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Die Verfassung des Norddeutschen Bundes war in Kraft vom 1 Juli 1867 bis zum 31 Dezember 1870 Sie war die Grundlage der Bismarckschen Reichsverfassung und sollte den suddeutschen Staaten den Beitritt moglichst annehmbar machen 1 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundzuge einer neuen Bundesverfassung vom 10 Juni 1866 2 Vorarbeiten der preussischen Regierung zur Verfassung 2 1 Der Entwurf von Duncker 2 2 Annaherung an die Deutsche Bundesakte 3 Der Bundesrat 4 Der Bundeskanzler 5 Der Reichstag 6 Das Gesetzgebungsverfahren 7 Der Konig von Preussen 8 Militarwesen 9 Bundesfinanzen 10 Gerichtsbarkeit des Bundes 11 Die Einzelstaaten 12 Zeitgenossische Kritik 13 Bewertung 14 Literatur 15 Weblinks 16 EinzelnachweiseGrundzuge einer neuen Bundesverfassung vom 10 Juni 1866 Bearbeiten nbsp Norddeutsche Staaten rot Suddeutsche Staaten gelb Exklave Hohenzollern rot Hauptartikel Preussischer Bundesreformplan 1866 Nach dem Scheitern der Revolution 1848 49 bestand in der preussischen Regierung die Uberzeugung dass das deutsche Volk seine Erlosung aus der Zersplitterung und Machtlosigkeit 3 ohne Rucksicht auf das Fortbestehen der Einzelstaaten und den in ihnen noch herrschenden Adel 4 weiterbetreiben wird Die preussische Regierung machte sich zum Verfechter der Einigungsbewegung um die preussische antidemokratische Staats und Gesellschaftsordnung zu erhalten 5 Am 10 Juni 1866 legte die preussische Regierung den ubrigen deutschen Staaten die Grundzuge einer neuen Bundesverfassung vor In zehn Artikeln wurden die wichtigsten Grundsatze formuliert Eine der Bundesversammlung ahnliche Versammlung der Bevollmachtigten der Einzelstaaten der spatere Bundesrat sollte zusammen mit einer Nationalversammlung fur die Gesetzgebung zustandig sein Die Nationalversammlung sollte wie der Reichstag der Paulskirchenverfassung aus allgemeinen gleichen und direkten Wahlen hervorgehen Der Bund sollte seine Gesetzgebungskompetenz in erster Linie zur Schaffung eines einheitlichen Wahrungs Wirtschafts und Zollgebiets haben Politische Freiheiten wie die Befreiung von ungleichen Wahlrechten in den Einzelstaaten und Grundrechte waren nicht vorgesehen Unerwahnt blieb das Staatsoberhaupt wer die Regierungsverantwortung ubertragen bekommen soll wer die Regierung bildet und wer die Kontrolle uber sie ausubt Darin unterschieden sich die Grundzuge der preussischen Regierung von der Paulskirchenverfassung Der Bund sollte zwei Heere haben eine Nordarmee mit dem Konig von Preussen als Oberfeldherrn und eine Sudarmee mit dem Konig von Bayern als Oberfeldherrn Die einheitliche Kriegsmarine sollte unter dem Oberbefehl des Konigs von Preussen stehen Im Gegensatz zu den politischen Freiheiten waren die Anteile der Einzelstaaten an den Militarausgaben schon in den Grundzugen genau geregelt Jeder Einzelstaat sollte grundsatzlich einen Umlagebeitrag nach der Kopfzahl seiner Einwohner bezahlen Die Ausgaben fur seine Truppen sollte er zunachst selbst tragen und diesen Betrag vom Matrikularbeitrag abziehen Ein nicht benotigter Uberschuss sollte als Bundeskriegsschatz von einem Bundeskriegsrat verwaltet und von der Nationalversammlung kontrolliert werden Die norddeutschen Staaten vereinbarten im Bundnisvertrag vom 18 August 1866 gegen den Widerstand der Landtage die Grundung eines Nationalstaats Zunachst sollte der Reichstag als verfassungsgebende Versammlung nach allgemeinem gleichem und geheimem Wahlrecht dem Wahlrecht der Revolution 6 gewahlt werden Diesem sollten dann die Regierungen der norddeutschen Staaten einen Verfassungsentwurf zur endgultigen Feststellung vorlegen 7 Vorarbeiten der preussischen Regierung zur Verfassung BearbeitenDer Entwurf von Duncker Bearbeiten Maximilian Duncker erstellte im Auftrag des preussischen Ministerprasidenten Otto von Bismarck bis September 1866 einen elegant formulierten Entwurf 8 Der Vorschlag selbst wurde als zu schwerfallig und zentralistisch empfunden und wurde im Laufe der weiteren Entwicklung nur als Gegenmodell und nicht als Urbild der Verfassung genommen 9 Zur Bundeszustandigkeit gehorte in Dunckers Entwurf die Aussenpolitik das Militarwesen das Finanzwesen des Bundes und viele Zustandigkeiten auf einzelnen Gebieten die einen einheitlichen Wirtschafts Wahrungs Rechts und Verkehrsraum schaffen sollten Der Bund sollte die Rechtseinheit durch die Bundesgesetzgebung fordern Nach der Verfassung selbst sollte nur noch das Schuldrecht und das Zivilprozessrecht vereinheitlicht werden Soweit allerdings Zustandigkeiten nicht ausdrucklich auf den Bund ubertragen waren sollten die Einzelstaaten ihre Hoheits und Vermogensrechte behalten 10 In der Verfassung fand sich diese Formulierung nicht mehr obwohl der Grundsatz erhalten blieb Die Regierungen der Einzelstaaten sollten durch Entsendung von Bevollmachtigten einen als Bundesversammlung bezeichneten Staatsrat bilden Jeder Staat hatte eine Stimme Der Staatsrat hatte ein Gesetzesinitiativrecht und beriet alle Gesetzesentwurfe vor Ein Vetorecht gegen Gesetzesentwurfe hatte nur der Konig von Preussen der nicht gegen seinen Willen gezwungen werden konnte einen Gesetzesentwurf beim Reichstag einzubringen Den Vorsitz im Staatsrat fuhrte der Bevollmachtigte des Konigs von Preussen Der Reichstag bestand aus Volks und Staatenhaus Das Staatenhaus hatte 110 Sitze Preussen erhielt zur Gewahr seiner Hegemonialstellung 60 Sitze die ubrigen Einzelstaaten teilten sich 50 Sitze Die Mitglieder des Staatenhauses wurden zur Halfte durch die Regierungen ernannt zur anderen Halfte durch die Volksvertretungen der Einzelstaaten Das Volkshaus wurde fur drei Jahre nach gleichem und allgemeinem Mannerwahlrecht gewahlt Bundesgesetze benotigten die Zustimmung beider Hauser Das Volkshaus wurde beim Abschluss von Bundnissen und Vertragen mit anderen Staaten nicht beteiligt Es konnte die Regierung weder wahlen noch abwahlen und war nur fur die Gesetzgebung und den Bundeshaushalt zustandig Der Konig von Preussen war Inhaber des Bundesprasidiums und Oberfeldherr des Bundes mit Befehls und Kommandogewalt uber Bundesheer und Kriegsmarine Als Inhaber des Bundesprasidiums war der Konig von Preussen Staatsoberhaupt und vertrat den Bund nach aussen Mit Zustimmung des Staatsrats konnte er Bundnisse und Vertrage