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Eine Motion ist in der Schweiz ein parlamentarischer Vorstoss auf eidgenossischer kantonaler oder kommunaler Ebene welcher die Regierung beauftragt tatig zu werden Mit einer Motion verlangt ein Parlamentsmitglied von der Regierung dass diese eine Gesetzesanderung einen Beschluss nach eidgenossischem kantonalem oder kommunalem Recht ausarbeite oder eine bestimmte Massnahme ergreife Dieser Auftrag ist verbindlich wenn ihm das Parlament zustimmt Inhaltsverzeichnis 1 Details 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseDetails BearbeitenMotionen sind in den Kantons und Gemeindeparlamenten in der Regel nur in Bereichen zulassig in denen es ausdrucklich ein Mitwirkungsrecht des Parlaments gibt Hat in einem Bereich die Regierung die abschliessende Kompetenz konnen dazu keine Motionen sehr wohl aber Postulate eingereicht werden Auf Bundesebene wurde diese Trennung mit dem Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes vom 13 Dezember 2002 aufgehoben Ist der Bundesrat fur die Massnahme zustandig so trifft er diese oder unterbreitet der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses mit dem die Motion umgesetzt werden kann Art 120 Abs 2 ParlG Dies ist kein Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung weil das Parlament gegebenenfalls auf dem Wege der Gesetzgebung oder der Verfassungsanderung der Regierung Zustandigkeiten entziehen und sich selbst ubertragen kann 1 Eine Motion kann in den Kantons und Gemeindeparlamenten in der Regel in die abgeschwachte Form eines Postulats umgewandelt werden allerdings nur mit dem Einverstandnis des Motionars respektive der Motionarin Mit dieser Umwandlung faktisch eine Abschwachung konnen zum Beispiel Motionen gerettet werden die in der verbindlicheren Form keine politische Mehrheit im fraglichen Parlament finden wurden Ferner ist die Umwandlung ein Rettungsanker fur Motionen deren Gegenstand in die alleinige Kompetenz der Regierung fallt siehe vorderer Absatz Moglich ist sogar die punktweise Umwandlung siehe nachster Abschnitt Auf Bundesebene konnen Motionen nicht mehr in Postulate umgewandelt werden Dafur kann eine Motion bei ihrer Behandlung durch den zweiten Rat auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates mit einer Textanderung zu einem Prufungsauftrag verandert werden bleibt aber dabei eine Motion und wird nicht zum Postulat Im Unterschied zu anderen Typen parlamentarischer Vorstosse kann eine Motion nach der Einreichung in der Regel nicht mehr verandert werden und zwar weder durch die Motionarin oder den Motionar noch durch das beschliessende Parlament Moglich ist allerdings neben der Umwandlung in ein Postulat oder naturlich dem Ruckzug eine Motion punktweise zu beraten und z B nur einzelne Punkte an die Regierung zu uberweisen und andere abzulehnen dabei ist es aber Sache des Motionars vor der Einreichung seinen Vorstoss uberhaupt in einzelne Punkte aufzugliedern Sogar die punktweise Umwandlung in ein Postulat ist zulassig Auf Bundesebene kann die zweite Parlamentskammer welche eine Motion behandelt den Text abandern Danach muss diese abgeanderte Motion zuruck in die erste Kammer und kann dort so angenommen oder abgelehnt werden Art 121 ParlG Sobald eine Motion durch das Parlament angenommen bzw uberwiesen worden ist muss die Regierung deren Auftrag in einer bestimmten Frist erfullen Diese Frist kann durch das Parlament verlangert werden Ist der Auftrag erfullt oder soll er ausnahmsweise nicht aufrechterhalten werden so beschliesst das Parlament die Abschreibung der Motion Neben den einzelnen Parlamentsmitgliedern sind auch die Fraktionen in einem Parlament und die parlamentarischen Kommissionen zur Einreichung von Motionen befugt In einigen Kantonen und Gemeinden konnen daruber hinaus sogar eine bestimmte Anzahl Stimmberechtigte Motionen im Parlament einreichen dieses spezielle Instrument heisst Volksmotion und wird wie jede andere Motion behandelt Siehe auch BearbeitenParlamentarische Initiative Postulat Interpellation StandesinitiativeLiteratur BearbeitenMartin Graf Art 120 Art 121 Art 122 In Martin Graf Cornelia Theler Moritz von Wyss Hrsg Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung Kommentar zum Parlamentsgesetz ParlG vom 13 Dezember 2002 Basel 2014 ISBN 978 3 7190 2975 3 S 823 848 Online Weblinks BearbeitenMotion in Parlamentsworterbuch parlament ch Motion Art 120 122 Parlamentsgesetz SR 171 10 Infografik Das Verfahren bei einer MotionEinzelnachweise Bearbeiten 01 401 Parlamentarische Initiative Parlamentsgesetz Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates In Bundesblatt 1 Marz 2001 S 3501 3503 abgerufen am 14 September 2020 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Motion Schweiz amp oldid 222501429