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Das Wahlrecht im Vormarz und in der Marzrevolution baute auf dem Wahlrecht der ersten deutschen Staaten auf die nach 1800 Verfassungen mit einem gewissen Reprasentativcharakter angenommen hatten Teilweise werden dabei die napoleonischen Modellstaaten vor allem aber die damals vergrosserten suddeutschen Staaten genannt Die Geschichte der Wahlen ist eng verbunden mit der Verfassungsgeschichte denn erst im konstitutionellen System wurden Abgeordnete von Burgern gewahlt Die Zahl der deutschen Einzelstaaten mit einer solchen Reprasentativverfassung wuchs im Laufe des Vormarz 1815 1848 an in den grossten Staaten Osterreich und Preussen kam es auf Staatsebene dazu erst im Revolutionsjahr 1848 Karikatur in der Nr 10 1849 der Munchener Fliegenden Blatter zur bayrischen Landtagswahl im Juli 1849 Zwei des Schreibens unkundige Bauern bitten einen Herrn ihren Wahlzettel auszufullen Die Wahl zur Frankfurter Nationalversammlung im April und Mai 1848 war die erste deutschlandweite Wahl Gewahlt wurde sie vom Bundestag des Deutschen Bundes in einem neuen Bundeswahlgesetz beschlossen nach dem annahernd allgemeinen und gleichen Mannerwahlrecht Auch die Frankfurter Reichsverfassung sah ein solches Wahlgesetz vor das fur damalige Verhaltnisse ungewohnlich demokratisch war Trotz der Niederschlagung der Revolution 1849 blieb der Frankfurter Entwurf fur die weitere Verfassungs und Wahlrechtsdiskussionen in Deutschland massgebend Der konstituierende Reichstag des Norddeutschen Bundes wurde 1867 nach dem Frankfurter Reichswahlgesetz gewahlt Inhaltsverzeichnis 1 Napoleonische Zeit und Vormarz bis 1848 1 1 Fruhkonstitutionalismus nach 1800 1 2 Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl 1 2 1 Frauen und Jugendliche 1 2 2 Besitz und Bildung 1 2 3 Weitere Ausschlusse 1 2 4 Ungleiche Wahl 1 3 Unmittelbare Wahl 1 4 Geheime Wahl 2 Revolution 1848 1849 2 1 Vorparlament 2 2 Wahl zur Nationalversammlung 2 2 1 Staaten mit direkter Wahl 2 2 2 Grossere Staaten 2 3 Wahlrechtsdiskussion in Frankfurt 2 4 Verfassung und Wahlgesetzentwurf 1849 3 Preussische Unionsplane 1849 1850 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 BelegeNapoleonische Zeit und Vormarz bis 1848 Bearbeiten Hauptartikel Vormarz Im Heiligen Romischen Reich war die Gesellschaft standisch organisiert die Rechte des Einzelnen hingen davon ab welchem Stand er angehorte und wo er lebte Ein modernes Wahlrecht fur eine Reprasentativversammlung gab es nicht weder in den Gliedstaaten noch auf Reichsebene Die Kaiserwahl war ein symbolischer Akt der Reichstag war eine standische Versammlung von Abgesandten der Glieder des Reiches 1 Ab 1789 veranderte die Franzosische Revolution nicht nur Frankreich sondern hatte direkt oder indirekt Einfluss auf die Verwaltungen und politischen Verfassungen der meisten europaischen Lander Dies gilt vor allem fur die Zeit ab 1799 nachdem Napoleon Bonaparte in Frankreich die Macht ergriffen hatte Seine Militardiktatur gab sich mit Plebisziten ein demokratisches Gewand und stellte sich als Verbreiterin von modernem Rechtswesen und moderner Burokratie dar Kein Teilstaat des 1806 aufgelosten Reiches blieb von den Auswirkungen der Revolution und Napoleons Machtausubung unberuhrt Gebiete ostlich des Rheins und spater in Nordwestdeutschland wurden nach Frankreich eingegliedert Staaten wie Bayern und Baden wurden auf Kosten anderer Staaten erheblich vergrossert und modernisierten sich Selbst die ostlichen Grossstaaten Osterreich und Preussen leiteten Reformen ein um im modernen Europa bestehen zu konnen Wahlen zu einem Reprasentationsorgan kannten um 1800 die wenigsten Lander der Erde Oftmals handelte es sich um ein standisch gepragtes Wahlrecht vor allem auf kommunaler Ebene Nur ein Teil dieser Lander hatte uberhaupt eine moderne Staatsverfassung darunter Grossbritannien sowie Frankreich mit einigen seiner Satelliten wie der Schweiz den italienischen Staaten oder den Niederlanden 2 Damals diskutierte man daruber wer uberhaupt wahlen und gewahlt werden soll ob die Abgeordneten direkt oder indirekt zu bestellen seien Trotz Einflussnahme konnten die Herrscher die Parlamente und Standeversammlungen nicht vollig ihrem Willen unterwerfen Napoleon konnte zwar seinen Staatsstreich von 1799 nachtraglich mit einer Volksabstimmung in Frankreich legitimieren doch als er auf ahnliche Weise 1805 die hollandische Verfassung durchsetzen wollte blieben die Wahler massenhaft zuhause 3 Fruhkonstitutionalismus nach 1800 Bearbeiten Die Epoche in der deutsche Einzelstaaten eine Verfassung erhalten haben nennt man Fruhkonstitutionalismus Die Zeitgenossen verwendeten fur die Verfassung als Text eher das Wort Konstitution das Wort Verfassung jedoch fur die gelebte Staatseinrichtung Verfassungen waren entweder oktroyiert also einseitig vom Herrscher eingesetzt oder aber vereinbart namlich zwischen dem Herrscher einerseits und einer altstandischen oder neu einberufenen verfassungsgebenden Versammlung andererseits Die ersten modernen Verfassungen mit Wahlrecht wenigstens fur eine kleine Bevolkerungsminderheit hatten die napoleonischen Modellstaaten und die suddeutschen Reformstaaten wie Baden und Bayern nbsp Der aus Preussen stammende osterreichische Staatsdenker Friedrich von Gentz 18251815 entschieden die deutschen Fursten in der Bundesakte dass die Einzelstaaten des Deutschen Bundes eine landstandische Verfassung haben sollten Art 13 Genauere Angaben wurden unterlassen um nicht in die Souveranitat der Einzelstaaten und Fursten einzugreifen aber damals verstand die offentliche Meinung darunter eine Verfassung wie in Suddeutschland ein Parlament mit Zweikammersystem die eine Kammer mit Zensuswahlrecht gewahlt die andere ernannt dazu durchaus ein Vetorecht des Fursten Doch die Fursten befurchteten Nationalismus und Revolution und folgten daher der Interpretation des konservativen Publizisten Friedrich von Gentz 4 Gentz zufolge war eine landstandische Verfassung etwas ganz anderes als eine Reprasentativverfassung In ersterer entsendeten Korperschaften die aus sich selbst heraus bestunden und naturlich gewachsen seien wie der Adel die Stadte usw Vertreter in den Landtag In einer Reprasentativverfassung hingegen bildeten sich die vom Volk gewahlten Abgeordneten ein sie vertraten die Gesamtmasse des Volkes aufgrund der Wahnidee dass die Menschen gleiche Rechte hatten Die Willkur der Abgeordneten fuhrt laut Gentz uber die Demagogie Volksverfuhrung parlamentarische Ministerverantwortlichkeit unbeschrankte Pressefreiheit usw schliesslich zum Untergang des Staates 5 Die Wiener Schlussakte von 1820 sollte das monarchische Prinzip als Grundprinzip der deutschen Staaten verankern Bei der Ausubung bestimmter Rechte sei der jeweilige Furst an die Mitwirkung der Stande