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Mit dem Begriff Eherecht konnen in Osterreich alle Rechtsnormen gemeint sein die speziell fur Eheleute gelten Im engeren Sinne wird dieser Begriff jedoch nur fur solche Normen genutzt welche die Begrundung und Beendigung der Ehe sowie die Beziehung der Ehepartner untereinander regeln Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Grundlagen 2 Heutige Gesetzeslage 3 Gesetzesanderungen 3 1 1960er 3 2 1970er 3 3 1980er 1990er 3 4 2000 bis heute 4 Literatur 5 Weblinks 6 AnmerkungenRechtliche Grundlagen BearbeitenDie wichtigsten Regelungen sind das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschliessung und der Ehescheidung im Lande Osterreich und im ubrigen Reichsgebiet Ehegesetz EheG vom 6 Juli 1938 Es regelt das Recht der Eheschliessung und der Ehescheidung einschliesslich der Scheidungsfolgen das Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuch ABGB in seinem Zweyten Hauptstuck Von dem Eherechte 44 zum Begriff der Ehe 45 bis 46 zum Eheverlobnis sowie 89 bis 100 zu den personlichen Rechtswirkungen der Ehe Am 10 Dezember 2009 verabschiedete der Nationalrat das Eingetragene Partnerschaft Gesetz EPG Es ist seit 1 Janner 2010 in Kraft Im Steuerrecht bei Renten und Pensionsanspruchen werden eingetragene Partnerschaften heterosexuellen Paaren gleichgestellt auch besteht die Moglichkeit einen gemeinsamen Namen zu tragen Heutige Gesetzeslage BearbeitenDas Wesen der Ehe wird in Osterreich durch 44 ABGB definiert dessen Wortlaut seit Inkrafttreten des ABGB am 1 Janner 1812 sohin seit mehr als 200 Jahren unverandert geblieben ist In der genannten Bestimmung heisst es Die Familien Verhaltnisse werden durch den Ehevertrag gegrundet In dem Ehevertrage erklaren zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmassig ihren Willen in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben Kinder zu zeugen sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beystand zu leisten Somit entsprach der Ehebegriff in Osterreich bis 2018 nach wie vor dem traditionellen kirchlichen Verstandnis wonach die Ehe nur zwischen Mann und Frau bestehen konnte und ausdrucklich zum Zweck der Zeugung von Kindern diente Ehen sind in Osterreich seit dem 1 August 1938 obligatorische Zivilehen 44 ABGB und damit nur gultig wenn sie vor dem Standesbeamten geschlossen wurden Seit diesem Zeitpunkt haben kirchlich geschlossene Ehen keine rechtliche Relevanz mehr Laut 93 Abs 1 ABGB gilt Die Ehegatten fuhren den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei Falls ein gemeinsamer Familienname gewunscht ist dann konnen die Ehegatten entweder einen ihrer ursprunglichen Familiennamen heranziehen oder aus beider Familiennamen oder aus Teilen daraus einen neuen Doppelnamen bilden Allerdings darf ein neu gebildeter Doppelname aus hochstens zwei Teilen bestehen die durch einen Bindestrich verbunden werden mussen Bis zum Jahr 2013 wurde der Name des Mannes automatisch zum gemeinsamen Familiennamen falls nichts anderes erklart wurde siehe damalige Fassung des 93 Abs 1 ABGB Das osterreichische Eherecht verlangt von den Ehepartnern prinzipiell das Fuhren eines gemeinsamen Haushalts den gemeinsamen Erwerb und die gemeinsame Obsorge um die ehelichen Kinder 90 Abs 1 3 Allgemeines Burgerliches Gesetzbuch ABGB Der reformierte 91 Abs 1 ABGB fordert Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft besonders die Haushaltsfuhrung die Erwerbstatigkeit die Leistung des Beistandes und die Obsorge unter Rucksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beitrage einvernehmlich gestalten Den Ehepartnern ist es prinzipiell freigestellt wie sie die Aufteilung der Aufgaben in der Gestaltung ihres gemeinsamen Lebens vornehmen der Paragraph enthielt schon fruher den Auftrag an die Ehepartner ihre Lebensgemeinschaft einvernehmlich zu gestalten hinzugefugt wurde dem die Zielvorgabe der vollen Ausgewogenheit der Beitrage Dass auch nur einer der beiden Partner sich dabei im Sinne der gerechten Neuverteilung der Arbeitsbelastung auf dieses Gesetz berufen kann gibt der Abs 2 Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder auch wenn ein solches Anliegen vorliegt personliche Grunde des Ehegatten besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstatigkeit als gewichtiger anzusehen sind In diesen Fallen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen uber die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemuhen Die Scheidung der Ehe ist neben der Nichtigerklarung der Ehe und der Aufhebung der Ehe eine der Moglichkeiten die Ehe zu beenden Osterreich hat das Scheidungsrecht im Zweiten Abschnitt des EheG das bis 1977 weitgehend gleichlautend mit dem dEheG in Deutschland war geregelt Von besonderer praktischer Relevanz sind die Folgen der Scheidung