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Das Reichsgesetz uber die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause Reichswahlgesetz Frankfurter Wahlgesetz vom 12 April 1849 war ein Gesetz der Frankfurter Nationalversammlung Es konkretisierte die Frankfurter Reichsverfassung vom 28 Marz 1849 Beschrieben wird wer das aktive und passive Wahlrecht hat und wie die Wahlen zu organisieren sind Im Grossen und Ganzen schreibt das Gesetz eine allgemeine gleiche und direkte Wahl fur Manner vor wie es damals in der Welt noch selten war Ein Vorbild war das Bundeswahlgesetz vom Marz April 1848 nach dem die Nationalversammlung selbst gewahlt worden war Laut Beschluss der Nationalversammlung vom 4 Mai 1849 sollte das Volkshaus Unterhaus des Reichstags am Sonntag den 15 Juli gewahlt werden Doch am 28 April hatte der preussische Konig die Frankfurter Kaiserkrone endgultig abgelehnt Preussen und andere Staaten gingen dazu uber die Nationalversammlung offen zu bekampfen So befahlen sie rechtswidrig den Frankfurter Abgeordneten aus ihren Staaten der Nationalversammlung fernzubleiben Das Frankfurter Reichswahlgesetz kam dann allerdings doch noch zum Einsatz Der preussische Ministerprasident Otto von Bismarck nutzte es in seiner gesamtdeutschen anti osterreichischen Politik um die deutsche Nationalbewegung fur sich zu gewinnen Am 10 Juni 1866 schlug er es offiziell fur ein Parlament im Deutschen Bund vor und nach dem militarischen Sieg uber Osterreich diente es als Vorlage fur die Wahl zum konstituierenden norddeutschen Reichstag sowie zum ersten ordentlichen norddeutschen Reichstag beide 1867 Dieser Reichstag verabschiedete schliesslich 1869 ein eigenes ahnliches Bundeswahlgesetz das 1871 fur das geeinte Deutschland ubernommen wurde Inhaltsverzeichnis 1 Zustandekommen 1 1 Entwurf des Ausschusses 1 2 Plenum 2 Inhalt 3 Erfurter Wahlgesetz 4 Anwendung fur den Norddeutschen Bund 5 Vergleich mit dem preussischen Reichstagswahlgesetz 6 Siehe auch 7 Quellen 8 Weblinks 9 BelegeZustandekommen BearbeitenDie Nationalversammlung sah sich im Recht gemass ihrer provisorischen Verfassungsordnung Reichsgesetze zu beschliessen Darunter fallt auch das Wahlgesetz Im Verfassungsausschuss hatten die eher rechten Liberalen wie Friedrich Christoph Dahlmann eine Mehrheit Sie wollten dass nur unbescholtene selbstandige Deutsche ab 25 Jahren wahlen durften Als nichtselbstandig galten fur sie Dienstboten Tagelohner Gewerbegehilfen ausser wenn sie am Wohnort das Gemeindeburgerrecht hatten sowie diejenigen die Armenunterstutzung aus offentlichen Mitteln erhielten Fur das passive Wahlrecht lag das Mindestalter bei 30 Jahren 1 Hierdurch ware das allgemeine Wahlrecht wie in Wahl der Nationalversammlung 1848 so wie es beispielsweise in Preussen realisiert worden war stark eingeschrankt worden Da das Frankfurter Reichswahlgesetz erst spater fertig sein sollte hatten die Einzelstaaten noch viele Details bestimmt so dass der erste Reichstag nach sehr unterschiedlichen Regeln zusammengesetzt gewesen ware In den Einzelstaaten war auch unterschiedlich geregelt wie man das Burgerrecht erhalt 2 Entwurf des Ausschusses Bearbeiten nbsp Mitglieder des VerfassungsausschussesDer Verfassungsausschuss entschied am 25 Oktober 1848 uberhaupt die Wahlbestimmungen aus der Verfassung zu halten und alle im Wahlgesetz zu sammeln Anfang Januar 1849 beriet der Verfassungsausschuss uber den Bericht einer Unterkommission die dazu gebildet worden war Als Nichtselbstandige wurden nun noch strenger definiert Wer unter Vormundschaft oder Kuratel stand Dienstboten Gewerbegehilfen wer fur Tages Wochen oder Monatslohn arbeitete wer im letzten Jahr vor der Wahl