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Das Reichsburgergesetz RBG vom 15 September 1935 RGBl I S 1146 teilte die deutsche Bevolkerung in Reichsburger Staatsangehorige deutschen oder artverwandten Blutes einerseits und in einfache Staatsangehorige Angehorige rassefremden Volkstums 1 andererseits Damit wurde faktisch eine Zwei Klassen Gesellschaft geschaffen Reichsburger die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehorige mit geringeren Rechten Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Blutschutzgesetz das hinfort Eheschliessungen von Juden und Deutschblutigen sowie ausserehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen als Rasseverrat bezeichnete und unter Strafe stellte Wilhelm Stuckart Hans Globke Kommentar zum Reichsburgergesetz 1936 Wesentlich bedeutsamer als das Reichsburgergesetz selbst waren die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zum Reichsburgergesetz deren erste eine nationalsozialistische Definition des Begriffs Jude beinhaltet sowie die Entlassung der letzten judischen Beamten verfugt die nach den Bestimmungen des Frontkampferprivilegs noch im Amt verblieben waren Die deutsche Staatsangehorigkeit wurde zwar nach dem Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz RuStAG vom 22 Juli 1913 erworben jedoch wurde mit der Zwolften Verordnung vom 25 April 1943 nun mitten im Weltkrieg eine Staatsangehorigkeit auf Widerruf sowie eine Schutzangehorigkeit eingefuhrt wobei uberdies bestimmt wurde dass hiernach Zigeuner und Juden weder Staatsangehorige noch Schutzangehorige werden konnten Das Reichsburgergesetz war eines der beiden Nurnberger Rassengesetze die auf dem 7 Reichsparteitag der NSDAP 10 16 September 1935 beschlossen daraufhin vom Deutschen Reichstag angenommen und vom damaligen Reichstagsprasidenten Hermann Goring feierlich verkundet wurden Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck fur den 15 September 1935 telegrafisch nach Nurnberg einberufen worden Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt des Reichsburgergesetzes 2 Bedeutung 3 Inkrafttreten 4 Verordnungen zum Reichsburgergesetz 4 1 Erste Verordnung vom 14 November 1935 4 2 Zweite Verordnung vom 21 Dezember 1935 4 3 Dritte Verordnung vom 14 Juni 1938 4 4 Vierte Verordnung vom 25 Juli 1938 4 5 Funfte Verordnung vom 27 September 1938 4 6 Sechste Verordnung vom 31 Oktober 1938 4 7 Siebente Verordnung vom 5 Dezember 1938 4 8 Achte Verordnung vom 17 Januar 1939 4 9 Neunte Verordnung vom 5 Mai 1939 4 10 Zehnte Verordnung vom 4 Juli 1939 4 11 Elfte Verordnung vom 25 November 1941 4 12 Zwolfte Verordnung vom 25 April 1943 4 13 Dreizehnte Verordnung vom 1 Juli 1943 5 Aufhebung des Gesetzes und Nichtigkeit 6 Nichtigkeit in der Schweiz 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseInhalt des Reichsburgergesetzes Bearbeiten nbsp Reichsgesetzblatt Teil I 1935 S 1146 ausgegeben am 16 September 1935 Reichsburgergesetz Das Reichsburgergesetz brach mit der Rechtsgleichheit der deutschen Burger 2 es unterschied zwischen dem vollberechtigten Reichsburger dem allein die vollen politischen Rechte zustehen und dem einfachen Staatsangehorigen 3 Ein Staatsangehoriger gehort dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem besonders verpflichtet Der Reichsburger ist der alleinige Trager der vollen politischen Rechte nach Massgabe der Gesetze Dieser muss Staatsangehoriger deutschen oder artverwandten Blutes sein objektiver Massstab Er muss uberdies durch sein Verhalten beweisen dass er gewillt und geeignet ist in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen subjektiver Massstab Das Reichsburgerrecht sollte durch einen Reichsburgerbrief verliehen verschriftlicht werden 4 Die Rechtssetzung auf der Grundlage der Verordnungsermachtigung differenzierte allerdings zwischen 1935 und 1943 noch weiter so dass es zum Zeitpunkt der Aufhebung des Reichsburgergesetzes 1945 funf verschiedene Kategorien gab Reichsburger und damit gleichzeitig Staatsangehorige einfache Staatsangehorige Staatsburger auf Widerruf Schutzangehorige des Deutschen Reiches fremdvolkische Einwohner der eingegliederten Gebiete z B Protektoratsangehorige ohne Rechtsstatus z B Juden und Zigeuner in den wahrend des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten 5 Zur geplanten Ausfertigung von Reichsburgerbriefen kam es nicht 6 So verblieb es bis zur Aufhebung des