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Eine parlamentarische Initiative pa Iv ist in der Schweiz ein parlamentarisches Handlungsinstrument womit ein Ratsmitglied eine Fraktion oder eine parlamentarische Kommission einen eigenstandigen Vorschlag fur ein Gesetz eine Verfassungsanderung oder einen anderen Erlass des Parlamentes einbringen kann Die parlamentarische Initiative enthalt einen ausgearbeiteten Entwurf zu einem solchen Erlass oder skizziert diesen mindestens in den Grundzugen Sie ist der starkste parlamentarische Vorstosstyp sogar starker als die Motion Mit der parlamentarischen Initiative wird das Parlament direkt gesetzgeberisch tatig ohne Zwischenschaltung der Regierung Das Ergreifen einer parlamentarischen Initiative ist ein sehr starkes tendenziell regierungskritisches Instrument Die Ausarbeitung einer parlamentarischen Initiative erfordert mehr Aufwand als der Einsatz anderer Typen parlamentarischer Vorstosse Das Instrument der parlamentarischen Initiative kennen beide Kammern der Eidgenossischen Rate die meisten Kantonsparlamente und einige Gemeindeparlamente Wenn eine Kommissionsmehrheit eine parlamentarische Initiative startet ist von einer Kommissionsinitiative die Rede Dieses Vorschlagsrecht ist grundsatzlich sowohl dem Vorschlagsrecht des Bundesrates als auch dem Vorschlagsrecht der Kantone Standesinitiative gleichgestellt Eine parlamentarische Initiative durchlauft in den Eidgenossischen Raten ein zweistufiges Verfahren Zunachst prufen die zustandigen Parlamentskommissionen beider Rate ob dem Vorschlag Folge zu geben ist Gepruft wird dabei ob ein Regelungsbedarf besteht und ob das Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative zweckmassig ist Wird einer Initiative Folge gegeben so arbeitet die zustandige Kommission des Rates in dem die Initiative eingereicht wurde eine Vorlage aus und unterbreitet diese dem Plenum Inhaltsverzeichnis 1 Funktion 2 Verfahren 3 Geschichte 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseFunktion BearbeitenMit einer parlamentarischen Initiative kann der Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorgeschlagen werden Art 107 ParlG Der Unterschied zur Motion einem anderen parlamentarischen Vorstoss ist dass die Motion den Bundesrat beauftragt der Bundesversammlung einen Entwurf zu einem Erlass Bundesgesetz Bundesbeschluss oder Parlamentsverordnungen auszuarbeiten Bei einer parlamentarischen Initiative kommt der Entwurf hingegen von den Abgeordneten selbst der Bundesrat ist nicht beteiligt Zwar kann jeder Erlass der im Kompetenzbereich der Bundesversammlung liegt Gegenstand einer parlamentarischen Initiative sein Die einzige materielle Schranke der parlamentarischen Initiative ist die Bestimmung von Art 194 BV wonach eine Verfassungsrevision die zwingenden Bestimmungen des Volkerrechts nicht verletzen darf Dennoch kommt sie grundsatzlich in drei typischen Situationen zum Zug Rechtsetzung im Parlamentsrecht bei einfachen Rechtsetzungsvorhaben und als Ersatzinstrument Es ist naheliegend dass das Parlament im Bereich des Parlamentsrechts seines Hausrechts selbst agiert und nicht der Bundesrat den Entwurf ausarbeitet Zudem ist es so dass die parlamentarische Initiative oft Anwendung findet wenn nur einzelne Artikel Paragraphen geandert werden mussen da sie das effizientere Mittel ist Bei komplexeren Gesetzgebungsvorhaben ist es jedoch meistens sinnvoll dass die Regierung den Entwurf und eine Botschaft dazu ausarbeitet da ihr anders als der Bundesversammlung ein grosser Verwaltungsapparat zur Verfugung steht Schlussendlich wird die parlamentarische Initiative noch als Ersatzinstrument verwendet wenn der Bundesrat eine Motion nicht wie gewunscht umgesetzt hat somit kann die Bundesversammlung ihren Willen auch gegen den Bundesrat durchsetzen 1 Die parlamentarische Initiative ist ausgeschlossen wenn zum gleichen Gegenstand bereits ein Erlassentwurf unterbreitet worden ist in diesem Fall kann das Anliegen mit einem Antrag zur Anderung des Entwurfs im Rat eingebracht werden Die parlamentarische Initiative ist dem Instrument des Antrags gegenuber subsidiar untergeordnet Sie darf nicht ergriffen werden wenn das Anliegen als Antrag eingebracht werden kann Art 108 Parlamentsgesetz 1 Verfahren Bearbeiten nbsp Verfahren der ordentlichen GesetzgebungSiehe auch Gesetzgebungsverfahren Schweiz Obwohl bei der parlamentarischen Initiative das Vorverfahren nicht vom Bundesrat selbst durchgefuhrt