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Das Bundesrecht des Deutschen Bundes galt sowohl fur ihn selbst als auch fur seine Gliedstaaten Es bestand aus den Bundesgrundgesetzen der Bundesverfassung sowie aus Bundesgesetzen bzw Bundesbeschlussen Obwohl der Deutsche Bund 1815 1866 allgemein als Staatenbund angesehen wird stand sein Bundesrecht uber dem Landesrecht der Mitgliedsstaaten Dies ist bereits als ein bundesstaatliches Element des Deutschen Bundes anzusehen Verfassungsdiagramm fur den Deutschen Bund von 1815 bis 1866 einziges Bundesorgan war der Bundestag die Vertretung der Gliedstaaten Beschrankt war das Bundesrecht in erster Linie durch den eng gefassten Bundeszweck Der Bund sollte die innere und aussere Sicherheit Deutschlands gewahrleisten Eine sonstige Vereinheitlichung in Deutschland konnte allenfalls durch den Bund vorbereitet werden die eigentliche Gesetzgebung geschah dann uber das Landesrecht der Staaten Bundesrecht kam in aller Regel nur zustande wenn mindestens eine der beiden Grossmachte im Bund dahinterstand also Osterreich oder Preussen Wenn sie sich straubten war auch die Handhabung des Bundesrechts fraglich So weigerten sich beide Grossmachte lange Zeit Landesverfassungen zu erlassen obwohl die Bundesverfassung dies verlangte In den Jahren 1848 1850 wurde versucht den Deutschen Bund in einen deutschen Bundesstaat umzuwandeln bzw ihn durch einen solchen zu ersetzen Der Bundestag erklarte 1851 das in dieser Zeit entstandene Reichsrecht fur ungultig Das Bundesrecht selbst erlosch im Jahr 1866 mit der Auflosung des Deutschen Bundes Das Bundesrecht wirkte danach jedoch gedanklich im Norddeutschen Bund bzw im Kaiserreich nach Inhaltsverzeichnis 1 Charakter des Bundes 2 Rechtsetzung 3 Bundesverfassung 4 Reichsrecht 1848 1849 und Auflosung des Bundes 5 Wichtige Bundesgesetze und Bundesbeschlusse 6 BelegeCharakter des Bundes Bearbeiten nbsp Landkarte mit den Staaten des Deutschen BundesIn der Literatur wird der Deutsche Bund zuweilen als eine Mischung von Staatenbund und Bundesstaat angesehen als ein Zwitter Juristisch aber so Michael Kotulla kann der Charakter als Staatenbund nicht strittig sein denn die deutschen Staaten behielten ausdrucklich ihre Souveranitat Der Bund hatte keine Staatsgewalt sondern lediglich eine volkerrechtsvertraglich vermittelte Vereinskompetenz Trotz der Praambel der Deutschen Bundesakte von 1815 laut der sich die Fursten zu einem Bund vereinigen war der Deutsche Bund auch kein Furstenbund Vielmehr sind hier die Fursten als Reprasentanten ihrer Staaten anzusehen 1 Echte Bunde ob Staatenbund oder Bundesstaat gehen uber das reine Bundnis oder eine Personalunion hinaus heisst es bei Ernst Rudolf Huber Sie werden durch eine innere Homogenitat zusammengehalten die Gliedstaaten haben einen ursprunglichen und eigenen Charakter der sie von blossen Verwaltungseinheiten unterscheidet Echte Bunde sind fur die Ewigkeit gegrundet und nicht auflosbar Gliedstaaten haben nicht das Recht auf Austritt Die Gliedstaaten verbinden sich um gemeinsam ihre Sicherheit und Unabhangigkeit besser zu wahren Der Bundesvertrag ist gleichzeitig ein Verfassungsvertrag er schafft ein Volkerrechtssubjekt sowie volkerrechtliche Beziehungen aber auch staatsrechtliche Beziehungen zwischen den Gliedstaaten 2 Allerdings konnen Staatenbunde unterschiedliche Formen annehmen Der Gegensatz zwischen Staatenbund und Bundesstaat ist auch weniger scharf als in Lehrbuchern dargestellt Der Staatenbund