Armenunterstutzung erhielt wer keine Einkommensteuer zu entrichten brauchte Wo es keine solche Steuer gab dort musste ein Wahler mindestens 300 Gulden jahrlich verdienen Gemeine Soldaten im aktiven Dienst durften ebenfalls nicht wahlen Die Wahl war direkt aber man wahlte dadurch dass man seine Stimme mundlich zu Protokoll gab Es zahlte eine relative Mehrheit im ersten und einzigen Wahlgang 3 Der linke Liberale Franz Jacob Wigard machte bereits im Ausschuss seinen Unmut deutlich Durch ein solch vormarzliches Wahlrecht wurde man den gesamten vierten Stand ausschliessen Es kam zu mehreren Kompromissvorschlagen in denen beispielsweise Unselbstandige wahlen durften wenn sie Grundbesitz oder Sparguthaben vorweisen konnten Nach langen Sitzungen stimmte der Ausschuss schliesslich mit knapper Mehrheit fur einen Entwurf der Dienstboten Fabrikarbeiter usw ausschloss Die Zensusbestimmung wurde fallengelassen das passive Wahlalter auf 25 gesenkt aber die offentliche Stimmabgabe blieb Ein Kandidat brauchte nun die absolute Mehrheit der Stimmen bei Bedarf sollte es eine Stichwahl im dritten Wahlgang geben Der Direktor des preussischen Statistischen Buros berechnete dass diese Vorgaben 68 92 der volljahrigen Preussen vom Wahlen ausgeschlossen hatten 4 Der Historiker Manfred Botzenhart schloss sich der linken Kritik von damals an Es gehorte grosser Mut zur Unpopularitat dazu einen solchen Entwurf vorzulegen und zu verteidigen Dahlmann argumentierte dass das Wahlrecht kein Grundrecht sei sondern dass das Beste der Gesamtheit zu bestimmen sei Die Masse ware der Demagogie den Volksverfuhrern ausgeliefert Die linken Liberalen meinten hingegen das sei eine absolutistische Vorstellung vom beschrankten Untertanenverstand obgleich auch sie die Stimmen der zahlenmassig uberlegenen Unterschichten nicht voll gelten lassen wollten Selbst in Dahlmanns eigener Casino Fraktion war die Unterstutzung fur den Entwurf schwach Die Abgeordneten verstanden dass sie ihr Mandat Wahlern mitverdankten die auf diese Weise wieder politisch entrechtet werden sollten ihr Dilemma war dass sie die Vorherrschaft der Besitzenden garantieren aber nicht die Marzerrungenschaften abschaffen wollten 5 Die Linke war fur das allgemeine und gleiche Wahlrecht auch fur Bescholtene Nur Armenhilfe Empfanger und Entmundigte sollten ausgeschlossen werden und die in Konkurs Geratenen nur fur die Zeit in der ihr Verfahren lief Nicht um die Mehrheit gehe es dem rechtsliberalen Casino meinte der Linke Carl Vogt sondern um den Extrakt der Minderheit Dabei seien doch auch Beamte und andere Mitglieder der Oberschicht servil ein verarmter Handwerksmeister sei nicht selbstandiger als ein gut bezahlter Facharbeiter in der Fabrik Der Turnvater Jahn sagte emport die wahre Kraft der Nation komme aus den Unterschichten 6 Plenum Bearbeiten Der Entwurf war am 8 Februar dem Plenum der Nationalversammlung vorgestellt worden am 20 Februar folgte die Abstimmung 21 Abgeordnete stimmten dem Entwurf zu 422 lehnten ihn ab Botzenhart zufolge war dies die wohl spektakularste Niederlage die eine Ausschussvorlage im Lauf der Geschichte der Nationalversammlung erfahren hat Die Nationalversammlung tendierte zur allgemeinen und gleichen Wahl Die mundliche Stimmabgabe wurde mit 249 218 Stimmen abgelehnt die direkte Wahl mit 264 202 Stimmen angenommen Dies waren aber erst Vorentscheidungen in der ersten Lesung die am 28 Februar endete 7 nbsp Nationalversammlung in der Frankfurter PaulskircheBei diesen und den folgenden Debatten kam schon teilweise die neue Parteienkonstellation zum Tragen Die Einteilung in Links und Rechts wurde durch die Frage Grossdeutsch oder Kleindeutsch uberlagert die sich Mitte Februar