EG Nr 44 2001 des Rates uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen Text der Verordnung EU Nr 1215 2012 des Rates uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen Aktuelle Fassung der EuGVVO mit Massgaben bezuglich Danemark mit Rechtsprechung zu den einzelnen Vorschriften EuGH und EuGH Urteile Europaisches Justizielles Netz fur Zivil und Handelssachen Abkommen zwischen der Europaischen Gemeinschaft und dem Konigreich Danemark uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und HandelssachenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU Nr 1215 2012 Brussel Ia amp oldid 233666625