Reichsburgergesetzes nur bei einer vorlaufigen Reichsburgerschaft Den Vorstellungen bei Erlass des Gesetzes nach sollte dieser ohnehin nur einem kleinen Kreis ausgehandigt werden 7 Mit dem Vollzug des Anschlusses Osterreichs am 13 Marz 1938 und dem damit verbundenen ruckwirkenden Inkrafttreten der Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 3 Juli 1938 RGBl I S 790 gab es keine osterreichische Staatsburgerschaft mehr 8 Da das vorlaufige Reichsburgerrecht an den Besitz des Reichstagswahlrechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsburgergesetzes geknupft war wurde es im Land Osterreich nicht eingefuhrt Stattdessen erhielten alle Osterreicher zunachst ipso jure dieselbe deutsche Staatsangehorigkeit also auch Juden und Zigeuner Mit den nachfolgenden Verordnungen zum Reichsburgergesetz wurde dann auch die Staatsburgerschaft der osterreichischen Juden und Zigeuner schrittweise fragmentiert und ausgehohlt 9 Bedeutung BearbeitenMit der Aufteilung der Deutschen in zwei Klassen in privilegierte Reichsburger und in einfache Staatsangehorige begann die Aushohlung des fur alle gleichermassen geltenden Rechts der Staatsangehorigkeit Die Schaffung der privilegierten Reichsburgerschaft deutschen oder artverwandten Blutes ermoglichte die Entrechtung der anderen mithin als minderwertig anzusehenden Staatsangehorigen fur die Zukunft Darin besteht die Schlusselfunktion des Gesetzes 10 Explizit wurden Juden im Gesetz nicht erwahnt 11 Gleichwohl zielte dieses Gesetz vor allem auf ihre Ausgrenzung und Entrechtung ab Die Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 November 1935 reichte zwei Monate spater einen Inhalt nach der das ungeheuerliche Rassenrecht Essner in burokratische Praxis ubersetzte Sie kodifizierte einen genealogisch abgeleiteten graduellen Judenbegriff 5 Jude ist wer von mindestens drei der Rasse nach volljudischen Grosseltern abstammt judischer Mischling ist wer von einem oder zwei der Rasse nach volljudischen Grosseltern abstammt 2 2 Der Beweis des Volljudischen fur die Klassifizierung als Jude erfolgte uber die judische Religion der Grosselternteile unbeachtet der Tatsache ob die betroffenen Personen Juden Christen oder Atheisten waren Bei der Einstufung als judischer Mischling dagegen wurde auf faktische Kriterien abgestellt sofern er ersten Grades war sogenannte Halbjuden d h bei zwei volljudische n Grosseltern Gehorte dieser der judischen Religionsgemeinschaft an oder war er mit einem Juden verheiratet oder ausserehelich gezeugt worden galt fur diesen ebenfalls der Judenbegriff sog Geltungsjude 2 Juden konnten nicht Reichsburger sein und wurden somit politisch entrechtet insbesondere war ihnen das Wahlrecht aberkannt und die Ausubung eines offentlichen Amtes untersagt worden 4 Die Forderung des NSDAP Parteiprogramms von 1920 allerdings ihnen die deutsche Staatsangehorigkeit generell zu entziehen wurde in der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz nicht umgesetzt 2 Doch alsbald wuchs dieses Gesetz zu einem existenzbedrohenden und vernichtenden Werkzeug heran denn in der Folge ergingen weitere zwolf Verordnungen zum Reichsburgergesetz durch welche die judische Minderheit weiter ausgegrenzt und entrechtet wurde Diese Verordnungen regelten und bestimmten u a die Entlassung der letzten judischen Beamten und Notare die Unterbindung der Berufstatigkeit von judischen Arzten Zahnarzten Tierarzten Apothekern Rechtsanwalten und Patentanwalten die Meldepflicht und Auflistung judischer Gewerbebetriebe die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland damit die Auflosung aller selbstverwalteten judischen Organisationen den Ausschluss von der offentlichen Wohlfahrtspflege und dem Besuch staatlicher Schulen den Verlust der Staatsangehorigkeit beim Verlassen des Staatsgebietes zugleich den Einzug des Vermogens den Vermogenseinzug im Todesfall und schliesslich die Zustandigkeit der Gestapo anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit Inkrafttreten BearbeitenBekannt gemacht wurde das Reichsburgergesetz im Reichsgesetzblatt vom 16 September 1935 und trat an diesem Tag in Kraft In Osterreich wurde es am 27 Mai 1938 bekannt gemacht nachdem es am 24 Mai eingefuhrt worden war 12 und trat tags darauf zusammen mit dem sogenannten Blutschutzgesetz in Kraft 13 Mit Ausnahme der zweiten und zehnten Verordnung wurden in Osterreich auch samtliche Verordnungen