insbesondere Unterhalt Vermogensaufteilung wobei anzumerken ist dass es bei der Unterhaltsbemessung zum Teil auf Verschulden ankommt jedoch die Vermogensaufteilung grundsatzlich verschuldensunabhangig ist Es kann im Scheidungsfall prinzipiell zum Nachteil eines Partners als Verschulden gewertet werden wenn er sich nicht an Haushalt Versorgungsarbeit Kindererziehung oder Erwerbstatigkeit beteiligt Die konkrete Auslegung des Gesetzesinhalts liegt am Scheidungsrichter 1 Gesetzesanderungen BearbeitenWesentliche Veranderungen erfuhr das Ehegesetz am Ende der 1970er Jahre im Zuge der Familienrechtsreform unter Justizminister Broda sowie Mitte der 1980er 1999 auch infolge der Halbe halbe Kampagne wurde das Scheidungsrecht im Zweiten Abschnitt des EheG reformiert 2009 folgt das Eingetragene Partnerschaft Gesetz 1960er Bearbeiten Bundesgesetz BG vom 17 Februar 1960 uber die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt BGBl 1960 58 Es kommt zur Erleichterung der starken Adoption bei dem ein minderjahriges Kind adoptiert wird BG vom 8 Marz 1967 mit dem vormundschaftsrechtliche Bestimmungen des Allgemeinen Burgerlichen Gesetzbuches geandert werden BGBl 1967 122 Die Ehegatten sollen bei der Vormundschaft gleichgestellt werden 1970er Bearbeiten BG vom 30 Oktober 1970 uber die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes BGBl 1970 342 Die Stellung des unehelichen Kindes wird aufgewertet BG vom 14 Februar 1973 mit dem Bestimmungen uber die Geschaftsfahigkeit und Ehemundigkeit geandert werden BGBl 1973 108 Das Volljahrigkeitsalter wird auf 19 Jahre gesenkt BG vom 1 Juli 1975 uber die Neuordnung der personlichen Rechtswirkungen der Ehe BGBl 1975 412 Differenzierungen bezuglich Rechte und Pflichten je nach Geschlecht des Ehepartners werden grosstenteils aufgehoben Die einvernehmliche Lebensgestaltung tritt in den Vordergrund Es kommt zu einer Erweiterung der Beistandspflicht BG vom 30 Juni 1977 uber die Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl 1977 403 Vater und Mutter sollen gleichberechtigt werden und die Anhorungspflicht des Kindes wird durchgesetzt BG vom 15 Juni 1978 mit Anderungen des Ehegattenerbrechts des Eheguterrechts und des Ehescheidungsrechts BGBl 1978 280 Hierin wird va die Stellung der Frau im erbrechtlichen Rahmen verbessert BG vom 30 Juni 1978 uber eine Anderung des Ehegesetzes BGBl 1978 303 1980er 1990er Bearbeiten Weitere Veranderungen sollten das Regelwerk der Grossen Familienrechtsreform abrunden BG uber die Anderung des Personen Ehe und Kindschaftsrechts BGBl 1983 566 BG uber die Anderung der ehenamensrechtlichen Bestimmungen im allgemeinen burgerlichen Gesetzbuch BGBl 1986 97 BG uber die Anderung des Kindschaftsrechts BGBl 1989 162 BG uber die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht und die Sicherung der Ehewohnung fur den uberlebenden Ehegatten BGBl 1989 656 BG mit dem das allgemeine burgerliche Gesetzbuch das Ehegesetz das Ausserstreitgesetz das Personenstandsgesetz das Namensanderungsgesetz und das Gerichtsgebuhrengesetz geandert werden BGBl 1995 25 BG mit dem das allgemeine burgerliche Gesetzbuch das Ehegesetz das Ausserstreitgesetz die Zivilprozessordnung die Exekutionsordnung und die Strafprozessordnung geandert werden BGBl 1999 125 2000 bis heute Bearbeiten Eingetragene Partnerschaft Gesetz EPG 2 3 BGBl 135 2009 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4 Dezember 2017 G 258 259 2017 9 die Wortfolge verschiedenen Geschlechtes in 44 des Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuches und im Bundesgesetz uber die eingetragene Partnerschaft Eingetragene Partnerschaft Gesetz EPG die Wortfolgen gleichgeschlechtlicher Paare in 1 gleichen Geschlechts in 2 sowie die Ziffer 1 des 5 Abs 1 als verfassungswidrig aufgehoben 4 Seit dem 1 Janner 2019 sind auch in Osterreich gleichgeschlechtliche Ehen moglich Zugleich konnen sich auch verschiedengeschlechtliche Paare verpartnern 5 Literatur BearbeitenHerbert Kalb Das Eherecht in der Republik Osterreich 1918 1978 in KRGO der OAW Hrsg Beitrage zur Rechtsgeschichte Osterreichs BRGO 2012 27 43 online Weblinks Bearbeitenwww scheidungen at Ehefahigkeit in OsterreichAnmerkungen Bearbeiten Nach Bettina Zehetner Hildegard Steger Mauerhofer Halbe Halbe Utopie Geschlechterdemokratie Rezension In frauenberatenfrauen at Frauen beraten Frauen abgerufen am 29 Juli 2011 Website Parlament Eingetragene Partnerschaft Gesetz EPG Parlamentarische Materialien zum Gesetz Abgerufen am 10 Dezember 2009 Der Standard Nationalrat fixiert Eintragung von Homo Partnerschaften BGBl I Nr 161 2017 Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt Diskriminierungsverbot Website des VfGH 5 Dezember 2017Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eherecht Osterreich amp oldid 227266983