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Das Erwachsenenschutzverfahren ist im 9 Abschnitt des Ausserstreitgesetz AussStrG Osterreich geregelt 116a bis 131 AussStrG Die Neuregelung dieses Verfahrensrechtes 2017 erfolgte im Zusammenhang mit der Anderung des Erwachsenenschutzrechts durch das 2 Erwachsenen Schutzgesetz 1 und der damit zusammenhangenden Einfuhrung von Erwachsenenvertretern anstelle von Sachwaltern Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Gliederung 3 Grundzuge des Erwachsenenschutzverfahren 3 1 Verfahrensrechte der betroffenen Person 3 1 1 Verfahrenshandlungen 3 1 2 Zustellungen 3 2 Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters 3 2 1 Antrag oder Anregung 3 2 2 Clearingverfahren 3 2 3 Anhorung der betroffenen Person 3 2 4 Beistand im fortgesetzten Verfahren 3 2 5 Einstweiliger Erwachsenenvertreter 3 2 6 Sachverstandigengutachten 3 2 7 Bestellung des definitiven Erwachsenenvertreters 3 3 Anderung Ubertragung Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung 3 3 1 Einstellung 3 3 2 Kosten 3 3 3 Verstandigungspflichten und OZVV 3 3 4 Stellung von Angehorigen 3 4 Genehmigungsvorbehalt 3 5 Berichtspflicht und Auskunftsrechte 3 6 Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge 3 6 1 Vermogensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung 3 6 2 Schutz des Privat und Familienlebens sowie Datenschutz 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenDer Begriff Erwachsenenschutzverfahren soll wie z B auch Erwachsenenvertreter anstelle von Sachwalter oder betroffene Person anstelle von Pflegebefohlenem etc im Sinne des UN Ubereinkommen uber die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2 das auch Anlass fur die Erlassung des 2 Erwachsenen Schutzgesetzes war eine moglichst diskriminierungsfreie Terminologie verwenden bzw vorgeben Gliederung BearbeitenDas Erwachsenenschutzverfahren im engeren Sinne ist im 9 Abschnitt des II Hauptstucks AussstrG in sechs Unterabschnitte gegliedert 9 Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren Verfahrensrechte der betroffenen Person 116a Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters 117 bis 127 Anderung Ubertragung Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung 128 Anordnung und Aufhebung eines Genehmigungsvorbehaltes 129 Berichtspflicht und Auskunftsrechte 130 Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge 131 Erganzt werden die Bestimmungen des 9 Abschnitts durch den 10 Abschnitt Vermogensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung 132 bis 139 und 11 Abschnitt Sonstige Bestimmungen 140 bis 142 Die Unterabschnitte 1 5 und 6 des 9 Abschnitts und der 10 und 11 Abschnitt sind auf alle Vertretungsformen im Erwachsenenschutzverfahren anwendbar Vorsorgevollmacht gewahlte Erwachsenenvertretung gesetzliche Erwachsenenvertretung und gerichtliche Erwachsenenvertretung Die Unterabschnitte 2 bis 4 des 9 Abschnitts des AussStrG sind nur fur die gerichtliche Erwachsenenvertretung anzuwenden Grundzuge des Erwachsenenschutzverfahren BearbeitenVerfahrensrechte der betroffenen Person Bearbeiten Verfahrenshandlungen Bearbeiten Nach 116a Abs 1 AussStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhangig von ihrer Verfahrensfahigkeit alle Verfahrenshandlungen vornehmen Gibt es Differenzen zwischen den Antragen der betroffenen Person und ihrem Vertreter so sind bei der Entscheidung alle Antrage inhaltlich zu berucksichtigen Es gibt also theoretisch keine Bevorzugung einer Handlung Will die betroffene Person Beschlusse anfechten so genugt es nach 116a Abs 4 AussStrG dass aus einem Schriftstuck deutlich hervorgeht dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden ist Zustellungen Bearbeiten Die Zustellung von Beschlussen muss grundsatzlich an die betroffene Person erfolgen Der Rechtsbeistand im Verfahren hat der betroffenen Person den Inhalt in