kundgemacht wobei die siebte aber nicht anzuwenden war 14 Verordnungen zum Reichsburgergesetz BearbeitenErste Verordnung vom 14 November 1935 Bearbeiten nbsp Reichsgesetzblatt vom 14 November 1935 Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz In der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz Text siehe Weblink wird allen deutschblutigen Staatsangehorigen bis zu einer angekundigten endgultigen Regelung zu der es niemals kam eine vorlaufige Reichsburgerschaft zuerkannt Auch judischen Mischlingen wurden vorerst die politischen Rechte als Reichsburger eingeraumt In dieser Verordnung wurde grundlegend festgelegt wer im Deutschen Reich als Jude beziehungsweise als judischer Mischling zu gelten hatte Mangels eines nachweisbaren Merkmals wurde die Religionszugehorigkeit der Vorfahren zum Kriterium herangezogen um jemanden einer vermeintlich existierenden judischen Rasse zuzurechnen Juden Volljuden waren Personen von deren Grosseltern drei oder vier der Rasse nach judisch waren Als judischer Mischling wurde bezeichnet wer von einem oder zwei der Rasse nach volljudischen Grosselternteilen abstammt aber keine weitere Bindung an das Judentum hatte Um zu bestimmen ob die Grosseltern der Rasse nach Juden waren hatte man auf die Generation der Urgrosseltern zuruckgreifen mussen was in der Praxis zu einem kaum durchfuhrbaren Erforschungsaufwand gefuhrt hatte Daher galt ein Grosselternteil ohne Weiteres als volljudisch wenn er der judischen Religionsgemeinschaft angehorte Dies konnte bedeuten dass ein deutschblutiger Grosselternteil der in eine judische Familie eingeheiratet und sich der judischen Kultusgemeinde angeschlossen hatte im Ariernachweis der Rasse nach als Jude zahlte 15 Als Jude galt auch eine Person die der Rasse nach zwei judische Grosseltern hatte und der judischen Religionsgemeinschaft noch angehorte oder von ihr nach Erlass des Gesetzes aufgenommen wird mit einem Juden verheiratet war oder nach Erlass des Gesetzes einen Juden heiratet aus einer Ehe mit einem Juden stammte die nach dem 15 September 1935 geschlossen wurde oder ein von einem Juden abstammendes aussereheliches Kind war welches nach dem 31 Juli 1936 geboren wurde Judische Mischlinge die durch diese zusatzlichen Merkmale als Volljuden galten wurden auch als Geltungsjuden bezeichnet Da fur die Eigenschaft als Jude nun doch nichtrassische Merkmale wie das religiose Bekenntnis der Grosseltern das eigene religiose Bekenntnis oder rechtsgeschaftliche Willenserklarungen mit massgeblich waren war die Verordnung selbst fur diejenigen widerspruchlich die sich auf den Boden der NS Weltanschauung stellten Ferner war in dieser Verordnung festgelegt dass alle Juden im Sinne dieser Definition zum 31 Dezember 1935 als Beamte in den Ruhestand traten Bis dahin hatten nach einer Ausnahmebestimmung in 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ein unerwartet hoher Teil der Nichtarier im Beamtenstatus verbleiben konnen die sich auf das Frontkampferprivileg berufen konnten 16 Als notwendige Folge dass Juden niemals Reichsburger sein konnen 4 Abs 1 der Verordnung mussten nach Absatz 2 alle judischen Beamten zum 31 Dezember 1935 in den Ruhestand treten 17 Drei weitere Verordnungen beziehen sich auf die Erste Verordnung und andern oder erganzen diese lediglich um einen Punkt Die Zweite Verordnung zum Reichsburgergesetz 1935 definiert umfassend welche Personengruppen in den Ruhestand zu versetzen waren Mit der Siebenten Verordnung zum Reichsburgergesetz 1938 wurden die Bestimmungen der Ersten Reichsburgerverordnung aufgehoben nach denen in den Ruhestand getretene judische Beamte bis zum Erreichen der Altersgrenze die vollen ruhegehaltsfahigen Dienstbezuge beziehungsweise das Wartegeld erhielten Gleichzeitig wurden diese Ruhestandsbezuge reduziert In der Neunten Verordnung zum Reichsburgergesetz 1939 wurde judischen Mischlingen aus der Ostmark zugestanden dass sie nicht mit einem Juden verheiratet seien wenn die Eheleute nach dem osterreichischen Ehegesetz vom 6 Juli 1938 bis zur Bekanntmachung des Reichsburgergesetzes nur von Tisch und Bett ohne Auflosung des Ehebandes getrennt waren und sich seitdem nicht wieder verheiratet hatten 18 Zweite Verordnung vom 21 Dezember 1935 Bearbeiten Die Zweite Verordnung stellt in erster Linie eine Konkretisierung des 4 der Ersten Verordnung dar Neu ist dass 4 Abs 1 der Ersten