wird mussen die Bundesverwaltung und der Bundesrat fallweise hinzugezogen werden Das liegt an den beschrankten administrativen Mitteln des Parlaments Jedem Ratsmitglied jeder Fraktion und jeder parlamentarischen Kommission steht das Recht zu eine parlamentarische Initiative zu Akten der Bundesversammlung zu unterbreiten Initiativen von Ratsmitgliedern oder Fraktionen gehen immer zuerst an die zustandige Kommission Eine Kommission kann aus eigenem Antrieb vom Initiativrecht Gebrauch machen Art 107 ParlG Initiativen von Ratsmitgliedern oder Fraktionen werden der Kommission zur Vorprufung vorgelegt Sie beschliesst ob der Initiative Folge gegeben also ob auf die Initiative eingetreten wird Bei einem positiven Entscheid ist nur die Kommission zustandig 2 Wenn die Kommission eine parlamentarische Initiative jedoch ablehnen mochte entscheidet der zustandige Rat endgultig Art 109 Abs 2 ParlG Diese Diskrepanz hat seinen Grund Wahrend ein positiver Vorprufungsentscheid ein einfacher Verfahrensentscheid ist ist ein negativer definitiv und kann daher da eine Kompetenzdelegation an Kommissionen nur ausserhalb der Rechtsetzung zulassig ist Art 153 Abs 3 BV nur durch den Rat gefallt werden 3 Zustandig ist hierbei jener Rat dem der Urheber der parlamentarischen Initiative angehort Da Fraktionen keinem der beiden Rate angehoren hat sich in der Praxis eingeburgert die Initiativen im Nationalrat einzureichen 4 Wird einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben so arbeitet die zustandige Kommission des Rates eine Vorlage aus dafur hat sie zwei Jahre Zeit Der Vorentwurf wird in die Vernehmlassung geschickt Nachdem der Vorentwurf ausgearbeitet worden ist legt die Kommission ihrem Rat einen Bericht und einen Antrag vor zu denen der Bundesrat Stellung beziehen kann Die restliche Beratung der Vorlage erfolgt im normalen Gesetzgebungsverfahren 5 Geschichte BearbeitenGeschichtlich lasst sich dieses Institut der schweizerischen Gesetzgebung bis in die Verfassungsentwurfe der 1830er Jahre zuruckverfolgen Tatsachlich davon Gebrauch gemacht haben die Rate allerdings wahrend langer Zeit nur selten Dessen Wiederentdeckung geht zuruck auf den sogenannten Mirage Skandal Nachdem diese Angelegenheit durch eine gemeinsame Kommission von National und Standerat Mirage Arbeitsgemeinschaft heute Parlamentarische Untersuchungskommission PUK genannt untersucht worden war verlangte diese vom Bundesrat er musse binnen Jahresfrist Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz uber das Verwaltungsverfahren vorlegen Der damalige Bundesprasident Ludwig von Moos erklarte 1964 in der Sitzung des Nationalrates in welcher der Bericht der Kommission diskutiert wurde die Regierung sei nicht in der Lage diese Frist einzuhalten In der Folge reichte der Zurcher Nationalrat Walter Konig Landesring der Unabhangigen den etwa 15 Jahre vorher von Prof Max Imboden ausgearbeiteten Vorentwurf zu einem solchen Gesetz als parlamentarische Initiative ein gestutzt auf den damaligen Artikel 93 der Bundesverfassung Der Schritt fuhrte dazu dass der Bundesrat die Frist genau eingehalten hat In der Folge entwickelte sich das Institut der parlamentarischen Initiative im Bund zu einem probaten Mittel Widerstand der Bundesregierung gegen eine Gesetzgebung zu uberwinden indem seitens eines Ratsmitglieds die beiden Rate direkt eingeladen werden gesetzgeberisch tatig zu werden 6 Siehe auch BearbeitenVolksinitiative Schweiz Motion Schweiz Postulat Schweiz InterpellationLiteratur BearbeitenMartin Graf Art 107 114 In Martin Graf Cornelia Theler Moritz von Wyss Hrsg Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung Kommentar zum Parlamentsgesetz ParlG vom 13 Dezember 2002 Basel 2014 ISBN 978 3 7190 2975 3 S 735 786 sgp ssp net Einzelnachweise Bearbeiten a b Pierre Tschannen Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft 5 Auflage Stampfli Bern 2021 ISBN 978 3 7272 8928 6 S 485 Pierre Tschannen Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft 5 Auflage Bern 2021 ISBN 978 3 7272 8928 6 S 606 Martin Graf Kommentar zum Parlamentsgesetz 1 Auflage S 761 Martin Graf Kommentar zum Parlamentsgesetz 1 Auflage S 745 Pierre Tschannen Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft 5 Auflage Bern 2021 ISBN 978 3 7272 8928 6 S 607 Martin Graf Kommentar zum Parlamentsgesetz S 737 743 abgerufen am 24 Dezember 2022 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Parlamentarische Initiative amp oldid 235680911