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Nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat und ahnliche Ausdrucke wie der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers wurden von nationalsozialistischen und den Nationalsozialisten nahestehenden Juristen mehrfach verwendet 1 um sich affirmativ auf ein ihres Erachtens spezifisch deutsches Rechtsstaats Verstandnis zu beziehen 2 Deutsch bedeutet dabei vor allem eine Abgrenzung von Abstraktion und Formalitat des Gesetzesrechts 3 und stattdessen die Postulierung eines volksnahen 4 intuitiv 5 wahrzunehmenden Rechts bei dem das Zusammentreffen von Recht und Gerechtigkeit 6 und die Klarheit was beides bedeute immer schon garantiert sei 7 Am explizitesten zur Verknupfung von deutsch und Rechtsstaat haben sich der NS Funktionar Hans Frank und der schon zu Weimarer Zeiten einflussreiche Staatsrechtsprofessor Carl Schmitt sowie der Magdeburger Regierungsprasident Helmut Nicolai geaussert Sie sind diejenigen die die Worter deutsch und Rechtsstaat tatsachlich direkt Frank und Schmitt oder allenfalls noch getrennt durch nationalsozialistisch dazwischen Nicolai hintereinander stellen und diejenigen die mit diesen Wendungen in der Sekundarliteratur ofters zitiert werden 8 und sich ausfuhrlicher auf fruhere deutsche Rechtsverstandnisse beziehen die durch romische und westliche Einflusse 9 zwischenzeitlich verschuttet gewesen seien und die es wiederherzustellen gelte 10 Historische Bezugspunkte fur das als spezifisch deutsch angesehenen Rechts und Rechtsstaatsverstandnis sind dabei in spekulativ rassentheoretischer Weise das Rechtsverstandnis eines nordisch germanischen Urvolkes der mittelalterliche Rechtsbewahrungsstaat vor Rezeption des Romischen Rechts sowie von den Rechtstheoretikern des 19 Jahrhunderts vor allem Lorenz von Stein Rudolf Gneist Otto von Gierke und mit Einschrankungen auch Robert von Mohl In der Sekundarliteratur sehen einige Autoren den Nationalsozialismus im Allgemeinen und den nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff im Besonderen als Kulminationspunkt einer tatsachlichen Tendenz der deutschen Geschichte Dies gilt ebenso im Allgemeinen vgl den Artikel deutscher Sonderweg wie auch der Geschichte des Rechtsstaatsbegriffes im Besonderen Maus und Baumlin Ridder ohne dass diese Autoren sich freilich die Ruckprojektion des Rechtsstaatsbegriffe auf Zeiten weit vor 1800 und die positive Bewertung jener Tendenz sich zu eigen machen wurden Andere sehen in dem nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriff entweder einen objektiven Missbrauch und oder jedenfalls einen subjektiv unehrlichen Gebrauch des Wortes Stolleis Andererseits nehmen andere Autoren die nationalsozialistische Beanspruchung des Wortes Rechtsstaat zwar zur Kenntnis charakterisieren diese Verwendungsweise aber ohne nahere Begrundung dennoch als Rechtsstaatskritik Schellenberg Viele Autoren schliesslich insbesondere der alteren Generation ignorieren das Phanomen aber weithin 11 Inhaltsverzeichnis 1 Verwendungsweise bei Hans Frank 1 1 Behauptete Rechtmassigkeit der nationalsozialistischen Machtubernahme 1 2 Entformalisierung des Rechtsbegriffs 1 3 Deutscher Missionarismus 1 4 Sachsenspiegel und Romisches Recht als gegensatzliche Bezugspunkte der deutschen Rechtsidee 2 Verwendungsweise bei Carl Schmitt 2 1 Harmonie von Staat und Gesellschaft statt Unterordnung des Staates unter die burgerliche Gesellschaft 2 1 1 Bezugnahme auf Lorenz von Stein 2 1 2 Bezugnahme auf Rudolf Gneist 2 2 Substantielle Gerechtigkeit statt formale r Methoden Rechtsstaat statt Gesetzesstaat 2 3 Schmitts These von der Niederlage Steins und Gneists 3 Verwendungsweise bei Helmut Nicolai 3 1 Ablehnung des Positivismus als Merkmal der deutschen Auffassung vom Recht 3 2 Nordisches Recht gegen romisches und orientalisches Rechtsverstandnis 3 3 Der deutsche Rechtsstaat als der Staat der Einheit von Naturgesetz und Sittengesetz 3 4 Der deutsche Rechtsstaat als Staat der Einheit von Rechten und Pflichten 4 Verwendungsweise bei Edgar Tatarin Tarnheyden 4 1 Das Konzept der gestuften Staatsburgerschaft 4 2 Gerechtigkeit als germanischer Gemeinschaftswert 4 3 Hitlers Mein Kampf und Otto Gierke 5 Otto von Schweinichen Rechtsstaat nach germanische r Tradition 6 Kurt Gross Fengels 6 1 Gross Fengels relativ formell positivistischer Ausgangspunkt 6 2 Die Abstriche an einer formellen Rechtsstaats und Freiheitskonzeption als spezifisch deutsches Rechtsstaats und Freiheitsverstandnis 6 3 Gesamteindruck von der Argumentation Gross Fengels 7 Ahnliche Wendungen bei anderen Autoren 7 1 Otto Koellreutter 7 1 1 Nationaler Rechtsstaat ersetzt burgerlichen Individualismus 7 1 2 Grundlagen fur die Errichtung des nationalsozialistischen Rechtsstaats 7 1 3 Gerechtigkeit geht vor Rechtssicherheit 7 2 Der grosse Brockhaus 20 bandige Ausgabe von 1934 7 3 Heinrich Lange 7 4 Roland Freisler 7 5 Hans Peter Ipsen 7 6 Wilhelm Frick und Hans Heinrich Lammers 8 Abweichende Positionen 9 Bewertung nach 1945 9 1 Rechtswissenschaft 9 1 1 40 Jahre Verdrangung seitens der herrschenden Lehre 9 1 2 1975 Knappe Referierung des nationalsozialistischen antiliberalen Rechtsstaats begriffs Klaus Marxen 9 1 3 1978 Die These vom wahren Kern des nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriffs Ingeborg Maus 9 1 4 1985 Von der Verdrangung zur Verneinung Ulrich Schellenberg 9 1 5 1993 Missbrauchsthese Edin Sarcevic 9 1 6 1999 Unehrlichkeitsthese Michael Stolleis 9 1 7 2003 Erste monographische Behandlung der nationalsozialistischen Rechtsstaatsdiskussion Christian Hilger 9 2 Carl Schmitt Biographik 9 3 Koellreutter Biographik 9 4 Weitere Stellungnahmen 9 4 1 Carl Hermann Ule 9 4 2 Wolfgang Schuller 9 5 Deutscher Rechtsstaat als polemisch kritischer Begriff in der heutigen Diskussion 10 Probleme des Forschungsstandes 11 Literatur 11 1 Quellen 1933 1945 mit Rechtsstaat im Titel 11 2 Weitere Quellen 11 3 Sekundarliteratur speziell zum Rechtsstaatsbegriff 11 4 Sekundarliteratur zum Kontext 12 Weblinks 13 Siehe auch 14 EinzelnachweiseVerwendungsweise bei Hans Frank Bearbeiten nbsp Deutsches Recht 1934 S 120 Hans Frank Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers Hans Frank damals bayerischer Justizminister Reichskommissar fur die Gleichschaltung der Justiz und Prasident der Akademie fur Deutsches Recht spater Generalgouverneur fur das besetzte Polen veroffentlichte 1934 in dem 1931 gegrundeten NS Organ Deutsches Recht einen Aufsatz mit dem Titel Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers 12 als Abdruck einer zuvor von ihm im Deutschlandsender gehaltenen Rundfunkansprache Der Ausdruck deutsche r Rechtsstaat kommt nur in der Uberschrift vor und wird nicht genauer erklart Im ersten Satz des Aufsatzes heisst es ohne Beifugung des Adjektivs Der Staat Adolf Hitlers das machtvoll geeinte Deutsche Reich des Nationalsozialismus ist ein Rechtsstaat 13 Das spezifisch Deutsche an diesem Rechtsstaat ist anscheinend dass der Inhalt seiner Rechtsordnung der Rechtspolitik des Deutschtums entspreche und in diesem Sinne werden dann eine ganze Reihe von nationalsozialistischen Rechtssetzungsakten aufgezahlt fur die beansprucht wird dass sie im deutschen Interesse seien Eine Auseinandersetzung mit der Geschichte des Rechtsstaatsbegriffs und der Frage ob es Aquivalente in anderen Sprachen gibt findet nicht statt Zwei Aspekte geben aber dennoch naheren Aufschluss uber den in diesem Begriff von deutsche r Rechtsstaat implizierten Rechtsbegriff Behauptete Rechtmassigkeit der nationalsozialistischen Machtubernahme Bearbeiten Frank behauptet Wir wollen uns heute einmal in aller Oeffentlichkeit erneut zu diesem Gedanken dass die Macht des Nationalsozialismus ausschliesslich in den Formen des Rechts ihre Verwirklichung zu finden hat und zu finden sucht bekennen Die Machterreichung durch unseren Fuhrer geschah in Anwendung der Formen die die Reichsverfassung gab S 120 Hervorhebung im Original Auf welch unsicherem Boden diese Behauptung bei Zugrundelegung eines positivistischen Rechtsverstandnisses stand zeigt schon der erste der von Frank aufgezahlten Rechtssetzungsakte des Kabinetts unseres Volkskanzlers die Beseitigung der Landerhoheiten S 120 in deren Kontext auch die Abschaffung des Reichsrates durch Regierungs Gesetz vom 14 Februar 1934 14 erfolgte Die Abschaffung des Reichsrates war jedenfalls vom Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 nicht gedeckt denn dessen Art 2 bestimmte Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze konnen von der Reichsverfassung abweichen soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben 15 nbsp Das Ermachtigungsgesetz leitete ein was Walter Pauly Verfall und Entformalisierung des Gesetzes Begriffs wahrend des Nationalsozialismus nennt 16 Die Reichsregierung unter Hitler wurde ermachtigt Gesetze zu erlassen Ob dies stattdessen von Art 4 des Reichstags Gesetzes uber den Neuaufbau des Reichs vom 30 Januar 1934 17 gedeckt war Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen ist zumindest zweifelhaft Denn bei der Beseitigung des Reichsrates handelte es sich um die Beseitigung alten Verfassungsrechts 18 und anhand des blossen Gesetzeswortlautes ist auch nicht klar ob uberhaupt die Setzung neuen Reichsverfassungsrechts gemeint war oder nicht vielmehr die Setzung von neuem Landesverfassungsrecht durch die Reichsregierung 19 Entformalisierung des Rechtsbegriffs Bearbeiten Bei Frank findet sich zwar anders als bei Schmitt siehe dazu unten keine explizite Stellungnahme gegen ein formelles Rechtsstaatsverstandnis wie es bei Frank auch an jeder expliziten Stellungnahme zur Alternative von formellem und materiellem Rechtsstaatsverstandnis fehlt Eine Entformalisierung des Rechtsbegriffs ist aber auch von Frank beansprucht 20 wenn er postuliert die klaren Formen und Inhalte des Rechtslebens seien in Ubereinstimmung mit der Rechtsseele und den Rechtsuberzeugungen des deutschen Volkes gebracht worden 21 und wenn er behauptet dass der standische Aufbau der nationalsozialistischen Juristenorganisation nicht nach dem leeren Gesichtspunkt die aussere Funktion als ordnenden Gesichtspunkt anzusehen erfolge sondern vielmehr die innere Wertung der Arbeit des einzelnen der Ausgangspunkt sei 21 Zwar beansprucht Frank auch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit S 121 22 aber zugleich geht es ihm auch um Rechtsschnelligkeit S 121 und um die Bekampfung jede r Form von Burokratismus 23 Eine Verburokratisierung bedeutet Erstarrung Es ist nicht an dem 24 dass das Recht einer solchen Erstarrung zuganglich gemacht werden konnte 25 nbsp Hans Frank 1939 beanspruchte fur den Nationalsozialismus den Begriff Rechtsstaat 1939 bekraftigte Frank sein anti positivistisches Rechtsverstandnis Recht ist nach Ansicht von Frank etwas der Gesetzgebung Pra Existentes das vom jeweiligen Gesetzgeber nur an das Licht des Bewusstseins 26 gebracht wird und fur die Rechtsauslegung postulierte Frank dort Die Auslegung des Rechtes darf nicht bloss logisch sinngemass sein sie muss vor allem verstandnismassig das Richtige finden konnen Weder in allzu grosser Strenge noch in unbestimmter Billigkeit liegt das Mass der Rechtsanwendung sondern in dem richtigen Verstandnis des Rechtsgeistes Ohne diese verstandnisvolle Rechtsanwendung ist das Gesetz tot Hervorhebung hinzugefugt Deutscher Missionarismus Bearbeiten Eine Definition des spezifisch Deutschen an seinem Rechtsstaatsbegriff legt Frank allerdings auch deshalb nicht fest weil er diesen entformalisierten Rechtsstaat auch anderen Volkern angedeihen lassen will und er insofern keine essentielle Verknupfung zwischen volkischer Identitat und spezifischem Rechtsstaatskonzept behaupten kann 27 Die Akademie fur Deutsches Recht hat auch die grosse Aufgabe der Weltallgemeinheit die Uberzeugung von dem ernsten und fachlichen Wollen des Nationalsozialismus zu ubermitteln Gerade Rechtspolitik ist ein Teilausschnitt der Allgemeinpolitik der am sichersten zu dem Ziele fuhrt eine gemeinschaftliche Basis fur das Zusammenarbeiten der Volker und Staaten herbeizufuhren 28 Es ist an dem dass auch diese die oben angesprochene standische Art Organisation eines ernsten Berufsstandes mustergultig fur die Entwicklung des Rechtsstaatsgedankens der ganzen Welt ist S 122 Hervorhebung getilgt Bereits 1933 hatte Frank ausgefuhrt Wir bekennen uns zum Rechtsstaat und es ist in der ganzen Welt niemand befugt dieses Bekenntnis zu bestreiten und wer glaubt gestutzt auf die Behauptung wir hatten eine Willkurregierung in Deutschland im Ausland die Behauptungen aufstellen zu konnen dem sei gesagt bitte komm nach Deutschland und uberzeuge dich selbst Wir deutschen Juristen sind gerne bereit euch Aufklarung zu geben und euch zu fuhren 29 Sachsenspiegel und Romisches Recht als gegensatzliche Bezugspunkte der deutschen Rechtsidee Bearbeiten 1935 schreibt Frank in seiner Einleitung zu dem Nationalsozialistischen Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Die nationalsozialistische Rechtspolitik fordert von uns Die Sicherung des deutschen Volks in einem nationalsozialistischen Rechtsstaat 30 Die dort vor und nachstehenden Ausfuhrungen geben naheren Aufschluss daruber was nach Franks Ansicht das zunachst einmal spezifisch Deutsche wenn auch verbreitungsfahige siehe oben seiner Rechts und Rechtsstaatskonzeption ausmacht Er zitiert Punkt 19 des Parteiprogramms der NSDAP Wir fordern Ersatz fur das der materialistischen 31 Weltordnung dienende romische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht 32 und auf der folgenden Seite schreibt er Das nationalsozialistische Rechtsdenken ist nicht vereinbar mit einem Recht das sich in blutleeren Abstraktionen ergeht 33 nbsp Ausschnitt einer Sachsenspiegel Handschrift von 1385Nach der Darstellung von Christian Hilger beruft sich Hans Frank auch in weiteren Schriften auf ein germanisches Urvolk welches mit der Rezeption des romischen Rechts sich selbst gegenuber entfremdet worden sei Besonders klar sei der deutsche Gedanke der Einheit von Sitte und Recht im Sachsenspiegel zum Ausdruck gekommen der insofern als Massstab fur die weitere Rechtsentwicklung im Nationalsozialismus herangezogen werden musse Es gelte die dem deutschen Volk ureigene ewige Rechtsidee wieder zur vollen Entfaltung zu bringen und es nicht langer zum Objekt der abstrahierenden Satze des Formalrechts zu degradieren 34 Verwendungsweise bei Carl Schmitt BearbeitenNach Carl Schmitt stellen die Wendung Franks und seine eigenen Wendungen von 1934 nationalsozialistischer Rechtsstaat und nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat 35 den tiefe n Bedeutungswandel den das Wort Rechtsstaat unter der Herrschaft des Nationalsozialismus insbesondere gegenuber der Weimarer Zeit erfahren habe ausser Zweifel 36 Harmonie von Staat und Gesellschaft statt Unterordnung des Staates unter die burgerliche Gesellschaft Bearbeiten Auch Carl Schmitt gab keine genaue Definition was das Spezifische und vor allem das spezifisch Deutsche dieses Rechtsstaatsbegriff ausmache aber er sah in jenen Wendungen eine glucklichere gemeint erfolgreichere Weiterfuhrung der Bemuhungen von Lorenz von Stein und Rudolf Gneist 37 Uber diese Bemuhungen hiess es bereits auf der dritten Seite des fraglichen Aufsatzes Grosse Denker und Gelehrte wie Lorenz von Stein und Rudolf Gneist versuchten unter ungeheuren Anstrengungen mit Hilfe eines deutschen auf die Harmonie von Staat und Gesellschaft hinzielenden Rechtsstaatsbegriffes die Unterordnung des Staates unter die burgerliche Gesellschaft aufzuhalten 38 wie sie nach Ansicht Schmitts von Robert von Mohl mit dem Rechtsstaatsbegriff angezielt wurde 39 Aber auch Robert Mohl der allgemein als derjenige gilt der die weite Verbreitung des Begriffs ausloste halt Schmitt immerhin zugute dass er anders als andere Autoren Rechtsstaat und Polizeistaat nicht entgegensetzte 40 41 1934 bezog Schmitt Mohl auch in die Belobigung wegen der Versohnung und Verbindung von Staat und burgerlicher Gesellschaft sein Grosse und bedeutende deutsche Gelehrte wie Robert Mohl Lorenz v Stein Rudolf Gneist bedienen sich dieses Wortes Rechtsstaat um das eigentliche Problem des deutschen 19 Jahrhunderts zu losen namlich die Versohnung und Verbindung von Staat und burgerlicher Gesellschaft Dieser Rechtsstaat soll ein Staat sein in dem Staat und burgerliche Gesellschaft organisch verbunden sind und der Dualismus beider der fortwahrende offene oder latente Konflikt zwischen Staat und Burger Regierung und Parlament Exekutive und Legislative durch integrierende Einrichtungen und Methoden uberwunden wird Carl Schmitt Nationalsozialismus und Rechtsstaat 42 Erst danach beginnt nach Schmitts Darstellung das von ihm abgelehnte positivistische Stadium des Rechtsstaatsverstandnisses 43 Bezugnahme auf Lorenz von Stein Bearbeiten In seiner Schrift von 1935 bezog sich Schmitt zum einen ohne wortlich zu zitieren auf S 297 der ersten und zweiten durchaus umgearbeiteten Auflage des Teils I von Lorenz von Steins Verwaltungslehre Gemeint zu sein scheint die folgende Passage auf S 296 f der zweiten Auflage Man muss zunachst davon ausgehen dass Wort und Begriff des Rechtsstaates spezifisch deutsch sind Beide kommen weder in einer nicht deutschen Literatur vor noch sind sie in einer nicht deutschen Sprache correct wieder zu geben 44 Nach Lorenz von Stein bestand die Spezifik des deutschen Rechtsstaatsbegriffs darin dass er nicht gesetzeszentriert sondern ein Begriff der rechtswissenschaftlichen bzw rechtsphilosophischen Lehre war Siehe dazu den Abschnitt Der Begriff Rechtsstaat im Artikel Rechtsstaatsbegriff nbsp Im 17 und 18 Jh begrundeten Hobbes Locke und Rousseau in England und Frankreich die Lehre vom Gesellschaftsvertrag Gemeint sein konnte ausserdem auch noch eine Passage auf S 297 unten 298 oben wo Stein zwei Epochen des Rechtsstaats unterscheidet In der ersten Epoche die sich wohl vor allem auf Zeiten vor Aufkommen des Rechtsstaatsbegriffes und auf auslandische Autoren bezieht 45 wurde der Staat konzeptionell durch Gesellschaftsvertrag begrundet und in der zweiten und nach Stein wohl vorzuziehenden Phase fallt diese Begrundung weg Hier in der zweiten Epoche ist es nicht mehr nothwendig auf den Vertrag als Grundlage der Rechtsbegranzung der Regierung zuruckzugehen weder Herbart 46 noch Kraus 47 noch Hegel noch Stahl denken mehr an einen Vertrag und der Vertrag verschwindet selbst aus gewohnlichen Werken wie Bluntschli nbsp Hegel und Stahl begrundeten in Deutschland im 19 Jahrhundert den sittlichen Staat und den Rechtsstaat ohne Gesellschaftsvertrag Damit druckte Stein etwas mit affirmativer Konnotation aus was spatere Autoren nunmehr mit negativer Konnotation wie folgt formulierten Das deutsche Rechtsstaats Konzept sei anders als die britische rule of law nicht demokratisch staatskonstituierend sondern sei als blosse Begrenzung des vorgefundenen und hingenommenen Obrigkeitsstaates entwickelt worden 48 Bezugnahme auf Rudolf Gneist Bearbeiten Zum anderen bezog sich Schmitt auf die Seiten 1 und 180 f 49 sowie 181 f von Rudolf Gneists 50 Der Rechtsstaat 51 von 1872 wobei Schmitt die beiden zuletzt genannten Stelle wortlich zitiert Der Rechtsstaat ist kein Juristenstaat Wenn 52 die extremen Elemente der Gesellschaft dem Staat 52 sein Recht und seine Existenz 53 bestreiten wenn die wesentlichsten Rechte der Staatsgewalt kurz und absprechend als Polizei Bureaukratie und Willkuhr 54 bezeichnet werden so denke ich ware es der Beruf des Juristen daran zu erinnern dass der deutsche Staat von Hause aus ein Rechtsstaat ist dass nicht die Bureaukratie sondern das Missverstandnis unserer Gesellschaft 55 den Rechtsstaat zerstort hat dass unser Staat die Ordnung des Rechts und der Finanzen nicht erst von der Volksvertretung erlernt hat sondern dass wir die vorhandenen tuchtigsten Staatseinrichtungen der europaischen Welt unter geordneter Mitwirkung der Gesellschaft nur fortsetzen und vervollkommnen wollen 56 Substantielle Gerechtigkeit statt formale r Methoden Rechtsstaat statt Gesetzesstaat Bearbeiten Schon im Jahr zuvor hatte es Carl Schmitt in einem Aufsatz auf den er sich in dem zitierten Aufsatz von 1935 erneut bezog als eine fremde Denkweise 57 bezeichnet wenn sich v or die offenkundige substantielle Gerechtigkeit eine Reihe von formalen Methoden Grundsatzen Normen und Einrichtungen schiebt die aus dem Rechtsstaat einen blossen Gesetzesstaat machen 58 In diesem Sinne ist es zu verstehen wenn Schmitt dort affirmativ und ohne Anfuhrungszeichen vom nationalsozialistischen Rechtsstaat und pejorativ vom liberalen formellen Rechtsstaat in Anfuhrungszeichen spricht 59 Schmitts These von der Niederlage Steins und Gneists Bearbeiten Von einem tiefe n Bedeutungswandel den das Wort Rechtsstaat unter der Herrschaft des Nationalsozialismus erfahren habe spricht Schmitt deshalb weil nach seiner Darstellung die Bemuhungen Gneists und Steins gegenuber der Tendenz zur Formalisierung des Rechtsstaatsbegriffs nicht erfolgreich waren 60 Verantwortlich fur das formale Rechtsstaatsverstandnis macht Schmitt einen wie er sagt als konservativ anerkannten Autor Friedrich