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Das Internationale Zivilverfahrensrecht oder das Internationale Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten der Europaischen Union wurde durch mehrere Verordnungen vereinheitlicht und kann sodann als Europaisches Zivilverfahrensrecht bezeichnet werden Dies sind besonders die EuGVVO Brussel I VO bzw Brussel Ia VO und die Brussel IIa VO fur die Internationale Zustandigkeit die Verordnung EG Nr 805 2004 EuVTVO uber den Europaischen Vollstreckungstitel die Verordnung EG Nr 1896 2006 uber das Europaische Mahnverfahren die Verordnung EG Nr 1393 2007 uber die Zustellung von Schriftstucken die Verordnung EG Nr 1206 2001 uber die Beweisaufnahme die Bestimmungen uber das Europaische Bagatellverfahren und die Verordnung EU Nr 655 2014 uber die grenzuberschreitenden vorlaufige Kontenpfandung Inhaltsverzeichnis 1 Erkenntnisverfahren 1 1 Internationale Zustandigkeit 1 1 1 Zivil und Handelssachen EuGVVO 1 1 1 1 Anwendbarkeit 1 1 1 2 Allgemeiner Gerichtsstand 1 1 1 3 Besondere Gerichtsstande 1 1 1 4 Versicherungs Verbraucher und Arbeitsvertrage 1 1 1 5 Ausschliessliche Zustandigkeiten 1 1 1 6 Gerichtsstandsvereinbarungen 1 1 1 7 Rechtshangigkeit und zusammenhangende Verfahren 1 1 2 Familiensachen Anwendbarkeit der EuEheVO 2 Anerkennung und Vollstreckung auslandischer Urteile 2 1 Anerkennung 2 2 Vollstreckung 3 Einzelnachweise 4 Literatur 5 WeblinksErkenntnisverfahren BearbeitenInternationale Zustandigkeit Bearbeiten Die Internationale Zustandigkeit bestimmt die Gerichte welchen Staates einen Rechtsstreit zu entscheiden haben Zivil und Handelssachen EuGVVO Bearbeiten Anwendbarkeit Bearbeiten Die Europaische Gerichtsstands und Vollstreckungsverordnung EuGVVO oder auch Brussel Ia VO genannt ist anwendbar wenn ihr sachlicher raumlich personlicher sowie zeitlicher Anwendungsbereich eroffnet ist Sachlich ist der Anwendungsbereich eroffnet wenn nach Art 1 Abs 1 EuGVVO eine Zivil oder Handelssache vorliegt was eine Zivil und Handelssache ist ist nicht nach der lex fori sondern verordnungsautonom zu bestimmen damit die Anwendung der Verordnung europaweit einheitlich ist Zeitlich ist die Verordnung fur alle Klagen anwendbar die nach dem 1 Marz 2002 erhoben wurden Art 66 Abs 1 Art 76 EuGVVO Aus den Art 2 bis Art 4 EuGVVO folgt dass Voraussetzung des raumlich personlichen Anwendungsbereiches ist dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat Fur Gesellschaften und juristische Personen ist der Wohnsitz in Art 63 EuGVVO als deren satzungsmassigem Sitz hilfsweise als deren Hauptverwaltung bestimmt In Verbrauchersachen wird durch Art 17 EuGVVO f der raumlich personliche Anwendungsbereich der Verordnung ausgedehnt wenn der Beklagte zwar keinen Sitz aber eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat Der Begriff der Verbrauchersache wird in Art 15 Abs 1 EuGVVO definiert Sachlich werden samtliche gewerblichen Tatigkeiten Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO erfasst in personlicher Hinsicht muss ein Verbraucher ein Geschaft mit einem Unternehmer abgeschlossen haben Zuletzt verlangt Art 15 EuGVVO dass es sich um eine Streitigkeit aus einer Zweigniederlassung Agentur oder sonstiger Niederlassung handelt Der EuGH hat das Erfordernis der Niederlassung insoweit konkretisiert als die fragliche Einrichtung 1 einen Mittelpunkt geschaftlicher Tatigkeit darstellen muss und 2 als Aussenstelle ihres auslandischen Stammhauses nach aussen hervortreten muss Mit dem Urteil vom 7 Dezember 2010 hat der EuGH prazisiert dass die blosse Benutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden als solche noch nicht zur Geltung der Zustandigkeitsregeln der EuGVVO fuhrt die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen Der EuGH hat damit die unionsrechtlichen Regeln uber die gerichtliche Zustandigkeit fur Verbrauchervertrage in Fallen prazisiert in denen Dienstleistungen im Internet angeboten werden 1 Allgemeiner Gerichtsstand Bearbeiten Der Grundsatz actor sequitur forum rei gilt auch in den europaischen Zustandigkeitsregeln Abgesehen von Ausnahmen durch ausschliessliche Kompetenzen und aus Grunden des Verbraucherschutzes kann gem Art 4 Abs 1 EuGVVO stets am Wohnsitz des Beklagten geklagt werden Bei naturlichen Personen