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Der konstituierende Reichstag von Februar bis April 1867 war ein Gremium zur Verfassungsvereinbarung Norddeutsche und mitteldeutsche Staaten hatten 1866 im Augustbundnis abgesprochen dass sie ihrem Bundnis eine verfassungsmassige Grundlage geben wollten Gemeint war damit die Grundung des Norddeutschen Bundes als Bundesstaat Die Verfassung des Norddeutschen Bundes sollte vereinbart werden und zwar einerseits zwischen den kunftigen Gliedstaaten und andererseits dem norddeutschen Volk Zeichnung zur ersten Sitzung des konstituierenden Reichstags am 24 Februar 1867Das Volk wurde durch den konstituierenden Reichstag vertreten Dieser Reichstag hatte nur diese eine Aufgabe den Verfassungsentwurf der verbundeten Regierungen zu beraten und anzunehmen Das Gremium war also genau genommen keine verfassungsgebende Versammlung 1 sondern eine verfassungsvereinbarende Versammlung denn die Verfassungsgebung geschah nur gemeinsam mit den Bundnisstaaten Auch war das Gremium kein Parlament da es keine Gesetze beschloss oder andere parlamentarischen Aufgaben hatte Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Wahl und Zusammensetzung 3 Tatigkeit fur die Verfassung 3 1 Entwurf der Regierungen 3 2 Abanderungen des Entwurfs 3 3 Annahme und Inkrafttreten 4 Einordnung und Bewertung 5 Siehe auch 6 Quellen 7 BelegeGrundlagen BearbeitenDie politisch abgesicherte Grundlage fur die Wahl und Aufgabenstellung des Reichstags war eher durftig Im Augustbundnis vom 18 August 1866 und weiteren Vertragen war nur die Rede von einem Parlament das gemeinschaftlich zu berufen sei Art 2 Die Grundlage fur die Wahl solle das Frankfurter Reichswahlgesetz von 1849 sein Art 5 Ausserdem sollten die Regierungen der verbundeten Regierungen einen Verfassungsentwurf erarbeiten der dem Parlament zur Beratung und Vereinbarung vorzulegen sei ebenfalls Art 5 Im Vertragstext des Augustbundnisses stand weder ein Name des Parlamentes noch des zu grundenden Staates also weder Reichstag noch Norddeutscher Bund nbsp Die Frankfurter Nationalversammlung war von den Gliedstaaten nach Recht des Deutschen Bundes gewahlt worden Vom Mai 1848 bis Mai 1849 als sie von Preussen und anderen Staaten bekampft wurde tagte sie in Frankfurt Ein Ergebnis war ausser der Frankfurter Reichsverfassung das Reichswahlgesetz vom 12 April 1849 Der erste ordentliche Reichstag bzw das Volkshaus hatte am 15 Juli gewahlt werden sollen Das Reichswahlgesetz von 1849 war zwar nach damaligem Reichsrecht gultig zustande gekommen Die Staaten hatten es nach 1849 jedoch nicht anerkannt Im Jahr 1866 hatte es eigentlich eines norddeutschen Bundesgesetzes fur die Wahl eines solchen Bundesorgans bedurft Allerdings gab es noch keinen norddeutschen Bundesstaat der Gesetze hatte beschliessen konnen Stattdessen erliessen die verbundeten Staaten gleichlautende Landesgesetze fur die Wahl 2 Das bedeutete dass in Preussen und den anderen verbundeten Staaten die Landesparlamente uber die Wahlgesetze entschieden Im Preussischen Landtag sassen viele Liberale die sich einen nationalen Einheitsstaat wunschten Ihnen gefiel daher der foderalistische Weg zum Bundesstaat nicht Auch hielten sie ein norddeutsches Parlament neben dem Landtag fur uberflussig die ubrigen Staaten sollten einfach Abgeordnete zum bestehenden Landtag hinzuwahlen Rechte Liberale und Konservative storten sich ausserdem am allgemeinen Mannerwahlrecht wie es das Frankfurter Wahlrecht vorsah 3 Uberhaupt fanden die preussischen Landtagsabgeordneten dass eine norddeutsche Bundesverfassung nur in Kraft treten konne wenn der Landtag ihr zustimme Schliesslich wurde Preussen und damit der Landtag Rechte an die Bundesebene verlieren Die beiden Kammern des Landtags setzten also eine Anderung des Wahlgesetzentwurfs durch der norddeutsche Reichstag solle nur zur Beratung zusammentreten Das entsprach zwar nicht den Absprachen des Augustbundnis anderte aber nichts am Fahrplan zur Verfassungsvereinbarung Bemerkenswert blieb dass beide Kammern das allgemeine Mannerwahlrecht akzeptierten wenngleich das Herrenhaus in einer Resolution Bedenken dagegen geltend machte Dieses preussische Wahlgesetz fur den Reichstag des Norddeutschen Bundes wurde am 15 Oktober 1866 vom preussischen Konig in Kraft gesetzt Die ubrigen