www.wikidata.de-de.nina.az
Als Augustvertrage bezeichnet man Vertrage aus dem Jahr 1866 zwischen Preussen und mehreren nord und mitteldeutschen Staaten In erster Linie geht es dabei um das sogenannte Augustbundnis vom 18 August 1866 Es war zum einen ein militarischer Beistandspakt und zum anderen ein Vorvertrag zur Grundung des Norddeutschen Bundes Hinzu kamen weitere Vertrage aus den Monaten August bis Oktober 1866 Darin schlossen sich Staaten entweder dem Augustbundnis an oder stellten anderweitig fest dass sie dem zu grundenden Norddeutschen Bund beitreten wurden Das Grossherzogtum Hessen Hessen Darmstadt trat nur fur seine Provinz Oberhessen bei Das Augustbundnis war nur fur ein Jahr geschlossen worden In dieser Zeit sollte der neue Bund gegrundet werden Auf Grundlage des Bundnisses liessen die verbundeten Staaten einen konstituierenden norddeutschen Reichstag wahlen Dieser vereinbarte schliesslich mit den Staaten die Verfassung fur den Norddeutschen Bund Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Augustbundnis 2 1 Militarischer Teil 2 2 Bildung eines neuen Bundes 3 Weitere Vertrage 4 Einordnung und Ausblick 5 Literatur 6 Quellen 7 Weblinks 8 FussnotenVorgeschichte Bearbeiten nbsp Otto von Bismarck seit 1862 preussischer MinisterprasidentPreussen ging in den Deutschen Krieg auf Grundlage eines Reformplans fur den Deutschen Bund vom 10 Juni 1866 Darin skizzierte Bismarck ein foderatives Kleindeutschland in dem Preussen den Oberbefehl uber die norddeutschen und Bayern uber die suddeutschen Staaten erhalten hatte Am 14 Juni beschloss der Deutsche Bundestag unter osterreichischer Fuhrung Preussens Einmarsch in Holstein mit der Mobilmachung von Bundestruppen vor allem des sogenannten Dritten Deutschlands zu begegnen Daraufhin erklarte Preussen den Deutschen Bund fur aufgelost Der Deutsche Krieg begann unmittelbar danach Am 16 Juni lud Bismarck 19 Staaten in Nord und Mitteldeutschland ein einen neuen Bund zu grunden Dem folgten alle bis auf Sachsen Meiningen und Reuss alterer Linie zwei kleine thuringische Lander Sie wurden zu Kriegsgegnern Am 4 August nach dem Nikolsburger Vorfrieden und vor dem endgultigen Prager Frieden mit Osterreich wendete Bismarck sich mit einer Zirkulardepesche an 17 Staaten Anbei lag ein Entwurf fur einen Bundnisvertrag die Grundlage fur das spatere Augustbundnis 1 Bismarck wurde von der liberalen und demokratischen offentlichen Meinung bedrangt die Starke Preussens und die Situation auszunutzen Preussen solle den Verbundeten die Verfassung eines nationalen Einheitsstaats aufzwangen Bismarck blieb aber bei seinem foderativen Reformplan vom 10 Juni um den neuen Bund fur Suddeutschland attraktiv zu halten 2 Augustbundnis BearbeitenDas Augustbundnis wurde am 18 August 1866 in Berlin unterzeichnet Die Partner waren ausser Preussen 15 weitere deutsche Staaten 3 Im Einzelnen waren folgende Staaten Vertragspartner in alphabetischer Reihenfolge Anhalt Braunschweig Bremen Hamburg Lippe Lubeck Oldenburg Preussen 4 Furstentum Reuss jungere Linie 5 6 Sachsen Altenburg Herzogtum Sachsen Coburg und Gotha 7 Grossherzogtum Sachsen Weimar Eisenach 8 Schaumburg Lippe Schwarzburg Sondershausen Schwarzburg Rudolstadt WaldeckMeist wird das Herzogtum Lauenburg nicht als eigener Staat gerechnet denn sein Herzog war seit 1865 der preussische Konig Allerdings wurde es erst 1876 Teil der preussischen Provinz Schleswig Holstein 9 Der Vertrag war ein Provisorium fur eine begrenzte Zeit Artikel 6 Diese Zeit endete mit Abschluss des neuen Bundesverhaltnisses oder spatestens nach einem Jahr Damit setzte Preussen seine Partner unter Druck die nach Ablauf der Jahresfrist ohne militarischen Schutz dagestanden hatten Die Bundnispartner konnten sich des dauerhaften Schutzes nur versichern indem sie dabei halfen das Bundnis konsequent umzusetzen 10 Militarischer Teil Bearbeiten Der Vertrag selbst spricht im Titel schlicht von einem Bundnissvertrag und in Artikel 1 von einem Offensiv und Defensiv Bundnis zur Erhaltung der Unabhangigkeit und Integritat sowie der inneren und aussern Sicherheit ihrer Staaten Damit ubernahm das Bundnis den wichtigsten Bundeszweck des soeben aufgelosten Deutschen Bundes namlich