bestehe durch einen volkerrechtlichen Vertrag und sei ein Rechtsverhaltnis der Bundesstaat bestehe auf staatsrechtlicher Grundlage und sei ein Rechtssubjekt Der Deutsche Bund war aber auch eine staatsrechtliche Einheit uber den Gliedstaaten Der Bund war ein Rechtssubjekt Bereits Wilhelm von Humboldt beschrieb ihn treffend als Staatenbund mit bundesstaatlichen Elementen 3 Die Souveranitat der Gliedstaaten bestand fort wie die beiden Bundesgrundgesetze feststellten Souveranitat bedeutet die hochste Entscheidungsmacht sie bedarf der Effektivitat und Legitimitat der Machtanwendung Im Falle des Deutschen Bundes lasst sich nicht klar antworten dass die Gliedstaaten stets souveran gewesen seien Sie waren dem Bundesrecht unterworfen und erlebten Machtmittel wie die Bundesintervention und die Bundesexekution Der Bund konnte auch den Bundeskrieg erklaren Und doch war die Souveranitat des Deutschen Bundes eingeschrankt In der Verfassungswirklichkeit konnte er sich nicht gegen die Ubermacht Osterreichs und Preussens durchsetzen Bundeskrieg Bundesintervention und Bundesexekution waren nur denkbar wenn wenigstens eine der beiden deutschen Grossmachte das Mittel im konkreten Fall unterstutzte Daher half es auch nicht dass die beiden Grossmachte keinesfalls gemeinsam die Mehrheit im Bundestag hatten Ohne oder gar gegen beide waren die Machtmittel nicht effektiv Trotz der bundesstaatlichen Elemente war der Deutsche Bund also nicht souveran gegenuber allen Gliedstaaten und daher ein Staatenbund 4 Rechtsetzung BearbeitenIm Deutschen Bund als einem Staatenbund ging man davon aus dass grundsatzlich die Bundesglieder fur das staatliche Leben zustandig waren Die Zustandigkeit des Bundes musste ausdrucklich in der Bundesverfassung aufgefuhrt werden So war der Bund nur fur die innere und aussere Sicherheit Deutschlands und der Bundesglieder gegrundet worden Wegen dieses eng umgrenzten Bundeszweckes konnte der Bund sich nicht zum Bundesstaat weiterentwickeln Viele Versuche einer Bundesreform bemuhten sich daher darum den Bundeszweck zu erweitern namlich um die Vereinheitlichung der rechtlichen wirtschaftlichen und Verkehrsverhaltnisse Weitere gemeinnutzige Anordnungen sonstiger Art Art VI DBA konnten allenfalls im Deutschen Bund vorbereitet werden die Umsetzung musste durch Landesgesetze erfolgen In diesem Sinne unterscheidet Huber vom Bundesrecht die sogenannten Deutschen Gesetze Zuweilen wurde eine gesamtdeutsche Regelung einer Materie als sinnvoll angesehen doch sie lag ausserhalb des Bundeszweckes Ein Bundesgesetz war nicht moglich Stattdessen haben die Gliedstaaten im Plenum des Bundestages einen Beschluss gefasst und dann die Gesetzgebung den Staaten uberlassen Derartige Beschlusse gab es zur Allgemeinen Deutschen Wechselordnung von 1847 und zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 Sie waren volkerrechtlich abgesicherte Vertragsgesetze aber Landesrecht 5 Davon abgesehen kam es zur Rechtsvereinheitlichung und wirtschaftlichen Einigung Deutschlands auch ganzlich am Deutschen Bund vorbei Kotulla etwa mit dem Deutschen Zollverein 6 Das einzige Organ des Deutschen Bundes war der Bundestag Dieses Gremium war nicht nur die Vertretung der Gliedstaaten sondern ubernahm alle anderen Funktionen die in modernen Staaten auf mehrere Organe verteilt sind Es gab also keine Bundesorgane die man gesondert der Exekutive oder Legislative oder Judikative hatte zuordnen konnen So gab es auch keine Gewaltenteilung und keine eigentliche