Staaten erliessen entsprechende Wahlgesetze und Wahlverordnungen 4 Der Ausdruck Reichstag stammt von den Reichstagen des Heiligen Romischen Reiches Auch in den beiden Verfassungsentwurfen von 1849 sollte das Parlament Reichstag heissen obgleich das Parlament des entstehenden Deutschen Reiches von 1848 1849 noch Nationalversammlung bzw Reichsversammlung hiess und das verfassungsvereinbarende Gremium der Erfurter Union schliesslich Unionsparlament genannt wurde Im Jahr 1866 hatte Otto von Bismarck schon in seinem Reformplan fur den Deutschen Bund Bezug auf das Frankfurter Reichswahlgesetz genommen In jenem Gesetz hiess das zu wahlende Parlament Reichstag Auch in anderen Landern im Europa des 19 und 20 Jahrhunderts erhielt das moderne Parlament eine historisierende Bezeichnung zum Beispiel Generalstaaten in den Niederlanden oder Seimas in Litauen Wahl und Zusammensetzung Bearbeiten Hauptartikel Reichstagswahl Februar 1867 und Liste der Abgeordneten des konstituierenden Reichstags des Norddeutschen Bundes nbsp Reichstagswahl Februar 1867 mit den Ergebnissen der einzelnen WahlkreiseDie eigentliche Wahl fand am 12 Februar 1867 statt Da die Wahl direkt war bedurfte es keiner Zusammenkunfte von Wahlmannern Allerdings waren in 30 Wahlkreisen 15 6 Prozent Stichwahlen notwendig in drei Fallen gab es eine Nachwahl 5 Im Vergleich zu den preussischen Wahlen war das Parteiensystem dasselbe doch erstmals seit 1848 waren wieder alle preussischen Manner wahlberechtigt In den ubrigen Landern stellte sich fur Gegner des Bundesstaates die Frage ob man die Wahl boykottieren solle In der Regel entschlossen sie sich zur Teilnahme um ihre Ansichten im Reichstag vertreten zu konnen das band sie allerdings in die Bundespolitik mit ein In den Grenzregionen mit polnischer und danischer Minderheit kam es zu einer Gegenuberstellung von deutschen Kandidaten und Vertretern der Minderheit 6 Die Wahlbeteiligung war mit 64 9 Prozent hoch im Vergleich zu den preussischen Wahlen nach Dreiklassenwahlrecht und vor allem in Anbetracht einiger Schwierigkeiten Es gab nur wenig Zeit fur Kandidatensuche und Wahlkampf Viele Parteien waren bislang wenig organisiert und auf die Ansprache von reichen Aktivburgern ausgerichtet nicht auf eine allgemeine Volkswahl und den neuen Wahlmodus Viele Wahler auf dem platten Lande waren wenig gebildet und verloren einen halben Arbeitstag und uberhaupt fand die Wahl im Winter statt 7 Gewahlt wurden in erster Linie wie bisher Angehorige der Eliten bekannte Honoratioren Die Liberalen hatten bereits erwartet dass sie ihre hohen Ergebnisse wie im preussischen Dreiklassenwahlrecht nicht behaupten konnten Ihre teils starken Verluste vor allem im preussischen Osten wurden einigermassen durch Zugewinne in den annektierten Gebieten und den nichtpreussischen Bundesstaaten ausgeglichen Nutzniesser des allgemeinen Wahlrechts waren die Konservativen beider Richtungen 8 Der konstituierende Reichstag hatte insgesamt 297 Abgeordnete und wurde von der rechten Mitte dominiert Freikonservative Altliberale und Nationalliberale sowie kleinere liberale oder gemassigt konservative Gruppen und Einzelabgeordnete 9 Am 24 Februar 1867 wurde der konstituierende Reichstag vom preussischen Konig Wilhelm I eroffnet Tatigkeit fur die Verfassung BearbeitenEntwurf der Regierungen Bearbeiten nbsp Der Weg zur Verfassung 1866 1867Nach mehreren Vorentwurfen legte Bismarck als preussischer Ministerprasident einen Verfassungsentwurf den verbundeten Regierungen vor Sie alle einigten sich schliesslich am 7 Februar 1867 auf einen gemeinsamen Entwurf der dem Reichstag zuzufuhren war Bismarck tat dies am 4 Marz Die verbundeten Regierungen standen einem Reichstag gegenuber der mit Sachverstand und Arbeitsdisziplin seine abweichenden Meinungen geltend machte Das galt sowohl fur die Opposition als auch fur die Nationalliberalen und Freikonservativen Bismarck hatte die Abgeordneten ermahnt dass am 18 August 1867 die einjahrige Frist endete die das Augustbundnis gesetzt hatte Die Abgeordneten selbst waren fur eine zugige Verfassungsberatung diese fand im Plenum statt entgegen einem erfolglosen Antrag der Fortschrittspartei eine Kommission einzusetzen 10 Bismarck hatte bereits am 19 Februar den verbundeten Regierungen geheim eine Alternative vorgeschlagen