verweist Art 59 auf die lex fori bei juristischen Personen bestimmt die Verordnung selbst in Art 60 dass es sich um den Ort des satzungsmassigen Sitzes der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung handeln kann Besondere Gerichtsstande Bearbeiten Aus den Art 5 7 ergeben sich weitere Zustandigkeiten ratione materiae Aus vertraglichen Schuldverhaltnissen kann etwa auch am Erfullungsort geklagt werden aus unerlaubter Handlung am Ort des schadigenden Ereignisses aus Grunden prozessualer Verknupfung bei einer Klage gegen mehrere Personen bei Gewahrleistungs und Interventionsklagen Widerklagen sowie bei der Verknupfung von Klagen aus vertraglichen Anspruchen mit solchen uber dingliche Recht an unbeweglichen Sachen Zudem kann ein Unternehmen stets auch am Wohnsitz ihrer Niederlassungen verklagt werden Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beurteilt sich grundsatzlich nach der Mosaiktheorie Versicherungs Verbraucher und Arbeitsvertrage Bearbeiten Ein Grossteil der Regelungen der Verordnung uber die internationale Zustandigkeit dient dem Schutz des typischerweise schwacheren Vertragsteil Die Bestimmungen der Art 8 21 verdrangen mit Ausnahme der Niederlassungsregel die allgemeinen Zustandigkeiten der Art 2 7 und lassen abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen nur ausnahmsweise zu Versicherungsnehmer und Verbraucher haben die Moglichkeit ihren Vertragspartner nicht nur an deren sondern auch an ihrem eigenen Wohnsitz zu verklagen Sie selbst konnen dagegen nur an ihrem Wohnsitz verklagt werden sollten sie dementgegen trotzdem im Ausland verklagt werden so ist jedoch gegebenenfalls ein auslandisches Versaumnisurteil gegen sie moglich das nicht nur nach der EuGVVO sondern auch nach der EuVTVO am Wohnsitz zwangsvollstreckt werden konnte 2 3 Fur Arbeitnehmer gilt auf der Beklagtenseite dasselbe klagen konnen sie ausser am Sitz des Arbeitgebers auch am Ort der gewohnlichen Verrichtung der Arbeit Inwieweit ein Arbeitnehmer oder Kreditnehmer kein Verbraucher im Sinne der EuGVVO ist hangt auch von den konkreten Umstanden des Einzelfalls ab 4 5 6 7 Ausschliessliche Zustandigkeiten Bearbeiten Art 24 begrundet einige Zustandigkeiten die alle anderen an sich moglichen Gerichtsstande verdrangen Abweichende Vereinbarungen der Parteien sind nicht zulassig Ausschliessliche Gerichtsbarkeit besteht in folgenden Fallen Dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miet und Pachtvertrage uber dieselben organisationsrechtliche Fragen juristischer Personen Eintragungen in offentliche Register Eintragungen und Gultigkeit von Patenten Marken Mustern und ModellenBei letzteren hat der EuGH die umstrittene Frage ob die ausschliessliche Gerichtsbarkeit auch inzident in Vertragsverletzungsverfahren geltend gemacht werden kann positiv entschieden Gerichtsstandsvereinbarungen Bearbeiten Die internationale Zustandigkeit kann gem Art 23 grundsatzlich auch durch Prorogation begrundet werden Voraussetzung ist dass die Parteivereinbarung formalen Anforderungen entspricht Anerkannt sind die Schriftform mundliche Vereinbarungen mit schriftlicher Bestatigung Gepflogenheiten der Parteien sowie internationale Handelsbrauche Materielle Grenzen ergeben sich aus den ausschliesslichen Zustandigkeiten und den Regelungen zum Schutz von Versicherungsnehmern Verbrauchern und Arbeitnehmern Nach Art 24 kann eine Gerichtsstandsvereinbarung auch konkludent erfolgen Lasst sich der Beklagte auf das Verfahren ein begrundet dies die Kompetenz des Gerichts Einzige Grenze sind hier die ausschliesslichen Zustandigkeiten Rechtshangigkeit und zusammenhangende Verfahren Bearbeiten Eine an sich gegebene Zustandigkeit ist gem Art 27 ausgeschlossen wenn zwischen denselben Parteien in derselben Sache bereits ein Prozess in einem anderen Mitgliedsstaat anhangig ist Bei Prozessen die sich zwar nicht auf denselben Gegenstand beziehen aber miteinander zusammenhangen haben die Gerichte nach Art 28 die Moglichkeit das Verfahren auszusetzen In erstinstanzlichen Verfahren konnen sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auch fur unzustandig erklaren Familiensachen Anwendbarkeit der EuEheVO Bearbeiten Die EuGVO wird im Bereich des Ehe und Kindschaftsrecht durch die Brussel IIa Verordnung auch