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Dieser Artikel erlautert das Ausserstreitgesetz der Republik Osterreich Das gleichnamige Gesetz des Furstentums Liechtenstein wird unter Ausserstreitgesetz erlautert Das Ausserstreitgesetz AussStrG ist das osterreichische Gesetz das die besonderen Vorschriften fur Ausserstreitverfahren Verfahren ausser Streitsachen enthalt Es ist neben der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm die wichtigste Rechtsquelle im Erkenntnisverfahren des Zivilverfahrensrechts Das Ausserstreitverfahren entspricht in etwa der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Deutschland BasisdatenTitel AusserstreitgesetzLangtitel Bundesgesetz uber das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser StreitsachenAbkurzung AussStrGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie ZivilverfahrensrechtFundstelle BGBl I Nr 111 2003Inkrafttretensdatum 13 Dezember 2003Letzte Anderung BGBl I Nr 38 2019Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Gliederung BearbeitenI Hauptstuck Allgemeine Bestimmungen 1 Abschnitt Anwendungsbereich und Parteien 2 Abschnitt Verfahren 3 Abschnitt Beschlusse 4 Abschnitt Rekurs 5 Abschnitt Revisionsrekurs 6 Abschnitt Abanderungsantrag 7 Abschnitt Kostenersatz 8 Abschnitt Durchsetzung von Entscheidungen 9 Abschnitt Parteiantrag auf Prufung der Gesetzmassigkeit von Verordnungen und Kundmachungen uber die Wiederverlautbarung eines Gesetzes Staatsvertrages der Verfassungsmassigkeit von Gesetzen und der Rechtmassigkeit von Staatsvertragen II Hauptstuck Verfahren in Ehe Kindschafts und Sachwalterschaftsangelegenheiten 1 Abschnitt Abstammung 2 Abschnitt Annahme an Kindes statt 2a Abschnitt Anerkennung auslandischer Entscheidungen uber die Annahme an Kindes statt 3 Abschnitt Legitimation durch den Bundesprasidenten aufgehoben durch BGBl I Nr 92 2014 4 Abschnitt Eheangelegenheiten 5 Abschnitt Anerkennung auslandischer Entscheidungen uber den Bestand einer Ehe 6 Abschnitt Unterhalt 7 Abschnitt Regelung der Obsorge und der personlichen Kontakte 7a Abschnitt Verfahren nach dem Haager Kindesentfuhrungsubereinkommen 8 Abschnitt Vollstreckbarerklarung auslandischer Entscheidungen uber die Regelung der Obsorge und das Recht auf personlichen Verkehr 9 Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren 9a Abschnitt Anerkennung Vollstreckbarerklarung und Vollstreckung auslandischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermogens Erwachsener 10 Abschnitt Vermogensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung 11 Abschnitt Sonstige Bestimmungen III Hauptstuck Verlassenschaftsverfahren 1 Abschnitt Vorverfahren 2 Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung 3 Abschnitt Verfahren ausserhalb der Abhandlung IV Hauptstuck Beurkundungen V Hauptstuck Freiwillige Feilbietung aufgehoben durch BGBl I Nr 68 2008 VI Hauptstuck Schluss und UbergangsbestimmungenRezeption BearbeitenAm 1 Januar 2011 wurde eine modifizierte Fassung des osterreichischen Ausserstreitgesetz im Furstentum Liechtenstein in Kraft gesetzt Gesetz vom 25 November 2010 uber das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen Kurztitel Ausserstreitgesetz Abkurzung AussStrG Publiziert in LGBl 454 2010 Weblinks BearbeitenAusserstreitgesetz auf www ris bka gv at Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ausserstreitgesetz amp oldid 214907880