sollte der Reichstag den Entwurf der Regierungen ablehnen oder zu stark abandern Die Regierungen konnten dann die Bundesverfassung als Staatsvertrag in Kraft treten lassen also oktroyieren Am 31 Marz kam es sogar zu einem entsprechenden Geheimvertrag der grossten Staaten namlich Preussen Sachsen Sachsen Weimar und Hessen Darmstadt in dem man sich die Oktroyierung offenhielt 11 Abanderungen des Entwurfs Bearbeiten nbsp Rudolf von Bennigsen war einer der fuhrenden Nationalliberalen der Zeit Sein Abanderungsvorschlag eigentlich keine lex sondern ein Amendement fuhrte die Ministerverantwortlichkeit in die Verfassung ein Der Verfassungsentwurf traf zwar auf keine konkreten Gegenentwurfe Dennoch wurde er in einigen wichtigen Punkten abgeandert Der wichtigste betraf die Exekutive Bismarcks Vorschlag hatte sie namlich jedem parlamentarischen Zugriff entzogen so Klaus Erich Pollmann 12 Exekutiv Organ sollte der Bundesrat sein also die Vertretung der Gliedstaaten Der Reichstag setzte hingegen mit der sogenannten Lex Bennigsen durch dass es einen verantwortlichen Minister gab nicht dem Namen aber der Sache nach den Bundeskanzler Ausserdem erhielt der Bund bzw der Reichstag mehr Kompetenzen Der Bund wurde zustandig fur das Staatsangehorigkeitsrecht durfte nicht nur indirekte sondern auch direkte Steuern erheben erhielt volles Haushaltsrecht wurde nicht nur fur Handelsrecht Wechselrecht Konkursrecht und Zivilprozessrecht zustandig sondern fur das gesamte burgerliche und Strafrecht und Strafprozessrecht Auswartige Vertrage bedurften der Zustimmung des Reichstags zumindest zu einem betrachtlichen Teil Nur teilweise setzte sich der konstituierende Reichstag mit seinen Vorstellungen durch Einfluss auf die Heeresorganisation zu nehmen 13 Nicht durchsetzen konnte sich der konstituierende Reichstag bei einer Reihe von anderen Punkten Weitere strittige Fragen litten unter einer Uneinigkeit im Reichstag selbst So verwarfen die Abgeordneten mit der knappen Mehrheit von 136 zu 130 Stimmen die Einfuhrung von Diaten Die Mehrheit lehnte auch Grundrechte in der Bundesverfassung ab aus mehreren Grunden Man begnugte sich damit dass die Grundrechte bereits in fast allen Landesverfassungen gewahrleistet waren und in erster Linie gegen die Landesverwaltungen zu schutzen waren Mit 130 zu 128 Stimmen scheiterte ein nationalliberaler Vorschlag wenigstens ein Minimum an Grundrechten in die Bundesverfassung aufzunehmen Ebenso setzten sich die Befurworter eines Bundesverfassungsgerichts nicht durch 14 Annahme und Inkrafttreten Bearbeiten Der Reichstag nahm den Entwurf mit den von ihm beschlossenen Anderungen am 16 April an 230 Abgeordnete stimmten fur ihn 53 gegen ihnen Fortschritt Bundesstaatlich Konstitutionelle Minderheiten Noch am gleichen Tag akzeptierten die Bevollmachtigten der Staaten den veranderten Entwurf Danach oblag es noch den Landtagen ob sie ihn annehmen wurden denn die Bundesverfassung hatte Auswirkungen auf die Rechte der Lander Zwar hatten mehrere Lander angekundigt dass die damalige Zustimmung zum Wahlgesetz ausreiche Doch liessen alle Lander bis auf Braunschweig die Parlamente abstimmen 15 Zwischen dem 21 Juni und 27 Juni setzten die Lander die Bundesverfassung durch Publikationspatente in Kraft In Wirkung trat die Verfassung am 1 Juli Am 27 Juli erschien sie im Bundesgesetzblatt das hatte aber nur noch deklarativen Charakter 16 Nach der Schlussabstimmung vom 16 April 1867 hatte der konstituierende Reichstag noch eine letzte Schlusssitzung und zwar am 17 April Im Weissen Saal des koniglichen Schlosses las Konig Wilhelm den Abgeordneten eine Erklarung vor Danach erklarte Bismarck als Vorsitzender der Reichstags Commissarien den Reichstag fur geschlossen 17 Der erste ordentliche Reichstag des Norddeutschen Bundes wurde am 31 August 1867 gewahlt Einordnung und Bewertung Bearbeiten nbsp Der Prasident des konstituierenden Reichstags Eduard Simson mit seinen Vizeprasidenten Marz 1867Klaus Erich Pollmann urteilt uber die Reichstage des Norddeutschen Bundes allgemein dass sie im Einklang mit der preussischen Bundesfuhrung grosse Fortschritte zur Liberalisierung erreichten In den bedeutenden Streitfragen konnten die Reichstage sich gegen die machtigen Staatsregierungen allerdings nicht durchsetzen Der Reichstag war ein Arbeitsparlament