den Schutz der Gliedstaaten Der preussische Konig erhielt durch Artikel 4 den Oberbefehl uber die Truppen der Bundnispartner Die Staaten garantierten einander ihren Besitzstand Im Bundnisfall mussten sie sofort einander beistehen zur Verteidigung ihres Besitzstandes Art 1 Bildung eines neuen Bundes Bearbeiten nbsp Das Gebiet des Norddeutschen Bundes vom 1 Juli 1867 in Flachenfarbe Das Bundnis war nur ein Bundnis und noch kein Staatenbund oder Bundesstaat Doch durch Artikel 2 stellte der Bundnisvertrag einen Vorvertrag fur einen zu grundenden Bundesstaat dar 11 Die Zwecke des Bundnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der Preussischen Grundzuge vom 10 Juni 1866 sichergestellt werden unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments Das Augustbundnis war also keine Staatenverbindung sondern nur ein volkerrechtlicher Vertrag der die Staatenverbindung vorbereitete Erst spater mit dem eigentlichen Verfassungsentwurf begann der Norddeutsche Bund sich nach und nach zu konstituieren 12 Ausdrucklich ging der Bundnisvertrag Artikel 5 auf das Parlament ein das Preussens Hauptargument in der Reformdebatte seit 1863 war Preussen und die verbundeten Regierungen sollten die Wahlen dazu auf Grundlage des Reichswahlgesetzes vom 12 April 1849 vornehmen Mit diesem Parlament sei die Verfassung zu beraten und zu vereinbaren Ausserdem sollten Bevollmachtigte der Staaten in Berlin den Verfassungsentwurf feststellen der dem Parlament zuzufuhren sei Basis dafur sollten die Grundzuge vom 10 Juni sein der preussische Reformplan Weitere Vertrage BearbeitenAm 21 August wurde ein Vertrag zwischen folgenden Staaten geschlossen in alphabetischer Reihenfolge Mecklenburg Schwerin Mecklenburg Strelitz Preussen 13 Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg Strelitz traten nicht dem Bundnisvertrag vom 18 August bei sondern unterzeichneten ein eigenes Bundnis mit Preussen Darin werden die Bestimmungen des vorherigen Bundnisvertrags meist wortlich ubernommen Bezuglich der gemeinsamen Parlamentswahl verwies das preussisch mecklenburgische Bundnis auf den vorherigen Bundnisvertrag 14 nbsp Die drei grossherzoglich hessischen Provinzen auf der Karte in Gruntonen Die Provinz Oberhessen im Norden wurde Teil des Bundesgebietes die beiden ubrigen Provinzen nicht Die beiden mecklenburgischen Staaten hatten noch alte altstandische Verfassungen und Standeparlamente auf die sie Rucksicht nehmen mussten Sie ausserten ihre Bedenken bezuglich des demokratischen Wahlrechts wie es im Reichswahlgesetz von 1849 festgelegt war Die Stande machten bei der Ratifizierung den Vorbehalt dass der neue Bund sich nicht in die Grundzuge der Landesverfassungen einmischen durfe Damit bestand das Bundnis aus allen 17 preussischen Verbundeten des Deutschen Krieges 2 Das Grossherzogtum Hessen Hessen Darmstadt wurde Mitglied des neuen Bundes nur in Bezug auf seine Provinz Oberhessen und seiner rheinhessischen Gemeinden Kastel und Kostheim Im Friedensschluss mit Preussen vom 3 September 1866 verpflichtete es sich in Artikel 14 Mit Seinen sammtlichen nordlich des Mains liegenden Gebietstheilen tritt Seine Konigliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein etc auf der Basis der in den Reform Vorschlagen vom 10ten Juni d Js aufgestellten Grundsatze in den Norddeutschen Bund ein 15 Das ubrige Grossherzogtum blieb ausserhalb des Norddeutschen Bundes schloss aber mit Preussen am 7 April 1867 eine Militarkonvention und am 11 April 1867 ein Schutz und Trutzbundnis ab 16 Damit war der preussische Konig der Oberbefehlshaber uber die gesamten hessischen Truppen Drei weitere Kriegsgegner nordlich des Mains entgingen den preussischen Annexionen von 1866 Laut Friedensvertrag mit Preussen vom 26 September 1866 trat das Reuss alterer Linie jenem Bundnis bei das Preussen mit Sachsen Weimar und anderen Norddeutschen Regierungen geschlossen hatte dem Augustbundnis 17 Dem Beispiel folgte Sachsen Meiningen am 8 Oktober 1866 18 und das Konigreich Sachsen am 21 Oktober 19 Einordnung und Ausblick Bearbeiten nbsp Die Bevollmachtigten der verbundeten Regierungen 1867Mit dem Augustbundnis und den nachfolgenden Vertragen verpflichtete Otto von