schliessen Der Konig von Preussen konnte Ausfuhrungsverordnungen zu Gesetzen erlassen und gemeinsam mit dem Staatsrat den Vollzug der Bundesgesetze durch die Einzelstaaten und die Bundesverwaltung uberwachen Die gesamte Regierungsgewalt des Bundes hatte der Konig von Preussen inne und ubte sie durch von ihm bestellte Minister aus Handlungen des Konigs von Preussen in Regierung und Gesetzgebung wurden erst mit der Gegenzeichnung durch einen Minister wirksam der dadurch die politische Verantwortung ubernahm Der Bundeshaushalt sollte auf dem ersten Reichstag auf Dauer gemeinsam von Volks und Staatenhaus festgestellt werden nur die spateren Erhohungen und Veranderungen der Ausgaben mussten erneut beschlossen werden Erhalten blieb in allen spateren Entwurfen und in der Verfassung der Verzicht auf einen Grundrechtskatalog Die Einzelstaaten konnten in der Verfassung ihre Verwaltungen mit Zustandigkeiten und Personal beibehalten Ebenfalls geblieben ist der Verzicht auf ein Reichsgericht als Verfassungsgericht Nach dem Vorbild des Deutschen Bundes blieb der Ausgleich von verfassungsrechtlichen Streitigkeiten bei der Vertretung der Einzelstaaten nbsp Die Bevollmachtigten der Bundesstaaten des Norddeutschen Bundes fur die Verfassungskonferenz 1867 Grafik von Hermann Scherenberg Annaherung an die Deutsche Bundesakte Bearbeiten Im Putbuser Diktat vom 30 Oktober 1866 einem Aktenvermerk fur Karl Friedrich von Savigny nahm Bismarck Stellung zu den bisherigen Entwurfen von Maximilian Duncker Robert Hepke und Lothar Bucher Die Entwurfe seien zu unitarisch und zu zentralistisch auch fur den kunftigen Beitritt der suddeutschen Staaten Drei Gesetzgebungsorgane Volkshaus Staatenhaus und Bundesrat seien zu schwerfallig Allenfalls hielt er es fur denkbar den Reichstag in zwei Abteilungen wahlen zu lassen Eine Halfte der Abgeordneten sollten die hundert Hochstbesteuerten eines Wahlkreises wahlen die andere Halfte die ubrigen Wahler 11 Eine verantwortliche Regierung nach dem Vorbild der Paulskirchenverfassung oder der Erfurter Unionsverfassung sollte es nicht geben Stattdessen sollten beim Bundesrat mit Fachkommissionen besetzte Zentralstellen eingerichtet werden die die Regierungen der Einzelstaaten ernannten Der Bundesrat sollte so zum Regierungsorgan werden Nach einem weiteren Aktenvermerk dem Putbuser Diktat vom 19 November 1866 sollte der Bundesrat die Aufgaben einer Ministerbank mit 43 Sitzen ubernehmen 12 Daraufhin arbeitete Robert Hepke zwei Alternativentwurfe zum Bundesrat aus Ein kleiner Bundesrat in Anlehnung an den engeren Rat des Deutschen Bundes 13 sollte acht Stimmen haben davon zwei fur Preussen Ein grosser Bundesrat ahnlich der Plenarversammlung des Deutschen Bundes fur verfassungsahnliche Fragen 14 sollte 43 Stimmen haben davon 17 fur Preussen Nur der grosse Bundesrat wurde weiter verfolgt Nach mehreren Umarbeitungen und Korrekturen Bismarcks erstellte Lothar Bucher auf den 8 Dezember 1866 einen Entwurf mit 65 Artikeln den er am 9 Dezember nochmals bearbeitete Dieser Entwurf ging zur Beschlussfassung an das preussische Kabinett Fur die Sitzung des Ministerrats am 13 Dezember wurde ein mit vielen Anderungen Bismarcks versehener und neu redigierter Entwurf mit 69 Artikeln erstellt Auf der Sitzung wurden die Anderungen Bismarcks wieder ruckgangig gemacht Am 15 Dezember 1866 wurde der Entwurf des preussischen Kabinetts den Regierungen der norddeutschen Staaten zugeleitet Am 12 Februar 1867 wurde der konstituierende Reichstag gewahlt der am 24 Februar 1867 zu seiner ersten Sitzung zusammenkam Die Regierungen ubernahmen die letzten Anderungen Bismarcks und unterbreiteten sie am 4 Marz 1867 dem Reichstag 15 Der Bundesrat BearbeitenDie Gliedstaaten entsandten Vertreter in einen Bundesrat der gleichberechtigt mit dem Reichstag an der Gesetzgebung mitwirkte In Anlehnung an die Bundesversammlung des Deutschen Bundes standen Preussen 17 von 43 Stimmen zu das sich damit seine hegemoniale Stellung sicherte Gegen Preussen konnte keine Verfassungsanderung beschlossen werden da hierfur zwei Drittel der Stimmen erforderlich waren 16 Die Alternative hierzu ware gewesen den Konig von Preussen an der Gesetzgebung gleichberechtigt zu beteiligen so dass ihm ein Vetorecht zugestanden hatte Bismarck befurchtete dass die Einzelstaaten einer solchen Regelung nicht zustimmen wurden Die 17 Stimmen fur Preussen wurden begrundet mit vier Stimmen fur Preussen wie im Plenum des Deutschen Bundes mit vier Stimmen fur das annektierte Konigreich Hannover mit drei Stimmen fur das annektierte Kurhessen mit drei Stimmen fur das annektierte Holstein mit zwei Stimmen fur das annektierte Nassau und mit einer Stimme fur die annektierte Stadt Frankfurt 17 Die Stimmen gab nur der Stimmfuhrer des jeweiligen Einzelstaates einheitlich ab nicht die weiteren Vertreter Diese mussten nicht einmal anwesend sein Eine uneinheitliche und damit unwirksame Stimmabgabe war ausgeschlossen 18 Die Stimme durfte nur so abgegeben werden wie sie von der Regierung des Einzelstaats beschlossen war 19 Der Bundesrat wirkte gleichberechtigt mit dem Reichstag an der Gesetzgebung mit Ohne Zustimmung des Bundesrats konnte kein Gesetz in Kraft treten In jungeren Verfassungen ist das Mitwirkungsrecht des Staatenhauses etwas schwacher ausgestaltet 20 Zur Erstellung von Gesetzesentwurfen der Gesetzesbegrundungen und zur Vorbereitung sonstiger Materialien sollte der Bundesrat dauernde Ausschusse bilden 21 22 Da Bundesrat und Reichstag ein Vetorecht hatten und ein Stillstand in der Gesetzgebung vermieden werden musste waren sie Mitwirkende in einem Kooperationsmodell Entscheidungen des Bundesrats wurden in informellen Abstimmungsgesprachen vorbereitet 23 Sachsen wurde in wichtigen Angelegenheiten vorweg konsultiert Nach 1871 wurden alle Mittelstaaten vorab einbezogen deren grosster Bayern sechs Stimmen fuhrte Der Bundesrat hatte noch kein Recht allgemeine Verwaltungsvorschriften zu Bundesgesetzen zu erlassen und die Behordenorganisation zu bestimmen Dies stand ihm erst nach der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 zu Der Bundesrat konnte aber die allgemeine Kontrolle uber die Bundesverwaltungen ausuben Es war namlich jeder Einzelstaat befugt Vorschlage zur Ausubung der Bundesaufsicht zu machen sie zu vertreten und im Plenum beraten zu