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Der lateinische Begriff actus contrarius auch consensus contrarius gegenteiliger Akt gegenteilige Rechtshandlung ist ein juristischer Fachbegriff Er bezeichnet eine Handlung mit der eine fruhere Handlung actus primus ruckgangig gemacht oder aufgehoben werden soll Der actus contrarius hat dieselbe Rechtsnatur wie der actus primus 1 Zudem wird mehrheitlich aus der Befugnis den actus primus zu erlassen auch die Befugnis zum Erlass des actus contrarius geschlossen So kann beispielsweise ein Gesetz durch ein anderes Gesetz ein Verwaltungsakt durch einen anderen Verwaltungsakt und ein Rechtsgeschaft durch ein anderes Rechtsgeschaft beispielsweise ein Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag geandert oder aufgehoben werden 311 Abs 1 BGB Siehe auch BearbeitenLatein im RechtLiteratur BearbeitenRolf Knutel Contrarius consensus Studien zur Vertragsaufhebung im romischen Recht Boehlau Koln Graz 1968 Universitat Hamburg Dissertation 1967 Schriftenreihe Forschungen zum romischen Recht 24 Einzelnachweise Bearbeiten Carl Creifelds Rechtsworterbuch 21 Auflage 2014 ISBN 978 3 406 63871 8 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Actus contrarius amp oldid 232199351