Unterscheidung in Bundesgesetze einerseits von einem Parlament zu beschliessen und Bundesbeschlussen oder Erlassen von einer Regierung zu erlassen Die Bezeichnungen Bundesgesetz und Bundesbeschluss wurden teilweise synonym verwendet Allerdings blieb der Ausdruck Gesetz meist den Beschlussen vorbehalten die allgemeines Recht setzten und nicht blosse Einzelfalle behandelten Bundesverfassung Bearbeiten nbsp Deutsche Bundesakte in der Rastatter ErinnerungsstatteZwei Bundesgesetze gelten unbestritten als Bundesverfassungsgesetze die auch Bundesgrundgesetze oder Grundgesetze des Bundes genannt wurden die Deutsche Bundesakte DBA von 8 Juni 1815 die den Bund uberhaupt grundete und auch Teil des damaligen Wiener Friedenswerks war die Wiener Schlussakte WSA vom 15 Mai 1820 benannt nach den Wiener Ministerialkonferenzen auf denen sie beraten wurdeDie DBA von 1815 bezeichnete sich selbst nicht direkt als Grundgesetz erwahnte aber bereits die Abfassung und Abanderung von Grundgesetzen und die Prozedur dazu Art VI In Art X wird die Abfassung von Grundgesetzen als nachstliegende Verfassungsaufgabe genannt Deutlicher wird die WSA von 1820 Sie geht auf die Verfassungsaufgabe von 1815 ein und nennt in Art III die DBA ausdrucklich das erste Grundgesetz dieses Vereins Abschliessend spricht die WSA davon dass sie selbst durch formlichen Bundesbeschluss zum Grundgesetz erhoben wird Damit ist aber die Frage nach der Bundesverfassung nicht abschliessend beantwortet Materielles Verfassungsrecht kann auch ausserhalb einer formellen Verfassungsurkunde stehen im Kaiserreich waren dies zum Beispiel die Bestimmungen zu Elsass Lothringen und noch heute in der Bundesrepublik das Bundeswahlgesetz Im Deutschen Bund so Michael Kotulla sind die Bundesgrundgesetze nie offiziell definiert worden Einer Bundestagskommission 1819 zufolge seien als Grundgesetze diejenigen vertragsmassigen Bestimmungen zu betrachten welche die Errichtung des Bundes den Verein seiner Glieder die Festsetzung seines Zweckes so wie der Rechte der Gesammtheit der Theilnahme der einzelnen Bundesglieder an deren Ausubung der Verpflichtung derselben gegen den Bund und der Verbindlichkeiten dieses gegen sie endlich des Rechts die Bundesangelegenheiten zu besorgen betreffen Diese Einschatzung wurde allerdings vom Bundestag nicht formell beschlossen 7 Man kann die Bundesgrundgesetze auch nicht formell von ubrigen Gesetzen oder Beschlussen abgrenzen indem man danach fragt wie sie zustande kommen Laut DBA Art VI VII benotigte man einen einstimmigen Beschluss des Bundestagsplenums nicht nur fur Verfassungsanderungen sondern auch fur die organischen Einrichtungen des Bundes Damit sind die Einrichtungen gemeint die der Bund zur Erfullung des Bundeszweckes benotigte In den Jahren zwischen 1815 und 1820 gelang es den Staaten nicht sich auf die Militarorganisation des Bundes zu einigen Die WSA machte es dem Bundestag zur Aufgabe die organischen Einrichtungen uber das Militarwesen zu beschliessen Art 51 Das geschah 1821 und 1822 mit zwei Bundesbeschlussen Die Bestimmungen bezeichnet man gemeinhin als Bundeskriegsverfassung 8 Reichsrecht 1848 1849 und Auflosung des Bundes Bearbeiten Hauptartikel Reichsgesetzgebung 1848 1849 nbsp Institutionen im revolutionaren Deutschland Entstehung der Nationalversammlung Marz bis Mai 1848 nbsp Institutionen im revolutionaren Deutschland vom Bundestag zur ReichsregierungIm Jahr 1848 kam es in vielen deutschen Staaten zur Marzrevolution Auf Grundlage des