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Das Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage WURV vom 23 Mai 1969 auch Wiener Vertragsrechtskonvention kurz WVK WVRK VRK 1 englisch Vienna Convention on the Law of Treaties VCLT regelt den Abschluss das Inkrafttreten die Anwendung sowie die Auslegung des Rechts von Vertragen zwischen Staaten Vertragsstaaten dunkelgrun ratifiziert hellgrun nur unterzeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Zustandekommen 2 Geltungsbereich und Vertragsparteien 3 Rechtsnatur 4 Inhalt 4 1 Inhaltsverzeichnis 4 2 Uberblick 4 3 Einzelne Bestimmungen 4 3 1 Vorbehalte 4 3 2 Streitbeilegung 5 Erganzende Abkommen 5 1 Vertrage mit Internationalen Organisationen 5 2 Staatennachfolge in Vertrage 6 Literatur 7 Weblinks 8 Fundstellen 9 EinzelnachweiseZustandekommen BearbeitenZwei Resolutionen der UNO Generalversammlung folgend kam zweimal 1968 und 1969 die United Nations Conference on the Law of Treaties in der neuen Wiener Hofburg zusammen um uber den Vertragstext zu beraten In seiner endgultigen Fassung wurde dieser 1969 angenommen und zur Unterzeichnung freigegeben Das Original des Abschlussdokuments lagert im Archiv des Aussenministeriums der Republik Osterreich Der Vertrag trat am 27 Januar 1980 in Kraft nachdem ihm Togo als 35 Vertragsstaat beigetreten war 2 Geltungsbereich und Vertragsparteien BearbeitenDas Ubereinkommen lag bis zum 30 November 1969 im Bundesministerium fur auswartige Angelegenheiten der Republik Osterreich in Wien und danach bis zum 30 April 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf Die Urschrift ist im chinesischen englischen franzosischen russischen und spanischen Wortlaut gleichermassen verbindlich Das Abkommen gilt fur alle Staaten die es ratifiziert haben oder ihm beigetretenen sind Mit Stand 8 Mai 2020 sind dies 116 Vertragsstaaten einschliesslich des Heiligen Stuhls und Palastinas 3 In Afrika Agypten Algerien Burkina Faso Demokratische Republik Kongo Gabun Guinea Kamerun Lesotho Liberia Libyen Malawi Mali Marokko Mauritius Mosambik Niger Nigeria Republik Kongo Ruanda Senegal Sudan Tansania Togo Tunesien Zentralafrikanische Republik In Amerika Argentinien Barbados Brasilien Chile Costa Rica Dominikanische Republik Ecuador Guatemala Guyana Haiti Honduras Jamaika Kanada Kolumbien Kuba Mexiko Panama Paraguay Peru Surinam St Vincent und die Grenadinen Uruguay In Asien Armenien Volksrepublik China Georgien Japan Kasachstan Kirgisistan Kuwait Laos Malaysia Malediven Mongolei Myanmar Oman Osttimor Philippinen Russland Saudi Arabien Sudkorea Syrien Tadschikistan Turkmenistan Usbekistan Vietnam In Europa Albanien Andorra Belarus Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Danemark Deutschland Estland Finnland Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Nordmazedonien Moldawien Montenegro Niederlande Osterreich Polen Portugal Schweden Schweiz Serbien Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Ukraine Vereinigtes Konigreich Zypern In Ozeanien Australien Kiribati Nauru Neuseeland Salomonen Bedeutende Staaten wie die USA oder Frankreich sind bislang nicht beigetreten Fur Deutschland gilt das Ubereinkommen seit dem 20 August 1987 Es gilt nur fur Vertrage die von Staaten nach deren Beitritt geschlossen wurden Da die Konvention in weiten Teilen jedoch nur bereits bestehendes Volkergewohnheitsrecht kodifiziert hat konnen die meisten ihrer Bestimmungen auch auf Vertrage angewandt werden die abgeschlossen wurden ohne dass die beteiligten Staaten ihr beigetreten waren 4 Rechtsnatur BearbeitenDas WURV ist selbst ein volkerrechtlicher Vertrag der als solcher keinen hoheren Rang hat als die Vertrage fur die seine Regelungen gelten sollen Dementsprechend konnen die Vertragsparteien in zu schliessenden Vertragen grundsatzlich von den Bestimmungen des WURV abweichen 5 Inhalt BearbeitenInhaltsverzeichnis Bearbeiten Teil I Einleitung Teil II Abschluss und Inkrafttreten von Vertragen