lassen 24 Die Anordnungen und Verfugungen gegenuber den Bundesverwaltungen traf nicht der Bundesrat sondern der Konig von Preussen Sie wurden allerdings vom Vorsitzenden des Bundesrats dem Bundeskanzler vorbereitet dem Konig von Preussen zur Zeichnung vorgelegt und anschliessend vom Bundeskanzler zur Ubernahme der Verantwortung gegengezeichnet 25 Die Verfassung des Norddeutschen Bundes legte nicht ausdrucklich fest wer Inhaber der staatlichen Allgewalt ist In den Staaten des Deutschen Bundes waren die Fursten und die freien Stadte die Souverane Die gesamte Staatsgewalt blieb im Staatsoberhaupt dem Fursten vereinigt Durch Verfassungen konnte er nur bei der Ausubung einzelner Rechte beschrankt werden 26 27 Die Paulskirchenverfassung ordnete die Souveranitat dem Reichstag zu wo dieser nicht zustandig war bestand eine Auffangzustandigkeit fur den Kaiser 28 Bismarck und seine Mitarbeiter waren bestrebt eine direkte Formulierung zu vermeiden Bismarck wollte einen Bundesstaat schaffen der einem Staatenbund ahnelt Den staatlichen 29 nicht personlichen Souveran sollten die im Bundesrat vereinigten Einzelstaaten in ihrer Gesamtheit bilden 30 Der Bundeskanzler Bearbeiten Hauptartikel Kabinett Bismarck Norddeutscher Bund Der Bundeskanzler sollte nach dem preussischen Verfassungsentwurf nur Vorsitzender des Bundesrats sein und dessen Geschafte leiten 31 Da der Bundesrat Trager der Souveranitat war er insbesondere die Gesetzesvorlagen erstellte und an den Reichstag brachte 32 war die Stellung des Bundeskanzlers schon stark Ausserdem hatte der Bundesrat uber die Antrage der Einzelstaaten zur Gestaltung der Bundesverwaltung zu beschliessen und an den Konig von Preussen zu uberweisen 33 Die norddeutschen Regierungen brachten in ihre Vorlage an den Reichstag die Gegenzeichnungspflicht des Bundeskanzlers ein alle Anordnungen des Konigs von Preussen mussten vom Bundeskanzler gegengezeichnet werden um wirksam zu sein 34 Uber den Wortlaut der Verfassung hinaus erstreckte sich die Gegenzeichnungspflicht wie in der Paulskirchenverfassung auf alle Regierungshandlungen des Konigs von Preussen als Inhaber des Bundesprasidiums also auch auf Realakte wie Reden und Handschreiben 35 Der Reichstag erganzte dass der Bundeskanzler mit der Gegenzeichnung auch die rechtliche und politische Verantwortung ubernimmt 25 Er lehnte es aber ab etwa nach preussischem Vorbild 36 die Folgen fur Falle anzuordnen in denen der Bundeskanzler verfassungsrechtliche oder sonstige Pflichten verletzt 37 Mit der Gegenzeichnungspflicht wurde der Bundeskanzler mit Ausnahme des militarischen Oberbefehls der hochste politische Bundesbeamte und einzige verantwortliche Bundesminister 38 Einzige Behorde des Bundeskanzlers war das Bundeskanzleramt Es verfugte uber eine Zentralabteilung eine Abteilung fur das Postwesen das Generalpostamt und eine Abteilung fur das Telegraphenwesen die Generaldirektion der Telegraphen 39 Verwaltungsaufgaben des gesamten Bundesheeres wurden vom preussischen Kriegsministerium erledigt Der preussische Kriegsminister wurde zum preussischen Bundesratsbevollmachtigten bestellt so dass er im Bundesrat und im Reichstag 40 auftreten konnte Aussenpolitische Angelegenheiten wurden bis 1870 im preussischen auswartigen Ministerium bearbeitet Angelegenheiten der Kriegsmarine im preussischen Marineministerium Erst mit der Grundung des Reichs 1871 entstanden zahlreiche obere Reichsamter die die Aufgaben von Reichsministerien wahrnahmen und deren Staatssekretare und Prasidenten dem Reichskanzler unterstanden Der Reichstag BearbeitenDer Reichstag war das demokratische und unitarische Organ des Norddeutschen Bundes das gleichberechtigt mit dem Bundesrat 41 an der Gesetzgebung des Bundes 42 mitwirkte Der Reichstag war freilich kein Vollparlament da er von anderen Staatsorganen abhangig war und keine umfassenden Kontrollrechte uber die Regierung hatte Der Reichstag hatte auch nicht das Recht der Selbstversammlung Es stand nur dem Konig von Preussen zu den Reichstag einzuberufen zu eroffnen zu vertagen und zu schliessen 43 Der Bundesrat konnte den Reichstag einvernehmlich mit dem Konig von Preussen auflosen 44 Dem Reichstag stand auch kein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt fur volkerrechtliche Vertrage zu sondern nur zu Gegenstanden fur die der Bund das Recht der Gesetzgebung hatte 45 Volkerrechtliche Vertrage gehorten nicht dazu Auf diese Weise konnte sich eine dem Reichstag und damit auch eine der Offentlichkeit 46 nicht bekannte Geheimdiplomatie fortsetzen Zum Abschluss aller volkerrechtlichen Vertrage sollte nach dem Entwurf der preussischen Regierung der Konig von Preussen alleine zustandig sein 47 Die verbundeten norddeutschen Staaten setzten in ihrer Vorlage an den Reichstag wenigstens eine Zustimmungspflicht des Bundesrats durch 48 Der Reichstag selbst setzte dann in den Beratungen eine Genehmigungspflicht des Reichstags durch aber nur fur Gegenstande die der Gesetzgebung des Bundes unterlagen 45 Der Reichstag konnte die Regierung weder wahlen noch abwahlen Eine Regierung wollte Bismarck vermeiden weil er befurchtete dass sie dem Reichstag verantwortlich werden konnte 22 Er furchtete auch das Vorbild des kollegial verfassten preussischen Ministerrats weil damit keine klare politische Verantwortung des leitenden Ministers gegeben sei 49 Die Regierungen der Einzelstaaten setzten in der Vorlage an den Reichstag durch dass Anordnungen und Verfugungen des Konigs von Preussen in Bundesangelegenheiten vom Bundeskanzler gegengezeichnet werden mussen 50 Erst der Reichstag erklarte den Vorsitzenden des Bundesrats und Bundeskanzler als verantwortlich fur die Regierungshandlungen des Konigs von Preussen 51 Dadurch wurde das Verantwortlichkeitsniveau der Paulskirchenverfassung wieder erreicht Der Reichstag konnte aber die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers weder durch eine Abwahl noch durch eine Ministeranklage vor einem Bundesgericht wie in der Paulskirchenverfassung durchsetzen 52 Der Reichstag sollte aus allgemeinen gleichen direkten und geheimen Wahlen hervorgehen 53 54 Indirekt verwies die norddeutsche Bundesverfassung auf das Frankfurter Reichswahlgesetz vom 12 April 1849 in dem diese Prinzipien verwirklicht waren Bismarck hielt den Verzicht auf das ihm vertraute