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In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Literatur Quellen und Belege Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Die Verordnung EG Nr 805 2004 vollstandig Verordnung EG Nr 805 2004 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21 April 2004 zur Einfuhrung eines europaischen Vollstreckungstitels fur unbestrittene Forderungen Kurzbezeichnung EuVTVO vom 21 April 2004 regelt die Einfuhrung eines vereinfachten Verfahrens in dem Glaubiger zeit und kostengunstiger fur unbestrittene Forderungen einen Vollstreckungstitel in anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union mit Ausnahme Danemarks erhalten konnen und zu diesem Zweck nicht ein Exequaturverfahren einleiten mussen Verordnung EG Nr 805 2004Titel Verordnung EG Nr 805 2004 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21 April 2004 zur Einfuhrung eines europaischen Vollstreckungstitels fur unbestrittene ForderungenGeltungsbereich EURechtsmaterie ZivilprozessrechtGrundlage EGV insbesondere Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter GedankenstrichVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 21 Oktober 2005Fundstelle ABl L 143 30 April 2004 S 15 39Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Der Europaische Vollstreckungstitel EuVT ist kein selbstandiger Vollstreckungstitel da nur die Vollstreckbarkeit eines bestehenden Vollstreckungstitels auf die anderen Mitgliedstaaten erweitert wird Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Regelungen 3 Weblinks 4 Literatur 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie EuVTVO ist am 21 Oktober 2005 in Kraft getreten In der ZPO sind in den 1079 ff Regelungen zur genauen Umsetzung Ziel ist die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen gerichtlichen Vergleichen und Urkunden Zu diesem Zweck entfallt ein Exequaturverfahren wenn das auslandische Verfahren bestimmte Mindestvoraussetzungen eingehalten hat deren Vorliegen von dem Mitgliedstaat gepruft wird aus dem der Vollstreckungstitel stammt Dann wird ein Vollstreckungstitel als Europaischer Vollstreckungstitel bestatigt und ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar Ein anderer Mitgliedstaat in dem die Zwangsvollstreckung stattfindet pruft weder diese Mindestvoraussetzungen noch sogenannte Anerkennungshindernisse wie z B im Verfahren der 722 ff ZPO Dieser Verzicht insbesondere auf den anerkennungsrechtlichen Ordre public wird von Rechtswissenschaftlern kritisiert Keine Anwendung findet die Verordnung fur und im Verhaltnis zu Danemark Art 2 Abs 3 EuVTVO Eine volkerrechtliche Vereinbarung wie sie zwischen der EG und Danemark fur die EuGVVO nachtraglich getroffen wurde gibt es fur die EuVTVO zum jetzigen Zeitpunkt nicht Da nach der EuVTVO ein Vollstreckungstitel unter bestimmten Voraussetzungen als Europaischer Vollstreckungstitel bestatigt wird kann man darin lediglich ein umetikettierten sehen so dass dann erst mit der Einfuhrung des Europaischen Mahnverfahrens und des Europaischen Bagatellverfahrens ein echter Europaischer Vollstreckungstitels besteht Regelungen BearbeitenDie EuVTVO gilt wie die EuGVVO nur fur Zivil und Handelssachen Art 2 EuVTVO Generell kann ein Glaubiger gegen einen Schuldner gemass der EuVTVO oder EuGVVO vollstrecken lassen Allerdings sind bestatigungsfahige Vollstreckungstitel gemass der EuVTVO nur Entscheidungen gerichtliche Vergleiche oder offentliche Urkunden die im Ursprungsstaat als unbestritten gelten Art 3 EuVTVO Dies ist z B der Fall fur Versaumnisurteile und Anerkenntnisurteile Zudem mussen die Titel nach Inkrafttreten der EuVTVO zustande gekommen sein Art 26 