gebunden trotzdem musse die gesamte Staatsgewalt beim Fursten verbleiben Die Schlussakte lehnte also Volkssouveranitat und Gewaltenteilung ab obwohl letztere bereits durch die konkreten Verfassungen Bayerns Badens und anderer Staaten vorgesehen waren wie die Liberalen betonten 6 Das Zweikammersystem wurde allgemein befurwortet oder hingenommen auch dass die Erste Kammer in der Regel zum Teil durch konigliche Ernennung Geburt oder auf ahnliche Weise zusammengesetzt wurde Die Abgeordneten der Zweiten Kammer sollten gewahlt werden und ein freies Mandat haben was im Sinne der Reprasentativverfassung war Es war noch keine gangige Forderung dass die Minister dem Parlament gegenuber verantwortlich sein sollten Statt dieser politischen verlangte man aber eine strafrechtliche Ministerverantwortlichkeit der zufolge sich ein Minister etwa fur Straftaten vor Gericht verantworten muss Ein eigentlich parlamentarisches System mit vom Parlament gewahlten Ministern stand also noch nicht im Raum 7 In der Zeit des Vormarz gab es eine theoretische Diskussion uber Wahlen und ihre Grundsatze und zusatzlich bereits Wahlen in vielen Einzelstaaten Allgemein nennt man vier Wahlgrundsatze die heutzutage eine demokratische Wahl ausmachen Allgemeinheit Gleichheit Geheimheit Unmittelbarkeit direkte Wahl Es sei strittig ob die Forderung nach einer freien Wahl diesen vier Grundsatzen noch etwas Wesentliches hinzufugt Das Bundesverfassungsgericht meinte dazu dass die Stimmabgabe frei von Zwang und ausserem Druck erfolgen musse 8 Diese vier Grundsatze finden sich ansatzweise bereits in der Wahlrechtsdiskussion des Vormarz wieder Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl Bearbeiten Eine Wahl ist dann allgemein wenn keine wesentlichen Bevolkerungsteile vom Wahlen ausgeschlossen werden also wenn grundsatzlich jeder Staatsburger wahlen darf Wahlausschlusse gibt es jedoch auch im modernen Bundestagswahlrecht Ein Wahler muss ein bestimmtes Mindestalter haben und darf nicht entmundigt sein Bis in die 1980er Jahre waren auch die Deutschen im Ausland ausgeschlossen weil sie nicht im Wahlgebiet wohnten 9 Fur Landtags und Kommunalwahlen gilt dies immer noch Eng verbunden mit der Allgemeinheit ist die Gleichheit der Wahl sie besagt dass jeder Wahler gleich viele Stimmen hat die auch denselben Zahlwert haben Ein modernes demokratisches Wahlrecht darf daher kein Pluralwahlrecht sein bei dem einige Wahler mehr Stimmen haben als andere und ebenso kein Klassenwahlrecht bei dem die Wahler in Gruppen eingeteilt werden fur die ein unterschiedliches Verhaltnis der Wahlerzahl und der Gewahltenzahl gilt Die Gleichheit kann auch im modernen Bundestagswahlrecht in Gefahr sein wenn zum Beispiel in Wahlkreisen sehr unterschiedlich viele Wahler wohnen 10 Frauen und Jugendliche Bearbeiten Bis 1918 waren in Deutschland und fast allen anderen Landern der Welt die Frauen vom Wahlen und Gewahltwerden ausgeschlossen Allerdings gab es im Vormarz noch eine Ausnahme das dingliche Wahlrecht etwa bei einem Rittergut Besass eine Frau das Rittergut so durfte sie in alteren standischen Verfassungen einen Bevollmachtigten bestimmen der fur sie wahlte in der Regel der Ehemann oder im Falle einer Witwe ein Sohn oder Enkel Manche spatere Verfassungen schlossen Frauen ausdrucklich aus 11 Der Staatsrechtler und liberale Politiker Robert von Mohl sah 1840 das Mannerwahlrecht als Gewohnheitsrecht an Allgemein herrschte die Auffassung dass Frauen zu emotional seien und zu geringe Kenntnisse uber die Politik hatten 12 Mit einigen Ausnahmen lag das Mindestalter in den meisten Staaten bei 25 Jahren 13 Oft war das Alter fur die Adligen niedriger angesetzt als fur Abgeordnete von Stadten und Gemeinden Bei den letzteren erhielt man das aktive Wahlrecht mit 25 Jahren das passive mit 30 Bei Kommunalwahlen galt das Alter der Volljahrigkeit wie es im jeweiligen Zivilrecht festgelegt war Die Frankfurter Nationalversammlung legte das Alter mit 25 Jahren fest was dann eine Reihe von Einzelstaaten im Laufe des Deutschen Kaiserreichs ubernommen hat 14 Besitz und Bildung Bearbeiten Um 1830 schrieb der Liberale Karl von Rotteck dass nur durch Besitz burgerlich selbststandige Manner Gesellschaftsglieder seien die ubrigen Menschen blosse Staatsangehorige Letztere hatten nicht die Befahigung ihr Wahlrecht vernunftig auszuuben Der Zensus solle aber auch nicht so hoch sein dass die Mehrzahl der Manner ausgeschlossen werde 15 1845 meinte der Liberale David Hansemann Interesse an einer stabilen Regierung habe fruher der Adel gehabt und jetzt der Unternehmer der vielen Menschen Arbeit und Brot verschafft Das Wahlrecht sollten nur 2 bis 2 5 Prozent der Manner uber 25 Jahre haben 16 Die meisten Publizisten hielten ein Zensuswahlrecht fur notwendig weil Besitz und Bildung es am ehesten gewahrleisten konnten dass jemand ein Interesse am Gemeinwohl habe Nur die Linke mit Gustav Struve und anderen Radikaldemokraten trat fur das allgemeine und gleiche Wahlrecht ein 17 Auch bei Wahlen die damals als allgemeine Volkswahlen angesehen wurden war immer noch mangelnde Selbststandigkeit ein gangiger Ausschlussgrund Nicht wahlen durfte daher wer in Konkurs gegangen war oder ein privates Dienstverhaltnis hatte Letzteres betraf Dienstleute und Fabrikarbeiter 18 Normalerweise durfte nicht wahlen wer offentliche Armenunterstutzung erhielt Ausgeschlossen konnte ferner sein wer als Sohn im Haushalt des Vaters wohnte oder arbeitete Weitere Ausschlusse Bearbeiten In einigen Staaten wie in Sachsen Bayern und Wurttemberg musste man einer christlichen Konfession angehoren um wahlen zu durfen 19 Dies war letztlich gegen die Juden und den oppositionellen Deutschkatholizismus gerichtet Solche Beschrankungen wurden 1848 in Preussen und 1869 im Norddeutschen Bund abgeschafft Ein Wahler musste unbescholten sein was das genau bedeutete fuhrte oft zu Rechtsunsicherheit 20 Gemeint war dass er nicht vorbestraft sein durfte teilweise schloss dies nur sogenannte entehrende Verbrechen ein Beamte durften normalerweise gewahlt werden doch meist musste der Dienstherr sein Einverstandnis geben Teilweise konnte ein Beamter nicht gewahlt werden weil er nicht in dem Wahlbezirk gewahlt werden durfte in dem er tatig war Man befurchtete Korruption Interessenskonflikte und fehlende Unabhangigkeit Andererseits argumentierte man gegen die Einschrankung damit dass sie die staatsburgerlichen Rechte des Beamten beeintrachtige oder dass der Beamtenstand erniedrigt werden konnte 21 In manchen Staaten durfte ein Abgeordneter nicht in auslandischen Diensten stehen 22 Zum Beispiel in Braunschweig durften Vater und Sohn nicht gleichzeitig einer Kammer angehoren oftmals war es ausdrucklich verboten Mitglied in beiden Kammern eines Parlaments zu sein 23 Ausser der haufigen Beschrankung des Wahlrechts