Verordnung auch fur die Stellung als leitender Arzt an offentlichen sowie freien gemeinnutzigen Krankenanstalten und als Vertrauensarzt galt Sie traten zum 31 Dezember 1936 in den Ruhestand 19 Diese Verordnung wurde in Osterreich nicht kundgemacht An ihre Stelle trat dort die Verordnung zur Neuordnung des Berufsbeamtentums vom 31 Mai 1938 20 Dritte Verordnung vom 14 Juni 1938 Bearbeiten In einer Dritten Verordnung zum Reichsburgergesetz wurde definiert welche Gewerbebetriebe als judisch zu gelten hatten Diese sollten in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden das der Offentlichkeit zuganglich war Der Reichswirtschaftsminister wurde zu einer Regelung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Fuhrers ermachtigt dass Betriebe von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab ein besonderes Kennzeichen fuhren mussten 21 Vierte Verordnung vom 25 Juli 1938 Bearbeiten Nach dem Erlass der Vierten Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 Juli 1938 wurde judischen Arzten mit Wirkung vom 30 September 1938 an die Approbation entzogen Ebenso konnte kein Jude mehr eine Approbation erhalten Dienstvertrage mit judischen Arzten waren zum 31 Dezember 1938 kundbar auch wenn dieses erst fur spater vorgesehen oder moglich war Mietvertrage uber Raume die der Arzt fur sich seine Familie oder fur seine Berufsausubung gemietet hatte waren ebenfalls zum 30 September 1938 aufzulosen 22 Von den 3 152 noch praktizierenden judischen Arzten erhielten auf der Grundlage dieser Verordnung 709 eine widerrufliche Genehmigung als Krankenbehandler fur judische Patienten tatig zu sein 23 Damit waren von den 1933 rund 9 000 praktizierenden judischen Arzten nur noch weniger als zehn Prozent zugelassen Mindestens 5 000 emigrierten etwa 1 500 wurden deportiert 24 Funfte Verordnung vom 27 September 1938 Bearbeiten Durch die Funfte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 27 September 1938 wurde judischen Rechtsanwalten die gemass einer Ausnahmeregelung im Gesetz uber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 1933 noch weiter tatig sein durften im Altreich zum 30 November 1938 und im Lande Osterreich zum 31 Dezember 1938 die Zulassung entzogen Lediglich bei in Wien zugelassenen Rechtsanwalten die seit mindestens 50 Jahren in Osterreich ansassig und ehemalige Frontkampfer waren konnte von der Loschung vorlaufig abgesehen werden Jedoch war diese Loschung jederzeit moglich und bis dahin bestand die Moglichkeit des Verbots der Berufsausubung Die Verordnung regelte die Kundigung von Dienst und Mietvertragen die damit im Zusammenhang standen 25 Eine rechtsberatende Tatigkeit war judischen Juristen bereits seit 1935 untersagt Zur Vertretung und rechtlichen Beratung judischer Klienten wurden 1938 einige Konsulenten zugelassen Von den derweil noch zugelassenen 1 753 judischen Rechtsanwalten durften nur 172 als Konsulenten tatig sein 23 Diese Tatigkeit war auf Widerruf oder auf Zeit befristet und die Konsulenten unterstanden der Aufsicht der Justizverwaltung 25 Sechste Verordnung vom 31 Oktober 1938 Bearbeiten Mit der Sechsten Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 31 Oktober 1938 wurde Juden die Betatigung als Patentanwalt untersagt Die Verordnung regelte ebenfalls die Kundigung von Dienst und Mietvertragen die damit im Zusammenhang standen 26 Siebente Verordnung vom 5 Dezember 1938 Bearbeiten Die noch auf der Grundlage des Frontkampferprivilegs fortgezahlten vollen Bezuge der auf Grund der Ersten Verordnung in den Ruhestand versetzten Beamten wurden durch diese Verordnung ab dem 1 Januar 1939 auf das allgemeine Ruhegehalt eingekurzt 26 Die siebte Verordnung zum Reichsburgergesetz wurde in der Ostmark zwar kundgemacht war aber nicht anzuwenden 20 Achte Verordnung vom 17 Januar 1939 Bearbeiten Durch die Achte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 17 Januar 1939 wurde judischen Zahnarzten Tierarzten und Apothekern die Berufsausubung mit Wirkung vom 31 Januar 1939 verboten womit das gesamte Feld der Heilkunde nunmehr Juden verschlossen war Lediglich als Hilfskrafte fur eine Tatigkeit an Juden oder an judischen Krankenanstalten durften sie weiter tatig sein Wenige Zahnarzte und Dentisten bzw Zahntechniker denen die weitere Ausubung des Berufes widerruflich gestattet wurde durften Ehefrau Kinder und ansonsten nur Juden behandeln Auch diese Verordnung