Abschnitt 1 Abschluss von Vertragen Abschnitt 2 Vorbehalte Abschnitt 3 Inkrafttreten und vorlaufige Anwendung von Vertragen Teil III Einhaltung Anwendung und Auslegung von Vertragen Abschnitt 1 Einhaltung von Vertragen Abschnitt 2 Anwendung von Vertragen Abschnitt 3 Auslegung von Vertragen Abschnitt 4 Vertrage und Drittstaaten Teil IV Anderung und Modifikation von Vertragen Teil V Ungultigkeit Beendigung und Suspendierung von Vertragen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 Ungultigkeit von Vertragen Abschnitt 3 Beendigung und Suspendierung von Vertragen Abschnitt 4 Verfahren Abschnitt 5 Folgen der Ungultigkeit der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags Teil VI Verschiedene Bestimmungen Teil VII Verwahrer Notifikationen Berichtigungen und Registrierung Teil VIII SchlussbestimmungenUberblick Bearbeiten Ausgehend von der Charta der Vereinten Nationen darunter das Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt dient das Abkommen nach seiner Praambel der friedlichen Zusammenarbeit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Im Hinblick auf den volkerrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz pacta sunt servanda sollen die internationalen Beziehungen durch Vertrage geregelt und im Streitfall friedlich beilgelegt werden Die Teile I bis IV Art 1 bis 41 WVK enthalten das formelle Vertragsrecht die Teile V bis VII Art 42 bis 80 WVK das materielle 6 Zum formellen Vertragsrecht gehort das Recht uber den Abschluss und das Inkrafttreten von zwischenstaatlichen Vertragen Jeder Staat besitzt die Fahigkeit Vertrage zu schliessen Bevollmachtigte Vertreter konnen einen Staat gem Artikel 7 WVK 7 wirksam vertreten ausserdem Staatsoberhaupter Regierungschefs und Aussenminister kraft ihres Amtes 8 Die Zustimmung eines Staates durch einen Vertrag gebunden zu sein kann gem Artikel 11 WVK 9 durch Unterzeichnung Austausch von Urkunden die einen Vertrag bilden Ratifikation Annahme Genehmigung Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedruckt werden Artikel 53 und 64 WVK bestimmen dass Vertrage die im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des universellen Volkerrechts ius cogens stehen nichtig sind 10 11 Bedeutend ist die Regelung in Artikel 18 WVK wonach ein Staat der seinen Beitritt zu einem Vertrag etwa durch dessen Unterzeichnung signalisiert aber diesen noch nicht ratifiziert hat verpflichtet ist alles zu unterlassen was Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln wurde Frustrationsverbot 12 Des Weiteren werden die Einhaltung Anwendung und Auslegung von Vertragen geregelt Dabei wird in Art 26 WVK auch der allgemeine Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda festgeschrieben Ist ein Vertrag in Kraft so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfullen Die allgemeine Auslegungsregel in Art 31 WVK entspricht weitgehend den allgemeinen Regeln die auch im nationalen Recht gelten Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Ubereinstimmung mit der gewohnlichen seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen Im Gegensatz zum nationalen Recht kann jedoch Volkervertragsrecht durch Gewohnheitsrecht uberlagert und somit geandert werden Nach Art 80 WVK werden Vertrage nach ihrem Inkrafttreten dem UN Sekretariat zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten filing and recording und zur Veroffentlichung in der Vertragssammlung der Vereinten Nationen ubermittelt Einzelne Bestimmungen Bearbeiten Vorbehalte Bearbeiten Die Vertragsparteien durfen unter bestimmten Voraussetzungen einseitig erklaren die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu andern Vorbehalt im Sinne des Art 2 Abs 1 lit d WVK Derartige Vorbehalte schranken zwar die Integritat des Vertrages ein 13 bringen aber die volkerrechtlichen Souveranitatsvorstellungen zum Ausdruck 14 Nach Art 19 WVK 15 darf ein Vorbehalt nur dann eingebracht werden wenn der Vertrag ihn nicht verbietet oder der Vertrag nicht