auf mannliche Staatsburger mit Wohnort im Wahlgebiet oder dem Recht darauf galten fur Angehorige von Standen in den Oberhausern der Parlamente weitere Erfordernisse so mussten Ritter auch ein entsprechendes Rittergut besitzen 24 Ungleiche Wahl Bearbeiten Selbst fur diejenigen Burger die wahlen durften brachten die Wahlgesetze noch vielfaltige Ungleichheiten mit sich Gangigerweise war vorgeschrieben wie viele Abgeordnete der Zweiten Kammer von den Stadten wie viele von den Landgemeinden und wie viele von anderen Wahlkorpern wie Universitaten oder Kirchen zu wahlen waren Dadurch kam es zu einem unterschiedlichen zahlenmassigen Verhaltnis von Wahlern und Gewahlten Eher ein Phanomen der Zeit nach 1848 waren die verschiedenen Formen des Klassenwahlrechts und des Pluralwahlrechts Am bekanntesten wurde das heftig umstrittene Dreiklassenwahlrecht in Preussen Dabei teilte man die Wahler in drei Gruppen ein die jeweils gleich viele Wahlmanner wahlten Die erste Gruppe bestand aus den wenigen Burgern die besonders viele Steuern zahlen die zweite aus einer grosseren Anzahl wohlhabender Burger und die dritte aus dem Rest der Burger Das Dreiklassenwahlrecht war zwar ungleich aber doch allgemein In Preussen durften viele Manner wahlen die in einem Zensuswahlrecht gar kein Wahlrecht hatten Sachsen fuhrte 1896 ein Dreiklassenwahlrecht ein und verwandelte es 1909 in ein Pluralwahlrecht mit Zusatzstimmen fur hohes Einkommen Mittlere Reife bzw ein Alter uber funfzig Jahre Vor allem die Demokraten storten sich an der Existenz einer Ersten Kammer In der Regel war fur die Gesetzgebung nicht nur die Zweite sondern auch die Erste Kammer vonnoten In letzterer sassen aber Mitglieder die entweder vom Fursten ernannt wurden durch Geburt einen Sitz hatten oder von einer kleinen Gruppe ernannt oder gewahlt wurden Unmittelbare Wahl Bearbeiten nbsp Karikatur in den Munchner Leuchtkugeln 1848 Ein Wahlmann steht vor Kandidaten die nach Ansicht des Karikaturisten keine Auswahl zwischen verschiedenen Meinungen darstellen In den meisten deutschen Staaten wahlte man im Vormarz wie international ublich mittelbar indirekt Die Wahlburger hiessen Urwahler sie wahlten in ihrem Wahlkreis einen oder mehrere Wahlmanner Erst diese Wahlmanner wahlten danach den oder die eigentlichen Abgeordneten der Kammer Oftmals waren die Voraussetzungen um Wahlmann zu werden noch strenger als die fur das passive Wahlrecht der Urwahler ein Wahlmann musste beispielsweise noch mehr verdienen als der Urwahler Die Indirektheit der Wahl fuhrte dazu dass grossere Bevolkerungsteile soweit diese uberhaupt wahlen durften allenfalls Urwahler sein konnten Bei der eigentlichen Wahl der Abgeordneten durch die Wahlmanner waren die Reichen noch mehr unter sich 25 Geheime Wahl Bearbeiten Erscheint es heutzutage als selbstverstandlich dass eine demokratische Wahl geheim sein muss so ist dies keinesfalls zwingend aus der politischen oder Ideengeschichte abzuleiten Diese Selbstverstandlichkeit gehort zu einer modernen liberalen Perspektive Im alten Griechenland gingen die Philosophen von einer offentlichen Stimmabgabe aus ausser bei Gerichtsprozessen bei der die Burger die Wahlentscheidung der anderen Burger sehen konnten Die offentliche Abgabe galt als demokratisch die geheime wie in Rom als aristokratisch 26 Spatestens im 19 Jahrhundert wurden solche Zuordnungen problematischer da in den einzelnen Landern Europas und in Nordamerika die Entwicklung von Staatsform und Geheimwahl auseinander liefen Kritiker der geheimen Wahl waren der Konservative Otto von Bismarck der Nationalliberale Rudolf von Gneist und spater auch Carl Schmitt und zuvor Montesquieu aber auch viele Linke lehnten sie ab wie die Nachfolger der Jakobiner die englischen Chartisten und die Demokraten in den Nordstaaten der USA sowie der Liberale John Stuart Mill 27 Manche Befurworter der offentlichen Stimmabgabe wollte einfach gewisse Wahler wie die der Unterschicht diskriminieren andere dachten an den positiven Einfluss der Eliten oder der Wahlakt musse aus prinzipiellen Grunden offentlich sein weil dies der Politik an sich entspreche Das Wahlrecht sei so gesehen kein subjektives Recht des Einzelnen sondern ein offentliches Amt 28 Die ursprungliche Verfassungskommission vor den Wahlen zur Frankfurter Nationalversammlung hatte den Gedanken dass der Wahlkreis als solcher einen Abgeordneten wahlte nicht der einzelne Wahler Der Wahlakt musse daher auch der offentlichen Meinung ausgesetzt sein wodurch Einseitigkeiten verhindert wurden Das kann nachvollziehbar sein wenn ein Wahler fur Nichtwahlberechtigte mitwahlen soll nicht aber bei einem allgemeinen Wahlrecht bei dem jeder Wahler sich selbst vertreten kann 29 War der Ausschuss der Nationalversammlung noch fur die offentliche Wahl so entschied sich das Plenum schliesslich mit 239 gegen 230 Stimmen fur die geheime Die eher radikaldemokratischen Befurworter argumentierten prinzipiell die eher liberalen mit pragmatischen Grunden wie dem praktischen Zahlen der Stimmen 30 Die preussischen Kommunal und Provinzwahlen hingegen waren vor 1848 geheim Mit der Verordnung vom 30 Mai 1849 die das Dreiklassenwahlrecht einfuhrte kam dann die offentliche Wahl fur die dritte Klasse hinzu Landarbeiter waren damit dem Druck der konservativen Gutsbesitzer Fabrikarbeiter der liberalen Unternehmer ausgesetzt Der Konservative Ernst Ludwig von Gerlach begrundete dies 1855 damit dass Freiheit darin bestehe den richtigen und nicht etwa gar keinen Einflussen ausgesetzt zu sein Nach solchen Ansichten der Konservativen sollte der Wahler nicht nach aussen eine staatstreue Gesinnung vortragen und heimlich im subversiven Sinne wahlen konnen 31 Ernst Rudolf Huber 32 Fur den konservativen Konstitutionalismus war die Offentlichkeit der Wahl ein Mittel des Verfassungsschutzes mit dessen Hilfe man hoffte den politischen Gegner aus der Deckung zu zwingen oder ihn zur Wirkungsohnmacht zu verurteilen Doch andert diese Erwagung nichts daran dass die Offentlichkeit der Wahl in Preussen zu schlimmen Wahlmissbrauchen fuhrte Am offenkundigsten bediente sich die Regierung des Offentlichkeitsprinzips zum Wahlterror in den Konfliktsjahren 1862 66 in dieser Zeit allerdings mit bemerkenswertem Misserfolg Dieser Missbrauch in Preussen half dann bei der Argumentation fur die geheime Wahl Beispielsweise hatte der Katholik Ludwig Windthorst noch 1867 im Norddeutschen Reichstag fur die offentliche Stimmabgabe pladiert jedenfalls wenn das Wahlrecht allgemein und direkt sein sollte 1873 hingegen forderte Windthorst die Grundsatze des Reichstagsrechts sollten auf Preussen ubertragen werden Zu diesem Meinungswechsel sei er durch seine Erfahrungen in Preussen gekommen 33 Eine besonders auffallige mutmassliche Folge der offentlichen Stimmabgabe in Preussen war die