herausbildete Heinrich Simon von der Linken und Heinrich von Gagern von der rechten Mitte der die Erbkaiserliche Partei anfuhrte schlossen Ende Marz einen Pakt Die Erbkaiserlichen wurden das demokratische Wahlrecht unterstutzen und die Linke die erbliche Kaiserkrone fur den preussischen Konig 8 Einige Abgeordnete der Rechten stimmten hingegen fur das demokratische Wahlrecht um dem preussischen Konig die Annahme der Reichsverfassung erst recht unmoglich zu machen Am 27 Marz 1849 nahm die Nationalversammlung das Wahlgesetz en bloc an ohne namentliche Abstimmung aber mit grosser Mehrheit 9 Die Nationalversammlung sah das Wahlrecht als materiellen Teil der Reichsverfassung an 10 Schliesslich bestand Unsicherheit ob der Reichsverweser Erzherzog Johann das Gesetz uberhaupt unterschreiben werde Zwar sah die Reichsgesetzgebung dies vor doch Johann war unzufrieden mit seiner Position und mit der Verfassung die er nicht unterschreiben wollte Da aber seine osterreichischen Vertrauten Rechberg und Schmerling nichts gegen die Unterschrift einzuwenden hatten unterzeichnete er das Wahlgesetz und erklarte dem Reichsjustizminister Robert von Mohl sogleich dass dies keine Prazedenz fur die Verfassung habe Die war allerdings sowieso von der Nationalversammlung in eigener Verantwortung verkundet und in Kraft gesetzt worden 11 Inhalt BearbeitenDas Wahlgesetz erklarte jeden Deutschen zum Wahler fur den die folgenden Bedingungen galten mindestens 25 Jahre alt 1 unbescholten 1 wer also nicht nach den Gesetzen eines Einzelstaates den Vollgenuss der staatsburgerlichen Rechte verloren hatte 3 nicht unter Vormundschaft oder Kuratel stehend keine Armenunterstutzung mindestens ein Jahr vor der Wahl nicht wegen Stimmenkauf Stimmenverkauf mehrfache Stimmabgabe oder wegen unzulassiger Einwirkung auf die Wahl verurteilt 4 Die Voraussetzungen fur die Wahlbarkeit also das passive Wahlrecht aktives Wahlrecht mindestens 25 Jahre alt 5 seit mindestens drei Jahren Angehoriger eines deutschen Staates 5 Die Wahlkreise innerhalb der Einzelstaaten sollten je 100 000 Einwohner umfassen entsprechend der aktuellen Volkszahlung Fur einen Uberschuss von 50 000 Einwohnern im Einzelstaat sollte ein weiterer Wahlkreis gebildet werden Einen eigenen Wahlkreis bildeten auch kleinere Staaten wenn sie mindestens 50 000 Einwohner hatten Noch kleinere Staaten sollten mit anderen Staaten zusammengelegt werden Ein Wahlkreis war in kleinere Bezirke einzuteilen 7 10 Man wahlte an seinem Wohnort die Soldaten an ihrem Standort 11 Die Wahl war direkt und als Wahlhandlung offentlich Die geheime Stimmabgabe das Wahlgeheimnis wurde nicht ausdrucklich vorgeschrieben die Formulierung lautet Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeubt 13 14 Gewahlt war derjenige Kandidat im Wahlkreis der die absoluten Zahl der Stimmen auf sich vereinigte Gab es keine solche Mehrheit kam es zu einer zweiten oder gar dritten Wahlhandlung An der dritten nahmen nur diejenigen zwei Kandidaten teil die in der zweiten am meisten Stimmen erhalten hatten Hatten sie gleich viele Stimmen entschied schliesslich das Los 14 In einer Anlage A der einzigen wurde fur die Wahlkreise vorgeschrieben dass einige kleinere mit grosseren Staaten zusammengelegt werden siehe 9 Liechtenstein mit Osterreich Hessen Homburg mit naherer Umschreibung mit der bayerischen Pfalz Schaumburg Lippe mit Hessen Kassel Kurhessen Hohenzollern Hechingen mit Hohenzollern Sigmaringen Reuss alterer Linie mit Reuss jungerer Linie Anhalt Kothen mit Anhalt Bernburg Lauenburg mit Schleswig Holstein obgleich die Zugehorigkeit Schleswigs zum Reich laut Verfassung noch offen war Furstentum Birkenfeld das zum Grossherzogtum Oldenburg