geeigneter Weise zu erlautern 116a Abs 2 AussStrG Nur dann wenn die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annahernd begreifen kann ist die Zustellung dadurch wirksam wenn die Ausfertigung des Beschlusses in den korperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt dass sie sich bei Erhalt ohne ihre psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeintrachtigung ihrer Entscheidungsfahigkeit Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses verschaffen konnte 116 Abs 3 AussStrG Nach 139 Abs 1 AussStrG gilt 116a Abs 1 3 und 4 sinngemass auch fur minderjahrige Personen ab Vollendung des 14 Lebensjahres Sachverstandigengutachten hat das Gericht Pflegschaftsgericht der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand 119 iVm 120a AussStrG rechtzeitig zu ubermitteln Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters Bearbeiten Antrag oder Anregung Bearbeiten Das Verfahren uber die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird von der erwachsenen betroffenen Person selbst auf Antrag oder von Amts wegen etwa auf Grund einer Mitteilung eingeleitet 117 Abs 1 AussStrG Bei Minderjahrigen kann das Verfahren fruhestens drei Monate vor dem Erreichen der Volljahrigkeit eingeleitet werden 117 Abs 2 AussStrG Clearingverfahren Bearbeiten Es ist zwingend nach 117a AussStrG wenn konkrete und begrundete Anhaltspunkte fur die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorliegen der zustandige Erwachsenenschutzverein 1 ErwSchVG mit der Abklarung 4a ErwSchVG zu beauftragen Clearingverfahren Die betroffene Person ist dabei unverzuglich von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins zu verstandigen Die betroffene Person hat die Moglichkeit eine Person wegen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit abzulehnen 116a AussStrG iVm 19 ff JN i V m Artikel 6 EMRK 3 Anhorung der betroffenen Person Bearbeiten Wird das Verfahren sodann fortgesetzt so muss das zustandige Gericht Pflegschaftsgericht sich im Rahmen der Erstanhorung einen personlichen Eindruck von der vom Verfahren betroffenen Person verschaffen diese anleiten Manuduktionspflicht und dieser Person die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben Kann die betroffene Person nicht zu Gericht kommen so hat das Gericht diese aufzusuchen Zwangsweise Vorfuhrung ist unzulassig Eine Erstanhorung im Weg der Rechtshilfe ist unter bestimmten Umstanden moglich 118 AussStrG Eine Verletzung der Erstanhorungspflicht stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehors dar Artikel 6 EMRK Beistand im fortgesetzten Verfahren Bearbeiten Wird das Verfahren nach der Erstanhorung fortgesetzt so muss der betroffenen Person ein Beistand zur Seite gestellt werden der jedoch zurucktreten muss sobald die betroffene Person einen anderen geeigneten Vertreter gewahlt und dem Gericht bekannt gegeben hat 119 AussStrG Als Beistand konnen geeignete Angehorige der zustandige Erwachsenenschutzverein oder ein Rechtskundiger z B Rechtsanwalt Notar bestellt werden Einstweiliger Erwachsenenvertreter Bearbeiten Es ist nach 120 Abs 1 AussStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter beizugeben wenn dies zur Besorgung dringender Angelegenheiten langstens fur die Dauer des Verfahrens zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist Der einstweilige Erwachsenenvertreter kann nach 120 Abs 3 AussStrG auch fur denselben Wirkungsbereich wie ein bereits eingesetzter Vertreter bestellt werden Ansonsten gelten fur die einstweilige Erwachsenenvertretung die Regelungen uber die gerichtliche Erwachsenenvertretung Die einstweilige Erwachsenenvertretung wird im Osterreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen und nach 126 Abs 1 AussStrG sind von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verstandigen die insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters ein begrundetes