EuEheVO erganzt Anerkennung und Vollstreckung auslandischer Urteile BearbeitenAnerkennung Bearbeiten Die Anerkennung auslandischer Urteile erfolgt nach den Brussel Verordnungen automatisch Urteile der Gerichte eines Mitgliedsstaats gelten laut Art 33 auch in allen anderen konnen aber in einem eigenen Verfahren oder inzident bei der Entscheidung uber eine Klage die sich auf dieses Urteil stutzt uberpruft werden Die Anerkennung kann nach Art 34 und 35 EuGVVO nur aus folgenden Grunden verweigert werden in der Brussel IIa Verordnung bestehen ahnliche Unvereinbarkeit mit dem ordre public des Mitgliedsstaates Dies bezieht sich sowohl auf materiell rechtliche wie auch auf prozessuale Grundsatze fehlendes rechtliches Gehor des Beklagten aufgrund nicht rechtzeitiger Zustellung der Klageschrift Unvereinbarkeit mit einem Urteil eines Gerichts des Mitgliedsstaats Unvereinbarkeit mit einem in derselben Sache ergangenen Urteil eines anderen Mitgliedsstaats oder Drittstaats Verletzung der ausschliesslichen Zustandigkeiten des Art 22 oder derjenigen zum Schutz von Versicherungsnehmern Verbrauchern und Arbeitnehmern Eine weitergehende Zustandigkeitsprufung kann sich nur aus bilateralen Vertragen ergeben Art 72 Ist gegen die Entscheidung in dem Mitgliedstaat in dem sie ergangen ist ein Rechtsbehelf anhangig kann das Anerkennungsverfahren gem Art 37 ausgesetzt werden Vollstreckung Bearbeiten Bis zur Neufassung der EuGVVO 2012 musste der Vollstreckung eine Vollstreckbarerklarung vorausgehen welche die Basis fur die Vollstreckung in dem jeweiligen Mitgliedstaat bildete Es bedarf zwar immer noch eines Antrags des Berechtigten zur Vollstreckung aber diese kann ohne ein vorausgehendes Exequaturverfahren erfolgen Dieses Exequaturverfahren wurde mit der Revision der EuGVVO komplett abgeschafft 8 Einzelnachweise Bearbeiten EUGH zur gerichtlichen Zustandigkeit bei Verbrauchervertragen in denen Dienstleistungen im Internet angeboten werden verbraucherrecht at BGH Beschluss vom 30 08 2023 VII ZB 45 21 ECLI DE BGH 2023 300823BVIIZB45 21 0 BGH Beschluss vom 07 07 2022 IX ZB 38 21 ECLI DE BGH 2022 070722BIXZB38 21 0 EUGH Urteil vom 20 10 2022 C 604 20 ECLI EU C 2022 807 EuGH Urteil vom 20 01 2005 C 464 01 ECLI EU C 2005 32 EuGH Urteil vom 14 02 2019 C 630 17 ECLI EU C 2019 123 EuGH Urteil vom 08 06 2023 C 570 21 ECLI EU C 2023 456 Stadler Kapitel III Rn 1 In Musielak Voit Hrsg Europaisches Zivilprozessrecht 18 Auflage 2021 Literatur BearbeitenPeter Hay und Hannes Rosler Internationales Privat und Zivilverfahrensrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67398 6 Haimo Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 7 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70739 1 Ansgar Staudinger Bjorn Steinrotter Europaisches Internationales Zivilverfahrensrecht Alles Brussel oder was In Juristische Arbeitsblatter 4 2012 S 241 320 PDF Thomas Rauscher Hrsg Europaisches Zivilprozess und Kollisionsrecht Brussel I VO LugUbk 2007 Sellier Munchen 2011 ISBN 978 3 86653 088 1 Thomas Rauscher Hrsg Europaisches Zivilprozess und Kollisionsrecht EG VollstrTitelVO EG MahnVO EG BagatellVO EG ZustellVO 2007 EG BewVO EG InsVO Sellier 2010 ISBN 978 3 86653 090 4 Thomas Rauscher Hrsg Europaisches Zivilprozess und Kollisionsrecht Brussel IIa VO EG UntVO EG ErbVO E HUntStProt 2007 Sellier 2010 ISBN 978 3 86653 089 8 Reinhold Geimer Rolf A Schutze Ewald Geimer Europaisches Zivilverfahrensrecht C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 51015 1 Peter F Schlosser EU Zivilprozessrecht C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 56536 6 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikibooks Examensrepetitorium Jura Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Zustandigkeit Lern und Lehrmaterialien Verordnung EG Nr 44 2001 des Rates vom 22 Dezember 2000 uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen EuGVVO bzw Brussel I VO Verordnung EU Nr 1215 2012 des Rates uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen Verordnung EG Nr 2201 2003 des Rates vom 27 November 2003 uber die Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG Nr 1347 2000 Brussel IIa VO Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zivilverfahrensrecht Europaische Union amp oldid 238773752