regelte zusatzlich die Kundigung von entsprechenden Dienst und Mietvertragen 26 Neunte Verordnung vom 5 Mai 1939 Bearbeiten In der Neunten Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 5 Mai 1939 wurde judischen Mischlingen aus der Ostmark zugebilligt dass sie nicht mit einem Juden verheiratet seien wenn die Ehe bis zur Bekanntmachung des Reichsburgergesetzes 16 September 1935 entsprechend dem geltenden osterreichischen Eherecht nicht dem Bande nach getrennt werden konnte sondern nur von Tisch und Bett geschieden war sofern keine neuerliche Ehe eingegangen wurde 27 Zehnte Verordnung vom 4 Juli 1939 Bearbeiten Einschneidende Veranderung brachte die Zehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz Sie begrundete die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland die als verlangerter Arm des Reichssicherheitshauptamtes RSHA wirkte und spater bei der Durchfuhrung der Deportationen eine unruhmliche Helferrolle spielte Die Reichsvereinigung hatte die Auswanderung zu fordern und musste eine Vermogensabgabe erheben um mittellosen Auswanderern ein Vorzeigegeld aushandigen zu konnen Die Reichsvereinigung war des Weiteren verpflichtet fur die Beschulung der Juden zu sorgen Als Trager der judischen Wohlfahrtspflege hatte sie hilfsbedurftige Juden so ausreichend zu unterstutzen dass die offentliche Fursorge nicht einzutreten brauchte 28 29 Dies war aus Beitragen und Spenden der verarmten und uberalterten judischen Gemeinde zu finanzieren ab 1941 steuerte das RSHA Finanzmittel aus beschlagnahmtem Vermogen der deportierten Juden bei 30 Die zehnte Verordnung wurde in der Ostmark nicht kundgemacht 20 Elfte Verordnung vom 25 November 1941 Bearbeiten Ein Jude verlor nunmehr mit der Verlegung des gewohnlichen Aufenthalts ins Ausland die deutsche Staatsangehorigkeit Dies bedeutete dass auf diese Weise allen bereits ins Ausland ubersiedelten deutschen Juden nachtraglich ihre Staatsangehorigkeit entzogen wurde was ca 250 000 bis 280 000 emigrierte Juden betraf Die Verordnung bestimmte aber auch dass dies fur spatere Wohnsitzverlegungen gelte Nachdem auf Befehl Heinrich Himmlers am 18 Oktober 1941 den Juden die Auswanderung verboten worden war entsprach dies nur noch dem Vorgang der Deportation 31 Offensichtlich hatte die Elfte Verordnung zum Reichsburgergesetz fur die Arisierung Entjudung auch den Zweck bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermogens an den NS Staat zu bringen ohne eine vordem ubliche Einzelfallentscheidung durchfuhren zu mussen Das Vermogen des Juden der die deutsche Staatsangehorigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert verfallt mit dem Verlust der Staatsangehorigkeit dem Reich Das verfallene Vermogen soll zur Forderung aller mit der Losung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen 32 Auch Vererbungen und Schenkungen wurden verboten Sofern auf diesem Vermogen allerdings Verbindlichkeiten wie Unterhaltsanspruche Schulden und Ahnliches lagen wurden diese vom Reich nicht ubernommen und wurden auch nicht teilweise durch den Wert des entzogenen Vermogens ausgeglichen 33 Da viele Deportationszuge ins Generalgouvernement ins Reichskommissariat Ostland oder das Reichskommissariat Ukraine fuhren sollten die reichsrechtlich nicht als Ausland galten wurden diese Zielgebiete durch Runderlass des Reichsministers des Innern vom 3 Dezember 1941 als Ausland im Sinne der Elften Verordnung eingestuft 34 Vor diesem Datum wurde eine Einzelfallentscheidung als formlicher Verwaltungsakt durchgefuhrt der spater nur noch fur staatenlose Juden und bei Deportationen ins Altersghetto Theresienstadt 35 in Anwendung kam Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt nach der ihr gesamtes Eigentum als volks und staatsfeindliches Vermogen eingezogen wurde 36 Aus dem in einer derartigen Verfugung benannten bereits 1933 erlassenen Gesetz uber die Einziehung volks und staatsfeindlichen Vermogens und einem Erlass vom 29 Mai 1941 lassen sich allerdings weder vom Wortlaut noch vom Wortsinn her eine Begrundung fur den Vermogensentzug ableiten Der Unrechtsgehalt der Elften Verordnung ist ohne weiteres offensichtlich Aberkennung der deutschen Staatsangehorigkeit nach erfolgter Deportation Verlust des Vermogens und das Ruhen von Pensionsanspruchen 37 Nach Beurteilung von Uwe Dietrich Adam schaffte diese Verordnung jedoch kein umwalzendes neues Recht sondern