niedrige Wahlbeteiligung Betrug sie in den 1880er Jahren bei den Landtagswahlen unter 19 Prozent so waren es bei den Reichstagswahlen uber 70 Prozent 34 Revolution 1848 1849 Bearbeiten Hauptartikel Revolution 1848 1849 in Deutschland nbsp Marz bis Mai 1848 vom Bundestag zur Nationalversammlung nbsp Juni bis September 1849 Einsetzung der vorlaufigen Verfassungsordnung mit Reichsverweser und MinisternIm Marz 1848 kam es in verschiedenen Stadten Deutschlands zu Aufstanden und zur Forderung aus Deutschland einen parlamentarisch regierten foderalen Staat zu machen Die Liberalen hatten mit ihrer Kritik an den Zustanden in den deutschen Einzelstaaten zur Revolution beigetragen wollten aber keine Revolution sondern die Reform Sie furchteten den sozialen Umsturz und versuchten die Revolution nach ihren Vorstellungen zu beenden 35 Im Auftrag des Bundestages des Deutschen Bundes also der Gesandtenvertretung der Einzelstaaten machte ein Siebzehnerausschuss sich Gedanken fur eine entsprechende Verfassung Am 27 April legte der Ausschuss einen Entwurf fur eine Verfassung vor Der kunftige Reichstag sollte ein Oberhaus haben das von den Einzelstaaten bestellt wurde und ein vom Volk gewahltes Unterhaus Dessen Abgeordneten sollten nach allgemeinem Wahlrecht fur Manner auf sechs Jahre gewahlt werden 36 Die Nationalbewegung wollte eine Nationalversammlung ein Deutsches Reich grunden lassen Am 5 Marz kamen in Heidelberg 51 Vertreter der vormarzlichen Opposition zusammen um die nachsten Schritte zu beraten Hier wurde nur bestimmt dass in der Nationalversammlung die Zahl der Abgeordneten pro Einzelstaat der jeweiligen Bevolkerungszahl entsprechen solle Ein Siebenerausschuss sollte nahere Vorschlage fur die Wahlen ausarbeiten Sein Entwurf vom 10 Marz von Carl Theodor Welcker sah einen Senat fur die Einzelstaaten und ein Volkshaus mit Urwahlen vor mit einem Abgeordneten pro 70 000 Einwohnern 37 Vorparlament Bearbeiten Hauptartikel Vorparlament nbsp Die Mitglieder des sogenannten Vorparlaments ziehen in die Frankfurter Paulskirche ein 31 Marz 1848Ab 31 Marz 1848 kamen in Frankfurt 574 Politiker beisammen das sogenannte Vorparlament Die weitaus meisten 141 waren Preussen nur zwei Osterreicher Sie sprachen vor allem uber Vorgaben die sie den Einzelstaaten bei der Organisation der Wahlen zur Nationalversammlung mitgeben wollten 38 Ein Siebzehnerausschuss des Bundestags prasentierte am 26 April einen Vorentwurf von Friedrich Christoph Dahlmann fur die Reichsverfassung eine Reprasentativverfassung nach dem Vorbild damaliger westeuropaischer Monarchien Im Oberhaus des Reichstags sollten regierende Fursten und Deputierte der freien Stadte Sitz nehmen ausserdem Reichsrate die von den Landesregierungen und Landesparlamenten jeweils zur Halfte pro Einzelstaat zu wahlen waren Im Unterhaus solle ein Abgeordneter pro 100 000 Einwohner sitzen gewahlt von den volljahrigen selbststandigen Staatsangehorigen Die Einzelstaaten entschieden uber die genaue Definition der Selbststandigkeit und die Frage ob die Wahl direkt oder indirekt ist Religiose Wahlbeschrankungen die sich in der Regel gegen Juden und Deutschkatholiken richteten waren untersagt 39 Der Bundestag hatte am 30 Marz 1848 einen Beschluss uber die Wahl gefasst dem das Vorparlament aber teilweise widersprach Daraufhin kam der Bundestag am 7 April mit einer Nachbesserung Diese beiden Bundesbeschlusse zusammen formten das Bundeswahlgesetz wodurch die Bundesverfassung geandert wurde 40 Wahl zur Nationalversammlung Bearbeiten nbsp Der Deutsche Bund ab 1815 Nicht gewahlt im Jahre 1848 haben die slawischsprachigen Gebiete Osterreichs obwohl sie zum Bundesgebiet gehorten wohl gewahlt haben die Schleswiger und die Deutschsprachigen in den ostlichen Provinzen Preussens obwohl sie nicht zum Bundesgebiet gehorten Den Beschlussen des Bundestags zufolge sollte pro Staat mindestens ein Abgeordneter gewahlt werden Fur je 50 000 Einwohner gab es einen Abgeordneten und zusatzlich fur einen Uberschuss von 25 000 Einwohnern Die veralteten Bundesmatrikel bestimmten die Einwohnerzahl der Staaten obwohl sie mittlerweile um ein Drittel oder Viertel der tatsachlichen Lage hinterherhinkten So kam Preussen in Wirklichkeit auf 75 000 Einwohner pro Abgeordneten Die Gesamtzahl der Abgeordneten war zunachst 605 aber da nachtraglich die preussischen Gebiete ausserhalb des Bundesgebietes hinzukamen Ost und Westpreussen Posen erhohte sich dies und es kamen funf Abgeordnete fur das zu Danemark gehorende Schleswig hinzu Andererseits fielen etwa siebzig Mandate aus nicht deutschsprachigen Gebieten Osterreichs weg Schliesslich waren es rund 585 Abgeordnete 41 Die Durchfuhrung der Wahlen war die Aufgabe der Einzelstaaten Ziel war es dass die Abgeordneten am 1 Mai in Frankfurt zusammenkommen konnten doch in Preussen zum Beispiel fand an diesem Tag erst die Wahl statt in Osterreich erst am 3 Mai Wahlberechtigt sollte den Bundesbeschlussen zufolge jeder mannliche volljahrige und selbststandige Staatsangehorige sein und er durfte nur an seinem Wohnort wahlen 42 Zumindest in den grossen und mitteldeutschen Staaten haben die Selbststandigkeitsklauseln nirgendwo mehr als ein Viertel der volljahrigen Manner vom Wahlrecht ausgeschlossen Mindestens achtzig Prozent aller volljahrigen Manner in Deutschland durften an den Wahlen teilnehmen Auch wenn das Wahlrecht damit nicht allgemein und demokratisch war so war es doch im deutschen und europaischen Vergleich sehr ausgebreitet Durch die Indirektheit kam es jedoch zu einem grossen Einfluss der ortlichen Honoratioren Wahlmanner entstammten fast nur aus der Oberschicht und aus dem Mittelstand Aber Sachsen Baden und Hessen Darmstadt zeigten dass selbst in jenen Schichten der Ruckhalt fur den klassischen Liberalismus langsam schwand 43 Parteien im modernen Sinne gab es damals noch nicht eher politische Stromungen Die Vereine vor allem die demokratischen verteilten Flugblatter und unterstutzten Kandidaten Gewahlt wurden in erster Linie bekannte Personlichkeiten des offentlichen Lebens wie Professoren Richter Geistliche Kaufleute oder Anwalte Moglicherweise gingen manche Wahler der Unterschicht nicht wahlen weil sie vom indirekten Wahlsystem enttauscht waren Ausser den fruhen Sozialisten waren allerdings auch die Hochkonservativen nicht in der Paulskirche vertreten 44 Soweit noch ermittelbar war die Wahlbeteiligung regional sehr unterschiedlich je zwischen vierzig und funfundsiebzig Prozent 45 Staaten mit direkter Wahl Bearbeiten Strittig war im Vorparlament nur die Frage ob die Wahler direkt die Abgeordneten wahlen sollten oder indirekt als Urwahler uber Wahlmanner die dann die Abgeordneten wahlten Die demokratische Linke war fur die Direktwahl die den Volkswillen unverfalscht zum Ausdruck bringe Ein Kandidat musse dann offentlich fur