www.wikidata.de-de.nina.az
Das Staatsrecht bezeichnet in der Tradition des Liberalismus als Gesellschaft diejenigen Akteure Burger fruher auch Untertanen genannt die nicht dem Staat Obrigkeit zuzurechnen sind Gesellschaft sind demnach alle Menschen und die von ihnen nicht vom Staat errichteten juristischen Personen Inhaltsverzeichnis 1 Theoretische Herleitung 2 Verwirklichung in Deutschland 2 1 Uberblick 2 2 Zuordnung durch Verfassung und Gesetzgeber 2 3 Zuordnung im Einzelfall 3 Siehe auchTheoretische Herleitung BearbeitenDer vor allem in Deutschland gebrauchlichen Unterscheidung liegt die Vorstellung zugrunde dass der freiheitliche Staat anders als im Totalitarismus nur bestimmte Bereiche abdecken darf Dadurch soll die Freiheit des Individuums vor dem Staat geschutzt werden Wahrend die Gesellschaft freiheitsberechtigt ist ist der Staat freiheitsverpflichtet ihm steht keine Freiheit zu die zu Lasten der Burger ginge sondern nur gesetzlich begrundete Kompetenz allenfalls pflichtgemasses Ermessen Wahrend den Akteuren der Gesellschaft Grundrechtsfahigkeit zukommt wird der Staat durch Grundrechte verpflichtet und kann sich auf sie nicht selbst berufen Die Gesellschaft kann ihre Angelegenheiten selbstbestimmt regeln Privatautonomie der Staat ist vielfaltigen Pflichten unterworfen beispielsweise Rechtsstaatsprinzip Demokratieprinzip Sozialstaatsprinzip Verwirklichung in Deutschland BearbeitenUberblick Bearbeiten Auch das deutsche Grundgesetz kennt eine vom Staat zu unterscheidende Gesellschaft wobei die Einzelheiten umstritten sind vgl Staat und Gesellschaft Umstritten ist auch ob das Grundgesetz zwischen der Privatsphare der einzelnen Burger und der staatlichen Offentlichkeit normativer Offentlichkeitsbegriff noch eine weitere zivilgesellschaftliche Offentlichkeit sozialer Offentlichkeitsbegriff begrunden will oder anerkennt und welche Verbande darunter fallen wurden Die staatliche Regelung der Gesellschaft erfolgt hauptsachlich im einfachen Gesetzesrecht vor allem dem Zivilrecht z B Arbeitsrecht Familienrecht Erbrecht usw In der Verfassung finden sich ausfuhrliche Vorschriften zu gesellschaftlichen Bereichen hingegen nur fur das Staatskirchenrecht als Mittler zwischen Gesellschaft und Staat werden punktuell die politischen Parteien geregelt wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit Art 21 Abs 1 Satz 1 GG Daneben aber gewahrleisten die Grundrechte den einzelnen Burgern Freiheitsrechte die auch fur das Verhaltnis der Gesellschaft zum Staat insgesamt pragend sind Die Vorstellung dass der Burger durch Eintritt in besondere Gewaltverhaltnisse die Gesellschaft verlassen und auf die Seite des Staates wechseln konne ist infolge der Strafgefangenenentscheidung BVerfGE 33 1 ff inzwischen aufgegeben worden Zuordnung durch Verfassung und Gesetzgeber Bearbeiten Welche Aufgaben als Staatsaufgaben verstanden werden und welche der Gesellschaft uberlassen sind ist dem Wandel der rechtspolitischen Anschauungen unterworfen In den Grenzen der Grundrechte ist der Gesetzgeber grundsatzlich frei ob er eine Aufgabe der gesellschaftlichen Selbstbestimmung uberlasst oder in staatlicher Verwaltung ggf staatlicher Selbstverwaltung erledigt Umgekehrt kann er auch ehemals als staatlich verstandene Aufgaben wieder der Gesellschaft uberlassen materielle Privatisierung Ausdruckliche Grenzen der Verstaatlichung finden sich im Grundgesetz nur vereinzelt etwa das Verbot der Staatskirche Zuordnung im Einzelfall Bearbeiten Auch naturliche Personen konnen durch Beleihung zu staatlichen Verwaltungstragern werden und so staatliche Funktion ausuben ohne allerdings dadurch ihre Grundrechtstragerschaft aufzugeben Im Einzelfall kann durchaus umstritten sein ob noch gesellschaftliche Freiheitsverwirklichung etwa private Rechtsetzung z B Tarifvertrag oder schon die Ausubung staatlicher Funktionen vorliegt Noch komplizierter ist die Zuordnung bei juristischen Personen Weil auch der Staat juristische Personen des Privatrechts grunden kann und mitunter auch Burger solche des offentlichen Rechts z B Religionsgemeinschaften kann ihre Rechtsform allenfalls ein Indiz sein Problematisch sind auch Mischformen die entstehen konnen wenn staatliche und gesellschaftliche Akteure gemeinsam die juristische Person tragen etwa eine Aktiengesellschaft mit Gemeinden und Privatleuten als Aktionaren Siehe auch BearbeitenGesellschaft Soziologie Burgerliche Gesellschaft BurgergesellschaftBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesellschaft Staatsrecht amp oldid 208502253