das deklamatorische Reden und politische Debatten eher ablehnte 18 Trotz desselben Namens gab es zwischen dem konstituierenden Reichstag im Februar 1867 gewahlt und dem ordentlichen Reichstag im August gewahlt einen grossen Unterschied Der konstituierende Reichstag war ein bloss verfassungsvereinbarendes Gremium Er war nicht mit Gesetzgebung und Regierungskontrolle belastet denn es gab noch keinen Staat der Gesetze und Regierung hatte haben konnen Das erinnert an das Erfurter Unionsparlament vom Marz April 1850 so wie der Offentlichrechtler Michael Kotulla auch insgesamt festgestellt hat dass sich der Weg der Verfassungsgebung 1848 50 und 1867 71 ahnelte 19 20 Ebenso konnte sich der Parlamentarische Rat von 1948 49 allein auf die Verfassungsberatung konzentrieren Die Frankfurter Nationalversammlung 1848 1849 und die Weimarer Nationalversammlung 1919 20 hingegen mussten nebenher viele Funktionen eines modernen Parlaments ausuben Das ist mitzuberucksichtigen wenn man auf die kurze Sitzungsdauer des konstituierenden Reichstags verweist Siehe auch BearbeitenVerfassungsvereinbarung Grundung des Norddeutschen Bundes Verfassung des Norddeutschen Bundes Reichstag Norddeutscher Bund Quellen BearbeitenErnst Rudolf Huber Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2 Deutsche Verfassungsdokumente 1851 1900 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1986 Nr 197 Nr 186 Wahlgesetz fur den konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15 Oktober 1866 S 270 271 Belege Bearbeiten Siehe zur Ableitung aus dem Vertragstext Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 646 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 668 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 646 647 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 647 648 Klaus Erich Pollmann Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867 1870 Dusseldorf Droste Verlag 1985 S 138 Klaus Erich Pollmann Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867 1870 Droste Dusseldorf 1985 S 102 104 110 Klaus Erich Pollmann Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867 1870 Droste Dusseldorf 1985 S 139 140 Klaus Erich Pollmann Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867 1870 Droste Dusseldorf 1985 S 144 146 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 648 649 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 651 653 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 654 655 Klaus Erich Pollmann Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867 1870 Dusseldorf Droste Verlag 1985 S 199 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 663 665 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 664 666 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 666 667 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 667 Reichstagsprotokolle abgerufen am 6 Juni 2016 Klaus Erich Pollmann Parlamentarismus im Norddeutschen Bund 1867 1870 Droste Verlag Dusseldorf 1985 S 515 Michael Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 491 Vgl dazu Martin Kirsch Monarch und Parlament im 19 Jahrhundert Der monarchische Konstitutionalismus als europaischer Verfassungstyp Frankreich im Vergleich Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1999 S 318 ff Deutsche Parlamente Deutscher Bund Deutsches Reich 1848 1849 und Erfurter Union Bundestag 1815 1848 und 1850 1866 Frankfurter Nationalversammlung 1848 1849 Erfurter Unionsparlament 1850 Norddeutscher Bund Konstituierender Reichstag 1867 Reichstag 1867 1870 Bundesrat 1867 1870 Deutsches Reich Deutsches Kaiserreich Reichstag 1871 1918 Bundesrat 1871 1918 Weimarer Republik Weimarer Nationalversammlung 1919 1920 Staatenausschuss 1919 Reichstag 1920 1933 Reichsrat 1919 1933 1934 Zeit des Nationalsozialismus Reichstag 1933 1945 1938 umbenannt in Grossdeutscher Reichstag Deutsche Demokratische Republik Volkskammer 1949 1990 Landerkammer 1949 1952 1958 Bundesrepublik Deutschland Bundestag seit 1949 Bundesrat seit 1949 Wahlen zum Reichstag des Norddeutschen Bundes und zum Zollparlament Reichstagswahl Februar 1867 Reichstagswahl August 1867 Zollparlamentswahl 1868 Siehe auch Reichstag Norddeutscher Bund und Zollparlament Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konstituierender Reichstag amp oldid 228606923