Bundesrechts dem Bundeswahlgesetz von 1848 wurde die Frankfurter Nationalversammlung gewahlt Sie beschloss eine vorlaufige Verfassungsordnung Zentralgewaltgesetz betrachtete sich selbst als Reichsparlament und setzte eine vorlaufige Reichsregierung Provisorische Zentralgewalt ein Der Bundestag stellte am 12 Juli seine Tatigkeit ein zugunsten der Reichsregierung Diese Entwicklung hatte zweifelsohne eine revolutionare Komponente Ohne den Aufruhr in der Bevolkerung hatten die Staaten und damit der Bund ihr nicht zugestimmt Allerdings konnte man im entstehenden Deutschen Reich von 1848 1849 auch den umbenannten und veranderten Deutschen Bund sehen Durch ihr Handeln und den erwahnten Bundesbeschluss vom 12 Juli erkannten die Staaten die Entwicklung an Das damals gesetzte Reichsrecht ist demnach mit Bundesrecht gleichzusetzen Als die Staaten im Sommer 1851 den Deutschen Bund vollstandig wiederherstellten hielten sie es fur geboten das Reichsrecht ausdrucklich fur aufgehoben zu erklaren Im Bundesreaktionsbeschluss wiesen sie auch die Staaten dazu an Landesrecht aufzuheben wenn es den beiden Bundesgrundgesetzen widersprach Mit einem gesonderten Beschluss wandte sich der Bundestag vor allem gegen die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27 November 1848 Im Jahr 1866 wurde der Deutsche Bund aufgelost Damit erlosch sein Bundesrecht Der Norddeutsche Bund von 1867 kein Staatenbund sondern ein Bundesstaat schuf eigenes Bundesrecht Dabei ubernahm er inhaltlich viele Gesetze oder vorbereitete Rechtsvereinheitlichungen aus der Zeit des Deutschen Bundes Beispiele sind die Allgemeine Deutsche Wechselordnung die Norddeutsche Mass und Gewichtsordnung sowie das Bundeswahlgesetz von 1869 das sich am Frankfurter Reichswahlgesetz von 1849 orientierte Wichtige Bundesgesetze und Bundesbeschlusse BearbeitenKarlsbader Beschlusse 1819 mit einem Universitatsgesetz Pressegesetz und der Bestellung einer Centralbehorde zur Untersuchung von revolutionaren Umtrieben Sechs Artikel 1832 und Zehn Artikel 1834 zur Unterdruckung von Freiheitsbestrebungen Wiener Ministerialkonferenz 1834 Bundestagsbeschlusse 1848 Auswahl aus den zahlreichen Beschlussen der ersten Jahreshalfte Bundeswahlgesetz vom Marz April 1848 wodurch die Frankfurter Nationalversammlung gewahlt wurde Bundesbeschluss uber die Ubertragung der Zustandigkeiten des Bundestags auf den Reichsverweser 12 Juli 1848 Bundesreaktionsbeschluss 1851 der die Errungenschaften der Revolutionszeit ruckgangig machen sollte Gesetze der Reaktionsara von 1854 mit Bundespressegesetz und Bundesvereinsgesetz Bundesexekution gegen die Herzogtumer Holstein und Lauenburg von 1863 am Vorabend des Deutsch Danischen Krieges 1864 Bundesbeschluss uber die Mobilmachung des Bundesheeres gegen Preussen vom 14 Juni 1866 der letzte BundesbeschlussBelege Bearbeiten Michael Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 329 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 658 661 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 661 665 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 666 668 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 602 603 Michael Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 397 Nach Michael Kotulla Deutsche Verfassungsgeschichte Vom Alten Reich bis Weimar 1495 1934 Springer Berlin 2008 S 335 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 610 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundesrecht Deutscher Bund amp oldid 232739499