Julius Stahl Jolson 61 62 wobei die Anfuhrungszeichen um konservativ wohl anzeigen sollen dass Schmitt Stahl nicht als wirklich konservativ anerkannte und der Klammerzusatz Jolson verweist auf Stahls Namen vor dessen Konversion vom Juden zum Christentum womit das vermeintlich formale Rechtsstaatsverstandnis zugleich als judisch markiert und in nationalsozialistischen Augen umso mehr diskreditiert ist 63 Verwendungsweise bei Helmut Nicolai Bearbeiten nbsp Helmut Nicolai verband den Begriff des Rechtsstaates mit rassengesetzlichen Uberlegungen Helmut Nicolai Jurist Rassentheoretiker und Leiter der wohl 1933 geschaffenen Berufsgruppe Verwaltungsbeamte im BNSDJ der 1935 nach Kompetenzstreitigkeit politisch kaltgestellt wurde stellte folgende Verbindung von Rechtsstaat und germanischem Rechtsgedanken her Dieser neue Staat den wir schaffen ist ein Rechtsstaat ein Staat in dem der germanische Rechtsgedanke an erster Stelle steht wie er noch im Mittelalter an erster Stelle gestanden hatte und wie er noch im Reich Friedrichs des Grossen an erster Stelle gestanden hatte Deshalb danken wir unserem Fuhrer Adolf Hitler vor allem dafur dass er uns Deutschen diesen Rechtsgedanken wiedergegeben hat Ihm verdanken wir Juristen die Wiedererweckung des sittlichen Rechtsgedankens die Neuschaffung des deutschen nationalsozialistischen Rechtsstaates 64 Was diesen germanische Rechtsgedanke seines Erachtens ausmacht wird von Nicolai an dieser Stelle nicht ausgefuhrt 65 Ablehnung des Positivismus als Merkmal der deutschen Auffassung vom Recht Bearbeiten nbsp Romisches Relief an der Mark Aurel Saule zu Rom germanische RatsversammlungZuvor hiess es in der Rede zum Thema deutsche Auffassung vom Recht aber schon Die liberale Rechtslehre wurde Positivismus genannt Wenn ich einmal ganz kurz schlagwortartig sagen will was darunter zu verstehen ist so bedeutet Positivismus der Staat macht die Gesetze und die Gesetze haben die Juristen zu lernen und auszufuhren und mehr und anderes gibt es nicht Ganz anders aber ist die deutsche Auffassung vom Recht die wir Nationalsozialisten nach Punkt 19 unseres Programms vertreten und vertreten mussen Zum Gesetz gehort auch geistiger Inhalt Das Recht ist kein irdisches Ding das man aus menschlichen Gesetzen erfahren kann sondern die ewige Lebensordnung die durch das Gesetz nur in Form gebracht wird das Recht soll stets in Einklang stehen mit dem sittlichen Gesetz in den Sternen und unserer Brust S 26 Aber selbst bei dieser nach Nicolai blossen Formgebung des angeblich Vorgefundenen ist der Gesetzgeber keine herausgehobene Instanz sondern steht neben Richtern und Verwaltungsbeamten Das Recht wird letzten Endes immer wieder neugeformt im Hirn und Herzen des Gesetzgebers des Verwaltungsbeamten und des Richters S 26 66 Und zum Massstab dieser Formung heisst es dann Fur diese Aufgabe mussten die genannten Instanzen grosses Wissen mitbringen vor allem ein Gewissen das rassisch und volkisch bedingt ist Deshalb wird das Recht immer rassisch bedingt sein deshalb ist Recht ohne Rasse nicht zu verstehen und zu behandeln 67 Was dies fur das deutsche Recht bedeute wird auch an dieser Stelle von Nicolai nicht ausgefuhrt aber in seiner folgenden Schrift Rasse und Recht von 1933 geht er genauer darauf ein Nordisches Recht gegen romisches und orientalisches Rechtsverstandnis Bearbeiten Auch Nicolai bezieht sich auf ein nordische s Urvolk 68 Dessen Rechtsdenken sei dadurch gekennzeichnet dass in ihm das Recht mit dem absoluten ethischen Begriff von Wahrheit verbunden sei und dadurch als das hochste Gut schlechthin gelte 69 Dagegen habe die spate romische Rechtswissenschaft die Glanzleistung bei Nicolai in distanzierenden Anfuhrungszeichen der Trennung von Sittlichkeit und Recht vollbracht wie sie unserer modernen Zeit als selbstverstandliche Wahrheit galt 70 Den gleichen Gegensatz stellte Nicolai schon 1932 in seiner Schrift Die rassengesetzliche Rechtslehre 71 als Gegensatz von romischem und germanischem Recht dar Wenn nun der Romer gefragt wurde was rechtens sei so schlug er das Gesetzbuch auf der alte Deutsche konnte sich nicht auf eine Anordnung der Staatsgewalt berufen sondern musste sein Gewissen befragen Er konnte nicht in ein Gesetzbuch schauen sondern musste die Antwort aus dem Ideal des Rechts entnehmen das vor ihm aufgerichtet stand jenem allgemeinen Rechtsgedanken der das Gemeinschaftsleben durchherrschte und dem Einzelnen verbindliche Richtschnur sein sollte S 10 Einen weiteren Gegensatz macht Nicolai zwischen dem nordischen und dem orientalischen Rechtsverstandnis auf Das nordische Recht resultiere aus Gewohnheit S 20 Fn 2 72 bzw Gewissen S 34 das orientalische Recht werde dagegen nicht durch das Gewissen offenbar sondern durch den Buchstaben eines Gesetzgebers S 34 Der deutsche Rechtsstaat als der Staat der Einheit von Naturgesetz und Sittengesetz Bearbeiten Nach Nicolais rassenkundlicher Rechtslehre sind freilich auch nordische Volker nicht davor gefeit dem Gesetzes Denken anheimzufallen Der Rassezerfall zieht den Zerfall der nordischen Rechtsordnung nach sich und umgekehrt An die Stelle der Rechtsfindung aus dem Gewissen tritt die Rechtsfindung aus dem geschriebenen Gesetz 73 In diesem Sinne beantwortet Nicolai die anachronistische Frage ob das spate Romische Reich ein Rechtsstaat gewesen sei Wenn wir den Massstab der altnordischen Vorstellung von Recht anlegen muss man diese Frage verneinen Von der allumfassenden Rechtsidee der Einheit von Naturgesetz und Sittengesetz des Kosmos der ewigen gottlichen Ordnung aller Dinge war fast nichts mehr zu merken Von der verpflichtenden Wirkung des Rechtsgewissens war nur noch wenig zu spuren In Wahrheit war dies romische Reich ein Juristenstaat ein Staat in dem Juristen das Recht in Buchern verzeichnen S 39 geworden aber es war kein Rechtsstaat mehr S 40 Hervorhebung im Original Der deutsche Rechtsstaat als Staat der Einheit von Rechten und Pflichten Bearbeiten nbsp Der totale Staat Hauptwerk von Ernst ForsthoffSchliesslich bezieht sich Nicolai auf den seines Erachtens deutsch rechtlichen Gedanken der keine Sphare kannte die tun und lassen konnte was sie wollte sondern alle Berechtigung unter dem Gesichtswinkel der Pflicht betrachtete S 49 In diesem Sinne stellt er anknupfend an Ernst Forsthoff 74 den totalen Staat der Recht und Pflicht zusammendenke dem dualistischen liberalen Staat der eine private Sphare der Freiheit einer staatlichen Sphare der Pflichten entgegensetze gegenuber 75 und gelangt schliesslich zu der Schlussfolgerung Wenn der liberale Staat sechs oder sieben oder eine beliebige Vielzahl von Weltanschauungen mit ebensoviel verschiedenen moralischen Wertungen als berechtigt nebeneinander bestehen liesse ja auch bei dieser eigenen Unsicherheit des Urteils gar nicht mehr recht wagte uberhaupt noch zu strafen und den Verbrecher vor der Gerechtigkeit mehr in Schutz nahm als die Mitmenschen vor dem Verbrecher dann kann man wahrhaftig kaum noch sagen dass dieser liberale Staat den Ehrennamen Rechtsstaat verdient S 55 Verwendungsweise bei Edgar Tatarin Tarnheyden BearbeitenEdgar Tatarin Tarnheyden nach Habilitation 1922 in Marburg Professor in Rostock sprach 1933 affirmativ vom volkischen Rechtsstaat 76 1934 bezeichnet er den Rechtsstaat als vor allem deutschen Wert Schon dass der Rechtsstaat nicht selbstverstandlich ist beweist dass Staat und Recht nicht dasselbe sind Diese Vermahlung des Staates mit dem Recht hat der national soziale Staat von vornherein auf seine Fahne geschrieben Der Rechtsstaat ist ein ewiger menschlicher und vor allem deutscher Wert aus dem sich erst die Gemeinschaft des Volkes vollendet Der Rechtsstaat bedeutet grundsatzlich Bindung auch des Handelns der Staatsorgane an unverletzliche Rechtsnormen die freilich nicht unbedingt Gesetzesnormen zu sein brauchen Demgegenuber muss vertreten werden dass das Prinzip des Rechtsstaats sich stets gleichbleibt wobei die Bindung an das Recht keineswegs mit positiver Gesetzmassigkeit gemeint Gesetzmassigkeit im positivistischen Sinne identisch ist Auf die Rechtsnorm kommt es freilich an das fuhrt aber keineswegs zu formaler Gesetzmassigkeit 77 Das Konzept der gestuften Staatsburgerschaft Bearbeiten nbsp Die Nurnberger Gesetze Volkisch bedeutet dabei fur Tatarin Tarnheyden anscheinend der Begriff wird nicht explizit definiert zum einen aussenpolitischen auch alle Menschen deutschen Blutes die in anderen Staaten leben als deutsche Staatsburger in Anspruch zu nehmen und innenpolitisch nur Ariern germanischen Gebluts volle Staatsburgerschaftsrechte zu gewahren Beamtenrechte sind dabei fur ihn nur ein erstklassiges Beispiel vor allem fur die einzuschrankenden Rechte Ariern nicht germanischen Gebluts und Juden deutscher Staatsangehorigkeit mit einem arischen Grosselternteil sollen volle Staatsburgerschaftsrechte allenfalls bei besonderen nationalen Verdiensten belassen werden Personen mit beidseitig judischen Grosseltern kommen in Tatarin Tarnheydens volkischem Rechtsstaat als Trager von Staatsburgerrechten gar nicht in Betracht 78 Mit dieser Berucksichtigung von nationalen Verdiensten lehnt sich Tatarin Tarnheyden an das sogenannte Frontkampferprivileg in 3 II des gegen judische sozialdemokratische und marxistische Beamte gerichteten Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 79 an Abs 1 gilt nicht fur Beamte die bereits seit dem 1 August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front fur das Deutsche Reich oder fur seine Verbundeten gekampft haben oder deren Vater oder Sohne im Weltkrieg gefallen sind Die auf eine Anregung Hindenburgs eingefuhrte Regelung die dort als muss Regelung gilt nicht auch fur Beamte mit vier judischen Grosselternteilen gilt will Tatarin Tarnheyden allerdings nur bei einem begrenzteren Kreis von Personen ausschliesslich erwagen 80 Im Ubrigen antizipiert sein Konzept einer gestuften Staatsburgerschaft in Tatarin Tarnheydens Terminologie blosse formal juristische Staatsangehorigkeit und volles aus Blut und Bewahrung in Dienst und Treue erworbenes Staatsburgertum bereits 1933 die Nurnberger Gesetze von 1935 mit ihrer Unterscheidung zwischen Reichsburgerschaft und blosser Staatsangehorigkeit 3 I und III Reichsburger ist nur der Staatsangehorige deutschen oder artverwandten Blutes der durch sein Verhalten beweist dass er gewillt ist in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen Der Reichsburger ist der alleinige Trager der vollen politischen Rechte nach Massgabe des Gesetzes 81 Zum anderen bedeutet volkisch Tatarin Tarnheyden zufolge wohl die Zusammenhange des Staates mit der organischen blutmassigen Lebensganzheit zu beachten und die Organismustheorie gemeint ist wohl eine organisch romantische 82 Staats Auffassung nicht aus uberspitztem relativistischen Intellektualismus zu verwerfen 83 Gerechtigkeit als germanischer Gemeinschaftswert Bearbeiten 1934 bezog sich Tatarin Tarnheyden zustimmend auf Franks Charakterisierung Nazi Deutschlands als Rechtsstaat 84 und fuhrte ausserdem aus Der Rechtsstaat der strengen Rechtsbindung ist eben nie restlos durchzufuhren der Rechtsstaat bleibt stets ein Postulat der praktischen Staatspolitik nie kann er restlos Wirklichkeit werden Der Rechtsstaat bleibt trotzdem ein hochster sozialer Ordnungswert der allein gegen Willkur schutzen kann und der insofern die Grundlage aller Kultur und zumal einer deutschen Kultur ist Denn Deutschsein heisst gerecht sein Der Rechtswert ist fur den Germanen seit Urzeiten einer seiner hochsten Gemeinschaftswerte 85 Dass es ihm bei der Ablehnung von Willkur nicht um die Sicherung individueller Freiheitsrechte zu tun war hatte er zuvor schon deutlich gemacht Den Vertreter n des liberalen Rechtsstaats warf er vor sie raumten dem Individuum sogar eine metastaatliche Stellung ein sie verabsolutieren den Einzelnen dem Staate gegenuber sie raumten ihm damit die rechtliche Prioritat vor dem Staate ein das lief auf einen Individuallibertinismus hinaus der dem Staate stets und uberall in den Arm zu fallen vermochte indem man das Handeln des Staates nur zulassen wollte wo alles genau im voraus geregelt war im normenfreien Raum aber den Vorrang des Individualinteresses postulierte Das war das Korrelat zum wirtschaftlichen Libertinismus des Laisser faire laisser aller 86 Hitlers Mein Kampf und Otto Gierke Bearbeiten Das ethische Grundbekenntnis des neuen Staats findet Tatarin Tarnheyden in Hitlers Mein Kampf Die nationale Revolution hat dem deutschen Staatswesen das bisher in seinem formalrechtlichen Relativismus glaubens und bekenntnislos war eine neue Staatsidee ich mochte sagen einen neuen staatlichen Ur Nomos gegeben Dieser ist durch das nationalsozialistische Programm durch Hitlers Werk Mein Kampf durch die grossen staatspolitischen Reden des Fuhrers genugend deutlich gemacht und durch die Bestellung Adolf Hitlers zum Volkskanzler zum absoluten Siege gelangt Wir konnen diesen staatlichen Ur Nomos 87 bezeichnen als den im Gegensatz zum System der 14 Jahre stehenden einheitlichen totalen volkischdeutschen und sozialen Volksstaat organischen herrschaftlich genossenschaftlichen Geprages und christlicher Art Ein darin liegendes politisches und zugleich ethisches Grundbekenntnis des neuen Staats wirkt sich fur das Problem des Rechtsstaats entscheidend aus Durch den Sieg des Nationalsozialismus ist der Rechtsstaat keineswegs verschuttet sondern entscheidend gekraftigt Dank einem solchen festen alles soziale Leben erfassenden staatlichen Ur Nomos kann der Rechtsstaat in Zukunft vielfach auf einen Paragraphenpluralismus verzichten Die neue Staatsidee tragt die Menschen selber Wo aber Normen gesetzt sind da ist dieser Ur Nomos Leitstern fur ihre Anwendung und Auslegung ja er fullt die Lucken der Gesetze entscheidend aus Dadurch wird er zu dem was ich schon in meinen Berufsverbanden 1930 als hochste Interpretationsnorm bezeichnet habe Er ist selber keine positive Rechtsnorm sondern die oberste bluthafte Kulturnorm der deutschen Volksganzheit er wirkt sich aber entscheidend fur die Vollendung der deutschen Rechtsstaatlichkeit aus die nie und nimmer mit dem manchesterlich marxistischen liberalen Rechtsstaat 88 seligen Angedenkens verwechselt werden darf Edgar Tatarin Tarnheyden Grundlagen des Verwaltungsrechts im neuen Staat 89 Im Folgenden bezieht sich Tatarin Tarnheyden unter anderem noch auf Otto Gierkes Begriff der herrschaftlichen Genossenschaft in welchem sich Fuhrerprinzip und volkische Genossenschaft zu einer Einheit vermahlen Otto von Schweinichen Rechtsstaat nach germanische r Tradition BearbeitenOtto von Schweinichen sprach 1935 von einem in dieser Weise namlich der der germanischen Tradition nur fur uns Deutsche gultigen rechtsstaatlichen Denken Dies sei nun in moderner Gestalt fortzusetzen Denn das Wesen des Nationalsozialismus des von ihm ergriffenen Rechts und Staatsdenkens ist gerade die Uberwindung des wertneutralen Positivismus der das positive Gesetz als Selbstzweck versteht und insofern bereits mit dem Recht identifiziert 90 Zuvor bezog sich von Schweinichen bereits auf den Sachsenspiegel Friedrich den Grossen sowie ausserdem auf Platon 91 Kurt Gross Fengels BearbeitenGross Fengels relativ formell positivistischer Ausgangspunkt Bearbeiten nbsp Gustav Radbruch vor 1921 Kurt Gross Fengels traute sich 1936 den sozialdemokratischen Rechtsphilosophen und vormaligen Weimarer Justizminister neutral bis zustimmend zu zitieren Die wohl am ehesten an einen formellen 92 Rechtsstaatsbegriff anschliessende Veroffentlichung der NS Zeit durfte Kurt Gross Fengels 1936er Marburger Dissertation Der Streit um den Rechtsstaat sein 93 94 Er zitiert Weimarer Schriften des zu dieser Zeit noch weitgehend positivistisch 95 orientierten SPD Mitgliedes Gustav Radbruch neutral bis zustimmend S 11 f und warnt vor allzu viel Ubertreibung bei dem Bestreben Gerechtigkeit unmittelbar d h ohne Dazwischen Schaltung von Gesetzen und also unter Verletzung der Rechtssicherheit verwirklichen zu wollen S 12 unter Hinweis auf Radbruch 96 und er verteidigt sogar allerdings aufgrund einer eher materiellen Lesart Julius Stahl gegen die Angriffe Carl Schmitts 97 Des Weiteren macht er im Grossen und Ganzen deutlich dass jene eher formalistische Orientierung zumindest ein Minimum an Freiheit fur die Burger sichern soll wobei er freilich auch deren wirtschaftliche Bedeutung betont 98 und er unterlasst in seiner Schrift anders als alle anderen hier behandelten Autoren jede antisemitische Ausserung 99 Gross Fengels Argumentationsstrategie besteht dabei darin zum einen dieses relativ formale Rechtsstaatsverstandnis und das 19 Jh vor dem pauschalen nationalsozialistischen Verdammnisurteil liberal in Schutz zu nehmen 100 und zum anderen Ursprunge dieses Rechtsstaatsverstandnisses schon vor dem 19 Jh auszumachen Dies gelingt ihm freilich nur um den Preis erheblicher Verkurzungen einer originar formellen Rechtsstaatskonzeption und dabei sind es gerade diese Verkurzungen die Gross Fengels als zutiefst deutsch darstellt und um den Preis dass sich Gross Fengels der nationalsozialistischen Verwerfung der Weimarer Republik anschliesst 101 Die Abstriche an einer formellen Rechtsstaats und Freiheitskonzeption als spezifisch deutsches Rechtsstaats und Freiheitsverstandnis Bearbeiten Zunachst einmal identifiziert Gross Fengels das was unabhangig von diese r oder jene r staatsrechtlichen Richtung den Kern des Rechtsstaats ausmache mit der Gesetzmassigkeit der Verwaltung Den gerichtlichen Rechtsschutz und die Gewaltenteilung interpretiert er dabei als folglich nachrangige blosse Mittel zu Erreichung dieses Zwecks Gesetzmassigkeit der Verwaltung S 9 f Dabei gibt er der Gewaltenteilung eine in erster Linie gegen die Exekutive gerichtete Lesart seine der Staates Verwaltungsorgane sollten an unverbruchliche Normen gebunden werden Der Wert dieses Gedankens schien nun dann vollkommen gesichert wenn man es unmoglich machte dass die vollziehende Gewalt diese Normen von sich aus wieder umwerfen konnte S 31 Dies ist nun der erste Abstrich den Gross Fengels vornimmt Um den Rechtsstaatsbegriff fur den Nationalsozialismus zu retten darf Gesetzesbindung nicht nur Bindung an formliche Parlamentsgesetze heissen sondern er muss die nationalsozialistischen Regierungsgesetze als vollwertige Gesetze akzeptieren 102 Auch dann wenn die oberste Spitze der ausfuhrenden Gewalt gleichzeitig oberster Gesetzgeber ist bleibt die Moglichkeit hinsichtlich der unteren Trager staatlicher Macht die Bindung an das Gesetz als eine Voraussicht gewahrende unverbruchliche Regel als Wert anzuerkennen S 19 nbsp Freiherr vom Stein hier als Erwecker des deutschen Gedankens gefeiert nbsp Ferdinand Hodler 1853 1918 Auszug der Jenenser Studenten in den Freiheitskrieg 1813Damit kann er dann auch eine schon vor dem 19 Jahrhundert beginnende Rechtsstaats Tradition ausmachen Es ist interessant festzustellen dass der in der Gesetzmassigkeit liegende Wert der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit nicht erst eine Entdeckung des liberalistischen 19 Jahrhunderts ist was man auf Grund der Darstellungen der nationalsozialistischen Gegner des Rechtsstaatsbegriffes annehmen konnte sondern dass diesem Wert bereits im preussischen Absolutismus Beachtung geschenkt worden ist S 16 103 Sodann macht Gross Fengels geltend Dieser Deutschliberalismus des Freiherrn vom Stein und der studentischen Burschenschaften war weit davon entfernt ungebunden egoistisch oder auch nur wertneutral zu sein Denn neben dem Wort Freiheit standen Vaterland Wehrhaftigkeit und Ehre S 24 Ausserdem bezieht er sich auf die deutsche Anschauung der Freiheit die ihr Mass bereits in sich tragt also von vornherein auch ohne gesetzliche Einschrankung begrenzt ist S 39 siehe auch S 40 unter Bezugnahme auf Gierke Auf dieser Grundlage schliesst sich dann auch Gross Fengels Franks Rede vom deutschen Rechtsstaat Adolf Hitlers S 30 im Original hervorgehoben an Dieser Staat sei aus zwei Grunden Rechtsstaat Der nationalsozialistische Staat ist Rechtsstaat er ist es erstens weil er um des Volkes willen nicht darauf verzichtet das Verhaltnis Staat Einzelperson durch Rechtsnormen zu regeln er ist es weiter deshalb weil es fur ihn eine Selbstverstandlichkeit ist seiner Rechtsordnung zu Grunde zu legen eine Wertordnung nationalsozialistischer volkischer Weltanschauung so dass von einem Widerspruch von Rechtsstaat und Gerechtigkeit nicht gesprochen werden kann S 29 Hier wird also deutlich dass es die formale Komponente ist die dem Volk dient indem sie zumindest ein Minimum an Rechtssicherheit bietet wahrend die materielle Komponente der Verhandlung des Volkes entzogen ist sondern einfach als selbstverstandlich vorausgesetzt wird und praktisch in die Definitionsmacht der Fuhrung gestellt ist Abschliessend geht Gross Fengels auf dieser Grundlage auf einzelne Rechtsstaatsprinzipien heute wurde von der herrschenden Lehre von Elemente des Rechtsstaatsprinzips gesprochen ein 104 Zum Verhaltnis von Gesetzmassigkeit und freiem Ermessen der Verwaltung nimmt er wie folgt Stellung Wenn man fruher die Forderung nach tunlicher Einschrankung des freien Ermessens erhob so ist