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Bundeswahlgesetz ist die zusammenfassende Bezeichnung fur zwei Bundestagsbeschlusse des Jahres 1848 wahrend der Revolution in Deutschland Die Beschlusse des Bundestages vom 30 Marz und 7 April machten Vorgaben fur die Wahl der Frankfurter Nationalversammlung Die Wahl wurde von den Einzelstaaten organisiert und fand Ende April bzw Anfang Mai statt Sitzungssaal des Bundestages in FrankfurtWahlrecht hatten laut Bundeswahlgesetz alle volljahrigen mannlichen Deutschen Die einzige ausdrucklich genannte Einschrankung war die Selbststandigkeit In der damaligen Zeit konnte darunter Unterschiedliches verstanden werden und dementsprechend verschieden wurde dann in den Einzelstaaten gewahlt Die Vorgaben sind eher allgemein und bundig formuliert es fehlt beispielsweise eine Entscheidung fur die direkte oder indirekte Wahl durch Wahlmanner Die Texte der beiden Beschlusse sind in durchgehender Prosa gehalten und eher kurz nach dem ersten gab es Kritik des Vorparlaments Das Vorparlament war selbst erst am 30 Marz zusammengekommen und diskutierte uber die Rahmenbedingungen der Wahl Dementsprechend wurde der erste Beschluss im zweiten korrigiert bzw erganzt Inhaltsverzeichnis 1 Diskussion im Vorparlament 2 Inhalt 3 Siehe auch 4 Quelle 5 Weblinks 6 BelegeDiskussion im Vorparlament BearbeitenDas Vorparlament war ein Treffen von liberalen und demokratischen Politikern teils Abgeordneten der Parlamente der Einzelstaaten Es bereitete die Nationalversammlung mit vor teilweise auch mit inhaltlichen Empfehlungen zur Zukunft Deutschlands Offizielle Vertretung des Deutschen Bundes war aber der Bundestag der die Einzelstaaten vertrat Der Bundestag teils schon mit neuen liberalen Gesandten besetzt traf damals mehrere Beschlusse die die revolutionare Unruhe abmildern sollten Wirklich kontrovers diskutiert wurde nur ob die Wahlen direkt oder indirekt sein sollten Die Linke forderte die direkte Wahl weil dadurch der Volkswillen unverfalscht zum Ausdruck komme Die Kandidaten mussten offentlich um sich werben Bei indirekten Wahlen wurden die Wahlmanner die von den eigentlichen den Urwahlern gewahlt wurden letztlich entscheiden also die ortlichen Honoratioren Der Linken wurde entgegengehalten dass die direkte Wahl leicht durch Demagogen beeinflusst werden konne und dass die direkte Wahl schwieriger zu organisieren sei Eine Abstimmung empfahl dann zwar mit 317 zu 194 Stimmen die Direktwahl die Entscheidung wurde aber den Einzelstaaten uberlassen 1 Keine Abstimmung gab es mit Bezug auf die Selbststandigkeit Damit war nach damaligen Verstandnis eine gewisse Einschrankungen verbunden in manchen Staaten bedeutete es beispielsweise dass Gesellen oder im Elternhaus lebende Sohne nicht wahlen durften In einer Zusammenfassung eines Ausschuss Berichtes und im zweiten Bundesbeschluss kam der Ausdruck trotzdem vor weil ein Stenograph ihn von der Debatte her im Kopf hatte Dies war dem Vorsitzenden nicht aufgefallen 2 Nicht im Bundeswahlgesetz erwahnt wurde die Vorgabe des Vorparlaments dass auch in Schleswig und in der Provinz Preussen Ost und Westpreussen gewahlt werden sollte obwohl diese Gebiete nicht zum Deutschen Bund gehorten 3 Erst am 11 und 22 April nahm der Bundestag die Provinz Preussen und teilweise Posen in das Bundesgebiet auf siehe Bundestagsbeschlusse 1848 Inhalt BearbeitenZiel der Wahl war laut erstem Beschluss die beschleunigte Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bundesverfassung Gewahlte Nationalvertreter sollten zusammentreten um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Standen zu bringen Im zweiten Beschluss findet man den Ausdruck constituierende deutsche Nationalversammlung Die Wahlen sollten so rasch durchgefuhrt werden dass die Nationalversammlung am 1 Mai beginnen konnte Tatsachlich fand ihre erste Sitzung am 18 Mai statt Der erste Beschluss sprach nur davon dass die Regierungen der Einzelstaaten nach Massgabe ihrer Verfassungen Nationalvertreter wahlen lassen sollten Pro 70 000 Einwohner sollte ein Einzelstaat einen Abgeordneten wahlen lassen ein Einzelstaat mit weniger als 70 000 Einwohnern sollte einen Abgeordneten haben Erst der zweite Beschluss ging genauer auf die Bedingungen fur das Wahlrecht und die Wahlbarkeit ein Ausserdem setzte er die Zahl 70 000 auf 50 000 herab bei einem Uberschuss von 25 000 Einwohnern sollte auch fur diesen noch ein Abgeordneter gewahlt werden Das aktive und passive Wahlrecht sollte jeder Staatsangehorige des jeweiligen Einzelstaates haben der volljahrig und selbstandig war Dies galt auch fur politische Fluchtlinge die nach Deutschland zuruckgekehrt waren und ihr Staatsburgerrecht wieder angetreten haben Fur die Wahlbarkeit war es nicht notwendig dass der Kandidat dem jeweiligen Einzelstaat angehorte Es durfte keine Einschrankungen nach der Religion geben keinen Wahlzensus und keine Wahl nach bestimmten Standen also kein Zensuswahlrecht und kein Klassenwahlrecht Siehe auch BearbeitenWahlrecht im Vormarz und in der Marzrevolution Frankfurter Reichswahlgesetz Bundeswahlgesetz Reichstag Quelle BearbeitenNr 82 Nr 79 Erster Bundesbeschluss uber die Wahl der deutschen Nationalversammlung vom 30 Marz 1848 S 337 und Nr 83 Nr 80 Zweiter Bundesbeschluss uber die Wahl der deutschen Nationalversammlung vom 7 April 1848 In Ernst Rudolf Huber Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1 Deutsche Verfassungsdokumente 1803 1850 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1978 1961 S 338 Weblinks BearbeitenBundesbeschlusse auf verfassungen deBelege Bearbeiten Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionsszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 123 124 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionsszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 124 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionsszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 125 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundeswahlgesetz Frankfurter Nationalversammlung amp oldid 231638198