normierte beim Griff nach dem judischen Vermogen nur die faktisch bestehende Lage und stellte somit eine Verwaltungsvereinfachung dar Die im Reich lebenden Juden blieben entgegen den ursprunglichen Planungen von den Bestimmungen uber den Vermogensverfall verschont 38 Nach Art 116 Abs 2 GG werden Personen denen zwischen dem 30 Januar 1933 und dem 8 Mai 1945 die deutsche Staatsangehorigkeit aus politischen rassischen oder religiosen Grunden entzogen worden war auf ihren Antrag wieder eingeburgert Das Bundesverfassungsgericht erachtete im Beschluss vom 14 Februar 1968 die 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz als unertraglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit und sah sie als von Anfang an nichtig an 39 Die aus der 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz resultierende de jure Staatenlosigkeit wird als ganzlich unstrittig angesehen Juden die gegen Kriegsende aus einem der im Ausland gelegenen Konzentrations oder Vernichtungslager befreit wurden erfullten die Voraussetzungen einer staatenlosen Displaced Person 40 Zwolfte Verordnung vom 25 April 1943 Bearbeiten Mit der Zwolften Verordnung zum Reichsburgergesetz wurden eine deutsche Staatsangehorigkeit auf Widerruf und ein Rechtsstatus Schutzangehoriger des Deutschen Reiches eingefuhrt Es gab damit vier Kategorien mit unterschiedlichem Rechtsstatus 41 Reichsburger Staatsangehoriger Staatsangehoriger auf Widerruf Schutzangehorige die nicht Staatsangehorige sein konnten Zigeuner und Juden auch Halbjuden konnten weder Staatsangehorige auf Widerruf noch Schutzangehorige sein bzw werden 20 Das betraf faktisch Kinder von Juden oder Zigeunern die nach dem 30 April 1943 dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geboren wurden Entgegen gelegentlich in der Literatur zu findenden Behauptungen verloren Juden oder Zigeuner die die deutsche Staatsangehorigkeit noch besassen diese durch die 12 Verordnung zum Reichsburgergesetz nicht 42 Zu Staatsangehorigkeit auf Widerruf und Schutzangehoriger des Deutschen Reiches siehe auch Deutsche Volksliste Dreizehnte Verordnung vom 1 Juli 1943 Bearbeiten Durch die Dreizehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz wurden die Juden der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen strafbare Handlungen von Juden wurden fortan durch die Polizei geahndet Die wenigen legal im Reich verbliebenen Juden meist im unsicheren Schutz einer Mischehe uberlebend waren der Willkur der Gestapo ausgeliefert Nach dem Tode eines Juden verfiel sein Vermogen dem Reich 20 Aufhebung des Gesetzes und Nichtigkeit BearbeitenDas Reichsburgergesetz wurde zusammen mit seinen Verordnungen durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr 1 vom 20 September 1945 in Deutschland aufgehoben In der Republik Osterreich wurde es im Staatsgesetzblatt vom 6 Juni 1945 ruckwirkend als zum 10 April 1945 ausser Kraft getreten bekanntgemacht 14 Das Bundesverfassungsgericht formulierte 1968 folgende Leitsatze Nationalsozialistischen Rechts vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen dass der Richter der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte Unrecht statt Recht sprechen wurde In der 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 November 1941 RGBl I S 772 hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unertragliches Mass erreicht dass sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muss 43 Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehort das Willkurverbot das heute in Art 3 Abs 1 GG verankert ist Nichtigkeit in der Schweiz BearbeitenDas Schweizer Bundesgericht stellte ab 1935 in mehreren Entscheidungen klar dass in der Schweiz die antisemitische NS Gesetzgebung speziell das Reichsburgergesetz als gegen Rechtsprinzipien verstossendes Unrecht anzusehen sei womit sie keine Anwendung finden durfte Dies wurde allerdings in der Praxis durch die Behorden missachtet Visumzwang fur Nichtarier 1938 Entzug der Niederlassungsbewilligung fur ausgeburgerte deutsche Juden ab November 1941 44 Siehe auch BearbeitenListe antijudischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933 1945Literatur BearbeitenZeitgenossischWilhelm Stuckart Hans Globke Reichsburgergesetz vom 15 September 1935 Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15 September 1935 Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes Ehegesundheitsgesetz