vorsieht dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden durfen zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehort oder nicht in sonstigen Fallen der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist 16 Ein gegenuber einer anderen Vertragspartei angebrachter Vorbehalt andert fur den den Vorbehalt anbringenden Staat im Verhaltnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen auf die sich der Vorbehalt bezieht in dem darin vorgesehenen Ausmass und andert diese Bestimmungen fur die andere Vertragspartei im Verhaltnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat in demselben Ausmass Art 22 WVK Ein Vorbehalt kann ausdrucklich angenommen werden Er gilt als stillschweigend angenommen wenn kein Vertragsstaat dem Vorbehalt widerspricht Art 20 Abs 5 WVK Ein schlichter Einspruch bewirkt dass die betreffenden Bestimmungen im Ausmass des Vorbehalts keine Anwendung finden Im Fall eines qualifizierten Einspruchs tritt der gesamte Vertrag nicht in Kraft d h zwischen dem Vorbehalts und dem widersprechenden Staat entsteht keine Vertragsbeziehung 17 Streitbeilegung Bearbeiten Zum materiellen Vertragsrecht gehoren die Bestimmungen uber die Beilegung von Streitigkeiten Art 65 66 WVK Macht eine Vertragspartei einen Mangel in ihrer Zustimmung durch einen Vertrag gebunden zu sein oder einen Grund zur Anfechtung der Gultigkeit eines Vertrags zu seiner Beendigung zum Rucktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend so bemuhen sich die Vertragsparteien gem Art 65 WVK zunachst um eine friedliche Losung durch die in Art 33 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel Verhandlung Untersuchung Vermittlung Vergleich Schiedsspruch gerichtliche Entscheidung Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl 18 Kommt innerhalb von 12 Monaten keine Einigung zustande entscheidet uber die Vereinbarkeit eines Vertrags mit zwingenden Normen des allgemeinen Volkerrechts grundsatzlich der Internationale Gerichtshof in Den Haag Art 66 lit a WVK um eine einheitliche Rechtsprechung in diesen Fragen zu gewahrleisten Bei Streitigkeit uber die Anwendung oder Auslegung eines sonstigen Artikels des Teiles V leitet der Generalsekretar der Vereinten Nationen ein im Anhang zur WVK bezeichnetes Vermittlungsverfahren ein Art 66 lit b WVK das jedoch nicht mit einer verbindlichen Entscheidung sondern nur mit einer Empfehlung an die Streitparteien endet 19 Erganzende Abkommen BearbeitenVertrage mit Internationalen Organisationen Bearbeiten Hauptartikel Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen Das Wiener Ubereinkommen vom 23 Mai 1969 regelt nur das Recht volkerrechtlicher Vertrage die Staaten untereinander abschliessen Es wurde mit dem Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 21 Marz 1986 erganzt um das Recht der volkerrechtlichen Vertrage an denen internationale Organisationen beteiligt sind Das Ubereinkommen von 1986 lehnt sich an das fruhere inhaltlich sehr eng an und lasst es in seinem Bestand unberuhrt Der Status von internationalen Organisationen soll auf dem Gebiet des Vertragsrechts dem von Staaten weitgehend angeglichen werden 20 Es ist noch nicht in Kraft getreten Staatennachfolge in Vertrage Bearbeiten Hauptartikel Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vertrage Ebenfalls im Ubereinkommen nicht behandelt werden Fragen die sich aus der Staatennachfolge fur das Volkervertragsrecht ergeben Hierzu wurde am 23 August 1978 die Wiener Konvention uber die Staatennachfolge in Vertrage verabschiedet die seit 1996 in Kraft ist Literatur BearbeitenHanspeter Neuhold Die Wiener Vertragsrechtskonvention 1969 Archiv des Volkerrechts 1971 S 1 55 Stephan Verosta Die Vertragsrechts Konferenz der Vereinten Nationen 1968 69 und die Wiener Konvention uber das Recht der Vertrage ZaoRV 1969 S 654 710 Volltext online Die Wiener Vertragsrechtskonvention WVK und ihre Bedeutung im EU Recht nach der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs EuGH Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 7 Januar 2019 Volltext online Matthias Herdegen Volkerrecht Munchen 18 Auflage 2019 ISBN 978 3 406 72957 7 15 Volkerrechtliche Vertrage insbesondere S 129 ff Weblinks BearbeitenWortlaut des Ubereinkommens von 1969 Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage deutsche Ubersetzung in der schweizerischen Systematischen Sammlung des Bundesrechts Vienna Convention on the Law of Treaties englischer verbindlicher Wortlaut 135 kB Volkerrechtskommission der Vereinten Nationen Vertragsentwurf Entstehungsgeschichte des Ubereinkommens englisch Protokolle und Dokumente zum Vertragsrecht 1949 1974 englisch einschliesslich einschlagiger Resolutionen der UN Generalversammlung Ausfuhrlich kommentierter Entwurf von 1966 englisch PDF 3 0 MB Wiener Vertragsrechtskonferenz 1968 1969 Protokolle und Dokumente englisch Generalsekretar der Vereinten Nationen Depositar Digitalisat einer beglaubigten Kopie der Urschrift in den funf Vertragssprachen PDF 3 5 MB Status des Ubereinkommens englisch u a Ratifikations und Beitrittsdaten Erklarungen Vorbehalte ErnennungenFundstellen BearbeitenBGBl 1985 II S 926 927 Wiener Ubereinkommen von 1969 dreisprachig Vienna Convention on the Law of Treaties Vienna 23 May 1969 englisch UNTS Vol 1155 S 331 Vienna Convention on the Law of Treaties between States and International Organizations or between International Organizations Vienna 21 March 1986 englisch BGBl 1990 II S 1414 1415 Wiener Ubereinkommen von 1986 dreisprachig Einzelnachweise Bearbeiten Ulrich Hafelin Walter Haller Helen Keller Daniel Thurnherr Schweizerisches Bundesstaatsrecht 10 Auflage Schulthess Zurich 2020 ISBN 978 3 7255 8079 8 S 616 vgl Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage Universitat Viadrina abgerufen am 27 Dezember 2022 entry into force Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage Geltungsbereich am 8 Mai 2020 Fedlex abgerufen am 27 Dezember 2022 Markus Krajewski Wirtschaftsvolkerrecht 3 Auflage C F Muller Heidelberg 2012 ISBN 978 3 8114 9666 8 Rn 75 Andreas von Arnauld Volkerrecht 4 Auflage C F Muller Heidelberg 2019 S 123 Rn 286 vgl Stephan Verosta Die Vertragsrechts Konferenz der Vereinten Nationen 1968 69 und die Wiener Konvention uber das Recht der Vertrage ZaoRV 1969 S 699 Art 7 WVK vgl fur die volkerrechtliche Vertretung des Bundes durch den deutschen Bundesprasidenten auch Art 59 GG Art 11 WVK Art 53 WVK Art 64 WVK Art 18 WVK Vgl Einfuhrung in das Volkerrecht Universitat Wien abgerufen am 4 April 2021 PDF S 10 Peter Hilpold Das Vorbehaltsregime der Wiener Vertragskonvention Notwendigkeit und Ansatzpunkt moglicher Reformen unter besonderer Berucksichtigung der Vorbehaltsproblematik bei menschenrechtlichen Vertragen in Archiv des Volkerrechts 4 1996 S 376 425 Art 19 WVK Vgl Nina Roberta Slana Der Vorbehalt zu volkerrechtlichen Vertragen unter besonderer Berucksichtigung der Europaischen Menschenrechtskonvention und des Internationalen Paktes uber burgerliche und politische Rechte Karl Franzens Universitat Graz 2017 Rolf Kuhner Vorbehalte zu multilateralen volkerrechtlichen Vertragen Veroffentlichungen des Max Planck Instituts fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht Band 91 Springer Verlag Berlin Heidelberg 1986 ISBN 3 540 16625 4 Die Charta der Vereinten Nationen Regionales Informationszentrum der Vereinte Nationen abgerufen am 29 Dezember 2022 vgl Stephan Verosta Die Vertragsrechts Konferenz der Vereinten Nationen 1968 69 und die Wiener Konvention uber das Recht der Vertrage ZaoRV 1969 S 704 ff Entwurf eines Gesetzes zu dem Wiener Ubereinkommen vom 21 Marz 1986 uber das Recht der Vertrage zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen BT Drs 11 5728 vom 17 November 1989 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4307841 2 lobid OGND AKS LCCN n50069966 VIAF 181031527 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage amp oldid 237429474