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Das Stiftungsgeschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland neben der Anerkennung durch die zustandige Stiftungsbehorde Voraussetzung fur die Errichtung einer rechtsfahigen Stiftung des burgerlichen Rechts 1 Das Stiftungsgeschaft stellt eine schriftlich festgehaltene verbindliche Willenserklarung des Stifters dar in dem er ein Vermogen einem in der Satzung der Stiftung festgelegten Stiftungszweck widmet 2 Sollte das Stiftungsgeschaft zum Beispiel durch ein Testament erst nach dem Tod des Stifters zustande kommen wird die Rechtsfahigkeit bei mangelnden oder unvollstandigen Erfordernissen durch die Stiftungsbehorde im Sinne und nach dem Willen des Stifters hergestellt 3 Ein Widerruf eines Stiftungsgeschaftes kann durch den Stifter bis zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung erfolgen Damit dem Willen eines verstorbenen Stifters Genuge getan wird ist seinen Erben hingegen bereits ab der Antragsstellung der Anerkennung ein Widerruf verwehrt 4 Einzelnachweise Bearbeiten BGB 80 1 Entstehung einer rechtsfahigen Stiftung BGB 81 1 Stiftungsgeschaft BGB 81 1 Stiftung von Todes wegen BGB 81 2 StiftungsgeschaftWeblinks BearbeitenMuster eines Stiftungsgeschafts fur die Errichtung einer rechtsfahigen Stiftung zu Lebzeiten des Stifters beim Bundesverband Deutscher Stiftungen e V PDF Datei 22 kB Muster eines Stiftungsgeschafts fur die Errichtung einer rechtsfahigen Stiftung von Todes beim Bundesverband Deutscher Stiftungen e V PDF Datei 22 kB Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Stiftungsgeschaft amp oldid 182427871