Das Stellvertretungsgesetz (oder Stellvertretergesetz) aus dem Jahre 1878 führte eine Bestimmung der deutschen Verfassung weiter aus. Laut Art. 17 der Verfassung übernahm der Reichskanzler durch seine Unterschrift die Verantwortung für Anordnungen und Verfügungen des Kaisers. Durch das neue Gesetz konnte der Reichskanzler beantragen, dass Stellvertreter ernannt wurden, die anstelle des Reichskanzlers gegenzeichnen konnten. Ein Stellvertreter konnte sowohl für einzelne „Amtszweige“ als auch für alle „Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers“ ernannt werden. Letzteres ermöglichte die Einführung eines Vizekanzlers, obwohl dieser Begriff selbst im Gesetz nicht erscheint.
Gesetz Bearbeiten
Art. 17 der Verfassung von 1871 besagte:
Das „Gesetz, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers“ vom 17. März 1878 änderte die Verfassung nicht wörtlich, aber bestimmte:
Bedeutung Bearbeiten
Laut Huber widersetzte sich Reichskanzler Bismarck dem Drängen der Liberalen, verantwortliche Reichsminister als Kollegen einzusetzen. Allerdings baute er das „Verantwortlichkeitssystem“ erheblich aus. Die Reichsstaatssekretäre konnten für ihr jeweiliges Reichsamt anstelle des Reichskanzlers gegenzeichnen, so dass sie die selbstständige parlamentarische Verantwortung übernahmen. Der Reichstag konnte effektiver Kontrolle über die Ressorts ausüben. Diese Kontrolle entwickelte sich vornehmlich über das Budgetrecht des Reichstags. In den Oktoberreformen 1918 wurde das Gesetz verändert.
Siehe auch Bearbeiten
Weblinks Bearbeiten
Belege Bearbeiten
- Siehe Wikisource: Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Abruf am 8. Januar 2014.
- Siehe Documentarchiv.de: Stellvertretungsgesetz, Abruf am 8. Januar 2014.
- Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreichs, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1969, S. 155/156.