Bismarck die nord und mitteldeutschen Staaten nordlich der Mainlinie auf die Grundung eines neuen Bundes Der Bundesreformplan vom 10 Juni war zwar uberarbeitungsbedurftig unter anderem weil das darin erwahnte Bayern nicht zum Norddeutschen Bund gehoren wurde Doch war deutlich dass es sich beim neuen Bund um einen Bundesstaat handeln wurde Michael Kotulla vergleicht den Bundnisvertrag mit dem Dreikonigsbundnis von 1849 Damals hatte Preussen mit Hannover und Sachsen einen Vertrag geschlossen um die spater sogenannte Erfurter Union zu grunden Allerdings hatten Preussens Partner im Jahre 1866 keine Alternativen Seit namlich das selbstandige Bestehen der verbliebenen nord und mitteldeutschen Kleinstaaten einzig von Preussen abhing liess sich deren politisches Uberleben nur mit bzw durch niemals aber gegen den Hohenzollernstaat sicherstellen 10 Ahnlich wie in den Jahren 1849 1850 beschrieb der Vertrag einen Prozess in dem ein Parlament zu wahlen sein werde mit dem die beteiligten Regierungen eine Verfassung vereinbaren wurden Damals aber lag schon ein Verfassungsentwurf vor und die Regierungen waren in einer provisorischen Regierung vertreten dem Verwaltungsrath Im Jahre 1866 hingegen musste der Verfassungsentwurf noch erarbeitet werden und die Bevollmachtigten der Staaten berieten sich ohne ein formelles Gremium Die beteiligten Staaten gossen das Reichswahlrecht von 1849 abschliessend in entsprechende Landergesetze Der konstituierende Reichstag entsprechend dem Erfurter Unionsparlament trat im Februar 1867 zusammen Nach der Zustimmung der Lander trat die neue Bundesverfassung am 1 Juli 1867 in Kraft Literatur BearbeitenErnst Rudolf Huber Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band II Deutsche Verfassungsdokumente 1851 1900 3 Auflage Stuttgart Berlin Koln Mainz 1992 Nr 195 Nr 196 ISBN 3 17 001845 0 Quellen BearbeitenMichael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 1124 1127 Dok 116 Bundnisvertrag Preussen Norddeutsche Staaten August Bundnis vom 18 August 1866 Weblinks BearbeitenBundnisvertrag Preussens mit den Norddeutschen Staaten auf verfassungen deFussnoten Bearbeiten Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 644 a b Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 644 Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 1124 Zum Wortlaut des Staatsvertrags vgl die Gesetz Sammlung fur die Koniglich Preussischen Staaten 1866 S 626 Digitalisat des Munchener Digitalisierungszentrums Mittheilungen uber die Verhandlungen des funften ordentlichen Landtags im Furstenthum Reuss J L wahrend der Jahre 1866 1867 1868 Band A Ministerial Vorlagen Nr 40 S 243 246 Digitalisat 33 Sitzung des Landtags im Furstentum Reuss jungere Linie am 31 Juli 1866 Vgl Mittheilungen uber die Verhandlungen des funften ordentlichen Landtags im Furstenthum Reuss J L wahrend der Jahre 1866 1867 1868 Band C Protokolle S 505 514 Digitalisat Beschluss des Gemeinschaftlichen Landtags der Herzogtumer Coburg und Gotha in seiner 9 Sitzung am 25 Juni 1866 Vgl Verhandlungen des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthumer Coburg und Gotha 1865 1868 Gotha Engelhard Reyher sche Hofbuchdruckerei ohne Jahr S 61 70 Digitalisat Regierungs Blatt fur das Grossherzogthum Sachsen Weimar Eisenach Nr 18 vom 25 November 1866 S 123 Digitalisat Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 490 491 a b Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 491 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 645 Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 491 492 Vgl die Gesetz Sammlung fur die Koniglich Preussischen Staaten 1866 S 631 Digitalisat des Munchener Digitalisierungszentrums Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 1127 1129 Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 1143 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 600 Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 1144 f Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 1146 1147 Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 1147 1151 Text siehe hier auf verfassungen de abgerufen am 12 Mai 2021 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Augustvertrage amp oldid 211879294