man heute leicht geneigt tunlichste Ausdehnung des freien Ermessens zu verlangen So allgemein und uneingeschrankt kann dieser Forderung nicht zugestimmt werden 105 Der bspw von Theodor Maunz 106 vertretenen Forderung nach einem Ubergang von der Gesetzmassigkeit der Verwaltung zu einer uberpositiven Rechtmassigkeit der Verwaltung macht Gross Fengels folgendes Zugestandnis Insofern nun in der Forderung nach Rechtmassigkeit der Verwaltung der Gedanke zum Ausdruck gebracht wird dass die Ausdrucksweise Rechtmassigkeit der Verwaltung der anderen Ausdrucksweise Gesetzmassigkeit der Verwaltung deshalb vorzuziehen sei weil sie den Verwaltungsbeamten immer wieder darauf hinweise unter Berucksichtigung der durch die nationalsozialistische Revolution geschaffenen Situation nicht den Buchstaben sondern den Geist des Gesetzes entscheiden zu lassen und da wo Gesetze wirklich versagen aus nationalsozialistischem Rechtsdenken das Recht zu schopfen ist dagegen nichts einzuwenden S 34 Dann macht Gross Fengels allerdings doch noch diese Einschrankung Es muss immer wieder betont werden dass es ein Irrtum ware wollte man annehmen dass dies bedeutet dass nun Platz sei fur eine freie Rechtsanwendung aus deutschem Rechtsempfinden heraus S 34 f Schliesslich tragt auch Gross Fengels trotz seines ohnehin bereits entparlamentarisierten Gesetzesbegriffs eine Aufweichung des Vorbehalts des Gesetzes fur Eingriffe in Freiheit und Eigentum mit S 38 f Grundrechte und andere ahnlich subjektive offentliche Rechte S 42 f werden entsprechend relativiert S 40 f und unter den Vorbehalt eines uberpositiven Staatsnotrechts S 42 gestellt Gemass der generellen Perspektive der Starkung der Fuhrung soll der Verwaltungsrechtsschutz eingeschrankt werden S 45 47 Diese Lockerungen der Gesetzesbindung die die Punkte 1 bis 3 bedeuten sowie der Justizstaatlichkeit welchletztere insoweit zuvor gegen die Exekutive gerichtet war erfolgen auch bei Gross Fengels im Namen von oder zumindest als Zugestandnis an uberpositive Gerechtigkeit 107 Fuhrung 108 und Deutschtum 109 Gesamteindruck von der Argumentation Gross Fengels Bearbeiten Bei Gross Fengels tritt am ehesten die Frage auf inwieweit seine Zugestandnisse an den nationalsozialistischen Sprachgebrauch der Preis war der damals zu zahlen war um ausserhalb des Untergrundes publizieren zu konnen Zugleich zeigt die Schrift wieweit es zumindest bei akademischen Schriften moglich war Distanz zu wahren ohne Opfer der Repression zu werden was wiederum Ruckschlusse darauf zulasst wieweit die weitergehenden Zugestandnisse anderer Autoren nicht den Umstanden geschuldet waren sondern vermutlich aus Uberzeugung erfolgten Trotzdem wird man auch Gross Fengels Abstriche von einer formellen Rechtsstaatskonzeption ernst nehmen mussen und selbst in seinem Fall fehlgehen in ihm einen verkappten Widerstandskampfer zu sehen Auch Gross Fengels stellte die Frage nach dem Wert des Rechtsstaatsbegriffs fur den nationalsozialistischen Staat S 8 Hervorhebung hinzugefugt 110 Aber Gross Fengels war auf der analytischen Ebene der Uberzeugung dass der despotische unberechenbare Charakter der Staatsgewalt mit dem Ausmass ihrer Entformalisierung steigt 111 Und in der Wertungs Konsequenz war er dann gegen den Trend der damaligen Zeit mit Abstrichen an einer formellen Rechtsstaatskonzeption zumindest vorsichtig und verzichtete auf jede offensive Propagierung einer materiellen Rechtsstaatskonzeption Ahnliche Wendungen bei anderen Autoren BearbeitenAhnliche Formulierungen wie die Rede vom deutschen Rechtsstaat fanden sich bei anderen Autoren Otto Koellreutter Bearbeiten Otto Koellreutter seit 1920 Professor in Halle und schon seit 1930 Sympathisant der NSDAP 112 publizierte 1932 eine Schrift Der nationale Rechtsstaat und liess 1935 einen Beitrag Der nationalsozialistische Rechtsstaat 113 folgen Nationaler Rechtsstaat ersetzt burgerlichen Individualismus Bearbeiten Nach Hilger macht fur Koellreutter die Unterordnung der Individualinteressen unter behauptete Belange der Allgemeinheit bzw der Volksgemeinschaft das spezifisch nationale bzw nationalsozialistische seines Rechtsstaatsbegriffs aus 114 Geschutzt werden sollen bestimmte traditionelle Werte unserer nationalen Lebensgemeinschaft Und dieser traditionelle Sinne der Erhaltung organisch gewordener nationaler Einrichtungen wie des Berufsbeamtentums der kommunalen Selbstverwaltung aber auch des Eigentums unterscheidet den nationalen Rechtsstaat scharf vom bolschewistischen Sinne der gerade fur das historisch Gewordene keine Sicherungen und Garantien anerkennt 115 Diese Einrichtungen als traditionelle Werte unserer nationalen Lebensgemeinschaft zu schutzen bedeutet dabei nach Koellreutter zugleich sie in ihrer individuellen Dimension zu relativieren Sie werden als Einrichtungen als Institutionen geschutzt und nicht als individuelle Freiheitsrechte 116 In ihrer Anerkennung als Werte der nationalen Lebensordnung besteht die Bedeutung der Institutionen und Institute in erster Linie und nur in diesem Rahmen ist dann auch die Betatigung und Garantie subjektiver Rechte sinnvoll und berechtigt S 34 Daraus dass der Rechtsstaat nunmehr ein nationale r sein sollte ergab sich nach Koellreutter dass der primare Rechtswert in ihm in der rechtlichen Gestaltung und Sicherung unserer nationalen Lebensordnung besteht und dass das Staatsnotrecht die Grundlage seiner rechtlichen Gestaltung der Idee der nationalen Rechtssicherheit bildet 117 Der nationale Rechtsstaat sei also insofern antiliberal als der burgerliche Individualismus keine politische Idee mehr ist deren Basis tief und breit genug im Volk lagert um den Staat allein tragen zu konnen Grundlagen fur die Errichtung des nationalsozialistischen Rechtsstaats Bearbeiten Hauptartikel Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs 1933 1945 Auch Koellreutter bezieht sich insoweit auf seines Erachtens spezifisch deutsche s konservative s Erbgut Gerade diesen individualistischen an sich fremden liberalen Gedankengangen gegenuber gilt es das alte deutsche konservative Erbgut wieder herauszustellen wie es in der Wiederherstellung einer deutschen Volkstradition in nationalsozialistischer Pragung liegt 118 Weiter fuhrte Koellreutter in seinem 1937 in dritter Auflage erschienenen Deutschen Verfassungsrecht zu diesem Thema aus In einem Volk wie dem deutschen das immer ein besonderes feines und empfindliches Rechtsgefuhl entwickelt hat deshalb 119 besitzt der Rechtsstaat einen Ewigkeitswert Der nationalsozialistische Staat ist ein ausgesprochener Rechtsstaat weil in ihm Staatsidee und Rechtsidee aus derselben volkischen Quelle fliessen und das deutsche Volk als politische Grosse seinem eigensten Wesen in der Staats und Rechtsgestaltung des Nationalsozialismus Ausdruck verleiht S 12 Hervorhebung hinzugefugt Spater nimmt Koellreutter noch auf das Gemeinschaftserlebnis des Ersten Weltkrieges Bezug Das ungeheure Erleben des Weltkrieges hat die Frontgenetation und der heutigen jungen Generation das individualistische Denken durch das Gemeinschaftsdenken ersetzt und damit die notwendige Grundlage fur die Errichtung des nationalsozialistischen Rechtsstaats geschaffen Fur ihn ist nicht die Rechtsform sondern die Rechtsidee das Entscheidende Erst kommt das Recht dann kommt das Gesetz S 15 Gerechtigkeit geht vor Rechtssicherheit Bearbeiten Zwar gibt Koellreutter ein Lippenbekenntnis zur Rechtssicherheit ab In jedem Rechtsstaat muss sich der einzelne Volksgenosse geborgen fuhlen in dem Gefuhl der Rechtssicherheit das das Bestehen einer positiven Rechtsordnung dem einzelnen verleiht S 14 Hervorhebung im Original Aber was dieses Gefuhl wert ist ergibt sich daraus es in den beiden vorstehenden Satzen hiess dass die Rechtssicherheit nur im Rahmen des Vorrangs der Sicherheit der volkischen Lebensordnung vor der Sicherheit des Einzelnen einen Wert im volkischen Staat S 14 habe Auf der vorhergehenden Seite wurde die positive Rechtsordnung unter den Vorbehalt der Notwendigkeiten der politischen Existenz gestellt 120 Diese Bindung an die Normen der positiven Rechtsordnung und Koellreutter spricht hier wohlgemerkt von der von der nationalsozialistischen politischen Fuhrung geschaffenen Rechtsordnung und nicht etwa von uberkommenen Weimarer Gesetzen findet ihre Grenzen in der Existenz und der Behauptung der nationalen Lebensordnung Alle Massnahmen die dieser Behauptung dienen sind deshalb als Staatsnotwehr Rechtens vgl Gesetz uber Massnahmen der Staatsnotwehr vom 3 Juli 1934 S 13 unten Hervorhebung hinzugefugt Und bereits auf der ersten Seite des fraglichen Abschnittes zum nationalsozialistischen Rechtsstaat hiess unter Auflosung jeglicher Formalitat der Rechtsordnung Als gerecht werden diejenigen Normen empfunden die sich zur Aufgabe stellen die nationale Lebensordnung des Volkes in ihrem Bestande zu schutzen und zu entwickeln In diesem Sinne ist Alles was dem Volke nutzt Recht alles was ihm schadet ist Unrecht Rechtsminister Frank S 11 Der grosse Brockhaus 20 bandige Ausgabe von 1934 Bearbeiten Auch der Brockhaus sprach 1934 im Artikel Staat vom nationale n Rechtsstaat Dort hiess es Auch der Fuhrerstaat als nationaler Rechtsstaat bejaht die Ordnungskraft des Rechts 121 Heinrich Lange Bearbeiten Heinrich Lange stellte im gleichen Jahr den inneren Wert des nationalsozialistischen Rechtsstaates der ausseren Form eines leeren Gesetzes und Machtsstaates entgegen M E mussen wir den Begriff Rechtsstaat gegenuber dem liberalistischen Gesetzesstaat allein in Anspruch nehmen 122 Lange grenzt sich ahnlich wie Tatarin Tarnheyden vom Manchesterliberalismus ab verbindet dies aber mit einem Lob fur das deutsche Burgertum Mitte des 19 Jahrhunderts das diesem materialistischen Verfall des idealistischen deutschen Freiheitsverstandnisses noch tatkraftig Widerstand leistete 123 Roland Freisler Bearbeiten nbsp Roland Freisler Mitte als Prasident des VolksgerichtshofesRoland Freisler betonte 1937 zunachst den zumindest philologisch spezifisch deutschen Charakter des Wortes Rechtsstaat 124 warf dem liberal burgerliche Gesetzesstaat vor sich der Bezeichnung Rechtsstaat zu Unrecht bemachtigt 125 zu haben und behauptete ausserdem Der nationalsozialistische Staat erhebt die Rechtsstaatsidee von einer formalen zur materiellen Idee 126 Hans Peter Ipsen Bearbeiten Hans Peter Ipsen sprach 1937 vom intensivierte n franzosische n Gesetzgebungsstaat 127 sozusagen eine Weimarer Republik in Potenz und sagte schon uber den einfachen nicht intensivierten Gesetzgebungsstaat Das Monopol das der Gesetzgebungsstaat dem Gesetz und dem Richter in der Verwirklichung des Rechtswertes zuerkannte ist nicht mehr Denn es ist seinem Bestande nach verknupft mit dem Postulat das abstrakte generelle Gesetz sei Trager der Gerechtigkeit schlechthin und nur die korrekte Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm ermogliche ihre konkrete Realisierung 128 Demgegenuber heisst es uber den nationalsozialistischen Fuhrerstaat er sei ein gerechter Staat der sich mit viel grosserer Legitimitat als der uberwundene Staat Rechtsstaat nennen durfe Dieser bedurfte solch zerbrechlicher Krucken wie Gesetzgebung und folglich Abstraktion Gesetzesbindung und Subsumtion nicht mehr vielmehr ermogliche die Fuhrung der Wirklichkeit unmittelbar gerecht zu werden Der neue Staat verlange die Geltung des Nomos des Rechts schlechthin das hochste unabanderliche aber konkrete Ordnungsqualitat in sich hat 129 Wilhelm Frick und Hans Heinrich Lammers Bearbeiten Laut Carl Schmitt haben ausser den hier bereits genannten auch Reichsinnenminister Frick und Reichskanzleichef Lammers vom NS Staat als Rechtsstaat gesprochen 130 Abweichende Positionen BearbeitenAbweichende Positionen die um der begrifflichen Radikalitat willen den Begriff Rechtsstaat aufgeben wollten blieben randstandig Sie sind soweit ersichtlich gerade nicht von politischen Funktionaren sondern ausschliesslich von jungeren Akademikern uberliefert Zu nennen sind hier vor allem der Carl Schmitt Doktorand Gunther Krauss sowie Ernst Forsthoff auch ein Schmitt Schuler aber seit 1933 Professor und davor schon Privatdozent Krauss erklarte Der Begriff Rechtsstaat ist an die verfassungsrechtliche Lage des 19 Jahrhunderts gebunden fur den Staat des 20 Jahrhunderts hat er keine Berechtigung mehr 131 Forsthoff warf zwar einerseits wie oben bereits zitiert dem liberalen Staat vor zu Unrecht zu beanspruchen ein Rechtsstaat zu sein Andererseits war er aber doch der Ansicht dass das Wort Rechtsstaat rein aus liberalem Denken hervorgegangen sei und es deshalb nicht nur ein terminologischer Missgriff sei das Wort weiterzuverwenden Vielmehr wurden damit notwendig die Assoziationen und Emotionen aus gelost die nun einmal an ein solches Wort gebunden seien 132 Krauss und Forsthoff waren sich mit denjenigen die den Rechtsstaatsbegriff affirmativ fur den Nationalsozialismus verwandten in der Ablehnung eines formell gesetzesstaatlichen Rechtsverstandnisses einig 133 aber anders als die Haupttendenz in der nationalsozialistischen Diskussion nicht der Ansicht dass sich der Rechtsstaatsbegriff von einem solchen formellen Rechtsstaatsverstandnis losen lasse weshalb sie fur die Aufgabe des Begriffs pladierten Bewertung nach 1945 BearbeitenRechtswissenschaft Bearbeiten 40 Jahre Verdrangung seitens der herrschenden Lehre Bearbeiten In der Nachkriegszeit wurden jene im spezifischen Sinne positiven Bezugnahmen von Nationalsozialisten auf den Begriff Rechtsstaat zunachst nicht thematisiert Noch 1969 sprach Ernst Wolfgang Bockenforde 134 pauschal von der Rechtsstaatskritik nach 1933 1975 Knappe Referierung des nationalsozialistischen antiliberalen Rechtsstaats begriffs Klaus Marxen Bearbeiten Bereits 1975 referierte Klaus Marxen im Rahmen einer vor allem strafrechtlich orientierten Studie knapp den nationalsozialistischen antiliberalen Rechtsstaats Begriff 135 Marxen betont dass die Autoren der NS Zeit sich von der Herrschaft eines vorgegebenen Rechtsstaatsbegriff befreien und den in ihm enthaltene Massstab neu bestimmen wollten um ihn fur den neuen Staat anwendbar zu machen S 68 In Bezug auf die NS Verwendung des Wortes Rechtsstaat setzt er teilweise aber nicht immer Anfuhrungszeichen 136 Auf die Berechtigung oder Lauterkeit der nationalsozialistischen Begriffsverwendung geht er daruber hinaus nicht explizit ein Er betont den antiformalen substantialistischen Charakter des nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriffs Der neue Staat habe sich nach der Programmatik der Autoren des NS Zeit zum Ziel gesetzt das uber dem Gesetz stehende Recht des deutschen Volkes ohne Rucksicht auf formale Schranken zur Geltung zu bringen In diesem nationalen Rechtsstaat sei erst die eigentliche Rechtsstaatlichkeit hergestellt indem dort das artgemasse Recht des Volkes verwirklicht werden S 69 1978 Die These vom wahren Kern des nationalsozialistischen Rechtsstaatsbegriffs Ingeborg Maus Bearbeiten Die Frankfurter Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus vertritt im Gegensatz zur Missbrauchs und Unehrlichkeits These die Auffassung Die nach 1933 unter burgerlichen Staatsrechtslehrern und Parteijuristen einsetzende Diskussion um die Formel vom nationalsozialistischen Rechtsstaat ist alles andere als ein episodisches Satyrspiel oder ein blosser Streit um Namen Wenn der Ubergang zum NS System jetzt gemeint nach 1933 als eine Wendung vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat beschrieben wird so ist damit die letzte Konsequenz der Verabsolutierung inhaltlichen burgerlichen Rechtsinteresses gegenuber der ihm bisher verbundenen Rechtsform ausgesprochen inhaltliche Rechtssicherheit tritt jetzt an die Stelle formaler Berechenbarkeit des Rechts 137 Ahnlich ist die Bewertung die Richard Baumlin und Helmut Ridder vornehmen wenn sie die wuste Sturzflut materieller Rechtsstaatlichkeit die nach 1933 von Rechtsprechung und Literatur produziert wurde als Trendgipfel im antidemokratischen Kontinuum das die deutsche Geschichte ihrer Erachtens darstellt bezeichnen 138 1985 Von der Verdrangung zur Verneinung Ulrich Schellenberg Bearbeiten nbsp Ernst Wolfgang Bockenforde Herausgeber des Sammelbands Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten ReichBockenforde leistete dann 1985 mit dem von ihm herausgegebenen Sammelband Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich einen Beitrag dazu diese Verdrangung infrage zu stellen Ulrich Schellenberg gab dort eine nuchterne Darstellung dessen was vielleicht als der rationale Kern also abzuglich der spateren nationalsozialistischen rassentheoretischen Mystik der schon zu Weimarer Zeiten einsetzenden Kritik eines liberalen Rechtsstaatsverstandnisses anzusehen war 139 Sodann stellt er die rechtskonservative und nationalsozialistische Diskussion uber die Ubernahme und Vereinnahmung des Rechtsstaatsbegriffs dar S 79 85 und kommt schliesslich zu dem Ergebnis Auch diejenigen die fur eine Ubernahme des Rechtsstaatsbegriffs eintreten lehnen die liberale Rechtsstaatsidee entschieden ab S 85 Da Schellenberg das liberale Rechtsstaatsverstandnis anscheinend fur das allein wahre Rechtsstaatsverstandnis halt kann er seinen gesamten Aufsatz unter die pauschale Uberschrift Die Rechtsstaatskritik stellen Damit ist der Ubergang von der Verdrangung zur Verneinung der nationalsozialistischen Berufung auf den Rechtsstaat vollzogen 1993 Missbrauchsthese Edin Sarcevic Bearbeiten In seinem Aufsatz in der Zeitschrift Rechtstheorie aus dem Jahre 1993 spricht Edin Sarcevic zwar explizit vom Missbrauch des Rechtsstaatsbegriffs ist aber doch der Ansicht dass die nationalsozialistische Kritik des Rechtsstaats aus der modernen Gedankenerfahrung nicht als unserios wertlos oder inakzeptabel verworfen werden kann 140 Was er damit genau meint bleibt auch im weiteren Verlauf des Aufsatzes etwas dunkel zu vermuten ist aber dass er der nationalsozialistischen Kritik insofern Seriositat zubilligt als sie sich gegen ein einseitig formelles Rechtsstaatsverstandnis wendet 141 und in Sonderheit soweit sie sich gegen die Reine Rechtslehre Hans Kelsens wendet 142 Sarcevic ist nun allerdings wohl der Ansicht dass der Nationalsozialismus ein einseitig materielles Rechtsstaatsverstandnis vertrat 143 und deshalb wenn auch vom umgekehrten Ausgangspunkt auf das gleiche Ergebnis wie die Reine Rechtslehre hinauslaufe 144 Beide wurden Recht und Staat gleichsetzen weshalb der Rechtsstaatsbegriff sinnlos wurde da bei einer Gleichsetzung von Recht und Staat Rechtsstaaten und Nicht Rechtsstaaten nicht mehr unterscheidbar seien 145 1999 Unehrlichkeitsthese Michael Stolleis Bearbeiten nbsp Michael StolleisAuch Michael Stolleis befasst sich in seiner Geschichte des offentlichen Rechts mit der nationalsozialistischen Berufung auf den Rechtsstaat halt sie aber wohl fur eine unehrliche bloss taktisch gemeinte Okkupierung des Wortes 146 Zugleich macht Stolleis allerdings deutlich dass die Ablehnung von Formalismus und Positivismus durch die nationalsozialistischen Juristen ernst gemeint war Das formale Verstandnis vom Rechtsstaat solle zugunsten eines gerechten Staates uberwunden werden der positivistische Gesetzesbegriff durch einen quasinaturrechtlichen der substanzhaft genannt wurde ersetzt werden das Verstandnis der Grundrechte als Schutzrechte von Privaten durch objektive Garantien der gerichtliche Schutz gegen den Staat durch ein neues auf das Ganze bezogene Richterleitbild An seiner des liberalen Staates Stelle herrschte ein Staat im Namen einer hoheren Gerechtigkeit die auf Vernichtung von Gegnern gerichtet war und formale Hemmungen meinte verachten zu konnen 147 2003 Erste monographische Behandlung der nationalsozialistischen Rechtsstaatsdiskussion Christian Hilger Bearbeiten Christian Hilger legte 2003 eine Strukturanalyse der Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich als Dissertation vor die neben den hier behandelten Autoren auch solche behandelt die ohne Adjektiv Substantiv Fugungen wie deutscher Rechtsstaat zu verwenden wahrend der Herrschaft des Nationalsozialismus uber den Rechtsstaat schrieben Einigendes Band all dieser Positionen sei unter anderem die Ablehnung der liberalen formalistisch positivistischen Gleichsetzung von Recht und Gesetz gewesen 148 Hilger unternimmt im Ubrigen eine Differenzierung zwischen Autoren die den liberalen Rechtsstaatsbegriff bloss umkehren z B Freisler und Lange ihn modifizieren z B Tatarin Tarnheyden bzw die begriffliche Struktur grundlegend umbauen Nicolai Frank und Schmitt sowie danach wie die verschiedenen Autoren die von ihnen beanspruchten moralischen Werte konzipieren 149 Carl Schmitt Biographik Bearbeiten Hasso Hofmann Legitimitat gegen Legalitat Der Weg der politischen Philosophie Carl Schmitts 4 Auflage Duncker amp Humblot Berlin 2002 S 184 zitiert anhand der Sachregister Fundstellen fur Rechtsstaat zu urteilen von den fraglichen Schmitt Aufsatze zum Rechtsstaat nur Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat und zwar als Erganzung zu einem Zitat aus einem Schmitt Artikel Das gute Recht der deutschen Revolution im NS Organ Westdeutscher Beobachter 150 Mit lebhafter Zustimmung zitiere