Dreiklassenwahlrecht und auf die Zwischenschaltung von Wahlmannern fur einfach und nutzlich 55 56 Aus aussenpolitischen Grunden ubernahm Bismarck das allgemeine Wahlrecht der Paulskirchenverfassung als die starkste der freiheitlichen Kunste schon in die Grundzuge einer neuen Bundesverfassung vom 10 Juni 1866 55 Bismarck hoffte darauf dass Osterreich und Russland die Aufmerksamkeit ihrer Bevolkerungen nicht auf das ihnen vorenthaltene allgemeine Wahlrecht lenken wurden und deshalb das Entstehen einer neuen Mittelmacht in Europa mit Schweigen ubergehen wurden 55 Das Prinzip der geheimen Stimmabgabe bei den Wahlen hielt Bismarck fur gefahrlich Bei der anonymen Stimmabgabe konnten sich Massen mit stumpfem unentwickeltem Urteilsvermogen geltend machen die sich aufgrund ihrer Begehrlichkeiten gerne belugen lassen 57 Im preussischen Entwurf an die Regierungen der Einzelstaaten war deshalb noch kein geheimes Wahlrecht vorgesehen 58 Der Entwurf der verbundeten norddeutschen Regierungen an den Reichstag verwies dann auf das Frankfurter Reichswahlgesetz 59 das mit dem Wortlaut Stimmzettel ohne Unterschrift geheime Wahlen anordnete Der preussische Regierungsentwurf und die Vorlage der norddeutschen Regierungen an den verfassunggebenden Reichstag des Norddeutschen Bundes enthielten kaum Vorschriften zur Ausgestaltung und zum Schutz des parlamentarischen Tuns Erst der Reichstag machte die Strafverfolgung von Abgeordneten von einer vorherigen Zustimmung des Reichstags abhangig 60 Beforderte Beamte wurden mit einem Verbot der Mandatsausubung belegt wodurch Reichstagsabgeordnete nicht zu Leitern oberster Reichsbehorden bestellt werden sollten 61 Dadurch wurde auf viel Erfahrungswissen verzichtet Keine Anderung erfuhr das Diatenverbot 62 mit dem Angehorige besitzloser Schichten vom Reichstag ferngehalten werden sollten 22 Die Debatten des Reichstags machten Politik mit Ausnahme der Aussen und Militarpolitik der Offentlichkeit zuganglich denn die Debatten des Reichstags waren offentlich 63 Mitglieder des Reichstags konnten wegen ihrer Ausserungen im Reichstag weder zivilrechtlich noch strafrechtlich belangt werden 64 Dasselbe Privileg hatten Journalisten die uber Debatten des Reichstags berichteten 65 Das Gesetzgebungsverfahren BearbeitenZu einem Bundesgesetz waren zwei ubereinstimmende Beschlusse von Reichstag und Bundesrat erforderlich 41 Beide konnten sich gegenseitig blockieren Aus solchen Blockaden konnte ein Gesetzgebungsnotstand entstehen Um ihn zu beenden konnte der Bundesrat im Einvernehmen mit dem Konig von Preussen und dem gegenzeichnenden Bundeskanzler den Reichstag auflosen 66 Da die Auflosung nicht an Voraussetzungen geknupft war konnte die Regierungsseite sich ein ihr genehmes Parlament zurecht wahlen lassen dieser Missbrauch entstand jedoch erst im spateren Kaiserreich 1878 1887 1893 1906 In der Weimarer Reichsverfassung war das Problem noch schlechter gelost Es gab das Notverordnungsrecht des Reichsprasidenten das dazu einlud Notverordnungen auch ausserhalb eines Gesetzgebungsnotstands zu erlassen 67 Im Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland ist der Gesetzgebungsnotstand deshalb engmaschig geregelt Der Bundestag kann nur auf Antrag des Bundeskanzlers aufgelost werden 68 Erhalt der Bundeskanzler das Vertrauen und lehnt der Bundestag das als dringlich bezeichnete Gesetz ab kann es durch ubereinstimmenden Beschluss von Bundesrat und Bundesregierung zustande kommen 69 Die Mehrheitsfraktionen im Reichstag waren flexibel in der Annahme von Gesetzen denn sie konnten nicht den Status als Regierungsfraktion verlieren weil die Regierung nicht von ihnen abhangig war Der Konig von Preussen BearbeitenDer Konig von Preussen war in Personalunion und durch die Realunion Preussens das Staatsoberhaupt des Norddeutschen Bundes 70 Als Inhaber des Bundesprasidiums hatte er Regierungsbefugnisse 71 und war ohne die Beschrankungen des Bundesprasidiums Oberbefehlshaber von Bundesheer 72 und Kriegsmarine 73 Wegen der koniglichen Rechte und der Einschrankung der Rechte des Reichstags war die Verfassung eingeschrankt monarchisch 74 Konig von Preussen war der erstgeborene Mann des Koniglichen Hauses Hohenzollern 75 Als Staatsoberhaupt konnte der Konig von Preussen Bundnisse und sonstige aussenpolitische Vertrage schliessen Die Zustimmung von Bundesrat und Bundestag benotigte er nur wo dem Bund das Recht der Gesetzgebung zustand 76 Eine Geheimdiplomatie hinter dem Rucken von Volk und Reichstag war deswegen moglich Aussenpolitische Macht ballte sich auch deswegen beim Konig von Preussen weil bei Akten der Befehls und Kommandogewalt und der militarischen Organisationsgewalt weder die Zustimmung des Reichstags noch die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers vorgesehen war Wichtigste Regierungsbefugnis des Konigs von Preussen im Norddeutschen Bund war es den Bundeskanzler zu ernennen Der Konig von Preussen hatte auch das Recht zur Uberwachung der Ausfuhrung der Bundesgesetze durch die Verwaltung der Einzelstaaten und die Bundesverwaltung 77 Die Anordnungen und Einzelfallregelungen traf er nicht im preussischen Namen sondern fur den Norddeutschen Bund sie wurden erst mit Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler wirksam 25 In der Gesetzgebung hatte der Konig von Preussen keine Vetorechte er konnte jedoch im Bundesrat seinen hegemonialen Anspruch durch die siebzehn preussischen Stimmen geltend machen Die preussischen Stimmen instruierte der Ministerprasident von Preussen der auch Bundeskanzler und Vorsitzender des Bundesrats war 78 Zudem hatte Preussen eine Sperrminoritat bei Verfassungsanderungen 79 im Militar und Marinewesen 80 und bei Zollen und Verbrauchssteuern und den dazugehorigen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsbehorden 81 Die in der Paulskirchenverfassung vorgesehene Bezeichnung Deutscher Kaiser 82 wurde schon in der Erfurter Unionsverfassung fallen gelassen 83 und erst wieder in der Reichsverfassung von 1871 verwendet Von der Bezeichnung Kaiser sah Bismarck ab Er befurchtete dass die Einzelstaaten die Bezeichnung Kaiser ablehnen wurden weil sie darunter einen konstitutionellen Monarchen mit eigenen Zustandigkeiten in der Gesetzgebung verstehen konnten Eine dominierende Stellung Preussens sei unauffalliger durch die Zuteilung von