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Wie in der Schweiz ein neues Gesetz entsteht regelt das nachfolgend beschriebene Gesetzgebungsverfahren Inhaltsverzeichnis 1 Initiativphase 2 Ausarbeitungsphase 3 Uberprufungsphase 4 Nachentscheidphase und Inkrafttreten 5 WeblinksInitiativphase Bearbeiten nbsp Ordentliches Gesetzgebungsverfahren nbsp Ordentliches Gesetzgebungsverfahren 2 Verschiedene Akteure Parteien Interessengruppen Verbande die Regierung Bundesrat die Kantone die Bundesverwaltung die Kommissionen und Fraktionen der Bundesversammlung oder einzelne Parlamentarier konnen den Anstoss zu einem Erlass Bundesverfassung Gesetz Parlamentsverordnung Bundesbeschluss geben Je nach Akteur sind dazu folgende Instrumente moglich Volksinitiative Standesinitiative Verwaltungstatigkeit Parlamentarische Initiative MotionDieser erste Schritt wird als Initiativphase bezeichnet Ausarbeitungsphase BearbeitenIm zweiten Schritt wird ein Vorentwurf des Erlasses erstellt Dies wird als Ausarbeitungsphase Vorverfahren der Gesetzgebung bezeichnet Im Falle einer Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird die Ausarbeitungsphase ubersprungen Hat die Bundesversammlung den Bundesrat mit der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs beauftragt oder geht die Initiative auf die Verwaltungstatigkeit zuruck so obliegt die Leitung des Verfahrens dem Bundesrat Dieser beauftragt ein Departement mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs Alternativ kann der Bundesrat zuerst eine Expertenkommission beauftragen einen ersten Entwurf zu formulieren Wird einer parlamentarischen Initiative oder einer Standesinitiative Folge gegeben so obliegt die Leitung des Verfahrens der zustandigen Kommission des Nationalrates oder Standerates Sie beauftragt ihr Kommissionssekretariat mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs dieses zieht in der Regel die fachlich zustandigen Stellen der Bundesverwaltung bei Der Erlassentwurf geht anschliessend an die Kantone Parteien und Verbande und andere Interessenverbande zur Vernehmlassung Diese konnen zum Erlassentwurf Stellung nehmen sowie Anderungsvorschlage einbringen Dieses Verfahren wird als Vernehmlassungsverfahren bezeichnet Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wird der Erlassentwurf durch das zustandige Departement oder durch die zustandige Parlamentskommission nochmals gepruft und gegebenenfalls uberarbeitet Eine Kommission unterbreitet ihren Entwurf zusammen mit ihrem Bericht ihrem Rat Ein Departement unterbreitet seinen Entwurf dem Bundesrat Ist der Bundesrat mit der Formulierung einverstanden uberweist dieser den Entwurf zusammen mit der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung Ansonsten geht der Entwurf zur nochmaligen Uberarbeitung an die Verwaltung zuruck Uberprufungsphase BearbeitenDer dritte Schritt die Uberprufungsphase ist ein parlamentarisches Verfahren Art 71 95 Parlamentsgesetz Im Falle einer Volksinitiative beschrankt sich die Zustandigkeit der Bundesversammlung darauf die Volksinitiative auf ihre Gultigkeit zu uberprufen und sie Volk und Standen mit der Empfehlung auf Zustimmung oder Ablehnung zur Abstimmung zu unterbreiten Der Text der vorgeschlagenen Verfassungsanderung kann nicht abgeandert werden Die Prasidenten des National und Standerates entscheiden in welchem Rat der Erlassentwurf zuerst debattiert werden soll so genannter Erstrat Wurde der Entwurf durch eine Kommission des Nationalrates oder des Standerates ausgearbeitet so bestimmt die Ratszugehorigkeit der Kommission den Erstrat Nachdem die Prasidenten den Erstrat bestimmt haben weist das Buro dieses Rates den Erlassentwurf der fur den Sachbereich zustandigen Kommission zu Diese Kommission diskutiert den Text und stellt dem Ratsplenum Antrag Die Kommission und der Bundesrat sowie spater wahrend der Behandlung im Rat auch jedes Ratsmitglied konnen dem Rat folgende Beschlusse beantragen er beschliesst Nichteintreten d h er befindet den Erlassentwurf fur unnotig oder lehnt den Entwurf nach der Beratung seiner einzelnen Bestimmungen in der Gesamtabstimmung ab was dem Nichteintreten gleichkommt er weist den Entwurf an die Kommission oder an den Bundesrat zuruck mit dem Auftrag einen uberarbeiteten Entwurf zu unterbreiten er tritt auf die Vorlage ein nimmt die Detailberatung ihrer einzelnen Bestimmungen vor beschliesst dabei gegebenenfalls Anderungen und nimmt den Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung an Diese Beschlusse gehen an den Zweitrat mit Ausnahme der Ruckweisung durch den Erstrat an seine eigene Kommission und werden durch die Kommission des Zweitrats