vom 18 Oktober 1935 Nebst allen Ausfuhrungsvorschriften und den einschlagigen Gesetzen und Verordnungen C H Beck Munchen 1936 S XII u 287 einschl Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung von Stuckart AllgemeinCornelia Essner Die Nurnberger Gesetze oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933 1945 Schoningh Paderborn 2002 ISBN 3 506 72260 3 Zugleich Habil Schr TU Berlin 2000 Volltext bei Digi20 Walter F Schleser Die deutsche Staatsangehorigkeit 4 Auflage Verlag fur Standesamtswesen Frankfurt am Main 1980 ISBN 3 8019 5603 2 Abschnitt IV Staatsangehorigkeitsbestimmungen nach 1933 A Ausburgerungsgesetze B Wiedergutmachung auf staatsangehorigkeitsrechtlichem Gebiet S 69 74 Magnus Brechtken Hans Christian Jasch Christoph Kreutzmuller Hg Die Nurnberger Gesetze 80 Jahre danach Vorgeschichte Entstehung Auswirkungen Wallstein Verlag 2017 ISBN 978 3 8353 3149 5 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Reichsburgergesetz vom 15 September 1935 Quellen und Volltexte nbsp Wikisource Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz Quellen und Volltexte nbsp Wikisource Funfte Verordnung zum Reichsburgergesetz Quellen und Volltexte Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 November 1935 1 Verordnung inkl Anderung der zweiten siebten und neunten V Dritte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 Juni 1938 Vierte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 Juli 1938 Funfte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 27 September 1938 Sechste Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 31 Oktober 1938 Siebente Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 5 Dezember 1938 Achte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 17 Januar 1939 Neunte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 5 Mai 1939 Zehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 4 Juli 1939 Elfte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 November 1941 Zwolfte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 April 1943 Dreizehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 1 Juli 1943Einzelnachweise Bearbeiten Ernst Rudolf Huber Bau und Gefuge des Reiches in ders Hrsg Idee und Ordnung des Reiches Bd 1 Sammelwerk Hanseatische Verlagsanstalt 1941 S 16 31 a b c d Cornelia Essner Einfuhrung bzw Zusammenfassung zu Reichsburgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Nurnberger Gesetze 15 September 1935 und die beiden ersten Ausfuhrungsbestimmungen 14 November 1935 100 0 Schlusseldokumente zur deutschen Geschichte im 20 Jahrhundert online Abgerufen am 1 Dezember 2015 Dieter Gosewinkel Einburgern und Ausschliessen Die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2001 ISBN 3 525 35165 8 S 385 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht Berlin 2007 S 65 Nach Georg Hansen Die Deutschmachung Ethnizitat und Ethnisierung im Prozess von Ein und Ausgrenzungen Waxmann Munster New York Munchen Berlin 2001 ISBN 3 8309 1043 6 S 102 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit 2007 S 65 Cornelia Essner Die Nurnberger Gesetze oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933 1945 Schoningh Paderborn 2002 S 136 Die Zweite Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 30 Juni 1939 RGBl I S 1072 GBl f d L O Nr 840 1939 setzte das RuStAG von 1913 mit Wirkung vom 1 Juli 1939 in der Ostmark in Geltung Vgl Walter Schatzel Das deutsche Staatsangehorigkeitsrecht Kommentar 2 Aufl Berlin 1958 S 323 Vgl Hannelore Burger Harald Wendelin Vertreibung Ruckkehr und Staatsburgerschaft Die Praxis der Vollziehung des Staatsburgerschaftsrechts an den osterreichischen Juden in Dieter Kolonovits Hannelore Burger Harald Wendelin Hg Staatsburgerschaft und Vertreibung Oldenbourg Wien Munchen 2004 S 239 501 hier S 284 Dieter Gosewinkel Einburgern und Ausschliessen Die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2001 S 392 Isabel Heinemann Rasse Siedlung Blut Das Rasse amp Siedlungshauptamt der SS und die rassenpolitische Neuordnung Europas Wallstein Verlag Gottingen 2003 ISBN 3 89244 623 7 S 83 Wolfgang Form Wolfgang Neugebauer Theo Schiller Hrsg NS Justiz und politische Verfolgung in Osterreich 1938 1945 Analysen zu den Verfahren vor dem Volksgerichtshof und dem Oberlandesgericht Wien Munchen 2006 S 461 RGBl I S 594 GBlO Nr 150 1938 Kundmachung des Reichsstatthalters in Osterreich