siebzehn Stimmen im Bundesrat zu erreichen 30 Militarwesen BearbeitenSchon im Bundnisvertrag vom 18 August 1866 zwischen Preussen und den anderen norddeutschen Staaten wurde vereinbart dass alle Truppen unter dem Oberbefehl des Konigs von Preussen stehen 84 Noch im preussischen Entwurf der Norddeutschen Bundesverfassung vom 14 Dezember 1866 wurde der Konig von Preussen als Oberbefehlshaber bezeichnet 85 Erst die Vorlage der norddeutschen Regierungen an den Reichstag vom 4 Marz 1867 verwendete die Bezeichnung Bundesfeldherr 86 die dann endgultig im Verfassungstext blieb 72 Damit wurde vermieden dass sich einzelne Bundesfursten selbst als Bundesfeldherren unter dem Dach eines Oberfeldherrn verstehen konnten Die Bundesfursten waren als Chefs der Truppenteile ihres Gebiets nur noch Kontingentsherren ohne Befehls und Kommandogewalt 87 Der Fahneneid musste zwar noch ihnen gegenuber abgegeben werden aber in ihn war der Gehorsam gegenuber dem Konig von Preussen als Bundesfeldherrn aufzunehmen 88 Die Friedensstarke betrug ein Prozent der Bevolkerung 89 und die Einzelstaaten hatten jahrlich pro Kopf ihrer Staatsburger an den Bund einen Umlagebeitrag von 225 Talern fur jeden Soldaten zu entrichten 90 Das Heer war ein Bundesheer 72 und demnach einheitlich in Verwaltung Verpflegung Bewaffnung und Ausrustung 91 Den Hochstkommandierenden eines Kontingents ernannte der Konig von Preussen 88 Die preussische Militargesetzgebung wurde in allen Einzelstaaten eingefuhrt 92 ebenso die preussischen Verwaltungsvorschriften 91 Die Kriegsmarine stand unter preussischem Oberbefehl die Finanzierung erfolgte ausschliesslich durch den Bund 93 Bundesfinanzen BearbeitenDer preussische Entwurf und der Entwurf der norddeutschen Staaten an den Reichstag enthielten nur zuruckhaltend formulierte Regelungen Die direkten Steuern wie die Einkommensteuer sollten bei den Einzelstaaten bleiben Der Ertrag aus den Zollen und Verbrauchsteuern sollten in die Bundeskasse fliessen 94 Mit Zollen und einem Teil der Verbrauchsteuern sollte der von den Umlagebeitragen nicht gedeckte Teil der Ausgaben fur das Bundesheer aufgebracht werden ebenso die Ausgaben fur das Konsulatswesen 95 Wenn Zolle und Verbrauchsteuern nicht ausreichten sollten die Einzelstaaten zu erganzenden Umlagebeitragen verpflichtet sein 96 Der Reichstag erklarte die Einfuhrung neuer Bundessteuern fur vorrangig 97 und raumte dem Bund die Moglichkeit zur Kreditaufnahme ein 98 Nach der Vorlage der Einzelstaaten an den Reichstag wollten sie auch die Kriegsmarine nach dem Verbandsprinzip finanzieren 99 Der Reichstag verschob die Last auf den Bund der die Kosten der Kriegsmarine alleine bestreiten sollte 100 Der Reichstag verstarkte dadurch sein Budgetrecht gegenuber der Vorlage 101 und erreichte ein hoheres Mass an Trennung der Finanzwirtschaft zwischen Bund und Einzelstaaten Das Trennsystem konnte bis ins Deutsche Reich beibehalten werden Ab 1879 wurde mit der unitarischen Mischfinanzierung begonnen 102 Gerichtsbarkeit des Bundes BearbeitenBundesgerichte sah die norddeutsche Bundesverfassung nicht vor Streitigkeiten zwischen den Einzelstaaten sollte der Bundesrat erledigen Fur landesinterne Verfassungsstreitigkeiten sah die Bundesverfassung sofern die Landesverfassungen keine eigenen Regelungen kannten gutachtliche Empfehlungen oder Vergleiche des Bundesrates notfalls auch Bundesgesetze vor 103 Da in der norddeutschen Bundesverfassung keine Grundrechte vorgesehen waren gab es auch kein Bundesgericht das fur Verletzungen der Grundrechte zustandig sein sollte In der Paulskirchenverfassung 104 und in der Erfurter Unionsverfassung 105 war dafur das Reichsgericht vorgesehen Die norddeutsche Bundesverfassung beliess die Gerichtsbarkeit bei den Einzelstaaten sogar zunachst in noch grosserem Umfang als die Verwaltungszustandigkeit 106 1869 wurde das Bundesoberhandelsgericht mit Sitz in Leipzig eingerichtet Es trat in Handelssachen an die Stelle des hochsten nach dem Recht des Einzelstaats zustandigen Gerichts 107 Die Richter wurden beim Bundesoberhandelsgericht angestellt und aus der Bundeskasse besoldet 108 Dadurch wurde die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten eingeschrankt Das Bundesoberhandelsgericht bewahrte sich Durch zahlreiche Gesetze wurden seine Kompetenzen erweitert bis es 1879 im Reichsgericht aufging 109 Die Einfuhrung einer Bundesgerichtsbarkeit war die wichtigste Verfassungsanderung wahrend der Zeit des norddeutschen Bundes 110 obwohl eine Bundeszustandigkeit fur die Gerichtsverfassung im Verfassungstext nicht vorgesehen war 111 Die Einzelstaaten BearbeitenEine Generalklausel wonach die Gliedstaaten ihre Selbstandigkeit behielten soweit die Bundesverfassung keine Einschrankungen vorsieht gab es nicht Maximilian Duncker hatte sie aus der Paulskirchenverfassung 112 und der Erfurter Unionsverfassung 113 in seinen Vorentwurf 114 ubernommen sie fand aber keinen Eingang mehr in den Entwurf fur das preussische Kabinett Allerdings legte der Satz Innerhalb des Bundesgebietes ubt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Massgabe des Inhalts dieser Verfassung aus 115 den Umkehrschluss nahe dass die Gliedstaaten das Gesetzgebungsrecht behielten soweit es nicht dem Bund zugewiesen war Die Gliedstaaten bezeichnete die Verfassung als Staaten 116 Bundesstaaten 117 Einzelstaaten 118 als Bundesglieder 119 als Mitglieder des Bundes 120 und indirekt als Lander 121 Die Einzelstaaten behielten ihre Staatseigenschaft ihre Verfassungen ihre Thronfolgeregelungen ihre Territorien ihre Bevolkerungen ihre Namen ihre auf bestimmte Personengruppen beschrankten Wahlrechte und ihr Hofzeremoniell welches fur die Gewinnung von Nachwuchs fur das Verwaltungspersonal wichtig war Unberuhrt von der Bundesverfassung blieben auch die bisherigen Zustandigkeiten der Einzelstaaten wie Polizeiwesen Gemeindewesen Haushaltsrecht Vermogen der Einzelstaaten Religionswesen Schul und Hochschulwesen Krankenhauswesen Talsperren und Trinkwasserwesen Kultureinrichtungen wie Theater Opernhauser Museen Galerien und Bibliotheken Die Einzelstaaten behielten ihre Verfassungsfahigkeit und konnten ihre innere Ordnung andern Die Bundesverfassung verbot es den Einzelstaaten nicht die monarchische Staatsform in eine republikanische zu andern und umgekehrt Auch die Verschmelzung