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Der Bundeszweck des Deutschen Bundes war durch die Bundesverfassung begrenzt das heisst die Bundesakte und die Wiener Schlussakte Da der Bund wesentlich ein Staatenbund war und kein Bundesstaat hatte er keinen universalen Staatszweck Wenn die Bundesverfassung ihm eine Materie nicht ausdrucklich zugesprochen hat dann ging man davon aus dass die Gliedstaaten dafur zustandig waren Fort Thungen als Teil der Festung Luxemburg einer deutschen Bundesfestung bis 1866 1867 Der Unterhalt solcher Festungen war eine der konkreten Hauptaufgaben des Deutschen Bundes Inhaltsverzeichnis 1 Kompetenz 2 Ziele des Bundes 3 Debatte zur Ausweitung des Bundeszweckes 4 BelegeKompetenz BearbeitenDie Bundesakte von 1815 stellte kaum etwas uber die Zustandigkeit oder Kompetenz fest Daher wurde in der Wiener Schlussakte von 1820 ausgefuhrt dass die Zwecke bedingt und begrenzt Art 3 durch dessen Befugnisse seien Damit sollte der Bund alle Mittel erhalten konnen um seine Zwecke zu erfullen Es fehlte also ein Kompetenzkatalog so dass der Bund theoretisch sehr frei war Bundesrecht zu setzen Durch Bundesgesetze musste er die organischen Bundeseinrichtungen bereitstellen um die Ziele des Bundes zu verwirklichen 1 Allerdings war eben der Bundeszweck begrenzt auf die Sicherheitsaspekte Auch auf dieser Grundlage hatte man dennoch viele Bundesbefugnisse entwickeln konnen Die deutschen Regierungen zeigten aber wenig Bereitschaft die Moglichkeiten zu nutzen jedenfalls nicht fur die aussere Sicherheit 2 durch Reform der Bundeskriegsverfassung Siehe auch Bundesrecht Deutscher Bund Ziele des Bundes BearbeitenLaut Bundesakte Art 2 hatte der Bund als Ziel die Erhaltung der ausseren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhangigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten Zu verstehen war darunter die Sicherheit fur das Bundesganze ebenso fur die einzelnen Bundesglieder 3 Der Bund sollte Streitigkeiten zwischen den Bundesgliedern schlichten die Bundesglieder vor einander und vor auswartigen Feinden schutzen und fur Ruhe und Ordnung einstehen Instrumente dazu waren der Bundeskrieg sowie die Instrumente des Bundesverfassungsschutzes Bundesintervention und Bundesexekution Zu einer Bundesgerichtsbarkeit mit einem permanenten Bundesgericht ist es nicht gekommen aber im Bedarfsfall konnte ein Sondergericht uber die Austragalordnung einberufen werden Debatte zur Ausweitung des Bundeszweckes BearbeitenDie sogenannte allgemeine Wohlfahrt also kulturelle wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten waren nicht im ursprunglichen Bundeszweck vorgesehen Artikel 6 der Bundesakte erwahnte wohl gemeinnutzige Anordnungen sonstiger Art unter denjenigen Themen die nur im Plenum des Bundestags behandelt werden konnten Das eroffnete zumindest theoretisch die Moglichkeit uber andere als uber Sicherheitsaspekte zu beraten Artikel 64 der Wiener Schlussakte allerdings verdeutlichte dass eine Plenarabstimmung daruber nur eine Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern bewirken sollte Es ging also nicht um eine Bundeskompetenz sondern um das Hinwirken darauf dass die Lander Gesetze erliessen 4 Ernst Rudolf Huber spricht von Deutschen Vertragsgesetzen im Sinne von gleichlautenden Landesgesetzen und nennt als Beispiel das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 5 Bei den Bemuhungen um eine Bundesreform vor allem nach 1848 wurde meist auch eine Erweiterung des Bundeszweckes gefordert Die Themen waren eine Rechtsvereinheitlichung in Deutschland eine gemeinsame Handelspolitik und Zollpolitik sowie einheitliche Masse und Gewichte Dazu kam es allerdings bis zum Ende des Bundes 1866 nicht obgleich sich Kommissionen des Bundestags durchaus mit diesen Materien befasst haben Belege Bearbeiten Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 597 598 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 598 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 594 595 Michael Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 335 399 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 602 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundeszweck Deutscher Bund amp oldid 228606933