vorberaten welche ihrem Rat Antrag stellt Hat ein Rat Ruckweisung an den Bundesrat beschlossen so beschrankt sich die Beratung des anderen Rates vorerst nur auf die Frage ob er der Ruckweisung zustimmt oder nicht Stimmt er nicht zu so wird die Ruckweisung wirksam wenn der erste Rat daran festhalt nbsp Eine fortschreitende Differenzbereinigung zeigt sich in zusatzlichen Spalten in der immer breiter werdenden Darstellung Fahne genannt hier in den Handen von Nationalrat Hugo Fasel 1995 Hat der Erstrat die Vorlage in der Gesamtabstimmung angenommen oder ist er darauf nicht eingetreten so hat der Zweitrat dieselben Moglichkeiten und die gleiche Entscheidungsgewalt wie der Erstrat Weichen die Ratsentscheide voneinander ab folgt das sogenannte Differenzbereinigungsverfahren Sind sich die Rate in der Beurteilung der Vorlage als Ganzes d h beim Eintreten oder in der Gesamtabstimmung nicht einig so findet ein vereinfachtes Differenzbereinigungsverfahren statt Derjenige Rat der zum zweiten Mal nicht eintritt oder in der Gesamtabstimmung ablehnt beschliesst endgultig das Scheitern der Vorlage Bestehen nach Annahme eines Erlassentwurfes durch beide Rate Differenzen in den beschlossenen Erlasstexten so gehen die abweichenden Beschlusse des einen Rates an den anderen Rat zuruck Jeder Rat kann nach Vorberatung durch seine Kommission an seinen Beschlussen festhalten dem anderen Rat zustimmen oder einen neuen Kompromisstext beschliessen Ist nach drei Beratungen in beiden Raten immer noch keine Ubereinstimmung erzielt worden tritt die Einigungskonferenz zusammen die aus je 13 Mitgliedern der Kommissionen beider Rate besteht Sie erarbeitet eine Kompromisslosung den Einigungsantrag der durch Mehrheitsentscheid zustande kommt Der Einigungsantrag wird anschliessend dem Erst und dem Zweitrat nacheinander zur Abstimmung vorgelegt Lehnt eine der Parlamentskammern den Antrag der Einigungskonferenz ab ist das Geschaft gescheitert Wird der Einigungsantrag von beiden Kammern angenommen so kommt es nach entsprechender Bereinigung des Erlasstextes zur in beiden Kammern getrennt und am selben Tag durchgefuhrten Schlussabstimmung uber die gesamte Vorlage Durch die Zustimmung beider Rate erlangt der Erlass Gultigkeit andernfalls ist er gescheitert Mit der Schlussabstimmung ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen Bei Annahme wird der Erlass im Bundesblatt publiziert Nachentscheidphase und Inkrafttreten BearbeitenDer neue Erlass kann nun in Kraft treten ausgenommen es handelt sich um eine Anderung der Bundesverfassung oder den Beitritt zu Organisationen fur kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften Diese Erlasse unterliegen dem obligatorischen Referendum und konnen erst dann in Kraft treten wenn sie von Volk und Standen in der Abstimmung an der Urne angenommen worden sind ein Bundesgesetz oder um bestimmte volkerrechtliche Vertrage Diese Erlasse unterstehen dem fakultativen Referendum und konnen erst dann in Kraft treten wenn die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist oder das zustande gekommene Referendum nicht erfolgreich ist d h wenn der Erlass in der Volksabstimmung angenommen worden ist Das fakultative Referendum kann innert 100 Tagen nach der Publikation des Erlasses im Bundesblatt von 50 000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen verlangt werden Im Gegensatz zum obligatorischen Referendum ist nur ein Mehrheitsentscheid des Stimmvolkes nicht aber das sogenannte Standemehr erforderlich Die Bundesversammlung kann ein Bundesgesetz dringlich erklaren und damit sofort in Kraft setzen siehe Dringlichkeitsrecht Die Moglichkeit eines fakultativen Referendums bleibt bestehen das im Regelfall die Inkraftsetzung aufschiebende suspensive Referendum wird aber in diesem Spezialfall zum nachtraglichen abrogativen Referendum Der neue Erlass wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert Zwischen Publikation und Inkrafttreten muss ein angemessener Zeitraum liegen Legisvakanz Weblinks BearbeitenParlamentsworterbuch Gesetzgebung Parlamentsdienste Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung Kommentar zum Parlamentsgesetz ParlG vom 13 Dezember 2002 Hrsg von Martin Graf Cornelia Theler Moritz von Wyss Basel 2014 Siehe Art 71 95 S 567 676 Amtliche Veroffentlichungen Bundeskanzlei Gesetzgebungsleitfaden Bundesamt fur Justiz Gesetzestechnische Richtlinien Bundeskanzlei Stefan Ulrich Legislative Knochenarbeit Langsam aber trotzdem gut So entsteht ein Gesetz In srf ch 12 Marz 2022 abgerufen am 12 Marz 2022 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetzgebungsverfahren Schweiz amp oldid 222501421