und Teilung von Einzelstaaten war erlaubt Andererseits war es dem Bundesstaat nicht verwehrt im Wege der Verfassungsanderung weitere Zustandigkeiten an sich zu ziehen und ihn so zu einem Einheitsstaat weiterzuentwickeln 122 Jedoch verloren die Einzelstaaten als Glieder eines Bundesstaates ihre Souveranitat Sie konnten sich gegenuber anderen Staaten nicht mehr selbst vertreten die Zustandigkeit dafur ging auf den Konig von Preussen uber 123 Selbst volkerrechtliche Vertrage uber Gegenstande die nicht der Bundesgesetzgebung unterlagen auch Bundnisvertrage konnte nur noch der Konig von Preussen abschliessen Vertrage uber Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung schloss ebenfalls der Konig von Preussen ab allerdings nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesrats und nachtraglicher Genehmigung des Reichstags 45 Einen Eingriff in die innere Ordnung der Einzelstaaten bedeutete es dass die Bundesverfassung ihnen vorschrieb Angehorige der anderen Einzelstaaten wie ihre eigenen zu behandeln 117 Die Einzelstaaten verloren auch die Befehls und Kommandogewalt uber ihre Heere diese ging auf den Konig von Preussen uber 124 Soweit Gesetze und Verordnungen erforderlich waren mussten die Gliedstaaten die preussische Militargesetzgebung ubernehmen 125 soweit Gesetze nicht erforderlich waren bestimmte der Konig von Preussen die Gliederung der Kontingente die Garnisonen den Prasenzstand der Truppen und deren Organisation Bewaffnung Ausbildung sowie die Organisation der Landwehr 126 Nicht nur die vergangenen und gegenwartigen sondern auch die zukunftigen Anordnungen des Konigs von Preussen fur die preussische Armee mussten die Gliedstaaten fur ihre Heere einfuhren 91 Dies bedeutete die vollstandige Ubertragung des preussischen Militarstaates auf die anderen Staaten Kriegsmarinen der Einzelstaaten gab es nicht mehr Sie wurden Marine des Bundes unter dem Oberbefehl des Konigs von Preussen 127 Die Einzelstaaten behielten ihr ausschliessliches Gesetzgebungsrecht uber die direkten Steuern und behielten auch ihre Steuerverwaltungen Es gab hier keine Zustandigkeiten des Bundes weder fur die Gesetzgebung noch fur die Verwaltung noch fur die Aufsicht uber den Gesetzesvollzug 115 Die Zustandigkeit fur die Gesetzgebung und die Vollzugsaufsicht uber die Verbrauchsteuern und die Zolle lag ausschliesslich beim Bund 128 Die Verwaltungszustandigkeit die Behordenorganisation und das Verwaltungspersonal blieb bei den Einzelstaaten 129 Die Vollzugsaufsicht ubte der Bund durch Bundesbeamte bei den Ortsbehorden den Zoll und Steueramtern und den Direktivbehorden z B den Oberfinanzdirektionen aus 130 Die Einzelstaaten stellten nur noch die Betriebsstellenbeamten und die unteren Verwaltungsbeamten der Post und Telegraphenamter an 131 Der Bund hatte das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung uber das Post und Telegraphenwesen Die Rechtsverordnungen hierzu erliess ausschliesslich der Konig von Preussen bei Gegenzeichnung des Bundeskanzlers 130 Die oberen Beamten der Innenverwaltung stellte der Konig von Preussen als Bundesbeamte an ebenso die Aufsichtsbeamten in den Bezirken Die Einzelstaaten behielten die Eisenbahnen als Landerbahnen und ihr Verwaltungs und Betriebspersonal Der Bund ubte aber das Gesetzgebungsrecht und die Vollzugsaufsicht aus 132 Eigenes Eisenbahnpersonal hatte der Norddeutsche Bund nicht Ebenfalls kein eigenes Personal sondern nur das Recht auf Gesetzgebung und Vollzugsaufsicht hatte der Bund im Staatsbankwesen 133 Strassenbauwesen 134 Wasserstrassenwesen 134 Justizwesen 111 soweit es wegen der Unabhangigkeit der Gerichte hier uberhaupt eine Verwaltungsaufsicht gab Zeitgenossische Kritik BearbeitenDer Publizist Constantin Frantz unterzog 1870 die Verfassung einer kritischen Analyse Die Machte Europas hatten kein Interesse daran den Norddeutschen Bund zu erhalten oder zu schutzen Er sei allen Nachbarn unbequem Wenn der Norddeutsche Bund zerstort wurde ginge auch Preussen mit in die Bruche 135 Tatsachlich wurde Preussen Anfang 1947 fur aufgelost erklart Die Verfassung wolle keine politische Freiheit gewahren sondern beruhe auf Gewerbefreiheit und Freizugigkeit 136 Pressefreiheit werde nur als Teil des Gewerberechts verstanden und Gewissensfreiheit nur als Teil der Freizugigkeit 137 Nur weil die Freizugigkeit und das Niederlassungsrecht nicht beeintrachtigt werden durften waren religiose Beschrankungen untersagt 138 So werde das Handelsrecht zur Grundlage einer ganzen Rechtsentwicklung 139 Erst durch die Tatigkeit des Bundeskanzlers sei der Norddeutsche Bund handlungs und lebensfahig Der Bundeskanzler sei deshalb der wirkliche Inhaber der Gewalt des Bundes Fur den Bund konne deshalb ein Wechsel des Bundeskanzlers zur Uberlebensfrage werden 140 Die Vorhersage war richtig Die auf Bismarck folgenden Reichskanzler waren alle ihrem Amt nicht gewachsen Selbst der starkste seiner Nachfolger Theobald von Bethmann Hollweg war gegen Ende seiner Amtszeit nur noch in der Lage die Massnahmen der Obersten Heeresleitung politisch zu flankieren 141 Die Bundesfeldherreneigenschaft nur an den Konig von Preussen zu binden sei nicht sinnvoll weil ein derartiges Amt nicht erblich sein konne 142 Da dem Konig von Preussen kein anderes Organ zur Seite gestellt werde und auch keine Mitwirkung des politisch verantwortlichen Bundeskanzlers vorgesehen sei fehle es an einer Sicherung gegen Machtmissbrauch 143 Die Vorhersage erwies sich als richtig Der Kaiser bevollmachtigte 1914 die Oberste Heeresleitung mit der Wahrnehmung seiner Befehls und Kommandogewalt Sie wurde weder vom Reichskanzler noch vom Kaiser und auch nicht indirekt uber das Budgetrecht vom Reichstag kontrolliert 144 Die Monarchie des Bundes konne die bisherigen Furstentumer absorbieren Die deutschen Fursten bildeten einen eigenen Stand und seien deshalb starker als die furstlichen Haupter der zentralistischen Lander Fielen die Fursten auch die unbedeutenderen weg zerfalle das dynastische System Europas und damit das monarchische Prinzip 145 Die Monarchie lebte nur noch 52 Jahre Allerdings ging der Autoritatsverfall vom Kaiser und Konig von Preussen aus und nicht von den Fursten der Einzelstaaten 146 Bewertung BearbeitenDa die Verfassung nach nur vier Jahren durch die Bismarcksche Reichsverfassung abgelost wurde