gehorte mit der benachbarten preussischen Rheinprovinz Pyrmont mit PreussenErfurter Wahlgesetz Bearbeiten Hauptartikel Erfurter Union Nur zwei Monate spater am 26 Mai 1849 einigten sich Preussen Sachsen und Hannover im Dreikonigsbundnis auf eine eigene Reichsgrundung Dieses Unternehmen ist spater als Erfurter Union bekannt geworden Sowohl die Erfurter Unionsverfassung als auch das Erfurter Reichswahlgesetz kopierten ihre Frankfurter Vorbilder teilweise wortlich Sie anderten sie aber stark nach dem Geschmack der Monarchen ab vor allem das Wahlrecht So begrenzte das Erfurter Wahlgesetz den Kreis der Wahler auf Selbstandige Als selbstandig galt wer eine direkte Staatssteuer entrichtete und an seinem Wohnort das Gemeindeburgerrecht hatte Dann wurden die Wahlberechtigten nach preussischem Vorbild in drei Gruppen eingeteilt Dreiklassenwahlrecht die dann Wahlmanner wahlten Es handelte sich also um eine nicht allgemeine ungleiche und indirekte Wahl Im Gegensatz zum Frankfurter Gesetz wurde nach dem Erfurter tatsachlich eine Wahl abgehalten und zwar 1849 1850 zum Erfurter Unionsparlament Das Parlament nahm die Verfassung im Namen des Volkes an Allerdings verzogerte Preussen die weitere Einrichtung des neuen Staates und gab ihn Ende 1850 in der Herbstkrise auf Anwendung fur den Norddeutschen Bund Bearbeiten nbsp Norddeutscher Bund 1866 1871Der preussische Ministerprasident Otto von Bismarck hatte am 10 Juni 1866 eine Reform des Deutschen Bundes verlangt bei der ein Nationalparlament einzurichten war Grundlage sollte das Frankfurter Wahlgesetz von 1849 sein mit diesem Schritt wollte Bismarck die nationale und liberale Bewegung fur sich gewinnen Das im Gesetz enthaltene allgemeine und gleiche Wahlrecht hatte der Deutsche Bund noch in den 1850er Jahren als revolutionar 12 gebrandmarkt Auf Grundlage seines Reformvorschlages zog Preussen mit seinen Verbundeten in den Deutschen Krieg Die Grundung des Norddeutschen Bundes geschah durch Vereinbarung zwischen den verbundeten Regierungen den Landtagen der entsprechenden Staaten sowie eines Nationalparlaments Dieses gab es anfangs ebenso wenig wie den neuen Staat Der konstituierende norddeutsche Reichstag wurde daher aufgrund von Gesetzen der Einzelstaaten gewahlt deren Vorlage dasselbe Frankfurter Reichswahlgesetz von 1849 war 13 Dies legten Preussen und die anderen norddeutschen Staaten in einem Bundnisvertrag vom 18 August 1866 fest Artikel 5 spricht ausdrucklich vom Reichswahlgesetz vom 12 April 1849 Im preussischen Landtag stiess der entsprechende Gesetzentwurf auf grossen Widerstand Linkere Liberale meinten fur Norddeutschland brauche es kein neues Parlament die ubrigen Staaten sollten einfach Abgeordnete zum preussischen Landtag hinzuwahlen die dann in Bundesangelegenheiten mit abstimmen wurden Rechtere Liberale und Konservative sowie Katholiken storten sich an der Gleichheit der Wahl Beide Gruppen wollten ferner dass die neue Bundesverfassung nicht mit einem Nationalparlament sondern mit den Landtagen vereinbart wird Hierin so Huber sieht man schon Ansatze eines Parteienbundesstaats in dem Parteien den Foderalismus uber den Einzelstaat fur ihre Machtposition zu nutzen suchen Paradoxerweise waren gerade die Liberalen und Demokraten fur einen Einheitsstaat eingetreten 14 Das preussische Abgeordnetenhaus anderte mit grosser Mehrheit den ersten Artikel des Wahlgesetzes Der Reichstag solle nicht mehr die Verfassung beraten und vereinbaren sondern nur noch beraten Das Herrenhaus stimmte zu trotz Bedenken gegen die allgemeine gleiche und direkte Wahl Der preussische Konig liess das Wahlgesetz fur den Reichstag des Norddeutschen Bundes am 15 Oktober 1866 in Kraft setzen