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Ein Vorbehalt ist im Volkerrecht gemass der Wiener Vertragsrechtskonvention die einseitige Erklarung eines Staates beim Abschluss eines Vertrages durch die der Staat bezweckt die Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu andern 1 Vorbehalte sind zulassig wenn der betreffende Vertrag sie nicht verbietet und sie mit Ziel und Zweck des Vertrags vereinbar sind 2 Vorbehalt und Parlamentsbeteiligung Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Problematisch ist die Vereinbarung eines Vorbehalts im Hinblick auf die Parlamentsbeteiligung was dazu fuhren kann dass ein bereits unterzeichneter Vertrag niemals ratifiziert wird siehe etwa das Assoziierungsabkommen EWG Turkei unterzeichnet 1963 in Ankara aber niemals ratifiziert Ein Vorbehalt wird in den Vertragstext aufgenommen um die Rechtswirkungen der volkerrechtlichen Vertrages mit Bedingungseintritt zu relativieren also zu verandern Das im innerstaatlichen Zustimmungsverfahren ausgefertigte Zustimmungsgesetz bezieht sich jedoch auf den ursprunglichen Vertragstext nicht auf den durch den Vorbehalt veranderten Vertrag Eine Ansicht vertritt daher die Meinung ein Vorbehalt verfalsche den Willen von Bundestag und Bundesrat denn der Vertrag auf den sich die Zustimmung beziehe werde mit anderem Inhalt wirksam Die Gegenansicht argumentiert der Zustimmungsvorbehalt des Art 59 Abs 2 GG greife nur ein wenn die Bundesrepublik Bindungen eingehe Ein Vorbehalt stelle gerade keine derartige Bindung dar da er den Umfang der vertraglichen Bindung lediglich begrenze Ein Vorbehalt konne die aussenpolitischen und gesetzgeberischen Befugnisse Deutschlands nicht eingrenzen Literatur BearbeitenAlexander Behnsen Das Vorbehaltsrecht volkerrechtlicher Vertrage Vorschlag einer Reform Berlin 2007 ISBN 978 3 428 12255 4 Rolf Kuhner Vorbehalte zu multilateralen volkerrechtlichen Vertragen Berlin 1986 ISBN 3 540 16625 4 Michael Schweitzer Staatsrecht Volkerrecht Europarecht 10 Auflage Heidelberg 2010 ISBN 978 3 8114 9775 7 Einzelnachweise Bearbeiten Art 2 Abs 1 lit d Wiener Ubereinkommen vom 23 Mai 1969 uber das Recht der Vertrage Art 19 der Konvention Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vorbehalt Volkerrecht amp oldid 157365436