33 EuVTVO In Danemark gilt die Verordnung nicht Art 2 Abs 3 EuVTVO Die Voraussetzungen fur die Bestatigung als Europaischen Vollstreckungstitel finden sich in der katalogartigen Aufzahlung des Art 6 EuVTVO Sie werden gemass EuVTVO nur von dem Mitgliedstaat im Ausland gepruft aus dem der Vollstreckungstitel stammt Fur die Zwangsvollstreckung gilt das inlandische Recht des Mitgliedstaates indem sie stattfinden soll Art 20 EuVTVO Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich 1082 ZPO Wird der Antrag des Glaubigers zuruckgewiesen kann er jederzeit erneut einen Antrag stellen Art 6 Abs 1 EuVTVO und in Deutschland finden zudem die Vorschriften uber die Anfechtung der Entscheidung uber die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend Anwendung 1080 Abs 2 ZPO Der Schuldner kann nur im Ursprungsstaat die Bestatigung als Europaischen Vollstreckungstitel unter den Voraussetzungen des Art 10 EuVTVO berichtigen oder widerrufen lassen wenn bei der Bestatigung Fehler aufgetreten sind Nur in Ausnahmefallen ist eine Uberprufung des Vollstreckungstitels im Ursprungsstaat vorgesehen Art 19 EuVTVO In Deutschland ist eine Erinnerung des Schuldners gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach 766 Abs 1 764 802 ZPO an das fur die Zwangsvollstreckung zustandige Amtsgericht moglich Art 20 EuVTVO Zudem ist ein Antrag des Schuldners zur Verweigerung Aussetzung oder Beschrankung der Zwangsvollstreckung an das zustandige Amtsgericht nach 1084 764 802 ZPO statthaft allerdings nur in den engen Grenzen der Art 21 23 EuVTVO 1 Ausserdem steht einem Schuldner nach 1086 ZPO die Vollstreckungsabwehrklage 767 ZPO zu wenn Deutschland der Ursprungsstaat und nicht der Vollstreckungsstaat ist Grundsatzlich kann ein Schuldner der die Forderung eines Glaubigers bestreiten will ein Versaumnisurteil im Ursprungsstaat und die anschliessende Anwendung der EuVTVO versuchen zu vermeiden indem er sich vor dem Gericht im Ursprungsstaat moglichst verteidigt Dies gilt unter anderem auch fur Verbraucher als Schuldner fur die die EuVTVO statt der EuGVVO nach Art 6 Abs 1 lit b EuVTVO keine Anwendung finden durfte was aber vom Gericht im Ursprungsstaat schlicht ignoriert werden konnte selbst wenn der Schuldner dort gar nicht seinen Wohnsitz gemass Art 6 Abs 1 lit d EuVTVO hatte 1 2 Auch ein Widerrufsantrag des Schuldners nach Art 10 EuVTVO an das Gericht im Ursprungsstaat konnte gegen die Zwangsvollstreckung letztlich erfolglos sein Da die EuVTVO unabhangig von der EuGVVO anwendbar ist ist laut BGH im Vollstreckungsstaat gegen eine Zwangsvollstreckung nach EuVTVO kein Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach EuGVVO zulassig 2 Auch steht laut BGH eine im Vollstreckungsstaat bereits nach EuGVVO versagte Vollstreckbarerklarung keiner anschliessenden Zwangsvollstreckung nach EuVTVO statt EuGVVO entgegen selbst wenn im Ursprungsstaat das rechtliche Gehor des Schuldners verletzt wurde und kein faires Gerichtsverfahren gemass Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRCh stattfand 1 Weblinks BearbeitenVerordnung EG Nr 805 2004Literatur Bearbeitenaus deutscher Sicht Kommentare zur Zivilprozessordnung Deutschland ZPO David Christoph Bittmann Der Europaische Vollstreckungstitel einfach und gut Bilanz eines Pilotprojekts nach funf Jahren und einigen Gerichtsentscheidungen Anwaltsblatt 05 2011 378 1 Einzelnachweise Bearbeiten a b c BGH Beschluss vom 30 08 2023 VII ZB 45 21 ECLI DE BGH 2023 300823BVIIZB45 21 0 a b BGH Beschluss vom 07 07 2022 IX ZB 38 21 ECLI DE BGH 2022 070722BIXZB38 21 0Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EG Nr 805 2004 Vollstreckungstitel Verordnung amp oldid 238773405