wodurch die Verordnung uber die Einfuhrung der Nurnberger Rassengesetze im Lande Osterreich vom 20 Mai 1938 bekanntgemacht wird Vgl Sievert Lorenzen Die Juden und die Justiz Bearbeitet im Auftrage des Reichsministers der Justiz Schriften des Reichsinstituts fur Geschichte des neuen Deutschlands 2 Aufl Berlin Hamburg 1943 S 189 a b Hannah Mang Nurnberger Rassegesetze und die 13 Verordnungen zum Reichsburgergesetz Munchen 2012 ISBN 978 3 656 28942 5 S 24 Vgl Hans Christian Jasch Staatssekretar Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik Der Mythos von der sauberen Verwaltung Studien zur Zeitgeschichte Nr 84 Oldenbourg Munchen 2012 ISBN 978 3 486 70313 9 S 206 f Vgl Peter Longerich Politik der Vernichtung Eine Gesamtdarstellung der nationalsozialistischen Judenverfolgung Piper Munchen 1998 ISBN 3 492 03755 0 S 42 43 Mang S 11 Mang S 18 Mang S 13 a b c d e Mang S 23 Mang S 14 Mang S 15 a b Konrad Kwiet Nach dem Pogrom Stufen der Ausgrenzung In Wolfgang Benz Hrsg Die Juden in Deutschland 1933 1945 Munchen 1966 ISBN 3 406 33324 9 S 548 Thomas Beddies Susanne Doetz Christoph Kopke Hrsg Judische Arztinnen und Arzte im Nationalsozialismus Entrechtung Vertreibung Ermordung de Gruyter Berlin 2014 Zahlen nach Bernward Dorner in Zeitschrift fur Geschichtswissenschaft 64 2016 Heft 2 S 198 a b Mang S 16 a b c Mang S 17 Mang S 18 Verordnung des Reichsministers des Innern des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen uber die offentliche Fursorge fur Juden vom 19 November 1938 Zitiert nach Georg Lilienthal Der NS Anstaltsmord an judischen Patientinnen und Patienten in Ingo Wille Transport in den Tod Von Hamburg Langenhorn in die Totungsanstalt Brandenburg Lebensbilder von 136 judischen Patientinnen und Patienten Hrsg Landeszentrale fur politische Bildung Hamburg ISBN 978 3 946246 11 4 S 17 39 hier S 23 Verordnung uber die offentliche Fursorge fur Juden vom 19 November 1938 In digitalpast de Abgerufen am 28 November 2020 Dokument VEJ 2 164 Mang S 18 21 Vgl Mang S 21 RGBl I 1941 S 723 Vgl Mang S 22 Hans Dieter Schmid Finanztod Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplunderung der Juden in Deutschland In Gerhard Paul Klaus Michael Mallmann Hrsg Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg Darmstadt 2000 ISBN 3 89678 188 X S 151 Christiane Kuller Erster Grundsatz Horten fur die Reichsfinanzverwaltung Die Verwertung des Eigentums der deportierten Nurnberger Juden In Birthe Kundrus Beate Meyer Hrsg Die Deportation der Juden aus Deutschland Gottingen 2004 ISBN 3 89244 792 6 S 166 Wolf Gruner Widerstand in der Rosenstrasse Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 596 16883 X S 68 als Dokument abgedruckt bei Hans Gunther Adler Die verheimlichte Wahrheit Theresienstadter Dokumente Tubingen 1958 S 61 Text der Urkunde auch in Walther Hofer Der Nationalsozialismus Dokumente 1933 1945 FiTb 6084 uberarb Neuausgabe Frankfurt am Main 1982 ISBN 3 596 26084 1 S 172 298 f Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich Unv Nachdruck Dusseldorf 2003 ISBN 3 7700 4063 5 S 210 Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich Unv Nachdruck Dusseldorf 2003 S 211 BVerfG Beschluss vom 14 Februar 1968 2 BvR 557 62 Martin Stiller Eine Volkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit Dargestellt anhand ausgewahlter Beispiele aus Europa Russland und den USA Springer Wien 2011 ISBN 978 3 7046 6223 1 S 98 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit 2007 S 73 Joachim Neander Das Staatsangehorigkeitsrecht des Dritten Reiches und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehoriger In theologie geschichte Zeitschrift fur Theologie und Kulturgeschichte Bd 3 2008 Universaar Saarbrucken 2008 ISSN 1862 1678 online Abgerufen am 1 Dezember 2015 Entscheidung des BVerfG vom 14 Februar 1968 2 BvR 557 62 online auf OpinioIuris vgl hierzu die Radbruchsche Formel Hinweis Im Zitat der Entscheidung ist ein Schreibfehler enthalten die 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz findet sich in RGBl I S 722 Die Schweiz der Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg Schlussbericht der Unabhangigen Expertenkommission Schweiz Zweiter Weltkrieg Universitat Zurich 2002 Abschn Recht und Rechtspraxis S 407 439 zum Behordenhandeln insbesondere S 414 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reichsburgergesetz amp oldid 238360000