gibt es zu ihr keine verfassungsgeschichtliche Einzeldarstellung 147 148 Schwachen der Verfassung wie das nicht naher bestimmte labile Gleichgewicht zwischen Konig von Preussen und Bundeskanzler sowie zwischen Bundeskanzler und Reichstag blieben verborgen weil Bismarck das Amt nach eigenem politischem Ermessen ausuben konnte Die Reichstagsmehrheit war vielmehr der Auffassung die Verfassung habe sich glanzend bewahrt 149 Der norddeutsche Bund war erfolgreich weil der Reichstag mit einer liberalen Mehrheit Bundesrat Bundeskanzler und der Prasident des Bundeskanzleramtes Rudolf von Delbruck in nur vier Jahren den lange ersehnten einheitlichen Wirtschaftsraum schaffen konnten 147 150 Der ungeregelte Gegensatz zwischen Bundeskanzler Bundesrat und Reichstag brach wegen der liberalen Mehrheit und deren Erfolgsgeschichte nicht auf Erst spater machte sich der geringe Einfluss von Kanzler und Reichstag auf die Aussenpolitik bemerkbar und erst im 20 Jahrhundert bescherten eine falsch zusammengesetzte Reichsleitung und eine nicht kontrollierte Oberste Heeresleitung dem monarchischen Bundesstaat einen tiefen Fall Literatur BearbeitenZeitgenossischConstantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Eine staatswissenschaftliche Skizze Stilke amp van Muyden Berlin 1870 Paul Laband Das Staatsrecht des Deutschen Reichs Band 1 Tubingen 1876 Paul Laband Die Wandlungen der deutschen Reichsverfassung Vortrag vom 16 Marz 1895 Dresden 1895 Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Otto von Bismarck Gedanken und Erinnerungen Stuttgart und Berlin 1928 AllgemeinOtto Becker Alexander Scharff Hrsg Bismarcks Ringen um Deutschlands Gestaltung Heidelberg 1958 Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Auflage Munchen 2015 Lothar Gall Bismarck der weisse Revolutionar 2 Auflage Berlin 1990 Lothar Gall Bismarcks Preussen das Reich und Europa In Burgertum Liberale Bewegung und Nation Ausgewahlte Aufsatze Munchen 1996 Knut Ipsen Volkerrecht 5 Auflage Berlin 2004 Gerhard Lehmbruch Der unitarische Bundesstaat in Deutschland Pfadabhangigkeit und Wandel Max Planck Institut fur Gesellschaftsforschung Koln 2002 Lothar Machtan Macht doch euern Dreck alleene Wie Deutschlands Monarchen aus der Geschichte fielen Augsburg 2012 Herfried Munkler Der grosse Krieg Die Welt 1914 bis 1918 Hamburg 2015 Klaus Erich Pollmann Der Norddeutsche Bund ein Modell fur die parlamentarische Entwicklungsfahigkeit des deutschen Kaiserreichs In Otto Pflanze Hrsg Innenpolitische Probleme des Bismarck Reiches Munchen 1983 Heinrich Triepel Zur Vorgeschichte der norddeutschen Bundesverfassung In Festschrift fur Otto von Gierke Weimar 1911 Nachdruck Frankfurt am Main 1987 S 589 644 einschliesslich Anlage 1 Vorentwurf von Maximilian Duncker Volker Ullrich Die nervose Grossmacht 1871 1918 Aufstieg und Untergang des Deutschen Kaiserreichs Erweiterte Neuausgabe Frankfurt am Main 2013 Veit Valentin Geschichte der Deutschen Gutersloh 1993 Gottlob Egelhaaf Die Wiedergeburt des Deutschen Reiches Der Dreibund In Handbuch der Politik Band 2 18 Hauptstuck Die politischen Ziele der Machte in der Gegenwart Berlin 1914 S 263 268 Faksimile Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Verfassung des Norddeutschen Bundes veroffentlicht am 26 Juli 1867 Quellen und VolltexteEinzelnachweise Bearbeiten Putbuser Diktat vom 30 Oktober 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Urkunde Nr 615 S 167 f Gerhard Lehmbruch Der unitarische Bundesstaat in Deutschland Pfadabhangigkeit und Wandel Max Planck Institut fur Gesellschaftsforschung Koln 2002 S 36 Paul Laband Die Wandlungen der deutschen Reichsverfassung Vortrag vom 16 Marz 1895 Dresden 1895 S 2 Volker Ullrich Die nervose Grossmacht 1871 1918 Aufstieg und Untergang des Deutschen Kaiserreichs Erweiterte Neuausgabe Frankfurt am Main 2013 S 277 Veit Valentin Geschichte der Deutschen Gutersloh 1993 S 446 Lothar Gall Bismarck der weisse Revolutionar 2 Aufl Berlin 1990 S 385 Art 8 des Bundnisvertrags vom 18 August 1866 Heinrich Triepel Zur Vorgeschichte der norddeutschen Bundesverfassung in Festschrift fur Otto von Gierke Weimar 1911 Nachdruck Frankfurt am Main 1987 S 589 644 einschliesslich Anlage 1 Vorentwurf von Maximilian Duncker S 617 Heinrich Triepel Zur Vorgeschichte der norddeutschen Bundesverfassung in Festschrift fur Otto von Gierke Weimar 1911 Nachdruck Frankfurt am Main 1987 S 629 Heinrich Triepel Zur Vorgeschichte der norddeutschen Bundesverfassung in Festschrift fur Otto von Gierke Weimar 1911 Nachdruck Frankfurt am Main 1987 S 631 5 Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Urkunde Nr 615 S 167 f Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Urkunde Nr 616 S 168 170 Art 4 der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 Art 6 der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 Preussischer Entwurf der Verfassung des norddeutschen Bundes nebst Einleitung in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Dokument 629 S 187 196 Art 78 NBV Art 6 der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 Nrn 2 5 8 10 14 36 A A fur Art 51 Abs 3 Satz 2 GG BVerfG Urteil vom 18 Dezember 2002 2 BvF 1 0 Art 7 NBV Art 77 GG Art 8 NBV a b c Putbuser Diktat vom 30 Oktober 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Urkunde Nr 615 S 167 f Gerhard Lehmbruch Der unitarische Bundesstaat in Deutschland Pfadabhangigkeit und Wandel Max Planck Institut fur Gesellschaftsforschung Koln 2002 S 44 Art 7 Abs 2 NBV a b c Art 17 Satz 2 NBV Art 1 der Deutschen Bundesakte vom 8 Juni 1815 Art 57 der Schlussakte der Wiener Ministerkonferenzen vom 15 Mai 1820 Art 84 der Verfassung des deutschen Reiches vom 28 Marz 1849 Knut Ipsen in ders Volkerrecht 5 Auflage Berlin 2004 S 27 a b Putbuser Diktat vom 19 November 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Urkunde Nr 616 S 168 170 Art 13 des preussischen Entwurfs der Verfassung des norddeutschen Bundes nebst Einleitung in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Dokument 629 S 187 196 Art 16 NBV Art 7 Abs 2 Satz 1 NBV Art 18 Satz 2 des Entwurfs der Verfassung des norddeutschen Bundes dem norddeutschen Reichstage vorgelegt am 4 Marz 1867 Art 74 der Verfassung des deutschen Reiches vom 28 Marz 1849 Art 61 der Verfassungsurkunde fur den Preussischen Staat vom 31 Januar 1850 