sich werben Bei einer indirekten Wahl wahlten die Wahlmanner und damit in der Regel die Honoratioren vor Ort Man hielt der Linken aber entgegen dass direkte Wahlen schwieriger zu organisieren seien gerade in ruckstandigen Gebieten wie Mecklenburg Hinzu komme die Agitation der Demagogen der Volksverhetzer Die Versammlung beliess die Entscheidung letztlich bei den Einzelstaaten und empfahl die Direktwahl nur Im Bundesbeschluss vom 7 April fiel die Frage der Direktheit gar ganz weg 46 und im Zweiten Vereinigten Landtag in Preussen stand die Direktwahl gar nicht zur Diskussion 47 Eine Direktwahl der Abgeordneten gab es nur in Wurttemberg Kurhessen Schleswig Holstein Frankfurt Hamburg und Bremen 48 Laut einer Verordnung vom 11 12 April 1848 durften in Wurttemberg die volljahrigen mannlichen unbescholtenen selbststandigen Staatsburger wahlen wobei die Volljahrigkeit dort bei 25 Jahren lag Ausgeschlossen wegen der Selbststandigkeit war wer Armenunterstutzung erhielt unter Kuratel oder vaterlicher Gewalt stand im dienenden Verhaltnis Kost und Lohn empfing Die Wahlkreise waren nach der Bevolkerungsanzahl eingeteilt mit je etwa 63 000 Einwohnern Gewahlt war wer die relative Mehrheit der Stimmen erhielt Etwa 22 Prozent der Bevolkerung gehorten zu den volljahrigen Mannern Die Wahlbeteiligung betrug soweit ermittelbar etwa 75 Prozent der Wahlberechtigten Wurttemberg stellte 20 Abgeordnete fur die Nationalversammlung 49 Auch in Kurhessen durften gemass einem Entwurf des Rechtspflegeausschusses die volljahrigen uber 25 Jahre mannlichen unbescholtenen selbststandigen Staatsangehorigen direkt ihren Abgeordneten wahlen Konkurs Kuratel Kost und Lohn vom Dienstherren waren Wahlrechtsausschlusse nicht jedoch zumindest nicht ausdrucklich der Empfang von Armenunterstutzung Die Wahler gaben ihre Stimme mundlich vor dem Gemeinderat ab Im Wahlbezirk Durchschnitt 68 600 Einwohner fasste der Stadtrat des grossten Orts die Ergebnisse des gesamten Wahlbezirks zusammen Die relative Mehrheit reichte fur die Wahl der insgesamt elf Abgeordneten Die Regierung legte den Entwurf am 10 April dem Landtag vor noch am selben Tag wurde er verabschiedet und verkundet Laut den historisch bekannten Zahlen haben sich 64 5 Prozent der Volljahrigen an der Wahl beteiligt die ubrigen waren also entweder nicht wahlberechtigt oder haben die Stimme nicht abgegeben 50 Schleswig Holstein Zwolf Abgeordnete fur die Nationalversammlung kannte die Direktwahl schon von den Standeversammlungen Schleswigs und Holsteins seit 1834 Die provisorische Regierung von Schleswig Holstein ordnete an Wahlen durfte wer 21 Jahre alt war und weder Armenunterstutzung erhielt noch zu Zuchthaus verurteilt worden war Bei mundlicher Stimmabgabe zahlte die relative Mehrheit Gewahlt wurde am 1 Mai am 7 Mai waren die Ergebnisse ermittelt In Holstein beteiligten sich damaligen Schatzungen zufolge 40 Prozent der Berechtigten an der Wahl das waren 8 8 Prozent der Bevolkerung In Schleswig waren es nur 12 Prozent der Volljahrigen Die Nachwahlen am 12 Mai zogen wesentlich weniger Wahler an 51 Grossere Staaten Bearbeiten nbsp Politische Versammlung in der preussischen Hauptstadt Berlin 1848Preussen lieferte etwa ein Drittel aller Abgeordneten der Nationalversammlung 202 Das liberale Ministerium die Regierung Camphausen Hansemann stellte am 2 April 1848 dem Zweiten Vereinigten Landtag eine Vorlage vor Ein Mann sollte in Preussen wahlen durfen wenn er mindestens 24 Jahre alt war in der jeweiligen Gemeinde seit einem Jahr wohnte im Besitz der burgerlichen Ehrenrechte war und einen eigenen Hausstand hatte sowie keine Armenunterstutzung bezog Auf je funfhundert Einwohner kam ein Wahlmann der die absolute Mehrheit der Stimmen der erschienenen Urwahler brauchte Die Stimme wurde schriftlich abgegeben laut Ausfuhrungsbestimmungen geheim 52 Das passive Wahlrecht hatte in Preussen jeder uber dreissig Jahre der keine Armenunterstutzung bezog Mindestens einen Abgeordneten sollte jeder landratliche Kreis und jede kreisfreie Stadt wahlen Ab 60 000 Einwohner gab es zwei Abgeordnete ab 100 000 drei ab 140 000 vier usw Es galt wieder die absolute Mehrheit Der Landtag breitete das Wahlrecht zusatzlich auf Gesinde und Dienstboten aus da schliesslich auch die Tagelohner wahlen durften Die Ansassigkeitspflicht wurde von einem auf ein halbes Jahr gesenkt Am 11 April kam es zur Verordnung fur die Wahlen in Preussen Die Urwahlen zu den Nationalversammlungen in Frankfurt und in Preussen fanden getrennt am 1 Mai statt Die Wahl der preussischen Abgeordneten folgte am 8 Mai die der Frankfurter am 10 Mai die Wahlkreise waren unterschiedlich Schatzungen zufolge waren nur 5 bis 10 Prozent der volljahrigen Manner von der Wahl ausgeschlossen kein anderer Staat hatte ein so breites Wahlrecht beschlossen 53 In Bayern erhielten die Kammern am 11 April einen Wahlgesetzentwurf Je 400 Einwohner gab es einen Wahlmann Wahlberechtigt und wahlbar war ein bayerischer Staatsburger ab 25 Jahren der Grundbesitz oder Renten hatte die besteuert wurden oder ein offentliches Amt oder ein besteuertes Gewerbe Die Stimmzettel mussten unterzeichnet sein und ein Abgeordnetenkandidat die absolute Mehrheit erhalten Pro Abgeordneten wurden zwei Ersatzmanner gewahlt Die Zweite Kammer hingegen anderte den Entwurf dahingehend ab dass nicht nur die Staatsburger sondern alle Staatsangehorigen wahlen durften Das Wahlalter sollten Volljahrige erhalten das heisst die uber 21 Jahrigen Ausgeschlossen war wer keine direkte Staatssteuer zahlte oder bescholten war ausser bescholten wegen politischer Verbrechen oder Vergehen Das Gesetz kam am 15 April zustande 54 Eine Staatssteuer zahlte theoretisch selbst ein einfacher Arbeiter doch damit war es nicht immer so genau genommen worden Ausgeschlossen blieben zum Beispiel Studenten oder Sohne die im Haus der Eltern lebten Fur Nurnberg liegen Zahlen fur die Wahl vor Von 50 460 Einwohnern waren mindestens 12 500 volljahrige Manner Es gab 6752 Wahlberechtigte 65 4 Prozent nahm an den Urwahlen vom 25 April teil die Abgeordnetenwahl durch die Wahlmanner fand am 28 April statt Bayern stellte 71 Abgeordnete 55 Hannover bestimmte in einer Verordnung vom 14 April dass die Volljahrigen wahlen durften das war je nach Landesteil unterschiedlich Ausgeschlossen waren die Empfanger von Armenunterstutzung und diejenigen die in Kost und Lohn bei anderen standen oder die eine peinliche Strafe fur ein entehrendes Verbrechen erhalten hatten Die Urwahler stimmten mundlich oder mit Stimmzettel ab und es galt die relative Mehrheit Fur die Abgeordnetenwahl fur die Wahlmanner war die absolute Mehrheit erforderlich Bei Bedarf kam es zu Stichwahlen in denen der jeweils Stimmenschwachste ausschied Auf 1000 Einwohner kam ein Wahlmann das war das ungunstigste Verhaltnis damals in ganz