Schmitt einen Satz von Roland Freisler wonach ein Staat der die geballte Kraft der Nation sichere ein Rechtsstaat dagegen ein von liberalistischen Dokumenten geleitetes Gebilde kein Rechtsstaat sei Auf begriffsgeschichtliche Komplikationen und auf die Berechtigung der unterschiedlichen Rechtsstaatsbegriffe geht Hofmann nicht ein Laut Carl Hermann Ule siehe unten geht Joseph W Bendersky Carl Schmitt Theorist of the Reich Princeton University Press Princeton 1983 nicht auf Schmitts Rechtsstaats Aufsatze aus der NS Zeit ein nbsp Bernd Ruthers war mit seiner Studie Unbegrenzte Auslegung 151 einer der ersten der in Bezug auf das Zivilrecht die These von der positivistischen Ausrichtung der nationalsozialistischen Rechtstheorie und Rechtspraxis in Frage stellten Bernd Ruthers Carl Schmitt im Dritten Reich Wissenschaft als Zeitgeist Verstarkung 2 erweiterte Auflage Beck Munchen 1990 S 73 f zitiert Schmitts Rechtsstaats Aufsatz von 1934 wie es scheint einmal jedoch ohne auf den Begriff Rechtsstaat einzugehen Andreas Koenen erwahnt zwar die Schmitt Aufsatze von 1934 35 zum Rechtsstaat mehrmals aber Schmitts eigene Wendung nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat sowie die durch Schmitt von Frank ubernommene Wendung deutsche r Rechtsstaat Adolf Hitlers wird niemals zitiert 152 Den distanzierenden Anfuhrungszeichen oder Wendungen wie unter irgendwelchen Stichwortern S 201 oder im Namen des Rechtsstaats S 604 die Schmitt verwendet wenn er vom liberalen formellen Rechtsstaat spricht widmet Koenen bei der Textanalyse keine Aufmerksamkeit 153 sodass der Eindruck entsteht Schmitt sei schlechthin und zwar auch schon vor 1933 ein Kritiker des burgerlichen egal ob formell oder materiell liberal oder konservativ verstandenen Rechtsstaats 154 und bereits 1934 des Rechtsstaats uberhaupt egal mit welchen Adjektiven oder sonstigen Beifugungen gewesen 155 Auf S 463 467 schreibt Koenen aber dennoch zutreffend dass Schmitt nicht etwa den Begriff des Rechtsstaats verworfen habe sondern jedenfalls bis einschliesslich 1934 bestrebt war die Begriffspragung Rechtsstaat den Liberalen aus der Hand zu nehmen auch wenn die Verfassungswirklichkeit der Weimarer Republik die Hoffnungen Schmitts der Rechtsstaats Begriff konne im materiellen Sinne interpretiert werden getrubt hatte Dirk Blasius Carl Schmitt Preussischer Staatsrat in Hitlers Reich Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2001 enthalt im Sachregister S 249 kein Stichwort Rechtsstaat im Literaturverzeichnis wird von den vier einschlagigen Rechtsstaats Aufsatzen Schmitts ausschliesslich der aus der Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft erwahnt allerdings offenbar auch dieser nicht in den beiden chronologisch einschlagigen Buch Kapiteln IV und V S 119 180 Die wohl neueste Veroffentlichung dieses Genres Reinhard Mehrings Carl Schmitt Aufstieg und Fall Beck Munchen 2009 S 354 geht nur ganz knapp auf die fraglichen Schmitt Aufsatze ein und stellt das von Schmitt fur die fernere Zukunft Erwogene als endgultige Entscheidung dar Das Festhalten am Rechtsstaat sei nur eine Ubergangsfrage so spitzt Mehring Schmitts damalige Position zu 156 Koellreutter Biographik Bearbeiten Jorg Schmidt gelangt in seiner Koellreutter Biographie zu folgender Einschatzung Als Fazit lasst sich somit festhalten dass eine inhaltliche Weiterentwicklung des Begriffes des nunmehr nationalsozialistischen Rechtsstaates gegenuber dem nationalen Rechtsstaat in der expliziten Anerkennung von Recht und Moral als oberster Rechtsquelle unter Zuruckdrangung des Gesetzes liegt Im Ubrigen sieht Koellreutter seine Auffassung des Rechtsstaates der vor 1933 noch Programm nunmehr im weiteren Verlauf des 30er Jahre als verwirklicht 157 Auf die Frage ob Koellreutters Verweisungsweise des Wortes Rechtsstaat objektiv sinnvoll und oder zumindest subjektiv ehrlich ist geht Schmidt nicht explizit ein Dafur zumindest subjektive Ehrlichkeit anzunehmen spricht dass Koellreutter um eine kontinuierlich evolutionare Weiterentwicklung seiner Position ohne scharfe Bruche bemuht war und eben eine solche Weiterentwicklung auch in der Geschichte des Rechtsstaats sieht Der nationale nationalsozialistische Rechtsstaat ist also fur Koellreutter nichts Originares er ist eine Fortentwicklung des burgerlichen Rechtsstaats S 163 Allerdings macht Schmidt einen tendenziellen Widerspruch zwischen Koellreutters im Vergleich mit anderen NS Autoren etwas starker justizstaatlicher Orientierung und Begriffen von Fuhrerstaat und Gemeinschaft aus S 164 f Weitere Stellungnahmen Bearbeiten Carl Hermann Ule Bearbeiten Carl Hermann Ule selbst zu nationalsozialistischer Zeit ein Verfechter des Fuhrerprinzips veroffentlichte 1990 einen Aufsatz mit dem Titel Carl Schmitt der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichtsbarkeit der den Schwerpunkt auf den letzten Begriff im Titel legt Ule arbeitet u a heraus dass Schmitt auch 1934 noch fur den nationalsozialistischen Staat an dem Begriff Rechtsstaat festhalten will 158 dass es dabei t rotz gewisser Bedenken Schmitts auch in dessen Handbuchbeitrag Der Rechtsstaat von Anfang 1935 bleibt und erst der kurz danach erschienene Aufsatz Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat skeptischer hinsichtlich der Moglichkeit den Rechtsstaatsbegriff fur den Nationalsozialismus zu vereinnahmen ausfallt 159 In Bewertungshinsicht ist Ule der Ansicht dass Schmitts schliessliche Skepsis zu Recht bestand also gegenuber einer Weiterverwendung des Rechtsstaatsbegriffs in Bezug auf den Nationalsozialismus zumindest den Vorteil der Ehrlichkeit auf seiner Seite gehabt habe S 12 Demgegenuber habe Koellreutter der im Gegensatz zu Schmitt fur eine Weiterverwendung des Rechtsstaatsbegriff pladierte zwar dieser Realismus gefehlt Koellreutter von dem Ule berichtet dass fur ihn der nationale Rechtsstaat die bewusste Form der volkischen Lebensform S 13 war konne aber das Verdienst fur sich in Anspruch nehmen durch seinen Einsatz fur die Verwaltungsgerichtsbarkeit fur die Erhaltung rechtsstaatlicher Einrichtungen eingetreten zu sein S 15 Da bei Schmitt ein solcher Einsatz fehlte und er spater seine Rechtsstaats Schriften der NS Zeit selbst als schauerlich bezeichnet haben soll mogen jene Stimmen recht haben die sich abfallig uber seine Schmitts charakterlichen Eigenschaften geaussert haben S 17 Wolfgang Schuller Bearbeiten Wolfgang Schuller beschaftigte sich in der Gedachtnisschrift fur den Schmitt Schuler Roman Schnur mit Schmitts Beitragen zur nationalsozialistischen Diskussion uber den Rechtsstaat Schuller vertritt die These dass Schmitt jahrelang ein eher formell akzentuiertes Unverbruchlichkeit des Gesetzes berechenbare Verfahren etc Rechtsstaatsverstandnis nuchtern oder mit billigendem Unterton referiert habe Erst ab 1928 weniger in Schmitts Verfassungslehre als in einem im gleichen Jahr erschienenen Aufsatz sei zunachst dieser Tonfall in Missbilligung und ab 1933 dann auch in explizite Ablehnung eines formellen Rechtsstaatsverstandnis umgeschlagen 160 das dann spater bereits 1936 wahrend der NS Zeit wieder neutraler referiert und in der Nachkriegszeit explizit von Schmitt vertreten worden sei 161 Schuller charakterisiert den nationalsozialistische n Rechtsstaat klar als ein Variante des materiellen Rechtsstaats 162 Deutscher Rechtsstaat als polemisch kritischer Begriff in der heutigen Diskussion Bearbeiten Polemisch pejorativ wird der Ausdruck deutscher Rechtsstaat in der Gegenwart teilweise verwendet um das heute in der Bundesrepublik herrschende antiformalistische Rechtsstaatsverstandnis als Fortsetzung eines deutschen Sonderweges zu charakterisieren 163 Probleme des Forschungsstandes BearbeitenDiese Erklarungsansatze lassen jeweils gewisse Probleme offen A Schellenberg und Sarcevic mussen einen wahren Rechtsstaatsbegriff beanspruchen den die nationalsozialistische Verwendung des gleichen Wortes verfehle Damit verhalt sich deren Position bloss spiegelbildlich zur nationalsozialistischen Position die den liberalen Rechtsstaat als Gesetzesstaat verwirft und fur sich beansprucht das wahre Rechtsstaatsverstandnis zu haben 1 Um dieser blossen Gegenuberstellung von Behauptung und Gegenbehauptung zu entgegen bezieht sich Schellenberger auf die Pragung die der Rechtsstaatsbegriff in der fruhliberalen Bewegung des Konstitutionalismus erfahren habe 164 Damit bleiben aber immer noch drei Schwierigkeiten bestehen a Kein Wort ist davor gefeit im Laufe der Zeit Bedeutungsverschiebungen zu erleiden Die ursprungliche Bedeutung ist also letztlich kein geeigneter Kritikmassstab b Schellenberger ignoriert die Mitpragung die der Rechtsstaatsbegriff auch schon im 19 Jh durch konservative Autoren erfahren hat c Schellenberger umgeht die Frage wie liberal denn uberhaupt der deutsche Fruh und spater Nationalliberalismus waren 165 2 Sarcevic vermeidet diese Probleme indem er stattdessen ein logisches Argument vorbringt Ein sinnvoller Begriff von Rechtsstaat musste eine engere Bedeutung als Staat haben Dies ist zweifelsohne zutreffend nur lautete die NS Position nicht Alle Staaten sind Rechtsstaaten sondern Nazi Deutschland ist ein Rechtsstaat und bspw die Weimarer Republik war kein Rechtsstaat Der Sinn dieser nationalsozialistischen Behauptung mag kritisiert werden aber sie bedeutete keine sinn lose Verwendung des Wortes Rechtsstaats Auch die Verknupfung die nach Sarcevic zwischen dem von ihm selbst als materiell bezeichneten nationalsozialistischen Rechtsstaatsverstandnis und einer monistisch en Auffassung von Staat und Recht als identische Phanomene besteht ist nicht vollig klar Sarcevic schreibt Seine des nationalsozialistischen Rechtsstaats Materie ist das Volk als Ganzes im Gegensatz zum in Individuen zersplitterten Volk des liberalen Staates und der Fuhrer als einzige konkrete Verkorperung des volkischen Willens und einzige Quelle von Vernunft und Recht S 214 Daran sei zu sehen wie verhangnisvoll es sei wenn das Recht nur von der vuluntas vom Willen des Gesetzgebers abhangig gemacht werde und nicht auch von ratio Vernunft durchdrungen sei S 217 f Daran bleibt unklar wie die Berufung auf Vernunft eine Losung bieten soll wenn doch wie Sarcevic selbst schreibt auch fur den nationalsozialistischen Fuhrer Vernunft beansprucht wurde Ausserdem ist es zwar eine zutreffende Beschreibung dass in der nationalsozialistischen Realitat die Konkretisierung des materiellen Rechts staats Inhalts vom Fuhrerwillen abhing Aber das verweist auf das Dilemma aller Naturrechtstheorien dass sie entgegen ihrem Anspruch auf reine Vernunft gottliche Offenbarung oder naturliche Evidenz nicht ohne eine menschliche Instanz die die jeweilige Definition des vermeintlich naturlichen vernunftigen gottlichen usw Rechts durchsetzt auskommen Damit ist der Hinweis auf das Fuhrerprinzip zwar eine zutreffende Beschreibung der nationalsozialistischen Rechtswirklichkeit aber keine zutreffende Beschreibung und damit auch keine tragfahige Grundlage fur eine Kritik der nationalsozialistischen Rechtstheorie Denn materielle Rechtsstaats Theorien im von Sarcevic gemeinten anti positivistischen Sinne vertreten per definitionem eine dualistische Auffassung von Staat und Recht es gibt ein Recht vor und uber dem Staat und so auch im Falle des nationalsozialistischen Rechtsstaats Wie fur alle Naturrechtler war auch fur die Nazis das was Recht sein soll gerade nicht Resultat einer voluntaristischen Entscheidung eines Gesetzgebers 166 Das Recht ist kein irdisches Ding das man aus menschlichen Gesetzen erfahren kann sondern die ewige Lebensordnung die durch das Gesetz nur in Form gebracht wird das Recht soll stets in Einklang stehen mit dem sittlichen Gesetz in den Sternen und unserer Brust Nicolai Das Recht ist die Seele jedes Staates Die Gesetzgebung hebt es an das Licht das Bewusstseins Frank Wir sind im Rechtsleben verwurzelt das Recht ist unser Lebenselement Wir wissen Recht und Unrecht zu trennen und haben keinerlei byzantinische oder staatsabsolutistische Neigungen Wir konnen vor allem Recht und Willkur einen leeren Machtspruch von einem Rechtsspruch wohl unterscheiden Schmitt 167 Das Recht entsteht nicht aus dem Staat Das Recht wurzelt als Lebensordnung des Volkes im Volke ist Ausfluss und Ausdruck des Geistes des Volkes Der Fuhrer steht daher vor allem und vor allen unter der Treuepflicht unter dem Rechte Lange 168 nbsp Deutsche Juristen Zeitung 1934 S 945 mit dem Anfang Carl Schmitts Aufsatz Der Fuhrer schutzt das RechtDer nationalsozialistische Rechtsstaat sollte ja gerade kein Gesetzes oder Gesetzgebungsstaat sein so Schmitt Freisler Lange Ipsen und auch in Carl Schmitts beruchtigtem Aufsatz zur Ermordung von Rohm und anderen setzt der Fuhrer nicht etwa Recht sondern Der Fuhrer schutzt das Recht 169 In dieser Weise konzeptionierte auch Otto von Schweinichen den Fuhrerwillen als Willen zur Feststellung nicht Setzung und Durchsetzung von Recht 170 Danach bleibt also unklar wie die nationalsozialistische Auffassung des Verhaltnisses von Staat und Recht als monistisch beschrieben und verworfen werden soll wenn gleichzeitig erkannt wird dass das nationalsozialistische Rechtsstaatsverstandnis materiell substantialistisch war B Stolleis vermeidet die Schwierigkeit einen wahren Begriff von Rechtsstaat behaupten zu mussen sondern beschrankt sich auf den Vorwurf dass die nationalsozialistischen Akteure ihre taktische Berufung auf den Rechtsstaat gar nicht ernstgemeint hatten Dieser Vorwurf lasst sich jedoch ausser ansatzweise bei Carl Schmitt anhand der Quellentexte nicht erharten auch Stolleis selbst fuhrt dafur keine Zitate an C Die Position dass die Nationalsozialisten zu Recht ein materielles Rechtsstaatsverstandnis beansprucht haben steht spiegelbildlich vor dem gleichen Problem wie Schellenberg Zwar mag sich zeigen lassen dass das nationalsozialistische Rechtsstaatsverstandnis mutatis mutandis objektiv in einer Traditionslinie mit fruheren und spateren materiellen Rechtsstaatsverstandnissen steht Subjektiv beanspruchten die nationalsozialistischen Autoren abgesehen von Schmitts Bezugnahme auf Gneist und Stein sowie Tatarin Tarnheydens auf Gierke aber Novitatscharakter fur ihren Rechtsstaatsbegriff und zwar nicht nur in Bezug auf dessen rassentheoretische Grundierung sondern tendenziell allgemein nicht nur gegenuber der Weimarer Republik sondern auch gegenuber dem 19 Jahrhundert das pauschal unter einem undifferenzierten Begriff von liberal subsumiert wurde Es ist wissenschaftlich unzureichend die nationalsozialistische Charakterisierung des 19 Jahrhunderts als liberal unbesehen zu ubernehmen und auf dieser Grundlage einen qualitativen Unterschied zwischen dem nationalsozialistischen und dem vorweimarer Rechtsstaatsverstandnis zu behaupten Aber es ware auch unzureichend aufgrund des nicht demokratisch parlamentarischen Charakters sowohl des konstitutionell monarchischen als auch des nationalsozialistischen Rechtsstaatsverstandnis beide einfach gleichzusetzen 171 Der spezifische Modernitatsanspruch gerade von konservativen Revolutionaren wie Carl Schmitt aber auch originaren Nationalsozialisten und zwar sowohl in Bezug auf deren eigene Gegenwart 172 als auch deren ruckblickende Kritik am 19 Jahrhundert mussten in eine umfassende Analyse deren Verwendung des Rechtsstaatsbegriffs eingehen Eine solch umfassende historisch vergleichende Analyse war auch von Hilger nicht beansprucht der sich vielmehr erklartermassen auf eine n vornehmlich deskriptiven Ansatz von dem aus die nationalsozialistischen Auffassungen zum Begriff des Rechtsstaats ausfuhrlich dargestellt werden sollen 173 beschrankte D Unbeantwortet und in dieser Deutlichkeit auch nicht einmal gestellt ist schliesslich die Frage woraus Carl Schmitts tendenzieller Strategiewechsel von einer substantialistischen Vereinnahmung des Rechtsstaatsbegriff zum in Erwagung ziehen dessen Aufgabe zu erklaren ist Dies liegt daran dass die einen in Schmitt einen Kritiker des Rechtsstaats schlechthin sehen die zweiten meinen Schmitt habe vor und nach dem Nationalsozialismus keinen materiellen sondern einen formellen Rechtsstaatsbegriff vertreten so Schuller und die dritten die Schmitts materiell orientierte Vereinnahmungsstrategie am deutlichsten herausarbeiten sein Schwanken 1935 ubersehen Allein Ule vermutet dass jener Strategiewechsel durch die Untersuchungen seines Schmitts Schulers Krauss unterstutzt worden waren 174 Dagegen vermutet Hilger dass Schmitt Krauss als Sprachrohr benutzte aber weniger wegen des Rechtsstaats selbst als vielmehr im Rankespiel mit Koellreutter 175 Beide Vermutungen werden aber nicht durch Quellen belegt Die Hypothese von Hilger leidet zusatzlich daran dass sie zwar ggf die Positionierung von Krauss erklaren kann aber auf die zugrundeliegende Frage nach der Um positionierung von Schmitt keine Antwort gibt Bei den Aufsatzen von Ule und Schuller fallt dagegen vor allem die je unterschiedliche apologetische Funktion auf Schmitts NS Engagement wird von Ule zu einer negativen charakterlichen Eigenschaft ent politisiert und individualisiert Demgegenuber sei das NS Engagement von Koellreutter Ules akademischem Lehrer 176 zwar blauaugig aber vom Glauben an den Ewigkeitswert des Rechtsstaats getragen gewesen Dass Koellreutter seinerseits beanspruchte im Vergleich mit Schmitt der authentischere Nationalsozialist zu sein 177 spielte fur Ules Bewertung charakterliche r Eigenschaften anscheinend keine Rolle Auch die Frage ob ein Nationalsozialismus mit Verwaltungsgerichten als kleineres Ubel im Vergleich zu einem Nationalsozialismus ohne Verwaltungsgerichte anzusehen sei und deshalb ein Engagement fur ein Nationalsozialismus mit Verwaltungsgerichten als Verdienst zu bezeichnen sei kommt bei Ule gar nicht erst auf Wahrend Ule in Ubereinstimmung mit der nach 1945 lange Zeit herrschenden Geschichtsschreibung das nationalsozialistische Engagement deutscher Rechtswissenschaftler vor allem als Engagement von Carl Schmitt darstellt wendet sich Wolfgang Schuller der nicht nur Professor emeritus der Universitat Konstanz sondern laut Selbstzitierung auch Autor der ehemals nationalrevolutionaren mittlerweile pluralistischeren Zeitschrift Mut ist 178 gegen diese Stigmatisierung Schmitts und erinnert daran dass der Kampf gegen die Leere eines formellen Rechtsstaatsverstandnisses durchaus nicht nur das Anliegen Carl Schmitts war freilich nicht um jenen Kampf in Frage zu stellen sondern um fur Verstandnis fur den Extremismus der Schmitt dabei unterlaufen sei zu werben 179 Diese Erinnerung bringt Schuller mit doppelter Stossrichtung vor zum einen in Einebnung des Unterschiedes zwischen Nationalsozialismus und real existierendem Sozialismus und zum anderen als Inpflichtnahme der herrschenden Lehre Das Gerechtigkeitserfordernis hat jedoch in mittelbarer Form Eingang in das Staatsdenken der Nachkriegszeit gefunden und auch hier hat Carl Schmitt gewiss nicht als einziger mit seiner Kritik positive Wirkung entfaltet Der materielle Rechtsstaat ist in der Form des Sozialstaates ein fester Bestandteil des deutschen Staatslebens und der wissenschaftlichen Diskussion geworden Sogar die Kritik am nulla poena Satz ist man scheut sich fast es zu sagen ist auf unerwartete Weise bei den Mauerschutzen Prozessen aktuell geworden S 131 Literatur BearbeitenQuellen 1933 1945 mit Rechtsstaat im Titel Bearbeiten Hans Frank Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers In Deutsches Recht 1934 S 120 123 Kurt Gross Fengels Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 Otto Koellreutter Der nationale Rechtsstaat In Deutsche Juristen Zeitung 1933 Sp 517 523 Gunther Krauss Otto von Schweinichen Disputation uber den Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1935 mit einer Einleitung und einem Nachwort von Carl Schmitt Heinrich Lange Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1934 Carl Schmitt Nationalsozialismus und Rechtsstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 713 718 Deutsche Verwaltung 1934 S 35 42 Carl Schmitt Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat In Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft 1935 S 189 201 Edgar Tatarin Tarnheyden Verfassungsneubau zum volkischen Rechtsstaat In Deutsche Juristen Zeitung 1933 Sp 1224 1230 Weitere Quellen Bearbeiten Hans Frank Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 darin u a ein Beitrag von Carl Schmitt Der Rechtsstaat S 3 10 Heinrich Henkel Die Unabhangigkeit des Richters in Ihrem neuen Sinngehalt Reihe Der deutsche Staat in der Gegenwart hrsg von Carl Schmitt Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1934 Heft 10 Hans Heinrich Lammers Hans Pfundtner Hrsg Die Verwaltungs Akademie Ein Handbuch fur den Beamten im nationalsozialistischen Staat 1 Auflage Spaeth amp Linde Berlin Wien 1934 ff darin als Beitrag 15 der ersten Auflage Otto Koellreutter Der nationalsozialistische Rechtsstaat Otto Koellreutter Deutschen Verfassungsrecht Ein Grundriss 3 Auflage Junker und Dunnhaupt Berlin 1937 S 11 17 Helmut Nicolai Rasse und Recht Vortrag gehalten auf dem Deutschen Juristentag des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 