Stenographische Berichte uber die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867 Erster Band S 402 Paul Laband Die Wandlungen der deutschen Reichsverfassung Vortrag vom 16 Marz 1895 Dresden 1895 S 14 Paul Laband Die Wandlungen der deutschen Reichsverfassung Vortrag vom 16 Marz 1895 Dresden 1895 S 15 Art 9 NBV a b Art 5 NBV Art 4 NBV Art 12 NBV Art 24 NBV a b c Art 11 Abs 2 NBV Art 22 NBV Art 12 des preussischen Entwurfs der Norddeutschen Bundesverfassung vom 14 Dezember 1866 Art 11 Satz 2 des Entwurfs der Verfassung des norddeutschen Bundes dem Reichstage vorgelegt am 4 Marz 1867 Otto von Bismarck Gedanken und Erinnerungen Stuttgart Berlin 1928 S 25 Art 18 Satz 2 des Entwurfs der Verfassung des norddeutschen Bundes dem Reichstage vorgelegt am 4 Marz 1867 Art 17 letzter Halbsatz NBV Art 126i der Verfassung des deutschen Reiches vom 28 Marz 1849 Art 5 des Bundnisvertrags vom 18 August 1866 Art 20 NBV a b c Otto von Bismarck Gedanken und Erinnerungen Stuttgart Berlin 1928 S 381 Putbuser Diktat vom 30 Oktober 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Urkunde Nr 615 S 167 f Otto von Bismarck Gedanken und Erinnerungen Stuttgart Berlin 1928 S 382 Art 22 des preussischen Entwurfs der Norddeutschen Bundesverfassung vom 14 Dezember 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Dokument 629 S 187 196 Art V 13 Abs 2 Art 31 NBV Art 21 NBV Art 32 NBV Art 22 Abs 1 NBV Art 30 NBV Art 22 Abs 2 NBV Art 24 Satz 2 NBV Art 48 WRV Art 68 GG Art 81 Abs 2 Satz 1 GG Art 11 NBV Artt 16 17 NBV a b c Art 63 NBV Art 53 Satz 1 NBV Werner Frotscher Bodo Pieroth Verfassungsgeschichte 14 Aufl Munchen 2015 S 219 Art 53 der Verfassungsurkunde fur den Preussischen Staat vom 31 Januar 1850 Art 11 Abs 2 Art 4 Art 17 Satz 1 NBV Art 15 NBV Art 78 NBV Art 5 Abs 2 NBV Artt 37 35 NBV Art 27 der Verfassung des deutschen Reiches vom 28 Marz 1849 Art 66 der Verfassung des deutschen Reiches vom 26 Mai 1849 Art 4 des Bundnisvertrag vom 18 August 1866 Art 56 des preussischen Entwurfs der Norddeutschen Bundesverfassung vom 14 Dezember 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Dokument 629 S 187 196 Art 59 des Entwurfs der Verfassung des norddeutschen Bundes dem Reichstage vorgelegt am 4 Marz 1867 Art 66 NBV a b Art 64 Satz 2 NBV Art 60 NBV Art 62 NBV a b c Art 63 Abs 5 NBV Art 61 NBV Art 53 NBV Art 36 Abs 1 des preussischen Entwurfs der Norddeutschen Bundesverfassung vom 14 Dezember 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Dokument 629 S 187 196 Art 38 des preussischen Entwurfs der Norddeutschen Bundesverfassung vom 14 Dezember 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Dokument 629 S 187 196 Art 53 des preussischen Entwurfs der Norddeutschen Bundesverfassung vom 14 Dezember 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Dokument 629 S 187 196 Art 70 NBV Art 73 NBV Art 47 des preussischen Entwurfs der Norddeutschen Bundesverfassung vom 14 Dezember 1866 abgedruckt in Otto von Bismarck Friedrich Thimme Die gesammelten Werke Band 6a Berlin 1930 Dokument 629 S 187 196 Art 53 Abs 3 NBV Art 69 NBV Paul Laband Die Wandlungen der deutschen Reichsverfassung Vortrag vom 16 Marz 1895 Dresden 1895 S 26 Art 76 NBV Art 126 Buchstabe i der Verfassung des deutschen Reiches vom 28 Marz 1849 Art 124 Buchstabe g der Verfassung des deutschen Reiches vom 26 Mai 1849 Paul Laband Die Wandlungen der deutschen Reichsverfassung Vortrag vom 16 Marz 1895 Dresden 1895 S 32 12 ROHG G 5 ROHG G Paul Laband Die Wandlungen der deutschen Reichsverfassung Vortrag vom 16 Marz 1895 Dresden 1895 S 33 f Paul Laband Die Wandlungen der deutschen Reichsverfassung Vortrag vom 16 Marz 1895 Dresden 1895 S 34 a b Art 4 Nr 13 NBV Art 5 der Verfassung des deutschen Reiches vom 28 Marz 1849 Art 5 der Verfassung des deutschen Reiches vom 26 Mai 1849 Heinrich Triepel Zur Vorgeschichte der norddeutschen Bundesverfassung in Festschrift fur Otto von Gierke Weimar 1911 Nachdruck Frankfurt am Main 1987 S 589 644 einschliesslich Anlage 1 Vorentwurf von Maximilian Duncker S 631 a b Art 2 Satz 1 NBV Art 1 NBV a b Art 3 NBV Art 54 Abs 4 NBV Art 7 Abs 1 NBV Art 6 NBV Art 50 Abs 4 und 5 Art 56 Abs 2 NBV Paul Laband Das Staatsrecht des Deutschen Reichs Band 1 Tubingen 1876 S 109 ff Art 11 Abs 1 NBV Artt 61 Abs 1 63 Abs 1 63 Abs 2 NBV Art 61 Abs 1 NBV Art 63 Abs 4 NBV Art 53 Abs 1 NBV Art 35 NBV Art 36 Abs 1 NBV a b Art 36 Abs 2 NBV Art 50 Abs 5 NBV Artt 43 45 NBV Art 4 Nr 3 NBV a b Art 4 Nr 8 NBV Constantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Berlin 1870 S 8 Constantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Berlin 1870 S 36 Constantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Berlin 1870 S 39 Constantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Berlin 1870 S 40 Constantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Berlin 1870 S 41 Constantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Berlin 1870 S 23 Herfried Munkler Der grosse Krieg Die Welt 1914 bis 1918 Hamburg 2015 S 293 Constantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Berlin 1870 S 27 Constantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Berlin 1870 S 26 Herfried Munkler Der grosse Krieg Die Welt 1914 bis 1918 Hamburg 2015 S 288 Constantin Frantz Die Schattenseite des Norddeutschen Bundes vom preussischen Standpunkte betrachtet Berlin 1870 S 73 Lothar Machtan Macht doch euern Dreck alleene Wie Deutschlands Monarchen aus der Geschichte fielen Augsburg 2012 S 116 f a b Lothar Gall Bismarcks Preussen das Reich und Europa in Burgertum Liberale Bewegung und Nation Ausgewahlte Aufsatze Munchen 1996 S 225 Fn 16 Klaus Erich Pollmann Der Norddeutsche Bund ein Modell fur die parlamentarische Entwicklungsfahigkeit des deutschen Kaiserreichs in Otto Pflanze Hrsg Innenpolitische Probleme des Bismarck Reiches Munchen 1983 S 216 m w N Klaus Erich Pollmann Der Norddeutsche Bund ein Modell fur die parlamentarische Entwicklungsfahigkeit des deutschen Kaiserreichs in Otto Pflanze Hrsg Innenpolitische Probleme des Bismarck Reiches Munchen 1983 S 222 Gerhard Lehmbruch Der unitarische Bundesstaat in Deutschland Pfadabhangigkeit und Wandel Max Planck Institut fur Gesellschaftsforschung Koln 2002 S 38 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verfassung des Norddeutschen Bundes amp oldid 236025140