Interesse daran haben Von der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewahlten Erwachsenenvertretung ist der von der Beendigung betroffene Vertreter zu verstandigen Sachverstandigengutachten Bearbeiten Das Gericht hat nach 120a einen Sachverstandigen nur zu bestellen wenn es selbst dies fur erforderlich halt oder die betroffene Person dies beantragt In der Regel wird sich ein Sachverstandigengutachten nur erubrigen wenn bereits einschlagige Gutachten und Befunde vorhanden sind Bestellung des definitiven Erwachsenenvertreters Bearbeiten Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird nur bestellt wenn keine andere Form der Erwachsenenvertretung moglich ist Im Gegensatz zur fruheren Rechtslage ist eine mundliche Verhandlung nur noch fakultativ oder wenn die betroffene Person dies beantragt 121 Abs 1 AussStrG Die Verhandlung findet in der Regel unter Ausschluss der Offentlichkeit 140 Abs 1 AussStrG unter Ladung der betroffenen Person des Beistands des einstweiligen Erwachsenenvertreters sowie der Person die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll statt 121 Abs 2 AussStrG Nur wenn die Teilnahme an der Verhandlung das Wohl der betroffenen Person gefahrdet kann das Gericht auch ohne sie verhandeln 121 Abs 3 AussStrG Der Erwachsenenvertreter wird fur eine bestimmte Angelegenheit bestellt Eine pauschale Bestellung wie fruher fur alle Angelegenheiten ist nicht mehr zulassig Angehorige der betroffenen Person haben ein Anhorungsrecht wenn uber die Person des zu bestellenden Erwachsenenvertreters keine Einigung erzielt wird und diese konnen gegen die Bestellung auch einen Rekurs einbringen 127 Abs 2 und 3 AussStrG Die Erwachsenenvertretung ist nur noch auf einen bestimmten Zeitraum zulassig maximal 3 Jahre 246 Abs 1 Zif 6 ABGB und muss dann erneuert werden oder erlischt automatisch 128 AussStrG Anderung Ubertragung Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung Bearbeiten Das Verfahren uber die Anderung Ubertragung Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wird auf Antrag der betroffenen Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder von Amts wegen eingeleitet und lauft weitgehend wie das Bestellungsverfahren ab 128 AussStrG Die gerichtliche Erwachsenenvertretung bleibt uber die ursprungliche Bestellungsfrist aufrecht solange ein Erneuerungsverfahren lauft Das Gericht hat die betroffene Person und den bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor Fristablauf uber die bevorstehende Beendigung der Erwachsenenvertretung zu informieren und auf die Moglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen 128 Abs 4 AussStrG Der bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreters hat im Verfahren die Stellung eines Rechtsbeistands 119 AussStrG Im Verfahren uber die Ubertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht erforderlichenfalls einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter fur das Verfahren bestellen Bei der Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist das Verfahren vereinfacht Der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter hat von sich aus bei Gericht die Beendigung der Erwachsenenvertretung zu erlangen wenn seine Aufgaben erledigt sind 272 Abs 2 ABGB Einstellung Bearbeiten Das Verfahren kann in jedem Verfahrensstadium eingestellt werden wenn das Gericht zum Ergebnis gelangt dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht erforderlich ist 122 Abs 1 AussStrG z B weil mit einer anderen Vertretungsform z B Vorsorgevollmacht das Auslangen gefunden werden kann Gegebenenfalls kann das Gericht auch die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewahlten Erwachsenenvertretung anordnen 122 Abs 3 AussStrG Kosten Bearbeiten Bei Bestellung Anderung Ubertragung Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung sind die dem Staat entstehenden Kosten von der betroffenen