2 Oktober in Leipzig Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Reimar Hobbing Berlin 1933 Edgar Tatarin Tarnheyden Werdendes Staatsrecht Gedanken zu einem organischen und deutschen Verfassungsaufbau Heymanns Berlin 1934 bes S 16 21 Erich Volkmar Alexander Elster Gunther Kuchehof Hrsg Die Rechtsentwicklung der Jahre 1933 bis 1935 36 Handworterbuch der Rechtswissenschaft Bd VIII Der Umbruch 1933 36 de Gruyter Berlin Leipzig 1937 darin von Roland Freisler Rechtsstaat S 568 577 Sekundarliteratur speziell zum Rechtsstaatsbegriff Bearbeiten Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts Bd 39 Mohr Siebeck Tubingen 2003 ISBN 3 16 148057 0 Inhaltsverzeichnis PDF 285 kB Klaus Marxen Der Kampf gegen das liberale Strafrecht Eine Studie zum Antiliberalismus in der Strafrechtswissenschaft der zwanziger und dreissiger Jahre Duncker amp Humblot Berlin 1975 zugl Diss Univ Frankfurt am Main ISBN 3 428 03307 8 S 67 73 bes S 67 69 Gunter Meuter Carl Schmitts nomos basileus oder Der Wille des Fuhrers ist Gesetz Uber den Versuch die konkrete Ordnung als Erlosung vom Ubel des Positivismus zu denken Universitat der Bundeswehr Munchen Neubiberg 2000 S 22 34 Digitalisat PDF Andrea Nunweiler Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im Dritten Reich Nomos Baden Baden 1996 zugl Diss Univ Hannover 1993 94 ISBN 3 7890 4241 2 S 163 190 208 286 f 348 357 bes S 350 352 357 Ulrich Schellenberg Die Rechtsstaatskritik Vom liberalen zum nationalen und nationalsozialistischen Rechtsstaat In Ernst Wolfgang Bockenforde Hrsg Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich Recht Justiz Zeitgeschichte Bd 41 Muller Heidelberg 1985 ISBN 3 8114 1485 2 S 71 88 Jorg Schmidt Otto Koellreutter 1883 1972 Sein Leben sein Werk seine Zeit Lang Frankfurt am Main u a 1995 ISBN 3 631 48087 3 S 53 61 118 125 154 157 162 166 Detlef Georgia Schulze Rechtsstaat versus Demokratie Ein diskursanalytischer Angriff auf das Heiligste der Deutschen Staatsrechtslehre In ders Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 ISBN 978 3 89691 784 3 S 553 628 bes S 568 572 Michael Stolleis Die Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Bd 3 Staats und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914 1945 Beck Munchen 1999 ISBN 3 406 37002 0 S 330 338 Michael Stolleis Que signifiait la querelle autour de l Etat de droit sous le Troisieme Reich In Olivier Jouanjan Hrsg Figures de l etat de droit Rechtsstaat dans l histoire intellectuelle et constitutionnelle de l Allemagne Presses universitaires Strasbourg 2001 ISBN 2 86820 180 6 S 373 383 Inhaltsverzeichnis PDF Sekundarliteratur zum Kontext Bearbeiten Ernst Fraenkel The dual state A contribution to the theory of dictatorship Oxford University Press New York 1942 Neudruck Octagon New York 1969 ders Der Doppelstaat Recht und Justiz im Dritten Reich EVA Frankfurt am Main Koln 1974 ISBN 3 434 20062 2 spatere ungekurzte Ausgabe Fischer Frankfurt am Main 1984 ISBN 3 596 24305 X Ruckubersetzung der amerikanischen Fassung deren deutsche Vorlage nicht erhalten blieb mit einem zusatzlichen Vorwort Alexander von Brunneck Hrsg Gesammelte Schriften Bd 2 Nationalsozialismus und Widerstand Nomos Baden Baden 1999 ISBN 3 7890 5826 2 S 267 473 Ruckubersetzung der deutschen Urfassung Der Doppelstaat Ein Beitrag zur Staatslehre der deutschen Diktatur mit ggu der Einzelausgabe erheblich erweitertem Register und editorischer Einleitung S 7 22 Rezensionen hierzu von Otto Kirchheimer in Political Science Quarterly von 1941 S 434 436 Helmut Ridder Der Doppelstaat Die Ehe von Kapitalismus und NS Diktatur In Die Zeit Nr 24 1970 Digitalisat und Ulli F H Ruhl in Demokratie und Recht von 1979 S 108 110 Otto Kirchheimer The Legal Order of National Socialism In Studies in Philosophy and Science 1941 S 456 475 Die Rechtsordnung des Nationalsozialismus In ders Funktionen des Staates und der Verfassung Zehn Analysen Suhrkamp Frankfurt am Main 1972 S 115 142 ISBN 3 518 00548 0 Leonard Krieger The German Idea of freedom History of a political tradition Beacon Press Boston 1957 Univ of Chicago Press Chicago 1972 Karl Loewenstein Law in Third Reich In Yale Law Journal 1936 S 779 815 Dietmut Majer Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtssystems Fuhrerprinzip Sonderrecht Einheitspartei Kohlhammer Stuttgart Berlin Koln Mainz 1987 ISBN 3 17 008803 3 Franz Neumann The Governance of the Rule of Law An Investigation into the Relationship between Political Theories the Legal System and the Social Background Diss London School of Economics 1936 Neupublikation unter dem Titel The Rule of Law Political Theory and the Legal System in Modern Society Berg Publishers Leamington Spa UK Heidelberg D Dover New Hampshire USA 1986 S 286 298 346 348 mit einem Vorwort von Martin Jay einer Einleitung und redaktionellen Fussnoten von Matthias Ruete die alle drei in der deutschen Ausgabe nicht enthalten sind Ubersetzung Die Herrschaft des Gesetzes Eine Untersuchung zum Verhaltnis von politischer Theorie und Rechtssystem in der Konkurrenzgesellschaft Suhrkamp Frankfurt am Main 1980 mit einer Einleitung von Alfons Sollner die in der englischen Ausgabe nicht enthalten ist Franz Neumann Behemoth The structure and practice of National Socialism Oxford University Press Toronto New York London 1942 180 2 Auflage 1944 mit einem neuen Vorwort einem Anhang und einem aktualisierten Index Nachdrucke Octagon New York 1963 Harper New York 1966 jeweils S 440 458 und 467 470 Ubersetzung Behemoth Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933 1944 Hrsg und mit einem Nachwort von Gert Schafer EVA Koln Frankfurt am Main 1977 spatere Ausgabe Fischer Frankfurt am Main 1984 1988 1993 ISBN 3 596 24306 8 S 509 530 541 543 Vgl dazu die Rezensionen von Ernst Fraenkel in Alexander von Brunneck Hrsg Gesammelte Schriften Bd 2 Nationalsozialismus und Widerstand Nomos Baden Baden 1999 S 576 579 zuerst in Neue Volks Zeitung New York 16 Mai 1942 Bernd Ruthers Die unbegrenzte Auslegung Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus 7 unveranderte um ein neues Nachwort erweiterte Auflage J C B Mohr Paul Siebeck Tubingen 1968 ISBN 978 3 16 152058 7 Bernd Ruthers Entartetes Recht Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich dtv wissenschaft Munchen 1994 ISBN 3 423 04630 9 Richard Saage Zum Begriff der Parteien und des Parlaments bei Carl Schmitt und Gerhard Leibholz In Das Argument Heft 50 1969 S 174 193 Ilse Staff Hrsg Justiz im Dritten Reich Eine Dokumentation Fischer Frankfurt am Main Hamburg 1964 2 Auflage Frankfurt am Main 1979 ISBN 3 596 23409 3 Michael Stolleis Die Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Bd 3 Staats und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914 1945 Beck Munchen 1999 ISBN 3 406 37002 0 S 246 414 Michael Stolleis Recht im Unrecht Studien zur Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus 1 Auflage Suhrkamp Frankfurt am Main 1994 ISBN 3 518 28755 9 bes S 126 146 2 Auflage 2006 ISBN 978 3 518 28755 2 mit einem neuen Nachwort Michael Stolleis The Law under the Swastika Studies in Legal History in Nazi Germany Chicago University Press Chicago London 1998 darin bes Kapitel 5 In the Belly of the Beast Constitutional Legal Theory under National Socialism mit einer Historical Introduction und einer General Introduction die in der deutschen Ausgabe in dieser Form nicht enthalten sind Veroffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Bd 60 2001 Weblinks BearbeitenLothar Becker Rezension des o g Buches von Christian Hilger H Net Reviews Januar 2004Siehe auch BearbeitenDeutsches Recht Rechtstradition Historische Rechtsschule Deutscher Sonderweg Theodor Maunz Ernst Rudolf Huber Kieler Schule Unrechtsstaat RechtsstaatEinzelnachweise Bearbeiten Siehe die folgenden Einzelnachweise zu den verschiedenen Ausserungen Die Quellen wurden erschlossen anhand der Zitierungen in der Sekundarliteratur Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 S 11 82 hier S 74 Fn 191 Zitierung von Hans Frank Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers a In Deutsches Recht 1934 S 120 123 Ulrich Schellenberg Die Rechtsstaatskritik Vom liberalen zum nationalen und nationalsozialistischen Rechtsstaat In Ernst Wolfgang Bockenforde Hrsg Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich Recht Justiz Zeitgeschichte Band 41 Muller Heidelberg 1985 S 71 88 hier S 83 Fehl Zitierung in Edgar Tatarin Tarnheyden Grundlagen des Verwaltungsrechts im neuen Staat In Archiv des offentlichen Rechts 1934 S 345 358 hier S 349 deutsche r Rechtsstaat der im Original vielmehr deutsche Rechtsstaatlichkeit die nie und nimmer mit dem manchesterlich marxistischen liberalen Rechtsstaat seligen Angedenkens verwechselt werden darf Richard Baumlin Helmut Ridder Kommentierung zu Art 20 Abs 1 3 III Rechtsstaat In Richard Baumlin u a Kommentar zum Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Reihe Alternativkommentare hrsg von Rudolf Wassermann Band 1 Art 1 20 Luchterhand Neuwied Darmstadt S 1340 1389 hier S 1359 Rn 24 Zitierung von Carl Schmitts Bezugnahme auf Franks Wendung in Der Rechtsstaat In Hans Frank Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 S 3 10 hier S 10 Wolfgang Schuller Der Rechtsstaat bei Carl Schmitt Der Einbruch der Zeit in das Spiel In Rudolf Morsey Helmut Quaritsch Heinrich Siedentopf Hrsg Staat Politik Verwaltung in Europa Gedachtnisschrift fur Roman Schnur Duncker amp Humblot Berlin 1997 S 117 133 hier S 129 Zitierung in indirekter Rede von etwas Urdeutsches in Bezug auf den Rechtsstaat als Ausserung von Kurt Gross Fengels Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 bei Schuller ohne Seitenangabe und im Ubrigen anhand der Literaturangaben von Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 Schlussfolgerung anhand der Quellentexte aus der grammatischen Struktur von Franks Formulierung d er deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers ist nicht ein Rechtsstaat Adolf Hitlers neben anderen und sei es hypothetischen Rechtsstaat en Adolf Hitlers sondern er ist spezifisch durch seine vermeintlich oder tatsachlich deutschen Charakteristika gepragt aus der Gegenuberstellung von deutsche r Rechtsstaatlichkeit und manchesterlich marxistischen liberalen Rechtsstaat bei Tatarin Tarnheyden aus Nicolais Postulierung eines Rechtsstaat s in dem der germanische Rechtsgedanke an erster Stelle steht Hervorhebung hinzugefugt aus der Gegenuberstellung von negativ bewertetem romische m Recht und positiv bewertetem deutsche m Gemeinrecht durch Hans Frank an die sich dort unmittelbar die Rede vom nationalsozialistischen Rechtsstaat anschliesst b aus Schmitts affirmativer Bezugnahme auf den vermeintlichen Versuch von Stein und Gneist mit Hilfe eines deutschen auf die Harmonie von Staat und Gesellschaft hinzielenden Rechtsstaatsbegriffes die Unterordnung des Staates unter die burgerliche Gesellschaft aufzuhalten da Stein und Gneist ohnehin auf Deutsch schrieben ist deutsch hier nicht nur die Bezeichnung der linguistischen Zugehorigkeit des Begriffs sondern impliziert die Behauptung einer spezifischen Verbindung zwischen angenommenen deutschen Nationaleigenschaften und dem Inhalt dieses Rechtsstaatsbegriffs In der Sekundarliteratur wird Nicolais Rede vom Rechtsstaat in dem der germanische Rechtsgedanke an erster Stelle steht Schmitts Berufung auf Stein und Gneist und Schmitts diesbezugliche Wendung mit Hilfe eines deutschen Rechtsstaatsbegriffes von Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 86 und 105 zitiert Daruber hinaus ist anerkannt dass die Ausdrucke deutsche r Rechtsstaat Adolf Hitlers Frank nationalsozialistischer deutscher Rechtsstaat Schmitt und deutsche r nationalsozialistische r Rechtsstaat Nicolai nicht einen vermeintlichen Rechtsstaat bezeichnen der bloss zufallig auf deutschen Staatsgebiet lag sondern einen solchen der nach Ansicht der Begriffsverwender gerade durch sein vermeintliches Deutschsein spezifisch charakterisiert war Detlef Georgia Schulze Rechtsstaat versus Demokratie Ein diskursanalytischer Angriff auf das Heiligste der Deutschen Staatsrechtslehre In ders Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 553 628 hier S 569 f sieht die Ausfuhrungen Heinrich Langes zum Thema Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat und wohl auch die Position von Schmitt ebd als von einer anti westliche n und antisemitische n artfremd etc Stossrichtung gepragt Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 88 beschreibt die Position von Hans Frank wie folgt Es gelte die dem deutschen Volk ureigene ewige Rechtsidee wieder zur vollen Entfaltung zu bringen und es nicht langer zum Objekt der abstrahierenden Satze des Formalrechts zu degradieren Von Frank wird also nach Ansicht von Hilger eine bestimmte Rechtsidee oder vielleicht auch die Rechtsidee an und fur sich als dem deutschen Volk eigentumlich ureigen angesehen Die Verwendungsweise von Nicolai beschreibt Hilger S 86 mit den Worten Der Ausdruck Rechtsstaat den Nicolai verwendet kann implizit mit dem Sinn verbunden werden dass ein Staat Rechtsstaat ist wenn er den deutschen Rechtsstaatsgedanken verwirklicht Hervorhebung hinzugefugt In besonders deutlicher Weise dienen nach Hilger die von Schmitt dem Wort Rechtsstaat beigefugten weiteren Worter dem Zweck mit dem Gesamtausdruck einen neuen Individualbegriff zu schaffen Wer nun so Schmitts Auffassung nach Darstellung von Hilger S 104 vom Dritten Reich als Rechtsstaat sprechen wolle musse dies unmissverstandlich durch die Rede von dem einen nationalsozialistischen deutschen Rechtsstaat zum Ausdruck bringen Auf diese Weise will Schmitt klarstellen dass es sich beim nationalsozialistischen Rechtsstaat nur um einen Individualbegriff handeln kann der ebenso einzigartig und konkret ist der nationalsozialistische Staat selbst Andrea Nunweiler Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im Dritten Reich Nomos Baden Baden 1996 S 286 f schreibt in Bezug auf Walther Merk und zwei weitere Rechtshistoriker Gerade in der Beachtung dieser Prinzipien namlich dass der Staat bei der bewussten Rechtsbildung nicht Erzeuger des Rechts sondern bloss Geburtshelfer ist c wird die spezifisch germanisch deutsche Rechtsstaatlichkeit des nationalsozialistischen Staates gesehen Der deutsche Staat ist ein Rechtsstaat d Romischer Auffassung war das Recht ein Machtspruch der staatlichen Obrigkeit e Ganz anders unsere germanisch mittelalterliche Auffassung Ihr ist das Gesetz nicht Machtspruch sondern Weistum Der Staat ist nicht Herr des Rechts sondern der Diener seiner Verwirklichung Er gleicht einem Brennglas in dem die Rechtsharmonie aufgefangen und verstarkt wird Das ist der Inhalt des deutschen Rechtsstaats f Bereits uber die Weimarer Zeit schreibt dieselbe S 354 In diesen Aussagen zum germanisch mittelalterlichen Recht klingt eine deutliche Praferenz fur das Eigene das Gemeinschaftlich Emotionale im Gegensatz zum Individualistisch Rationalen das man dem fremden romischen Recht zuschreibt an Auf S 405 komm sie zu dem Gesamtergebnis Die Beschaftigung mit deutscher Rechtsgeschichte geschieht in einer Atmosphare hoher Emotionalitat und massiver Aversion gegen alles Fremde Walter Ott Franziska Buob Did legal positivism render german jurists defenceless during the Third Reich In Waldemar Schreckenberger Christian Starck Hrsg Praktische Vernunft Gesetzgebung und Rechtswissenschaft Verhandlungen des 15 Weltkongresses der internationalen Vereinigung fur Rechts und Sozialphilosophie IVR in Gottingen August 1991 Steiner Stuttgart 1993 S 100 lasst nicht nur das schwierig zu ubersetzende Wort Rechtsstaat sondern den gesamten Ausdruck deutscher Rechtsstaat Adolf Hitlers wie andere spezifische NS Begriffe aber im Unterschied zu langeren Zitaten aus deutschen Texten unubersetzt stehen a Der Titel steht bereits im Original in Anfuhrungszeichen ohne dass dies distanzierend gemeint ware oder sonst ein Grund ersichtlich ist b Als Grundlage gilt Punkt 19 des Programms der NSDAP der folgende These aufstellt Wir fordern Ersatz fur das der materialistischen Weltordnung dienende romische Recht durch ein deutsches Gemeinrecht Durch diese These sind uns Weg und Aufgaben klar vorgeschrieben Die nationalsozialistische Rechtspolitik fordert von uns Die Sicherung des deutschen Volkes in einem nationalsozialistischen Rechtsstaat Hans Frank Einleitung Grundsatze des nationalsozialistischen Rechtsdenkens und Rechtswollens In ders Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 S XIII XXIV hier S XIII c Walther Merk Wachstum und Schopfung im germanischen Recht In Beitrage zur Neugestaltung des Deutschen Rechts Festgabe der Rechts und Staatswissenschaftlichen Fakultat Marburg zum 70 Geburtstag des Erich Jung Marburg 1937 S 127 175 hier S 129 d Gustav Klemens Schmelzeisen Das Recht im Nationalsozialistischen Weltbild Neugestaltung von Recht und Wirtschaft Heft 2 Leipzig 1934 S 58 e Auslassung ohne eckige Klammern durch Nunweiler f Gustav Klemens Schmelzeisen Vom deutschen Recht und seiner Wirklichkeit Dusseldorf 1933 S 54 f Vgl etwa Helmut Nicolai Die rassengesetzliche Rechtslehre Grundzuge einer nationalsozialistischen Rechtsphilosophie Gottfried Feder Hrsg Nationalsozialistische Bibliothek Heft 39 Eher Munchen 1932 S 10 Wenn nun der Romer gefragt wurde was rechtens sei so schlug er das Gesetzbuch auf der alte Deutsche konnte sich nicht auf eine Anordnung der Staatsgewalt berufen sondern musste sein Gewissen befragen Carl Schmitt Der Fuhrer schutzt das Recht In Deutsche Juristen Zeitung 1934 S 945 950 hier S 949 Es ist ein seit langem geubter Kunstgriff deutschfeindIicher Propaganda gerade dieses Isolierverfahren namlich die Unterscheidung zwischen rein juristischer Tatbestands oder Nicht Tatbestandsmassigkeit als allein rechtsstaatlich hinzustellen In der Sekundarliteratur aussern sich allgemein zur Anti Formalitat des nationalsozialistischen Rechtsstaatsverstandnisses ohne spezifische Bezugnahme auf das Adjektiv deutsch bspw Michael Stolleis und Christian Hilger Maus Baumlin Ridder und Schulze bei unterschiedlichen Nuancierungen die sie im Einzelnen vornehmen sehen das Charakteristikum der herrschenden deutschen Lehre vom Rechtsstaat auch in weiten Teilen der Geschichte vor und nach dem NS gerade durch deren Substantialismus bzw ihre Anti Formalitat charakterisiert im Unterschied zu als formal oder prozedural klassifizierte westlichen Konzeptionen der rule of law und des Etat legal Von einem volksnahen deutschen Recht sprach in den Quellentexten ausdrucklich Wilhelm Coblitz Vorbemerkungen In Hans Frank Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 S VII XI im Ubrigen Schlussfolgerung aus der nationalsozialistischen Distanzierung vom juristischen Experten Diskurs z B Schmitts affirmative Bezugnahme auf Gneists Satz Der Rechtsstaat ist kein Juristenstaat Nicolais pejorative Charakterisierung des Romischen Reiches als Juristenstaat der kein Rechtsstaat gewesen sei dessen Forderung der Jurist solle nicht mehr ein Paragraphenheld und seelenloser Burokrat kein Buchstabengelehrter und kein Formaljurist sein Helmut Nicolai Rasse und Recht Vortrag gehalten auf dem Deutschen Juristentag des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 2 Oktober in Leipzig Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Hobbing Berlin 1933 S 74 Entsprechend kritisierte Hans Frank Einleitung Grundsatze des nationalsozialistischen Rechtsdenkens und Rechtswollens In ders Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 S XIII XXIV die vermeintliche Entfremdung zwischen dem lebensnahen Volksempfinden und dem Recht S XIV sowie volksfremdes Gesetzesrecht S XV stattdessen forderte er das Recht musse um des Volkes wegen da sein S XIV Die Akademie fur Deutsches Recht wolle keine lebensfremde Gelehrtenzunft sondern eine im Volk und Leben verwurzelte und fur Volk und Leben praktisch nutzbare Einrichtung sein S XXII f In der Sekundarliteratur weist Andrea Nunweiler Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im Dritten Reich Nomos Baden Baden 1996 S 357 352 darauf hin dass Walther Merk bereits in den 1920er Jahren statt der unseligen Entfremdung zwischen Recht und Volk Gesetze forderte die eine Sprache sprechen die dem Volk verstandlich ist Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 211 212 Ganz uberwiegend liegt den wahrend der NS Herrschaft vertretenen Rechtsstaatsbegriffen ein Wirklichkeitsverstandnis zugrunde welches nicht zwischen Sein und Sollen trennt sondern die hochsten Normen als Teil einer werthaften Natur ansieht Diese Werte konnen ferner nicht im Wege der Erfahrung erkannt werden ihre Gewinnung erfolgt durch Einfuhlen Intuition bzw Instinkt oder phanomenologisch Uberwiegend werden die jeweils hochsten Werte als den Gesetzen ubergeordnete Rechtsquellen in den Rechtsbegriff aufgenommen Hervorhebung hinzugefugt In den Quellentexten verknupfte Helmut Nicolai Rasse und Recht Vortrag gehalten auf dem Deutschen Juristentag des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 2 Oktober in Leipzig Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Hobbing Berlin 1933 S 13 f im Original ist der