Deutschland Zu den Wahlberechtigten gibt es wenige Zahlen Aus Hannover kamen 26 Abgeordnete fur die Nationalversammlung 56 Sachsen fuhrte das neue Wahlrecht durch Verordnungen am 10 17 und 20 April ein Wahlberechtigt waren volljahrige 21 Jahre selbststandige unbescholtene sachsische Staatsangehorige Bescholten hiess dass man nicht eines entehrenden Verbrechens angeklagt und nicht vollstandig freigesprochen wurde selbststandig hiess dass man einen eigenen Hausstand hatte und keine Armenunterstutzung erhielt Im Zweifel war von der Selbststandigkeit auszugehen 57 Die sachsischen Wahlmanner wurden nicht nach einer bestimmten Einwohnerzahl gewahlt sondern es gab einen Wahlmann pro hundert Wahlberechtigte die sich angemeldet haben einen Stimmzettel erhalten und diesen personlich am Wahltag abgegeben haben Fur die Wahl eines Wahlmanns galt die relative Mehrheit aber erst im dritten Wahlgang In den 24 sachsischen Wahlbezirken wurden jeweils zwischen 62 und 99 Wahlmannern gewahlt durchschnittlich 80 Etwa vierzig Prozent der 200 000 Wahlberechtigten haben sich in Wahlerlisten eintragen lassen andere gingen nicht zur Wahl weil sie nicht selbststandig waren oder kein Interesse hatten Auch die eingetragenen Wahlberechtigten sind nicht immer wahlen gegangen Die Wahlbeteiligung lag etwa bei 40 Prozent 58 Schon am 25 Marz ordnete die Regierung in Baden Wahlmannerwahlen an auf Drangen der Zweiten Kammer Norm war das badische Landtagswahlrecht Der Staatsburger musste im Wahlbezirk ansassig sein oder ein offentliches Amt innehaben und mindestens 25 Jahre alt sein Ausgenommen waren Hintersassen Gewerbsgehilfen Gesinde Bedienstete usw Die Stimmabgabe war mundlich In der Zwischenzeit schrieb der Bundesbeschluss die Volljahrigkeit als unteres Wahlalter vor daher erlaubte man den Gemeinden Wahlen zu wiederholen Die badischen Wahlen fur die Nationalversammlung wurden durch den Heckerzug und Nachwahlen verzogert in neun Bezirken da einige Abgeordnete sich in mehreren Bezirken haben wahlen lassen Erst Mitte Juni waren die Wahlen vorbei 59 Etwa knapp 20 Prozent der volljahrigen Manner in Baden verblieben ohne Wahlrecht Auf 500 Einwohner kam ein Wahlmann es war oft der Burgermeister aus der gemeindlichen Selbstverwaltung oder ein Gemeinderat Bauer oder Gastwirt Obwohl die Wahlmanner meist aus dem Mittelstand kamen den die Liberalen als ihre soziale Basis ansahen konnten die Demokraten einen grossen Sieg bei den Abgeordnetenwahlen feiern Dies durfte an den Wirtschaftskrisen der Jahre 1845 1847 gelegen haben Aus Baden kamen 20 Abgeordnete 60 In Hessen Darmstadt ging am 12 April ein Wahlgesetzentwurf an die Stande schon am 14 April stimmte das Plenum dafur am 19 April trat das Gesetz in Kraft Wahlen durften Staatsangehorige ab 21 Jahre mit den Ausschlussgrunden Konkurs Entmundigung Bescholtenheit Dienst fur Kost und Lohn das betraf Dienstboten nicht aber Gesellen und landliches Gesinde Je 250 Einwohner wurde ein Wahlmann gewahlt und zwar mit Stimmzettel Bei den Abgeordnetenwahlen wahlte man per Zuruf oder bei Zweifeln mit Stimmzettel Unter den 12 Abgeordneten aus Hessen Darmstadt befanden sich viele Demokraten 61 Wahlrechtsdiskussion in Frankfurt Bearbeiten Hauptartikel Frankfurter Nationalversammlung nbsp Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche ca Juni 1848 Zwar war ein gleiches oder allgemeines Wahlrecht in der Nationalversammlung nicht umstritten Uneinig waren die Abgeordneten aber bezuglich der genauen Ausgestaltung des Wahlrechts namlich ob es nicht doch Einschrankungen geben sollte Ferner stand die Frage im Raum ob das Parlament eine oder zwei Kammern haben sollte und welche Macht diese ausuben konnten 62 Die demokratische Linke in der Nationalversammlung forderte ein Einkammerparlament als Ausdruck fur die Unteilbarkeit der Nation Die ubrigen Abgeordneten sahen als Vorbild fur den Reichstag jedoch nicht die Franzosische Revolution wie die Linke sondern das englische Zweikammersystem Das Oberhaus Staatenhaus des Reichstages ware dann von den Einzelstaaten bestellt worden wie es schon der Siebzehnerausschuss andachte Dabei konnte die Rechte zwar nicht hoffen dass die Aristokratie und der Klerus automatisch im Oberhaus vertreten sein wurde aber dass sie bald wieder die Macht in den Einzelstaaten ubernehmen wurde Fur die Mitte wiederum sollte ein Oberhaus auf foderativer Grundlage die Interessen der Einzelstaaten zu einem hoheren Reichsinteresse uberfuhren Mitte und Rechte waren fur ein foderatives Oberhaus weil sie im Sinne der Gewaltenteilung verhindern wollten dass das Parlament wie ein absolutistischer Herrscher auftrat Das Oberhaus sollte teilweise von den Regierungen teilweise von den Landtagen der Einzelstaaten gewahlt werden 63 Was das Wahlrecht angeht wollte die Linke jede Beschrankung entfallen sehen Die Wahl sollte nicht nur allgemein und gleich sondern auch geheim und direkt sein Mitte und Rechte furchtete jedoch dies wurde einen Despotismus der Massen ermoglichten Die Liberalen verwiesen dabei auf die naturliche Ungleichheit der Einzelnen Die Begabten Tuchtigen Tatigen und Erfolgreichen mussten daher Vorrechte haben Besitz und Bildung seien dabei ein Indiz fur hohere politische Urteilskraft 64 Ernst Rudolf Huber Das Ziel der Liberalen war nicht die schematische Egalitat der ungegliederten Gesellschaft sondern eine neue soziale Hierarchie entwickelt aus Freiheit Wettbewerb und Leistungserfolg gegrundet auf den Vorrang der burgerlichen Bildung und des burgerlichen Besitzes Trotz der wahltaktischen Uberlegungen auf beiden Seiten Linke und Nichtlinke ging es in dieser Auseinandersetzung durchaus um die Frage welches Ziel dem Staat dienlicher sei 65 Der Verfassungsausschuss der Nationalversammlung stellte schliesslich einen Entwurf vor der das Wahlrecht beschrankte Wirtschaftlich Unselbststandige wie Tagelohner Gesellen und Gesinde sollten nicht wahlen durfen Diesen liberal konservativen Entwurf lehnte die Nationalversammlung mit grosser Mehrheit ab nachdem ausserparlamentarische Gruppen protestiert hatten Da versuchten die Liberalen ein Zensuswahlrecht durchzusetzen bei dem nur diejenigen wahlen durften die mehr Steuern als andere zahlten Hohere Steuern als Opfer fur die Gesamtheit wurden dieses Vorrecht legitimieren Solche Antrage erhielten aber ebenfalls keine Mehrheit 66 Der liberal konservative Entwurf wollte auch dass die Wahler offentlich ihre Stimme abgaben damit sie angeblich gezwungen waren uber ihre rein privaten Interessen hinauszuwachsen Die Nationalversammlung stimmte aber mit knapper Mehrheit fur das geheime Wahlrecht wie die Linke es vorgeschlagen hatte Sie befurchtete dass dadurch die wirtschaftlich Abhangigen nicht unbeeinflusst wahlen konnten dass die offentliche Wahl deren Unfreiheit dokumentieren wurde Auch bei der Frage der