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Akzession oder Beitritt engl accession frz l adhesion ist nach dem Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage WVK eine volkerrechtliche Handlung durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet durch einen Vertrag gebunden zu sein Art 2 Abs 1 lit b Art 11 ff Art 15 WVK 1 Der beitretende Staat begrundet seine Zustimmung durch Austausch der Beitrittsurkunde mit den Vertragsstaaten durch ihre Hinterlegung bei dem Verwahrer oder ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Verwahrer Art 16 WVK Die Zustimmung eines Staates durch einen Vertrag gebunden zu sein kann ausserdem durch Unterzeichnung Austausch von Urkunden die einen Vertrag bilden Ratifikation Annahme Genehmigung oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedruckt werden Art 11 WVK 2 Im Volkerrecht wird auch der naturliche Zuwachs von Staatsgebiet als Akzession bezeichnet im Unterschied zu einem Gebietserwerb durch Rechtsakt wie Okkupation oder Annexion Ein Beispiel ist das Haarlemer Meer 3 Einzelnachweise Bearbeiten Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage Abgeschlossen in Wien am 23 Mai 1969 vgl Auswartiges Amt Richtlinien fur die Behandlung volkerrechtlicher Vertrage RvV Stand 28 Januar 2021 S 66 Max Fleischmann Erwerb und Verlust von Staatsgebiet Allgemeines Plebiszit Option In Das Volkerrecht Julius Springer Verlag Berlin 1925 S 149 158 gogle books Reprint 2013 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Akzession Volkerrecht amp oldid 229890866