Satz insgesamt hervorgehoben Recht und Ethik folgendermassen Durch die Verbindung mit dem absoluten ethischen Begriff der Wahrheit erscheint das Recht dem nordischen Denken als das hochste Gut schlechthin Siehe auch Gunther Krauss Otto von Schweinichen Disputation uber den Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1935 S 32 33 58 der wahre Rechtsstaatsgedanke oder was fur uns dasselbe ist der Gedanke an einen unmittelbar gerechten Staat Dementsprechend war die Unterscheidung zwischen Gesetzen einerseits und Moral Sitte und Sittlichkeit andererseits so die Erkenntnis der Sekundarliteratur der Hauptkritik Ausgangspunkt der Entrustung der nationalsozialistischen Autoren am liberalen Rechtsstaatsverstandnis Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 12 205 211 zu den nationalsozialistischen Konzeptionen des Verhaltnisses zwischen Recht und moralischen Werten Siehe in den Quellentexten Carl Schmitts Fn 63 und Hans Peter Ipsens Fn 160 Postulierung von offenkundige r bzw unmittelbar er Gerechtigkeit und die oben schon erwahnte Distanzierung vom juristischen Experten Diskurs und von die Unmittelbarkeit quasi unterbrechenden Gesetzbuchern und aus der Sekundarliteratur Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 96 f Auf diese Weise der des konkreten Ordnungsdenkens erfolgt nach Auffassung Schmitts der unmittelbare nicht durch Gesetzesanwendung vermittelte Durchgriff auf die Gerechtigkeit des Einzelfalls Zitierung von Frank und Schmitt bei Maus und Baumlin Ridder von Frank und sinngemass Nicolai bei Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 87 86 und dazu S 80 81 die beiden Abschnitte Die Rasse als Determinante des Rechts und Der Staat als Vermittler germanischen Geistes Carl Schmitt kritisierte in Nationalsozialismus und Rechtsstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 713 718 hier S 717 Deutsche Verwaltung 1934 S 35 42 hier S 41 daruber hinaus die Rezeption des Romischen Rechts als ungeheure geistige U nterw e rf ung der Deutschen auch die Weimarer Verfassung sieht er Infolge des Zusammenbruchs von 1919 also der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg als geistige Unterwerfung unter fremde Rechts und Staatsbegriffe Vgl bereits fur die rechtshistorische Diskussion der Weimarer Zeit Andrea Nunweiler Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im Dritten Reich Nomos Baden Baden 1996 S 356 f negativen von aussen kommenden Ereignissen Eindringen judischer Rechtsvorstellungen durch die Bibel Quellenzitat Rezeption des spatromischen Rechts Antike Humanismus Rationalismus Liberalismus die Lehren von der Staatssouveranitat und die Ideen der Franzosischen Revolution wurden primar als das Fremde im Kontrast zum germanischen Rechtsstaat 357 unten wahrgenommen und als Bedrohung des Eigenen empfunden Vgl Otto von Schweinichen germanische Traditionen des rechtsstaatlichen Denken s seien in moderner Gestalt fortzusetzen Fn 103 und Hilger Massstab fur die weitere Rechtsentwicklung im Nationalsozialismus Fn 41 Vgl bereits fur die rechtshistorische Diskussion der Weimarer Zeit Andrea Nunweiler Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im Dritten Reich Nomos Baden Baden 1996 S 353 f 356 Rechtserneuerung nach germanisch mittelalterlichem Vorbild Wunsch nach Rechtserneuerung durch an Anbindung an die Epochen der deutschen Rechtsgeschichte in den Staat und Recht als genuin germanisch erschienen Siehe dazu die Einzelnachweise im Abschnitt Bewertung in der nachnationalsozialistischen Forschung Seite 120 123 Der Titel steht bereits im Original in Anfuhrungszeichen ohne dass dies distanzierend gemeint ware oder sonst ein Grund ersichtlich ist Auch im Schlusssatz auf S 123 kommt noch einmal das Wort Rechtsstaat vor Als Reichsjuristenfuhrer bin ich uberzeugt dass es uns im Verein mit allen Schichten des deutschen Volkes gelingen wird den Rechtsstaat Adolf Hitlers in jedem Augenblick so aufzubauen dass niemand in der Welt wagen kann diesen Rechtsstaat irgendwann wegen seines Rechtes anzugreifen Gesetz uber die Aufhebung des Reichsrats auf Wikisource Ermachtigungsgesetz auf Wikisource Walter Pauly Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus In Veroffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Bd 60 2001 S 73 105 hier S 104 Parallel zur Apotheose des Fuhrers verlief der Verfall des Gesetzesbegriffs der weitgehend seiner formalen Kriterien entkleidet wurde Text des Gesetzes uber den Neuaufbau des Reichs documentarchiv de edocs fu berlin de S 105 Fn 65 Fur letztere Lesart spricht dass die Reichsregierung abgesehen von der Einschrankung in Art 2 HS 2 durch das Ermachtigungsgesetz ohnehin schon zur Setzung von Reichsverfassungsrecht befugt war Hatte nun durch Gesetz vom 30 Januar 1934 jene Einschrankung wegfallen sollen so hatte es nahegelegen z B im Rahmen des Gesetzes vom 30 Januar 1934 oder durch separates Gesetz die Streichung jenes Halbsatzes zu beschliessen Dass dieser naheliegende und einfache Weg nicht gegangen wurde sondern stattdessen Art 4 des Gesetzes vom 30 Januar 1934 Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen beschlossen wurde legt nahe dass damit Landesverfassungsrecht gemeint ist zu dessen Setzung die Reichsregierung bis dahin nicht befugt war In dem gleichen Jahrgang der Zeitschrift Deutsches Recht finden sich u a auch noch die Aufsatze von Frank Lebensrecht nicht Formalrecht S 231 233 und Aufgabe des Rechtslebens nicht die Sicherung der Paragraphenanwendung sondern vor allem Sicherung des Volkslebens 425 427 Vgl zu Franks Antiformalismus auch Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 89 f a b Hans Frank Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers In Deutsches Recht 1934 S 120 123 hier S 121 Bei Frank ist die gesamte zitierte Passage hervorgehoben Rechtssicherheit ist bei Frank hervorgehoben Im folgenden Jahr erfahrt der Begriff der Rechtssicherheit eine explizite Neu definition durch Frank Wahrend der Begriff traditionell bedeutet dass Verlass darauf ist dass das geltende Recht angewendet wird und dadurch die Ausubung der Staatsgewalt berechenbar gemacht wird wird der Begriff von Frank unmittelbar an die Aufrechterhaltung der inneren und ausseren Ordnung geknupft Rechtssicherheit sei dann garantiert wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung gesichert ist Ist diese innere und aussere Ordnung durch ein deutsches Rechtssystem und durch eine volksverbundene Rechtsanwendung gewahrleistet so ist der Grundsatz der Rechtssicherheit im vollkommensten Sinne durchgefuhrt Hans Frank Einleitung Grundsatze des nationalsozialistischen Rechtsdenkens und Rechtswollens In ders Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 S XIII XXIV hier S XVI Eine entsprechende Umkehrung nahm Hermann Goring im gleichen Jahr in einem Vortrag in der Akademie fur Deutsches Recht vor Nicht der einzelne und seine egoistischen Ziele sondern das Volk solle rechtsgesichert und rechtsgeschutzt sein und in diesem Sinne sagte er dass die Rechtssicherheit in der Weimarer Zeit aufs tiefste erschuttert gewesen sei Daher forderte er dass die Gesetze nicht nach ihren Buchstaben sondern nach Sinn und Zweck interpretiert werden Gesetze aber bleiben tote Buchstaben die ihren Zweck nicht erfullen ja die sogar mehr schaden konnen als nutzen wenn nicht die Gewahr gegeben ist dass sie auch uberall und zu jeder Zeit ihrem Sinn und Zweck gemass vollzogen und erfullt werden D ie ordnungsmassige und zweckentsprechende Anwendung der Gesetze ist Rechtssicherheit Im weiteren Verlauf der gleichen Schrift lehnt es Goring dann ausdrucklich ab dass der Staat gegenuber dem Gesetzesbrecher seinerseits an die Gesetze gebunden bleibt Wir bezeichnen es nicht als Rechtssicherheit wenn der Staat seine Organe und Machtmittel denen treulich zur Verfugung stellt die unter diesem Schutz ihn und seine Zwecke bekampfen wollen Hermann Goring Die Rechtssicherheit als Grundlage der Volksgemeinschaft Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1935 S 5 7 9 oben Hervorhebung hinzugefugt siehe auch S 10 Mitte 12 unten 13 oben Zur nationalsozialistischen Umdeutung des Begriffs der Rechtssicherheit siehe auch Helmut Seydel Die zwei Begriffe der Rechtssicherheit In Deutsche Rechtswissenschaft 1936 S 84 86 hier S 85 Dieser Begriff der Individualsicherheit kann gewiss nicht unser Begriff der Rechtssicherheit sein Ganz bewusst hat die Fuhrung dem Richter bedeutende Vollmachten erteilt weniger berechenbar aber umso gerechter zu entscheiden Hans Frank Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers In Deutsches Recht 1934 S 120 123 hier S 121 Bei Frank ist die zitierte Passage hervorgehoben Es ist nicht an dem dass bzw in einem weiter unten angefuhrten Zitat Es ist an dem dass ist eine altertumliche Wendung die Frank im Sinne von Es ist nicht so dass bzw Es ist so dass verwendet Hans Frank Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers In Deutsches Recht 1934 S 120 123 hier S 122 Hans Frank Geleitwort In Hans Heinrich Lammers Hans Pfundtner Hrsg Die Verwaltungs Akademie Ein Handbuch fur den Beamten im nationalsozialistischen Staat 2 Auflage Spaeth amp Linde Berlin Wien 1939 unpaginiert Loseblattsammlung die 1 Auflage war wohl ca 1934 erschienen Das Recht ist die Seele jedes Staates Die Gesetzgebung hebt es an das Licht das Bewusstseins Vgl dazu Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 88 Obwohl Frank des ofteren den Zusammenhang von Blut Rechtsgefuhl und Recht hervorhebt wird die erbliche Veranlagung in Bezug auf das Recht nicht ausdrucklich zu einem rassengesetzlichen Determinismus gesteigert demzufolge die Rasse allein den Menschen in einer konkreten Situation auf eine ganz bestimmte Entscheidung festlegt Vielmehr ist sie nach Frank nur eine und nicht allein massgebliche Voraussetzung dafur die richtige Entscheidung zu treffen Hans Frank Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers In Deutsches Recht 1934 S 120 123 hier S 122 Hervorhebung von Weltallgemeinheit hinzugefugt Original Hervorhebung getilgt Hans Frank Rede In Helmut Nicolai Hans Frank Reden gehalten auf der ersten Kundgebung der Berufsgruppe Verwaltungsbeamte im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 14 September 1933 in Berlin mit einer Einfuhrung von Manfred Bilke Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Hobbing Berlin 1933 S 31 45 hier S 41 f Original Hervorhebung die bei Frank den kompletten ersten Satz des Zitates umfasst getilgt Hans Frank Einleitung Grundsatze des nationalsozialistischen Rechtsdenkens und Rechtswollens In ders Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 XIII XXIV XIII Die Passage nach dem Doppelpunkt ist bei Frank hervorgehoben An dieser Stelle ist tatsachlich die philosophisch ethische Bedeutung von materialistisch im Gegensatz zu idealistisch und nicht die juristische Bedeutung von materiell im Gegensatz zu formell gemeint documentarchiv de Dieser Programmpunkt wird auch in den Vorbemerkungen S VII XI des Schriftleiter s Redakteurs des Handbuches Wilhelm Coblitz zitiert Im Anschluss daran schreibt er Die Rezeption des romischen Rechts wurde auch schon in vornationalsozialistischer Zeit als das Ereignis erkannt welches die Entwicklung eines volksnahen deutschen Rechts verhinderte und er postuliert dann Wenn das Recht dem Rechtsempfinden derer deren Lebensverhaltnisse zu regeln sind entspreche dann verschwinde auch der Gegensatz zwischen Moral und Recht Rechtsempfinden und der gesetzten Rechtsnorm Hans Frank Einleitung Grundsatze des nationalsozialistischen Rechtsdenkens und Rechtswollens In ders Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 XIII XXIV IX Siehe zur Kritik an Abstraktionen auch noch Hans Frank Rede In Helmut Nicolai Hans Frank Reden gehalten auf der ersten Kundgebung der Berufsgruppe Verwaltungsbeamte im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 14 September 1933 in Berlin mit einer Einfuhrung von Manfred Bilke Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Hobbing Berlin 1933 S 31 45 hier S 44 Die Akten vergehen aber das Leben bleibt lassen Sie sich nicht zum Knecht einer Formalabstraktion stempeln Hervorhebung getilgt Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 88 Schmitt verweist auf seinen eigenen Aufsatz Nationalsozialismus und Rechtsstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 713 f gemeint ff der Aufsatz endet auf S 718 Deutsche Verwaltung 1934 S 35 42 Die beiden Zitate finden sich im ersten Absatz von Abschnitt I und im letzten Absatz von Abschnitt II An der zweiten Stelle fordert Schmitt vorbehaltlos von dem einen nationalsozialistischen deutschen Rechtsstaat zu sprechen und nicht mit einem unspezifischen Begriff von Rechtsstaat dem nationalsozialistischen Staat von aussen vorzuschreiben suchen was er zu tun hat Hervorhebung im Original Carl Schmitt Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat In Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft 1935 S 189 201 hier S 199 Carl Schmitt Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat In Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft 1935 S 189 201 hier S 199 Hervorhebung im Original Carl Schmitt Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat In Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft 1935 S 189 201 hier S 191 Hervorhebung im Original Vgl Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 105 Carl Schmitt Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat In Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft 1935 S 189 201 hier S 190 Siehe dazu den Abschnitt Erste Entwicklungsetappe Rechtsstaat vs Polizeystaat des Artikels Rechtsstaatsbegriff Carl Schmitt Der Rechtsstaat In Hans Frank Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 S 3 10 hier S 4 B ereits R Mohl selbst Enzyklopadie Encyklopadie der Staatswissenschaften 1872 S 88 hat gegen das Gerede uber den Gegensatz von Rechts und Polizeistaat protestiert Carl Schmitt Nationalsozialismus und Rechtsstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 713 718 hier S 714 f Deutsche Verwaltung 1934 S 35 42 hier S 37 Hervorhebung der Namen getilgt Carl Schmitt Nationalsozialismus und Rechtsstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 713 718 hier S 715 Deutsche Verwaltung 1934 S 35 42 hier S 37 Dann erst tritt das uns allen aus unserem Rechtsstudium und aus den verwaltungsrechtlichen Lehrbuchern bekannte dritte das positivistische Stadium ein Die negativen Bezugspunkte fur Schmitt sind nun Otto Mayer und Gerhard Anschutz Lorenz Stein Verwaltungslehre Erster Teil 2 Auflage Cotta Stuttgart 1869 S 296 f Hervorhebung im Original Vgl Steins Bezugnahme S 299 oben auf Robert von Mohl Literatur der Staatswissenschaften Band I S 297 ff Gemeint sein konnte Johann Friedrich Herbart der sich in seinem Buch Allgemeine praktische Philosophie auch staatstheoretisch ausserte vgl Robert Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 S 244 wo die Vornamen aber auch nur abgekurzt sind Gemeint sein konnte Christian Jakob Kraus der uber staatswirthschaftliche Fragen publizierte und dessen Nachgelassenen Philosophischen Schriften laut Katalog der Staatsbibliothek Berlin von Johann Friedrich Herbart bevorwortet wurden Richard Baumlin Stichwort Rechtsstaat PDF 190 kB In Roman Herzog Hermann Kunst Klaus Schlaich Wilhelm Schneemelcher Hrsg Evangelisches Staatslexikon 3 Auflage Kreuz Stuttgart 1987 Sp 2806 2818 hier Sp 2806 Vorweg ist festzuhalten dass der R echtsstaat eine Begriffsbildung der deutschen Staatslehre des 19 Jhs ist Dieser R echtsstaat soll den Staat im Interesse der burgerl Gesellschaft unter obrigkeitsstaatl Bedingungen beschranken So unterscheidet sich der R echtsstaat von vornherein von der britischen Rule of Law die nicht nur als ein den Staat begrenzendes diesen vielmehr auch konstituierendes reprasentativstaatl bzw demokratisches Prinzip gemeint ist Tatsachlich endet das wortliche Zitat das Schmitt anfuhrt insoweit bereits auf S 180 mit dem Ende des vorletzten Satzes auf dieser Seite Vgl zu Gneist auch edocs fu berlin de S 26 wo darauf hingewiesen wird dass Gneist in Abgrenzung von den Nachbarn im Westen was dort als Anspielung auf die Franzosische Revolution interpretiert wird fur Deutschland den Geist der Massigung und Gerechtigkeit in Anspruch nahm Rudolf Gneist Der Rechtsstaat Springer Berlin 1872 a b Auslassung bei Schmitt nicht gekennzeichnet Beide Hervorhebungen im Original bei Gneist von Schmitt ohne Kennzeichnung getilgt Bei Schmitt Rechtschreibung ohne Kennzeichnung modernisiert Willkur Hervorhebung im Original bei Gneist von Schmitt ohne Kennzeichnung getilgt Auf S 180 leicht gekurzt ggu der Zitierung bei Schmitt Carl Schmitt Nationalsozialismus und Rechtsstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 713 718 hier S 715 rechte Spalte Mitte Deutsche Verwaltung 1934 S 35 42 hier S 38 rechte Spalte oben Schmitt spricht von fremder Denkweise in Bezug auf derartig festgelegte Worte womit die in der jeweils vorhergehenden Spalte erwahnte liberale Auffassung des Rechtsstaat s bzw gesetzesstaatliche Konstruktion gemeint ist Carl Schmitt Nationalsozialismus und Rechtsstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 713 718 hier S 714 Deutsche Verwaltung 1934 S 35 42 hier S 36 Carl Schmitt Nationalsozialismus und Rechtsstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 713 718 hier S 713 Deutsche Verwaltung 1934 S 35 42 hier S 35 wo Schmitt jeweils in der linken Spalte zunachst unter Bezugnahme auf Frank vom nationalsozialistischen Rechtsstaat spricht und dann in der rechten Spalte Rechtsstaat im liberalen Sinne mehrfach in Anfuhrungszeichen setzt u a jene Publizisten die uns uber den Rechtsstaat belehrten und Denjenigen die im Falle van der Lubbe fortwahrend vom Rechtsstaat sprachen lag offenbar nicht in erster Linie daran dass ein ubles Verbrechen die gerechte Strafe fand Die auf Gneist und Stein zeitlich folgende Entwicklung charakterisiert Schmitt als die Abtrennung des Rechts von Religion und Sittlichkeit die Verwandlung von Recht und Gerechtigkeit in ein positivistisches ziviles Zwangsnormengeflecht dessen ganze Gerechtigkeit in der Rechtssicherheit d h in seiner Berechenbarkeit besteht das Ideal der Justizformigkeit aller Staatsakte und der Grundsatz der Gesetzmassigkeit der Verwaltung ja der normativistischen Bindung des gesamten staatlichen Lebens die Recht und Gesetz zum blossen Fahrplan der burokratischen Maschine macht Carl Schmitt Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat In Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft 1935 S 189 201 192 Carl Schmitt Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat In Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft 1935 S 189 201 hier S 192 Hervorhebung im Original Die fragliche Stelle lautet in Ganze S 192 Der Sieg dieses burgerlichen Rechtsstaats uber den christlichen wie uber den Hegelschen Sittlichkeitsstaat war entschieden als es einem als konservativ anerkannten Autor Friedrich Julius Stahl Jolson gelungen war Hegels Staatsphilosophie bei den deutschen Konservativen als undeutsch zu diskreditieren und den christlichen Staat durch die Kombination christlicher Rechtsstaat in das Begriffsnetz des Rechtsstaates hineinzufuhren Die im Streit zwischen christlichem Staat und Rechtsstaat verbluffend einfache Begriffskombinatorik eines christlichen Rechtsstaates arbeitete mit dem Kunstgriff eines inhaltlosen rein formalen Begriffes Der Rechtsstaat bedeutet uberhaupt nicht Ziel und Inhalt eines Staates sondern nur Art und Charakter dieselben zu verwirklichen Dieser beruhmte Satz stellt Ziel und Inhalt gegen Art und Charakter und benutzt die bekannte und beliebte Trennung von Zweck und Mittel in einer besonderen Weise Er musste zu dem Ergebnis fuhren dass nicht wie sonst der Zweck das Mittel sondern umgekehrt das Mittel eben der zum blossen Mittel gewordene Rechtsstaat den Zweck heiligen konnte Zu dem Stahl Zitat siehe den Artikel Rechtsstaatsbegriff Forschungskontroverse Gab es eine Etappe der Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes Schmitt ist allerdings wohl nicht der Erste der Stahl im Sinne eines formellen Rechtsstaatsverstandnisses liest Jedenfalls vorbereitet ist diese Lesart bei Richard Thoma Rechtsstaatsidee und Verwaltungsrechtswissenschaft In Mehdi Tohidipur Hrsg Der burgerliche Rechtsstaat Suhrkamp Frankfurt am Main 1978 S 499 524 Nachdruck aus Jahrbuch des offentlichen Rechts der Gegenwart 1910 dort aber im affirmativen bzw vereinnahmenden Sinne Erst Stahl hat die stets im Streit befangene und im Flusse befindliche Abgrenzung der Staatszwecke geschieden von dem Streben nach einer rechtlich bestimmten Form der Verwirklichung der Staatszwecke Als ein die Form bezeichnendes d h wesentlich die juristische Gestaltung des Staates betreffendes Postulat entwickeln in der Folge Lorenz von Stein Otto Bahr und Rudolf von Gneist die Rechtsstaatsidee 501 Anschutz bemerkte aber zugleich auch die Hereinnahme eines sachlichen Elements in den Rechtsstaatsbegriff durch Stahl das aber sogleich gewissermassen wieder ausgestrichen werde 520 so Thomas Lesart Ein ahnlich