Person zu tragen soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie fur die sie zu sorgen hat gefahrdet wird 124 AussStrG Bei einer Einschrankung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat stets der Staat die Kosten endgultig zu tragen 128 Abs 1 AussStrG Verstandigungspflichten und OZVV Bearbeiten Im Osterreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis OZVV ist grundsatzlich das Bestehen der Erwachsenenvertretung und die Anderung Ubertragung Erneuerung und Beendigung bzw Einstellung sofern zuvor gemeldet einzutragen Nach 126 Abs 1 AussStrG sind von der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verstandigen die nach den aktenkundigen Ergebnissen des Verfahrens insbesondere nach den Angaben des Erwachsenenvertreters ein begrundetes Interesse daran haben konnten Von der Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewahlten Erwachsenenvertretung ist der von der Beendigung betroffene Vertreter zu verstandigen Die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts ist in die offentlichen Bucher und Register einzutragen wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst 126 Abs 2 AussStrG Stellung von Angehorigen Bearbeiten Von der Einleitung des Verfahrens uber die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind der Ehegatte eingetragene Partner oder Lebensgefahrte die Eltern und volljahrigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter Verfugung bezeichnete Person 127 Abs 1 244 Abs 1 ABGB zu verstandigen soweit die betroffene Person nichts anderes verfugt hat oder zu erkennen gibt dass sie eine solche Verstandigung nicht will Kann die Zustelladresse o a eines Angehorigen nicht mit geringfugigem Aufwand ermittelt werden oder ist er zu einer Ausserung nicht nur vorubergehend unfahig so ist dieser Angehorige wie eine nicht aktenkundige Partei zu behandeln und von einer Verstandigung desselben abzusehen 127 Abs 4 Genehmigungsvorbehalt Bearbeiten Grundsatzlich wird die Handlungsfahigkeit einer betroffenen vertretenen Person durch eine Erwachsenenvertretung oder eine Vorsorgevollmacht nicht eingeschrankt 242 Abs 1 ABGB Das Gericht kann aber zur Abwendung erheblicher oder ernstlicher Gefahr im Wirkungsbereich eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters die Handlungs oder Prozessfahigkeit der betroffenen Person zeitweise beschranken und an die vorherige Genehmigung des Erwachsenenvertreters binden 129 AussStrG 242 Abs 2 ABGB Nach 123 Abs 2 AussStrG kann im Beschluss uber die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt 242 Abs 2 ABGB und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewahlten Erwachsenenvertretung anordnen Berichtspflicht und Auskunftsrechte Bearbeiten Das Gericht wird im Rahmen der Erwachsenenvertretung nicht direkt tatig sondern stutzt sich durchwegs auf Berichte des Erwachsenenvertreters z B Lebenssituationsbericht nach 259 Abs 1 ABGB Berichte im Rahmen der Vermogensverwaltung nach den 133 AussStrg Diese Berichte sind nicht offentlich zuganglich und werden auch den Angehorigen nicht offen gelegt Im Rahmen der Aufsicht hat das Gericht zu bestimmten Handlungen z B medizinischen Behandlungen nach 131 Abs 1 AussStrG Wohnortanderungen nach 131 Abs 2 AussStrG etc die Zustimmung zu erteilen Eine Information Anhorung oder Zustimmung von Angehorigen ist nicht vorgesehen Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge Bearbeiten Vermogensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung Bearbeiten Im 10 Abschnitt des II Hauptstucks AussstrG 132 bis 139 sind die Verfahrensrechte im Zusammenhang mit Vermogensrechten von Personen unter gesetzlicher Vertretung geregelt Das Gericht hat grundsatzlich Rechtshandlungen in der Vermogenssorge durch den gesetzlichen Vertreter zu genehmigen und diese zu beaufsichtigen Es gibt dabei jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen insbesondere wenn der gesetzliche Vertreter ein naher Angehoriger 4 ist oder ein Erwachsenenschutzverein 133 Abs 2 AussStrG Auch kann das Gericht bestimmte zukunftige Rechtshandlungen des gesetzlichen Vertreters vorab genehmigen 132 AussStrG Ziel der Uberwachung durch das Gericht ist es in jedem Fall eine Gefahrdung des Wohles der vertretenen Person hintanzuhalten 133 AussStrG Nach 133 Abs 4 AussStrG hat das Gericht zur Erforschung des Vermogens und zur Uberwachung seiner Verwaltung einschliesslich zu seiner Sicherung insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Auftrage zu erteilen Auskunfte von Kreditunternehmen oder von gemass 102 AussStrG auskunftspflichtigen Personen einholen eine Schatzung die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen Zur Uberwachung gehort auch die Pflegschaftsrechnung durch den gesetzlichen Vertreter in Bezug auf die Vermogensverwaltung die langstens alle drei Jahre vorzulegen ist 134 AussStrG Eltern Grosseltern und Pflegeeltern sowie ein Kinder und Jugendhilfetrager sind jedoch im Rahmen der Obsorge gegenuber dem Gericht zur Rechnungslegung nur dann verpflichtet soweit das Gericht dies aus besonderen Grunden verfugt 135 AussStrG Hiervon ausgenommen ist jedoch die verpflichtende Sammlung und Aufbewahrung von Belegen uber die Verwaltung nennenswerten Vermogens und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Uberschreitung des Wertes von 15 000 Euro mitzuteilen 135 Abs 3 AussStrG Schutz des Privat und Familienlebens sowie Datenschutz Bearbeiten Im 11 Abschnitt des II Hauptstucks AussstrG 140 und 141 sind Regelungen zum Schutz des Vertretenen im Hinblick auf den Schutz des Privat und Familienlebens enthalten sowie dem Datenschutz Eine einschneidende Bestimmung ist dass mundliche Verhandlungen vor dem Pflegschaftsgericht nicht offentlich sind 130 Abs 1 AussStrG Dadurch werden auch Angehorige weiterhin wie bisher von diesen Verhandlungen ausgeschlossen Nur wenn sich keine Partei dagegen ausspricht kann das Gericht die Offentlichkeit herstellen soweit keine Umstande des Privat und Familienlebens erortert werden und dies mit dem Wohl der vertretenen Person vereinbar ist Die betroffene Person kann nach 19 Abs 5 AussStrG verlangen dass ausser ihr und ihrem Vertreter auch eine Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mundlichen Verhandlung gestattet werde im Ubrigen sind die 171 Abs 2 und Abs 3 173 174 Abs 2 und 175 Abs 2 ZPO anzuwenden Vertreter des Kinder und Jugendhilfetragers der Familiengerichtshilfe und der Jugendgerichtshilfe konnen immer falls geladen auch an nichtoffentlichen Verhandlungen teilnehmen Alle Personen sind grundsatzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet 140 Abs 2 und 3 AussStrG Nach 141 Abs 1 AussStrG durfen Auskunfte uber Einkommens und Vermogensverhaltnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand durch das Gericht nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt werden Nach dem Tod der vertretenen Person durfen Erben und erbantrittserklarten Personen 157 AussStrG Auskunfte uber die Einkommens und Vermogensverhaltnisse der verstorbenen Person und soweit dies der Durchsetzung ihres letzten Willens dient uber Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erteilt werden Im Rahmen der Amtshilfe ist es dem Gericht gestattet mit Einschrankungen Auskunfte uber Einkommens und Vermogensverhaltnisse der vertretenen Person und Informationen zu deren Gesundheitszustand zu erteilen 141 Abs 2 AussStrG Weblinks BearbeitenAusserstreitgesetz ris bka gv at 2 Erwachsenenschutz Gesetz ris bka gv atEinzelnachweise Bearbeiten BGBl I Nr 59 2017 In Osterreich in BGBL III 2008 155 umgesetzt Georldinger in Richterzeitung RZ 2018 S 73 Zum Begriff nachster Angehoriger siehe 268 Abs 2 ABGB und 133 Abs 2 AussStrG Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erwachsenenschutzverfahren amp oldid 237112202