direkten Wahl standen sich vor allem Linke und Rechte gegenuber Die Anhanger auf der Rechten meinten die Wahl uber Wahlmanner nehme dem Wahlkampf die Scharfe die Gegner auf der Linken hingegen dass dadurch die Urwahler von den Wahlmannern abhangig wurden Ausschlaggebend war der Gedanke bei den Liberalen dass eine indirekte Wahl nicht zum nationalen Gesamtwillen fuhre 67 Gegen Ende der Beratungen zum Wahlrecht im Marz und April 1849 uberlagerte bereits die Frage Grossdeutsch Kleindeutsch die Diskussionen So kam es dazu dass die rechte Mitte die Linke im grossdeutschen Lager halten wollte und dafur aus taktischen Grunden die linken Wahlrechtsforderungen unterstutzte In der letzten Lesung am 27 Marz 1849 nahm die Nationalversammlung das Reichswahlgesetz mit grosser Mehrheit an Am 12 April 1849 fertigte der Reichsverweser es aus 68 Verfassung und Wahlgesetzentwurf 1849 Bearbeiten Hauptartikel Frankfurter Reichswahlgesetz nbsp Gremien in Deutschland Marz bis Mai 1849 Die Nationalversammlung beschliesst Reichsverfassung und Wahlgesetz wird aber vom preussischen Konig bekampft Laut Frankfurter Reichsverfassung vom 28 Marz 1849 sollte die erste Kammer des Reichstages das Staatenhaus zur Halfte durch die Regierung und zur Halfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten gewahlt werden Dabei gab es einige Sonderregelungen zum Beispiel fur den Fall dass ein Staat in Provinzen mit eigener Volksvertretung aufgeteilt war oder nur ein einziges Mitglied in das Staatenhaus entsandte Ein Staatenhausmitglied musste Staatsburger des entsendenden Staates und mindestens dreissig Jahre alt sein Alle drei Jahre wurde die Halfte des Staatenhauses erneuert so dass ein Mitglied auf sechs Jahre gewahlt war 88 92 69 Die zweite Kammer des Reichstags hiess Volkshaus Fur die Mitglieder des Volkshauses sah die Verfassung vor dass sie fur drei Jahre gewahlt wurden das erste Mal fur vier und dass sie modern gesprochen ein freies Mandat und Diaten genossen Man durfte nicht gleichzeitig Mitglied in beiden Hausern sein 93 97 70 Das Reichsgesetz uber die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12 April 1849 sah ein allgemeines Wahlrecht vor Ausgeschlossen waren jedoch alle Frauen alle Manner unter 25 Jahren Personen unter Vormundschaft im Konkursverfahren oder die Armenunterstutzung aus offentlichen Kassen bezogen oder ein Jahr vor der Wahl erhalten hatten wer bescholten war nachdem er durch rechtskraftiges Strafurteil die staatsburgerlichen Rechte verloren hat wer nicht mindestens drei Jahre lang Staatsangehoriger eines Einzelstaates war Wer ein offentliches Amt innehatte konnte ohne Beurlaubung Reichstagsabgeordneter werden 71 Wenn das Gesetz Offentlichkeit fur die Wahlhandlung vorschrieb dann war damit gemeint dass jedermann das Wahllokal betreten durfte Der Wahler musste seine Stimme personlich abgeben mit einem nicht unterschriebenen Stimmzettel Die Wahl war ausserdem unmittelbar 72 Deutschland war fur die Wahl in Wahlkreise einzuteilen die jeweils etwa hunderttausend Einwohner umfassten Ein kleinerer Einzelstaat konnte bereits mit mindestens 50 000 Einwohnern einen einzelnen Wahlkreis bilden einschliesslich des kleineren Lubecks Sonstige Einzelstaaten gehorten zu benachbarten Wahlkreisen in grosseren Einzelstaaten Pro Wahlkreis wurde ein Abgeordneter gewahlt Ein Kandidat brauchte im Wahlkreis eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen um gewahlt zu werden Bei Bedarf kam es zu einem zweiten Wahlgang in dem abermals eine absolute Mehrheit zur Wahl notig war Ein eventueller dritter Wahlgang war eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten die im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erhalten hatte Sollte ein Abgeordneter spater sein Mandat nicht mehr ausuben konnen gab es eine Nachwahl im entsprechenden Wahlkreis 73 Preussische Unionsplane 1849 1850 Bearbeiten Hauptartikel Erfurter Union nbsp Erfurter Unionsparlament 1850 in der AugustinerkircheDer preussische Konig Friedrich Wilhelm IV lehnte im April 1849 die Kaiserkrone ab die ihm die Frankfurter Abgeordneten angeboten hatten und bekampfte seit Mai die Revolution offen Bald darauf schlossen die norddeutschen Konigreiche Preussen Hannover und Sachsen ein Dreikonigsbundnis um auf ihre Weise einen deutschen Gesamtstaat zu errichten Der Verfassungsentwurf vom 28 Mai 1849 Unionsverfassung ahnelte der Frankfurter Reichsverfassung sah allerdings unter anderem ein absolutes Veto des Reichsoberhauptes und kein allgemeines sondern ein indirektes Dreiklassenwahlrecht nach preussischem Vorbild vor 74 Dabei waren die Einwohner eines Wahlkreises in drei Klassen eingeteilt worden nach den Steuern die sie zahlten Auf diese Weise wurden die Vermogenden darunter adlige Grundbesitzer ausserordentlich bevorteilt Verstandlicherweise lehnte die Linke den Entwurf ab vor allem wegen des als ungerecht empfundenen Dreiklassenwahlrechts Die Rechtsliberalen hingegen begrussten auf einer Sitzung in Gotha Juni 1849 den Unionsplan da das Ziel der deutschen Einigung ihnen wichtiger schien als das starre Festhalten an der Form Die Union scheiterte aber da sie nur in Kraft treten sollte wenn alle ubrigen Staaten mit Ausnahme Osterreichs sich ihr anschlossen Bayern und einige andere Staaten lehnten die Union aber ab oder antworteten ausweichend 75 Trotzdem versuchte Preussen die Unionspolitik fortzufuhren Wahlen sollten am 31 Januar 1850 stattfinden Der Verwaltungsrat der Union erliess per Verordnung vom 26 November 1849 ein Wahlgesetz fur das Volkshaus des Erfurter Reichstags Das Gesetz war schon am 26 Mai 1849 vereinbart worden Hannover Sachsen Bayern und Wurttemberg beschlossen im Februar 1850 wiederum einen eigenen Verfassungsentwurf im Vierkonigsbundnis Demzufolge sollte das Nationalparlament indirekt uber die Parlamente der Einzelstaaten gewahlt werden 76 Die Wahlen zum Erfurter Unionsparlament bzw zu dessen Volkshaus fanden nach dem Dreiklassenwahlrecht statt Die Halfte der Abgeordneten kam aus Preussen die ubrigen aus den kleinen und mittleren Staaten die der Union treu geblieben waren Die Linke hatte sich nicht beteiligt und die Wahlbeteiligung war eher gering gewesen Im am 20 Marz zusammengetretenen Parlament gab es im Wesentlichen eine liberale und eine kleinere konservative Gruppe 77 Doch auf osterreichisch russischen Druck hin musste Preussen in der Herbstkrise 1850 schliesslich seine Unionspolitik aufgeben und der Deutsche Bund wurde wiederhergestellt Siehe auch BearbeitenPolitische Parteien in Deutschland 1848 1850 Geschichte des Wahlrechts in Deutschland Wahlrecht in den deutschen Einzelstaaten bis 1918Literatur BearbeitenBoberach Heinz Wahlrechtsfragen im Vormarz Die Wahlrechtsanschauung im Rheinland 1815 1849 und die Entstehung des Dreiklassenwahlrechts Herausgegeben von der