Angriff auf Stahl findet sich auch bei Carl Schmitt Der Rechtsstaat In Hans Frank Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 S 3 10 hier S 6 wo Schmitt Stahl eine Verwandlung des Rechtsstaats in sein Gegenteil namlich in einen indifferenten Gesetzesstaat Hervorhebung getilgt vorwirft Vgl in anderem Zusammenhang Wolfgang Schuller Der Rechtsstaat bei Carl Schmitt Der Einbruch der Zeit in das Spiel In Rudolf Morsey Helmut Quaritsch Heinrich Siedentopf Hrsg Staat Politik Verwaltung in Europa Gedachtnisschrift fur Roman Schnur Duncker amp Humblot Berlin 1997 S 117 133 hier S 122 Schmitts Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Judentum und Rechtsstaatsbegriff sei eine todliche Denunzierung gewesen Helmut Nicolai Rede In ders Hans Frank Reden gehalten auf der ersten Kundgebung der Berufsgruppe Verwaltungsbeamte im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 14 September 1933 in Berlin mit einer Einfuhrung von Manfred Bilke Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Hobbing Berlin 1933 S 15 30 hier S 30 Bereits 1932 hatte Helmut Nicolai Die rassengesetzliche Rechtslehre Grundzuge einer nationalsozialistischen Rechtsphilosophie Gottfried Feder Hrsg Nationalsozialistische Bibliothek Heft 39 Eher Munchen 1932 S 50 geschrieben Auch Kant schon bekannte dass der Preussenstaat eine vollendete Republik sei was soviel sagen will wie dass es ein Rechtsstaat im deutschrechtlichen Sinne war Auf S 4 hiess es dort In Wahrheit wollen wir den auf der lebensgesetzlichen Rechtslehre aufgebauten Rechtsstaat und das Dritte Reich wird ein Rechtsstaat sein Des Weiteren tritt auf S 33 das Adjektiv rechtsstaatlich auf Vielmehr endet die Rede mit folgendem unmittelbar anschliessenden Satz In unserem Fuhrer Adolf Hitler verehren wir auch den ersten Verwaltungsbeamten des Reiches ihm wollen wir folgen fur und fur wohin er uns auch fuhren moge S 30 Vgl Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 80 f 83 Helmut Nicolai Die rassengesetzliche Rechtslehre Grundzuge einer nationalsozialistischen Rechtsphilosophie Gottfried Feder Hrsg Nationalsozialistische Bibliothek Heft 39 Eher Munchen 1932 S 26 Helmut Nicolai Rasse und Recht Vortrag gehalten auf dem Deutschen Juristentag des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 2 Oktober in Leipzig Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Hobbing Berlin 1933 S 11 Es wird zweckmassig sein zuerst einmal eine Rasse herauszugreifen und aufzuklaren ob und wodurch sich ihre besonderen Rechtsvorstellungen von deren anderer Rassen unterscheiden Als ein solch rassenreines Volk der Urzeit lasst sich das nordische Urvolk feststellen Helmut Nicolai Rasse und Recht Vortrag gehalten auf dem Deutschen Juristentag des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 2 Oktober in Leipzig Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Hobbing Berlin 1933 S 13 f Im Original ist der gesamte Satz aus dem die zitierte Passage stammt hervorgehoben S 14 Untertitel Grundzuge einer nationalsozialistischen Rechtsphilosophie Gottfried Feder Hrsg Nationalsozialistische Bibliothek Heft 39 Eher Munchen 1932 Siehe dazu auch bereits Helmut Nicolai Die rassengesetzliche Rechtslehre Grundzuge einer nationalsozialistischen Rechtsphilosophie Gottfried Feder Hrsg Nationalsozialistische Bibliothek Heft 39 Eher Munchen 1932 S 9 so mussen ehemals in Deutschland die allerbesten Zustande geherrscht haben da es keine Gesetze gab Keine Gesetze das bedeutet nicht dass es kein Recht gegeben hatte Das Recht aber war ein Gewohnheitsrecht das man zwar aufzeichnen konnte das aber durch eine gesetzliche Anordnung nicht veranderlich war Noch der Sachsenspiegel war kein Gesetzbuch im heutigen Sinne sondern nur eine Wiedergabe des bestehenden seit alters geltenden Volksrechts das nicht durch einen Gesetzgeber erfunden oder zusammenphantasiert worden war Helmut Nicolai Rasse und Recht Vortrag gehalten auf dem Deutschen Juristentag des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 2 Oktober in Leipzig Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Hobbing Berlin 1933 S 38 Forsthoff schrieb in Der totale Staat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1934 S 17 Ein konsequenter Verteidiger der liberalen Demokratie Hans Kelsen hat zutreffend festgestellt Wer absolute Wahrheit und absolute Werte menschlicher Erkenntnis fur verschlossen halt muss nicht nur die eigene muss auch die fremde gegenseitige Meinung zumindest fur moglich halten Darum ist der Relativismus die Weltanschauung die der demokratische Gedanke voraussetzt Damit wird auch die Anmassung erkennbar die in der Bezeichnung Rechtsstaat fur ein derartiges Staatswesen liegt Denn ist es im Grund eine grobe Tauschung wenn ein Staat der zur Vollziehung der Unterscheidung von Recht und Unrecht ausserstande ist fur sich mit besonderer Betonung in Anspruch nimmt ein Staat des Rechtes zu sein Helmut Nicolai Rasse und Recht Vortrag gehalten auf dem Deutschen Juristentag des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 2 Oktober in Leipzig Volk Recht Wirtschaft im Dritten Reich Reihe ohne Bd Nummerierung Hobbing Berlin 1933 S 48 f Die Adjektiv total und dualistisch stehen bereits bei Nicolai wohl als Zeichen der Zitierung von Forsthoff in Anfuhrungszeichen Verfassungsneubau zum volkischen Rechtsstaat In Deutsche Juristen Zeitung 1933 Sp 1224 1230 Das Wort Rechtsstaat taucht ausser in der Uberschrift in den Sp 1225 und 1229 auf Von Hilger wurde dieser Aufsatz nicht ausgewertet Edgar Tatarin Tarnheyden Werdendes Staatsrecht Gedanken zu einem organischen und deutschen Verfassungsaufbau Heymanns Berlin 1934 19 S 21 Fn 29 Edgar Tatarin Tarnheyden Verfassungsneubau zum volkischen Rechtsstaat In Deutsche Juristen Zeitung 1933 Sp 1224 1230 hier Sp 1225 samt Fn 4 vgl auch ders Werdendes Staatsrecht Gedanken zu einem organischen und deutschen Verfassungsaufbau Heymanns Berlin 1934 S 33 f zum Auslandsdeutschtum und 34 39 zur abgestuften Staatsangehorigkeit Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7 April 1933 Edgar Tatarin Tarnheyden Verfassungsneubau zum volkischen Rechtsstaat In Deutsche Juristen Zeitung 1933 Sp 1224 1230 hier Sp 1225 Fn 4 Text des Gesetzes uber die Reichsburgerschaft documentarchiv de Orthographie korrigiert Siehe dort bes die Abschnitte politische Motive und Nationalsozialismus Verfassungsneubau zum volkischen Rechtsstaat In Deutsche Juristen Zeitung 1933 Sp 1224 1230 hier Sp 1227 vgl dazu die Fundstellen zu den entsprechenden Stichwortern im Sachverzeichnis von ders Werdendes Staatsrecht Gedanken zu einem organischen und deutschen Verfassungsaufbau Heymanns Berlin 1934 S 179 organisch Organischer Staat Organische Weltanschauung Organische Wirtschaft Edgar Tatarin Tarnheyden Grundlagen des Verwaltungsrechts im neuen Staat In Archiv des offentlichen Rechts 1934 S 345 358 hier S 348 Reichsjustizkommissar Frank hat mit Recht den Rechtsstaat beim Erneuerungswillen des Nationalsozialistischen Staates immer wieder in den Vordergrund gestellt so auf dem Deutschen Juristentag 1933 in Leipzig und zuletzt vor dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen in Berlin am 15 November d J Ders Werdendes Staatsrecht Gedanken zu einem organischen und deutschen Verfassungsaufbau Heymanns Berlin 1934 S 18 I nsbesondere Frank hat immer wieder dieses Bekenntnis zum Rechtsstaat bekundet Edgar Tatarin Tarnheyden Grundlagen des Verwaltungsrechts im neuen Staat In Archiv des offentlichen Rechts 1934 S 345 358 hier S 348 Postulat der praktischen Staatspolitik auch in ders Werdendes Staatsrecht Gedanken zu einem organischen und deutschen Verfassungsaufbau Heymanns Berlin 1934 19 Edgar Tatarin Tarnheyden Grundlagen des Verwaltungsrechts im neuen Staat In Archiv des offentlichen Rechts 1934 S 345 358 hier S 346 Vgl zum Ur Nomos bei Tatarin Tarnheyden ders Werdendes Staatsrecht Gedanken zu einem organischen und deutschen Verfassungsaufbau Heymanns Berlin 1934 S 19 und die anderen zu diesem Stichwort im Sachverzeichnis S 181 genannten Stellen Vgl in diesem Zusammenhang den Artikel Dritter Weg Bedeutungen alternative Konzepte zu Sozialismus und Kapitalismus und nationalrevolutionare Querfrontideologien Edgar Tatarin Tarnheyden Grundlagen des Verwaltungsrechts im neuen Staat In Archiv des offentlichen Rechts 1934 S 345 358 hier S 348 f Gunther Krauss Otto von Schweinichen Disputation uber den Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1935 S 32 33 64 Gunther Krauss Otto von Schweinichen Disputation uber den Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1935 S 59 Vgl auch S 63 mit allerdings nur hypothetischem in Betracht zu ziehen Bezug auf die germanischen Stammesstaaten und das deutsche Mittelalter Zu von Schweinichen siehe im Ubrigen Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 119 129 Auf S 29 unten spricht Gross Fengels ausdrucklich vom formalen Ordnungswert des Rechts Hervorhebung hinzugefugt Vgl dazu S 11 das Beispiel Rechts und Linksfahrgebot Die Norm Rechts fahren darf Geltung beanspruchen nicht weil die Norm links fahren die ungerechtere ware sondern weil sie einfach wegen ihres Daseins einen Wert der Ordnung und der Sicherheit darstellt Kurt Gross Fengels Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 S 50 Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 178 behandelt Gross Fengels unter der Uberschrift Annaherung an den burgerlich liberalen Rechtsstaatsbegriff In seiner Einleitung macht Gross Fengels Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 einen Unterschied zwischen Wissenschaft und Propaganda gelten S 1 f Er macht dabei allerdings erhebliche Zugestandnisse an das damalige politisierte Wissenschaftsverstandnis beharrt aber darauf dass dem Volk in keiner Weise gedient ware wenn die Wissenschaft glaubte mit Schlagworten und einigen Federstrichen auszukommen Dennoch ist auch Gross Fengels Schrift nicht juristisch normanalysierend sondern abgesehen von einigen historisch analytischen Passagen in erster Linie programmatisch Selbst dann kann ein solches Abweichen von den Regeln als ungerecht empfunden werden wenn im Einzelfall unmittelbare Billigkeitserwagungen fur das Abweichen von der Regel sprechen Letzteres musse daher ein Ausnahme Fall bleiben S 13 Fn 69 Es sei kein Mangel wenn der Rechtsstaat der Gegenbegriff gegen den unmittelbar gerechten Staat sei S 20 was Schmitt dem burgerlich individualistischen Rechtsstaat zum Vorwurf macht Carl Schmitt Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat In Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft 1935 S 189 201 hier S 190 Bei Schmitt ist die von Gross Fengels zitierte Passage hervorgehoben bei Gross Fengels ist die Hervorhebung getilgt Kurt Gross Fengels Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 S 20 f Vgl S 38 E s geht nicht an den Aufgabenkreis der Polizei aus ihrer organischen Stellung heraus einfach zu vergrossern ihre organische Stellung ist eben durch Gesetz festgelegt S 39 Die Vorhersehbarkeit stellt einen nicht wegzuleugnenden Wert dar Sie ist die Voraussetzung jeder menschlichen Unternehmungslust ein bluhendes Wirtschaftsleben ist ohne sie undenkbar In der Voraussehbarkeit kommt der Kern dessen zum Ausdruck was man Rechtssicherheit nennt Dass in einer Voraussehbarkeit gewahrende Ordnung die nicht ersetzbare Entfaltung schopferischer Krafte des einzelnen Ordnungsunterworfenen einen besondere Antrieb erhalt ist eine Tatsache Eingriffe in Freiheit und Eigentum mussen als wichtige Pfeiler des Lebens der Einzelperson in besonderem Masse durch Gesetz geregelt und vorhersehbar gemacht werden Hervorhebung hinzugefugt Siehe auch S 15 2 Absatz ca 2 Halfte sowie S 32 unverbruchliche Norm auf die sich der einzelne Volksgenosse dem staatlichen Verwaltungsorgan gegenuber berufen kann Anders als Frank und Goring nimmt Gross Fengels keine substantialistisch volksgemeinschaftliche Umdeutung des Begriffs der Rechtssicherheit vor Das Volk stellt er anders als andere Autoren nicht dem Einzelnen entgegen sondern dem Staat z B S 19 unten 20 oben Um des Volkes willen erkennt er der Staat den Wert der Selbstbeschrankung Beschrankung des Staates dem Volke aber nutzt Siehe auch S 14 oben wo er bemuht ist die r evolution are Dynamik des Nationalsozialismus im Namen des Wohles des Volkes einzuschranken und 29 oben Reglung des Verhaltnis ses Staat Einzelperson durch Rechtsnormen um des Volkes willen Schmitts rassentheoretischen Kritik an Stahl referiert er neutral mit den Worten mag man noch so sehr davon uberzeugt sein dass die Philosophie Stahls die rassische Herkunft ihres Schopfers nicht verleugnen kann und dann macht er folgenden Einwand so bleibt es dennoch eine Tatsache dass Stahl mit seinen extrem theokratischen Ansichten dem Staat die Erfullung ganz bestimmter Gerechtigkeitsideale zum Ziel setzt womit Gross Fengels S 20 Schmitts Verknupfung zwischen Stahls judischer Herkunft und dessen angeblicher formalistisch gesetzesstaatlichen Indifferenz gegenuber der Gerechtigkeit den Boden entzieht Die Darstellung des 19 Jahrhunderts durch Heinrich Langes Schrift Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1934 kritisiert Gross Fengels dabei wie folgt es bleibt der Eindruck dass er Lange hinsichtlich des 19 Jahrhunderts zuerst den Teufel an die Wand malt um dann sagen zu wollen dass es ganz so schlimm meint liberal doch nicht gewesen sei S 22 Vgl im Ubrigen die Zusammenfassung von Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 185 187 Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 S 22 28 Vgl zu diesem Unterschied Ingeborg Maus Burgerliche Rechtstheorie und Faschismus Zur sozialen Funktion und aktuellen Wirkung der Theorie Carl Schmitts 2 um ein neues Vorwort erweiterte Auflage Fink Munchen 1980 urn nbn de bvb 12 bsb00040752 7 S 37 39 bes S 38 f Fn 76 Digitalisat Zu den Abstrichen die Gross Fengels vom Positivismus macht siehe auch S 13 dessen Schrift Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 In bestimmten Fallen sei das Gesetz bloss Sprachrohr des Rechts bloss deklaratorisch Um diese Abgrenzung der Gesetzmassigkeit vom seines Erachtens ubertriebenen Liberalismus zu untermauern fuhrt er auf S 18 weiter aus Die Anerkennung des Wertes einer Voraussehbarkeit gewahrenden Ordnung durch den Absolutismus festzustellen ist vor allem deshalb bedeutungsvoll weil diese Anerkennung nicht als schwachliche Konzession an die Untertanen aufgefasst werden kann Vgl zum Folgenden die Zusammenfassung von Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 188 196 Kurt Gross Fengels Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 S 33 Gross Fengels verweist auf Theodor Maunz Neue Grundlagen der Verwaltung 1934 S 33 Letztlich ist es auch fur Gross Fengels der gefahrliche Gesetzespositivismus der um Unbilligkeiten zu vermeiden zwar Analogie zulassen mag aber jede ausserhalb des Gesetzes stehende unmittelbare Gerechtigkeitsnorm ablehnen muss S 14 Vgl S 33 oben und Mitte Fuhrertum in der Verwaltung sei nicht unmoglich zu machen bzw ihm in bestimmten Bereichen weiten Raum zu geben Vgl S 38 In deutscher Betrachtung erscheint auch der Staat als eine unter dem Recht stehende Grosse unter Berufung auf Nicolai Gierke und den zumindest zeitweilig stark volkisch orientierten Rechtshistoriker Walther Merk Weder die Einzelperson noch der Staat kann Ausgangspunkt sein sondern ein der Rechtsanschauung des Nationalsozialismus entsprechendes harmonisches Verhaltnis von Staat und Einzelperson S 40 Diese die im Sinne von Gierke deutsche Freiheit hat nichts tun mit Zugellosigkeit und Ungebundenheit Siehe auch bspw S 45 Es entspricht nat soz d h nationalsozialistischem Gerechtigkeitsdenken wenn Vgl S 18 Fn 81 Zwar mag man den absoluten Staat des 17 Jh s Rechtsstaat nennen insofern als er nie eine Despotie gewesen ist also nie ein Staat in dem der augenblickliche Wille des Herrschers fur ihn und fur andere der einzige Gegenstand des organisierten Zusammenlebens ist Mohl Enc S 371 Andererseits war aber bei Beibehaltung der bisherigen Terminologie das Verhaltnis Staat und Untertan nicht durch eine Rechtsordnung geregelt Hervorhebung hinzugefugt weshalb besser bloss von einem unausgebildeten Rechtsstaat zu sprechen sei Die Passage nicht durch eine Rechtsordnung geregelt bezieht sich wahrscheinlich darauf dass Gross Fengels interne Verwaltungsnormen nicht als Rechtsnormen ansieht S 17 Fn 78 Michael Stolleis Koellreutter Otto In Neue Deutsche Biographie NDB Band 12 Duncker amp Humblot Berlin 1980 ISBN 3 428 00193 1 S 324 f Digitalisat Sein Weg als Ordinarius fuhrte von Halle 1920 nach Jena 1921 wo er seit 1921 auch als nebenamtlicher Richter am Thuring Oberverwaltungsgericht tatig war Die Reichstagswahlen vom 14 September 1930 fuhrten ihn an die Seite des Nationalsozialismus A n die Seite heisst wohl noch nicht Mitglied siehe den Artikel Otto Koellreutter wo der Beitritt auf das Jahr 1933 datiert wird Koellreutter selbst legte jedenfalls Wert auf die Feststellung Mitte April 1933 bereits Mitglied gewesen zu sein und im Sommer 1932 einen Wahlaufruf fur Hitler fur die Reichsprasidenten Wahl unterschrieben zu haben BA R 43 II Nr 906b Bl 69 zitiert nach Andreas Koenen Der Fall Carl Schmitt Sein Aufstieg zum Kronjuristen des Dritten Reichs Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1995 S 528 Fn 89 Ein konkretes Eintrittsdatum ist aber auch dort nicht genannt ausser dass Koellreutter nach eigenen Angaben im April 1932 noch nicht beitreten wollte Siehe im Ubrigen Koellreutters Schrift Reichstagswahlen und Staatslehre Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart Bd 76 Mohr Siebeck Tubingen 1930 Beitrag 15 von 1935 der von Hans Heinrich Lammers und Hans Pfundtner herausgegebenen Loseblattsammlung Die Verwaltungs Akademie Ein Handbuch fur den Beamten im nationalsozialistischen Staat 1 Auflage Spaeth amp Linde Berlin Wien 1934 ff Vgl die OPAC Eintrage der Osterreichischen und der Deutschen Nationalbibliothek sowie die folgenden unvollstandigen bzw unklaren Zitierungen Jorg Schmidt Otto Koellreutter 1883 1972 Sein Leben sein Werk seine Zeit Lang Frankfurt am Main u a 1995 S 118 Fn 554 Kurt Gross Fengels Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 S 12 Fn 63 Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 236 f fehlerhaft wohl die Datierung durch Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 S 11 82 hier S 74 Fn 191 Digitalisat In der 2 Auflage von 1939 scheint der Beitrag nicht erneut veroffentlicht worden zu sein Beitrag 15 tragt dort den Titel Der deutsche Fuhrerstaat und stammt von Lammers von Koellreutter stammt Beitrag 25 Die politischen Formen der heutigen Staatenwelt Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 35 bei Hilger ohne Anfuhrungszeichen S 56 und 63 bei Hilger jeweils bereits in Anfuhrungszeichen siehe auch S 43 46 letzter Satz im Haupttext 67 f Otto Koellreutter Der nationale Rechtsstaat Zum Wandel der deutschen Staatsidee Mohr Tubingen 1932 S 32 f vgl Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 43 Fn 158 Otto Koellreutter Der nationale Rechtsstaat Zum Wandel der deutschen Staatsidee Mohr Tubingen 1932 S 30 oben Skeptizismus gegenuber der Ubersteigerung der Grundrechtsposition durch die liberale Staatsrechtslehre S 30 unten 31 oben prinzipielle r Unterschied zwischen institutionellen Garantien die bestimmten Einrichtungen besonderen Schutz gewahren sollen und den typischen grundrechtlichen Freiheitsrechten einer burgerlich rechtsstaatlich Verfassung jeweils unter zustimmender Bezugnahme auf Carl Schmitt Otto Koellreutter Der nationale Rechtsstaat In Deutsche Juristen Zeitung 1933 Sp 517 523 hier Sp 517 f So auch schon ders Der nationale Rechtsstaat Zum Wandel der deutschen Staatsidee Mohr Tubingen 1932 S 35 Das Staatsnotwehrrecht ist die rechtliche Gestaltung der Idee der nationalen Rechtssicherheit Kennt der burgerliche Rechtsstaat allein den Begriff der individuellen Rechtssicherheit so stellt der nationale Rechtsstaat das Primat der Sicherheit der nationalen Lebensordnung auf Die Anfuhrungszeichen um nationale r Rechtsstaat sind dabei wohl als Kennzeichnung des Selbstzitates oder als Betonung der neuen Begriffspragung aber nicht als Distanzierung Koellreutters zu verstehen Otto Koellreutter Der nationale Rechtsstaat In Deutsche Juristen Zeitung 1933 Sp 517 523 hier S 519 Was mit diesem deshalb genau gemeint ist wird auch bei Heranziehung der beiden vorstehenden Satze kaum klarer Wie im volkischen Staate das politische Erlebnis von Volk und Nation und das Gefuhl fur die Ehre in jedem Volksgenossen lebendig sein muss so muss auch die volkische Rechtsidee durch das Rechtsgefuhl der Volksgenossen lebendig und von jedem einzelnen Volksgenossen erlebt werden Darin liegt vor allem dass jeder Volksgenosse in den ubrigen Volksgenossen den Rechtsgenossen sieht und dass die Per s onlichkeit und Ehre jedes Volksgenossen ein untastbares Rechtsgut ist Otto Koellreutter Deutschen Verfassungsrecht Ein Grundriss 3 Auflage Junker und Dunnhaupt Berlin 1937 S 12 alle Hervorhebungen hinzugefugt Vgl S 13 oben Jeder Rechtsstaat enthalt eine positive Rechtsordnung die die politischen