Damit widersprach es eigentlich dem Bundnis mit den anderen norddeutschen Staaten diese erliessen entsprechende Wahlgesetze und Wahlverordnungen 15 Vergleich mit dem preussischen Reichstagswahlgesetz BearbeitenDas preussische Gesetz entspricht fast wortlich dem Frankfurter Vorbild Allerdings fugt es anfangs 1 den Zweck der Wahl zu namlich die Wahl eines Reichstags zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes Am Ende kommen Bestimmungen uber den Reichstag hinzu die sich normalerweise in der Frankfurter Reichsverfassung befunden hatten Der Reichstag entscheidet uber die Zulassung seiner Mitglieder gibt sich selbst eine Geschaftsordnung 16 entsprechend 112 und 116 FRV Immunitat der Reichstagsmitglieder 17 Wortlaut des 120 FRV Das preussische Gesetz macht ferner aus dem Deutschen 1 Gesetz von 1849 den Staatsburger eines der zum Bunde zusammentretenden Deutschen Staaten 2 Aus den Regierungen der Einzelstaaten 17 Gesetz von 1849 die die Wahlkreise einteilen wird im preussischen Gesetz die preussische Staatsregierung 15 Eine substantielle Anderung betrifft die Stimmabgabe Aus dem Stimmzettel ohne Unterschrift 13 Gesetz von 1849 wurde 1866 ein verdeckte r in eine Wahlurne niederzulegende r Stimmzettel 11 Ausserdem verringert das Gesetz von 1866 die Zahl der moglichen Wahlgange von drei 14 auf zwei 12 Siehe auch BearbeitenWahlrecht im Vormarz und in der Marzrevolution Bundeswahlgesetz Frankfurter Nationalversammlung des Deutschen Bundes fur die Frankfurter Nationalversammlung 1848 Bundeswahlgesetz Reichstag fur den Reichstag im Norddeutschen Bund und spater im Deutschen Reich 1868 Quellen BearbeitenErnst Rudolf Huber Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1 Deutsche Verfassungsdokumente 1803 1850 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1978 1961 Nr 108a Nr 103 Reichsgesetz uber die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12 April 1849 S 396 399 Ernst Rudolf Huber Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2 Deutsche Verfassungsdokumente 1851 1900 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1986 Nr 197 Nr 186 Wahlgesetz fur den konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15 Oktober 1866 S 270 271 Weblinks BearbeitenReichsgesetz uber die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause documentarchiv deBelege Bearbeiten Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 663 664 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 664 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 664 665 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 665 666 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 667 670 672 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 673 674 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 675 679 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S 688 689 Manfred Botzenhart Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848 1850 Droste Dusseldorf 1977 S S 676 S 689 Jorg Detlef Kuhne Die Reichsverfassung der Paulskirche Vorbild und Verwirklichung im spateren deutschen Rechtsleben 2 Auflage Luchterhand Neuwied 1998 1985 zugleich Habil Schr Bonn 1983 S 411 Helmut Jacobi Die letzten Monate der provisorischen Zentralgewalt fur Deutschland Marz Dezember 1849 Diss Frankfurt a M o O 1956 S 50 Wolfram Siemann 1848 49 in Deutschland und Europa Ereignis Bewaltigung Erinnerung Schoningh Paderborn u a 2006 S 220 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 646 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 647 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 647 648 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Frankfurter Reichswahlgesetz amp oldid 234083122