Kommission fur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien Dusseldorf Droste Verlag 1959 Manfred Botzenhart Manfred Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 Huber Ernst Rudolf Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 Richter Hedwig Moderne Wahlen Eine Geschichte der Demokratie in Preussen und den USA im 19 Jahrhundert Hamburg Hamburger Edition 2017 Stockinger Thomas Dorfer und Deputierte Die Wahlen zu den konstituierenden Parlamenten von 1848 in Niederosterreich und im Pariser Umland Koln u a 2012 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Elections in Germany in the 19th century Sammlung von Bildern Videos und AudiodateienBelege Bearbeiten Edgar Liebmann Das Alte Reich und der napoleonische Rheinbund In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 640 683 hier S 656 657 Peter Brandt u a Einleitung In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 7 118 hier S 52 Peter Brandt u a Einleitung In Peter Brandt u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 1 Um 1800 Dietz Bonn 2006 S 7 118 hier S 54 56 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 643 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 640 643 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 27 28 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 41 42 Dieter Nohlen Wahlrecht und Parteiensystem 3 Auflage Opladen Leske und Budrich 2000 S 37 39 Dieter Nohlen Wahlrecht und Parteiensystem 3 Auflage Opladen Leske und Budrich 2000 S 37 38 Siehe Dieter Nohlen Wahlrecht und Parteiensystem 3 Auflage Opladen Leske und Budrich 2000 S 37 38 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 144 145 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 156 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 152 Markus Maria Gross Bolting Altersgrenzen im Wahlrecht Entwicklung und systematische Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht Diss Koln 1993 Copy Team Koln 1993 S 607 608 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 35 36 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 68 69 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 113 S 118 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 168 169 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 155 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 162 163 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 172 174 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 176 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 178 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 21 23 Volker Klugel Wahlrechtsbeschrankungen und deren Auswirkungen im Konigreich Hannover zur Zeit des Fruhkonstitutionalismus Diss Gottingen Gottingen 1988 S 21 23 Hubertus Buchstein Offentliche und geheime Stimmabgabe Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2000 S 680 685 689 Hubertus Buchstein Offentliche und geheime Stimmabgabe Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie Nomos Baden Baden 2000 S 686 687 Hubertus Buchstein Offentliche und geheime Stimmabgabe Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie Nomos Baden Baden 2000 S 688 689 Margaret Lavinia Anderson Lehrjahre der Demokratie Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich Franz Steiner Verlag Stuttgart 2009 S 93 94 Hubertus Buchstein Offentliche und geheime Stimmabgabe Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2000 S 552 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 87 88 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 88 Hubertus Buchstein Offentliche und geheime Stimmabgabe Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2000 S 563 Hubertus Buchstein Offentliche und geheime Stimmabgabe Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2000 S 566 Fussnote 53 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 89 90 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 769 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 117 119 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 121 S 127 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 125 130 131 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 606 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 606 607 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 607 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 156 157 Frank Lorenz Muller Die Revolution von 1848 49 3 Auflage WBG Darmstadt 2009 S 87 S 89 Thomas Nipperdey Deutsche Geschichte 1806 1866 Band 1 Burgerwelt und starker Staat Beck Munchen 1983 S 609 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 123 125 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 139 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 608 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 149 150 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 153 154 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 155 156 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 136 138 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 138 141 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 144 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 145 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 147 148 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 145 156 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 145 146 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 150 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 151 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Verlag Dusseldorf 1977 S 152 153 Siehe Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 784 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 785 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 787 788 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 788 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 788 789 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 789 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 790 Verfassungen de Memento des Originals vom 22 April 2016 im Internet Archive nbsp Info 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Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 888 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 888 890 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 892 894 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band II Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850 W Kohlhammer Stuttgart u a 1960 S 894 895 Geschichte des Wahlrechts in Deutschland Einzelstaaten bis 1918 Lander der Weimarer Republik WestzonenVormarz und Marzrevolution Norddeutscher Bund und Kaiserreich Weimarer Republik Zeit des NationalsozialismusSBZ und DDR Bundestagswahlrecht Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wahlrecht im Vormarz und in der Marzrevolution amp oldid 232738495