Lebensform des Volkes normiert soweit sich das mit den Notwendigkeiten der politischen Existenz vertragt Hervorhebung hinzugefugt Staat In Der grosse Brockhaus Handbuch des Wissens in zwanzig Banden Bd 18 Brockhaus Leipzig 1934 S 3 8 hier S 7 Heinrich Lange Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat Ein Vortrag Mohr Tubingen 1934 S 3 41 Fn 2 Vgl S 17 Das deutsche Burgertum in der Mitte des 19 Jahrhunderts leistete dem Verfall des Freiheitsgedankens noch tatkraftig Widerstand Pflichtgefuhl und Gemeinschaftsempfinden waren ihm noch nicht leere Redensarten geworden Das Burgertum war sicherlich liberal nationalliberal aber es war von dem hemmungslosen Liberalismus manchesterlicher Pragung durch eine Welt getrennt Vgl dazu Kurt Gross Fengels Der Streit um den Rechtsstaat Nolte Dusseldorf 1936 zugl Diss Uni Marburg 1936 S 22 24 der diese von ihm positiv gewerteten deutsche n Seiten des 19 Jh s noch starker gewichtet als Lange Carl Schmitt sieht dagegen auch die deutschen Gebiete im 19 Jh abgesehen von dem hinhaltenden Widerstand v a von Stein und Gneist von den Ideen von 1789 weitgehend uberflutet Roland Freisler Rechtsstaat In Erich Volkmar Alexander Elster Gunther Kuchehof Hrsg Die Rechtsentwicklung der Jahre 1933 bis 1935 36 Handworterbuch der Rechtswissenschaft Bd VIII Der Umbruch 1933 36 de Gruyter Berlin Leipzig 1937 S 568 577 hier S 567 Rechtsstaat ist ein in der deutschen Staatslehre entwickelter Begriff den als durchdachter Begriff wohl erstmalig von Mohl verwandte Der Begriff und die fur ihn gefundene Wortpragung fand Eingang in die staatswissenschaftliche Weltliteratur ohne dass fremde Sprachen fur ihn ein eigenes selbstandiges Wort bilden konnten Hervorhebung hinzugefugt Original Hervorhebung des Namens von Mohl getilgt Roland Freisler Rechtsstaat In Erich Volkmar Alexander Elster Gunther Kuchehof Hrsg Die Rechtsentwicklung der Jahre 1933 bis 1935 36 Handworterbuch der Rechtswissenschaft Bd VIII Der Umbruch 1933 36 de Gruyter Berlin Leipzig 1937 S 568 577 hier S 574 Roland Freisler Rechtsstaat In Erich Volkmar Alexander Elster Gunther Kuchehof Hrsg Die Rechtsentwicklung der Jahre 1933 bis 1935 36 Handworterbuch der Rechtswissenschaft Bd VIII Der Umbruch 1933 36 de Gruyter Berlin Leipzig 1937 S 568 577 hier S 573 Hans Peter Ipsen Politik und Justiz Das Problem der justizlosen Hoheitsakte Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1937 S 162 Hans Peter Ipsen Politik und Justiz Das Problem der justizlosen Hoheitsakte Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1937 306 Hans Peter Ipsen Politik und Justiz Das Problem der justizlosen Hoheitsakte Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1937 S 310 Hervorhebung im Original Carl Schmitt Der Rechtsstaat In Hans Frank Hrsg Nationalsozialistisches Handbuch fur Recht und Gesetzgebung Eher Munchen 1935 S 3 10 hier S 9 f wo Schmitt aber keine Quellenangaben macht Gunther Krauss Otto von Schweinichen Disputation uber den Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1935 S 9 32 hier S 9 Ernst Forsthoff Rezension zu Otto Koellreutter Der Deutsche Fuhrerstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 538 So wandte sich Forsthoff in der genannten Rezension insbesondere gegen den Satz nulla poena sine lege keine Strafe ohne Gesetz und Krauss kritisierte an der rechtsstaatlichen Denkweise dass fur sie die funktionale Legalitat einer Verfassung wichtiger ist als ihre substanzhafte Legitimitat selbst als polemischer Gegenbegriff gegen den Gesetzesstaat tauge der Rechtsstaat nicht mehr denn unter der Herrschaft des Nationalsozialismus trete ohnehin niemand mehr fur den Gesetzesstaat ein ders Otto von Schweinichen Disputation uber den Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1935 S 9 32 16 30 Zu Krauss vgl Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 20 31 hier S 27 fur das rechtsstaatliche Denken Stahls wurden uberhaupt keine substanziellen und letzten Zwecke mehr existieren Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs In Horst Ehmke Carlo Schmid Hans Scharoun Hrsg Festschrift fur Adolf Arndt zum 65 Geburtstag EVA Frankfurt am Main 1969 S 53 76 158 Fn 56 Hervorhebung hinzugefugt Klaus Marxen Der Kampf gegen das liberale Strafrecht Eine Studie zum Antiliberalismus in der Strafrechtswissenschaft der zwanziger und dreissiger Jahre Duncker amp Humblot Berlin 1975 zugl Diss Uni Frankfurt am Main S 67 69 Beispielsweise nicht auf S 69 ihres der Antiliberalen Rechtsstaatsbegriffs ebenso auf der gleichen Seite nach Henkels Auffassung ein Rechtsstaat Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 S 11 82 hier S 43 Richard Baumlin Helmut Ridder Kommentierung zu Art 20 Abs 1 3 III Rechtsstaat In Richard Baumlin u a Kommentar zum Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Reihe Alternativkommentare hrsg von Rudolf Wassermann Band 1 Art 1 20 Luchterhand Neuwied Darmstadt S 1359 1362 Rn 24 26 Ulrich Schellenberg Die Rechtsstaatskritik Vom liberalen zum nationalen und nationalsozialistischen Rechtsstaat In Ernst Wolfgang Bockenforde Hrsg Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich Recht Justiz Zeitgeschichte Bd 41 Muller Heidelberg 1985 S 71 88 bes S 73 78 Edin Sarcevic Missbrauch eines Begriffs Rechtsstaat und Nationalsozialismus In Rechtstheorie 1993 S 205 223 hier S 207 Vgl S 216 Jede Reduzierung des Rechtsstaats auf formelle oder materielle Elemente fuhrt zu einem Rechtsstaatsbegriff in welchem Grenzen zwischen Recht und Staat nicht mehr erkennbar sind Hervorhebung hinzugefugt was Sarcevic zu einer Ablehnung eines rein formellen Rechtsstaatsverstandnis geben kann Zur Frage ob es wie Sarcevic meint tatsachlich ein sowohl formelles als auch materielles Rechtsstaatsverstandnis logisch geben kann siehe Formeller und materieller Rechtsstaat Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit Vgl S 222 Die Reine Rechtslehre erlaubt dem Rechtsstaat nicht sich als autonomes Objekt zu konstituieren Vgl S 214 Er Der nationalsozialistische Rechtsstaat konnte nur als materieller Rechtsstaatsbegriff konzipiert werden Hervorhebung im Original Vgl S 221 Ein fast identisches Resultat ergab sich aus der Reinen Rechtslehre die als Antipode der nationalsozialistischen Rechtsdemagogie die gleichen Symptome aufweist Kelsens Position ist methodologisch monistisch denn in der Reinen Rechtslehre sind Staat und Recht identische Phanomene Vgl S 208 Das Grundproblem liegt namlich innerhalb des Dilemmas ob der Rechtsstaat als sinnvoller Begriff in der Identitatslehre bzw im monistisch konzeptionierten Verhaltnis Recht Staat uberhaupt moglich ist Michael Stolleis Die Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Bd 3 Staats und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914 1945 Beck Munchen 1999 S 332 taktisches Gefecht taktische Lippenbekenntnisse zum Rechtsstaat S 334 Am liebsten hatte er Schmitt den Begriff Rechtsstaat ganz ausgetilgt halbherzige Verteidigung falls er substanzhaft verstanden werde Deshalb als Mittel im Kampf um die Vorherrschaft im nationalsozialistischen Staatsrecht propagierte er Koellreutter den nationalen Rechtsstaat S 335 Schmitt selbst betonte das Festhalten an Begriffen wie Rechtsstaat impliziere das formalistische burgerliche menschheitliche rechtsschutzorientierte Denken des 19 Jahrhunderts Siehe auch S 329 Fassaden eines Rechtsstaats dort aber wohl eher nicht im materiellen Sinne gemeint In der Tat finden sich in den Schmitt Aufsatzen aus dem Jahre 1935 anders als in denen aus den Jahren 1933 und 1934 sowie der Zeit vor und nach dem Nationalsozialismus Ausserungen die die Perspektive eines Verzichts auf den Begriff Rechtsstaat aufmachen z B In einer dreigliedrig aufgebauten in Staat Bewegung Volk lebendigen politischen Einheit durfte das Wort Rechtsstaat in demselben Masse uberflussig werden in dem der Ausbau einer von Grund auf neuen Ordnung sich verwirklicht Besonders in dieser letzten Unmoglichkeit der Unmoglichkeit analog zu Rechtsstaat von Rechtsreich zu sprechen tritt zutage dass die Kombination Rechtsstaat sowohl an den Rechts wie an den Staatsbegriff einer bestimmten dualistisch in Staat und Gesellschaft denkenden Zeit gebunden bleibt Carl Schmitt Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat In Zeitschrift fur die gesamte Staatswissenschaft 1935 S 189 201 hier S 201 Dies heisst freilich nicht dass Schmitt hinsichtlich der Verteidigung des substanzhaften Rechtsstaats nur halbherzig gewesen sei und den Begriff Rechtsstaat egal ob formell oder materiell verstanden ganz austilg en wollte sondern das sehr vorsichtige S 200 auf die kommenden Jahrhunderte blickende Frage eine sehr theoretische Frage betrifft eine schwierige auf exakte Weise kaum zu stellende Prognose Ansprechen jener Perspektive resultiert aus einer Skepsis ob das was Schmitt wirklich will namlich eine vollige Entformalisierung des Rechtsstaatsbegriffs wirklich moglich ist Vgl Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 101 Schmitt warnt vor der Moglichkeit dass mit der Verwendung des Wortes Rechtsstaat uberkommene burgerlich liberale Sinngehalte Eingang in das nationalsozialistische Rechtsleben finden konnten Hervorhebung hinzugefugt Und sein Bedenken betrifft dabei wie im angefuhrten Zitat das Bedauern dass es zwar das Wort Rechtsstaat aber nicht das Wort Rechtsreich im gleichen Sinne gibt zu sehen ist nicht den Wortbestandteil Recht sondern den Wortbestandteil staat was wohl im Kontext der vom Nationalsozialismus beanspruchten anti etatistischen Bewegungsorientierung zu verstehen ist Michael Stolleis Die Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Bd 3 Staats und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914 1945 Beck Munchen 1999 S 333 338 Anders und ohne Begrundung dagegen S 336 Die Taktik des Regimes sich nach aussen lautstark fur Recht und Ordnung einzusetzen und weiterhin mit Hilfe von Gesetzen zu regieren nahrte die Illusion es sei mit der traditionellen Gesetzesform auch eine Rechtsbindung gewollt Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 12 f 13 Die rechtswissenschaftliche Literatur wahrend des Dritten Reiches identifiziert das dem burgerlich liberalen Rechtsstaatsbegriff zugrundeliegende Rechtsverstandnis mit einem Rechtsbegriff dessen Extension allein Gesetzesnormen umfasst Recht sei ausschliesslich Gesetzesrecht welches begrifflich von Moral Sitte und Sittlichkeit unterschieden werde Die unterstellte Weigerung in die Definition des Rechtsbegriffs moralische Elemente einzubeziehen bildet den Ausgangspunkt der Entrustung uber den burgerlich liberalen Rechtsbegriff In der Identifikation von Gesetz und Recht erblickt man zugleich eine Entgegensetzung von Recht und Gerechtigkeit Gesetze als solche seien schon deshalb makelhaft weil sie das Resultat eines willkurlichen und zufalligen Kompromisses der im Parlament vertretenen Personen und Parteien darstellten Das gesetzesfxierte und normativistische Rechtsverstandnis der burgerlich liberalen Rechtslehre wird insgesamt als typischer Ausdruck judischen Rechtsdenkens herausgestellt die burgerlich liberale Rechtsstaatslehre anerkenne uberpositive Normen welche die Rechtssicherheit beeintrachtigen konnten nicht als Recht Statt eines Rekurses auf uberpositive Normen bemuhe sie sich im Wege gesetzesdogmatischer Systematisierung und Differenzierung um die Berechenbarkeit und Transparenz des Rechts zugunsten des Individuums Hervorhebung hinzugefugt Hilger setzt zwar burgerlich liberale in distanzierende oder zitierende Anfuhrungszeichen und spricht insofern von einem Geschichtsbild S 12 aber die Frage ob diese Bild zutreffend war oder ob es vielleicht aus Profilierungsgrunden den liberalen und positivistischen Charakter des vor nationalsozialistischen Rechtsstaatsverstandnisses uberzeichnet liegt ausserhalb der Reichweite seiner Untersuchung Dass er die Anfuhrungszeichen distanzierend und nicht zitierend verwendet ist zu vermuten da er nirgends eine Quellenangabe fur die Wendung burgerlich liberaler Rechtsstaat macht Tatsachlich findet sie sich aber bspw in Schmitts Artikel Die deutschen Intellektuellen In Westdeutscher Beobachter vom 31 Mai 1933 zitiert nach Andreas Koenen Der Fall Carl Schmitt Sein Aufstieg zum Kronjuristen des Dritten Reichs Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1995 S 368 Vom liberal burgerliche Gesetzesstaat sprach Freisler siehe oben Zur Problematik der anti burgerlichen bzw antikapitalistischen Rhetorik der Nazis vgl den Abschnitt Antikapitalismus in der NS Ideologie des Artikels Nationalsozialismus Siehe im Einzelnen das Inhaltsverzeichnis PDF 285 kB von Hilgers Buch Vgl S 1 und 2 der Ausgabe vom 12 Mai 1933 Bernd Ruthers Unbegrenzte Auslegung 6 erweiterte Auflage Mohr Tubingen 2005 Inhaltsverzeichnis PDF 218 kB Andreas Koenen Der Fall Carl Schmitt Sein Aufstieg zum Kronjuristen des Dritten Reichs Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1995 Siehe im Register die S v Rechtsstaat genannten Stellen und ausserdem die S 109 S 462 465 467 469 481 482 532 534 Problematisch wird diese Vorgehensweise spatestens wenn er auf S 466 schreibt Schmitt habe die Diskrepanz zwischen einem auf die Freiheit des Individuums bedachten Rechtsstaat und einem auf eine konkrete Ordnung bezogenen gerechten Staat aufgezeigt Hervorhebung durch Koenen und dabei nicht erwahnt dass Schmitt dort seinerseits Rechtsstaat in Anfuhrungszeichen setzt also gerade bestreitet dass der liberale Staat ein wahrer Rechtsstaat sei und letzteren vielmehr mit dem ordnungswahrenden gerechten Staat bei Schmitt ohne Anfuhrungszeichen gleichsetzt Vgl S 461 der burgerliche Rechtsstaat der bereits in der Weimarer Republik zum festen Bestandteil des Schmitt und Forsthoff verbindenden Feindbildes gehorte S 210 Fn 22 Wurzel seiner Kritik am burgerlichen Rechtsstaat vgl auch S 209 dessen der Gewaltenteilung Auspragung im burgerlichen Rechtsstaat er seit Jahren kritisiert hatte Vgl S 536 Artikel in dem der katholische Staatsrechtslehrer Schmitt ausdrucklich den Gegensatz von Rechtsstaat und christlichem Staat sowie den begriffsgeschichtlich begrundeten konkreten antichristlichen Sinn des Wortes Rechtsstaat thematisierte Eine der zugehorigen Fn S 668 Fn 67 enthalt daruber hinaus einen sachlichen Fehler Es heisst dort Statt der geplanten Erwiderung von Krauss schreibt Schmitt ein Nachwort zur Disputation uber den Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1935 Die Publikation enthalt vielmehr sowohl eine Erwiderung von Krauss S 70 83 als auch ein Nachwort von Schmitt S 84 88 Jorg Schmidt Otto Koellreutter 1883 1972 Sein Leben sein Werk seine Zeit Lang Frankfurt am Main u a 1995 S 125 siehe auch bereits S 124 Carl Hermann Ule Carl Schmitt der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichtsbarkeit In Verwaltungs Archiv 1990 S 1 17 hier S 8 Vgl S 10 Trotz gewisser Bedenken halt er Schmitt an dem Begriff des Rechtsstaats fest allerdings nur in der von jeder Allgemeingultigkeit gereinigten Fassung des deutschen Rechtsstaates Adolf Hitler Skeptischer in bezug auf eine solche Umdeutung des Rechtsstaatsbegriffs ist seine Stellungnahme in dem Aufsatz Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat Wolfgang Schuller Der Rechtsstaat bei Carl Schmitt Der Einbruch der Zeit in das Spiel In Rudolf Morsey Helmut Quaritsch Heinrich Siedentopf Hrsg Staat Politik Verwaltung in Europa Gedachtnisschrift fur Roman Schnur Duncker amp Humblot Berlin 1997 S 117 133 bes S 118 120 Wolfgang Schuller Der Rechtsstaat bei Carl Schmitt Der Einbruch der Zeit in das Spiel In Rudolf Morsey Helmut Quaritsch Heinrich Siedentopf Hrsg Staat Politik Verwaltung in Europa Gedachtnisschrift fur Roman Schnur Duncker amp Humblot Berlin 1997 S 122 126 Vgl zur Nachkriegszeit Ingeborg Maus Burgerliche Rechtstheorie und Faschismus Zur sozialen Funktion und aktuellen Wirkung der Theorie Carl Schmitts 2 um ein neues Vorwort erweiterte Auflage Fink Munchen 1980 urn nbn de bvb 12 bsb00040752 7 S 117 f Fn 157 Digitalisat Wolfgang Schuller Der Rechtsstaat bei Carl Schmitt Der Einbruch der Zeit in das Spiel In Rudolf Morsey Helmut Quaritsch Heinrich Siedentopf Hrsg Staat Politik Verwaltung in Europa Gedachtnisschrift fur Roman Schnur Duncker amp Humblot Berlin 1997 S 117 133 hier S 127 Hinsichtlich des Rechtsstaats der nun nicht mehr burgerlich sein sollte war das die angestrebte Substanz bei den einen der soziale oder materielle bei Carl Schmitt aber dessen Variante der nationalsozialistische Rechtsstaat Hervorhebung hinzugefugt Der Deutsche Rechtsstaat Nationale Gemeinschaft statt Gesetzesbindung der Staatsgewalt Das Beispiel Steuer CD Ulrich Schellenberg Die Rechtsstaatskritik Vom liberalen zum nationalen und nationalsozialistischen Rechtsstaat In Ernst Wolfgang Bockenforde Hrsg Staatsrecht und Staatsrechtslehre im Dritten Reich Recht Justiz Zeitgeschichte Bd 41 Muller Heidelberg 1985 S 71 88 hier S 79 Vgl dazu aus der Quellenliteratur neben den bereits in Fn 103 genannten einerseits Carl Schmitt Staatsgefuge und Zusammenbruch des zweiten Reiches Der Sieg des Burgers uber den Soldaten Hanseatischer Verlagsanstalt Hamburg 1934 und andererseits Arnold Kottgen Betrachtungen zum Neubau der deutschen Verwaltung In Reichsverwaltungsblatt 1935 S 65 72 hier S 67 linke Spalte Aufgrund der postulierten Einheit von Volk und Fuhrer wurde der sog Staats oder Herrscherabsolutismus vielmehr gerade als ungermanisch verworfen siehe dazu Andrea Nunweiler Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im Dritten Reich Nomos Baden Baden 1996 S 163 oben 190 nach Fn 335 286 f Carl Schmitt Nationalsozialismus und Rechtsstaat In Juristische Wochenschrift 1934 S 713 718 hier S 713 Deutsche Verwaltung 1934 S 35 42 hier S 35 Heinrich Lange Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1934 S 21 22 37 Hervorhebung hinzugefugt Carl Schmitt Der Fuhrer schutzt das Recht In Deutsche Juristen Zeitung 1934 S 945 950 Siehe dazu auch Heinrich Lange Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1934 S 38 und 42 Fn 29 Der Fuhrer schuf nicht neues Recht er verwirklichte altes geltendes Recht Gunther Krauss Otto von Schweinichen Disputation uber den Rechtsstaat Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1935 S 33 32 64 Hervorhebung hinzugefugt Vgl zu diesem Problemkreis Detlef Georgia Schulze Eine Zwischenbilanz in sieben Thesen In ders Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 877 884 bes S 878 880 mit einer nicht weiter ausgefuhrten Unterscheidung zwischen monarchischer prasidialer fuhrerstaatlicher und verfassungsgerichtlicher materieller Rechtsstaatlichkeit 880 Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 S 11 82 bes S 40 44 S 180 195 197 Digitalisat Dies Gesellschaftliche und rechtliche Aspekte der Konservativen Revolution In ebenda S 141 171 speziell zu Carl Schmitt S 154 161 Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts Bd 39 Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 5 Carl Hermann Ule Carl Schmitt der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichtsbarkeit In Verwaltungs Archiv 1990 S 1 17 hier S 14 Christian Hilger Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich Eine Strukturanalyse Mohr Siebeck Tubingen 2003 S 10 Dirk van Laak Gesprache in der Sicherheit des Schweigens Carl Schmitt in der fruhen Geistesgeschichte der Bundesrepublik 2 Auflage Akademie Verlag Berlin 2002 S 94 Fn 119 Digitalisat Ules Dissertation wurde in Jena angenommen wo Koellreutter lehrte Andreas Koenen Der Fall Carl Schmitt Sein Aufstieg zum Kronjuristen des Dritten Reichs Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1995 S 528 Dirk van Laak Gesprache in der Sicherheit des Schweigens Carl Schmitt in der fruhen Geistesgeschichte der Bundesrepublik 2 Auflage Akademie Verlag Berlin 2002 S 94 Fn 119 Auf S 130 in Fn 58 seines hier zitierten Rechtsstaats Aufsatzes verweist Schuller auf seinen Aufsatz Aufgesetzte Blindheit Carl Schmitt als zeitgenossische Erscheinung In Mut Nr 337 Mai 1997 S 62 67 Wolfgang Schuller Der Rechtsstaat bei Carl Schmitt Der Einbruch der Zeit in das Spiel In Rudolf Morsey Helmut Quaritsch Heinrich Siedentopf Hrsg Staat Politik Verwaltung in Europa Gedachtnisschrift fur Roman Schnur Duncker amp Humblot Berlin 1997 S 117 133 hier S 130 Naturlich ist hier nicht der Ort abermals daruber zu spekulieren warum Carl Schmitt sich in dieser extremen Weise engagiert hatte jedenfalls aber greifen Opportunismus und Karrieregesichtspunkte bei weitem zu kurz wenn man bedenkt dass er nur einer von vielen bedeutenden Intellektuellen Europas und der Welt war die sich den Totalitarismen des 20 Jahrhunderts verschrieben hatten Der Ton liegt auf bedeutend denn gerade das macht die Tragodie aus Nur Verachtung fur sie zu hegen ist nicht angebracht Die Ausgabe Gollancz London 1942 scheint sich von der Oxford University Press Ausgabe nur durch eine kleinere Schrift zu unterscheiden Die Abschnitte National Socialist Law and Terror und Is Germany a State befinden sich in der Gollancz Ausgabe auf S 359 374 und 382 384 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsstaatsverstandnis im Nationalsozialismus amp oldid 237513497