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In der Zeit des Nationalsozialismus wurden im Deutschen Reich zahlreiche antijudische Rechtsvorschriften erlassen Nach Ausserkraftsetzung der Grundrechte durch die Reichstagsbrandverordnung vom 28 Februar 1933 wurden Teile der judischen Bevolkerung bereits ab Marz 1933 durch Berufsverbote und erste Massnahmen zur Arisierung ihrer Existenzgrundlage beraubt Die Einfuhrung des Ariernachweises durch den Erlass des Arierparagraphen am 11 April 1933 fuhrte zur weiteren Ausgrenzung und das Reichsburgergesetz vom September 1935 zum Entzug der gleichberechtigten Staatsburgerschaft Zwei Monate spater wurde in der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz definiert wer im Sinne der NS Rassenideologie juristisch als Jude zu gelten habe Die judische Bevolkerung wurde in den Folgejahren durch eine Vielzahl weiterer Massnahmen vom offentlichen Leben ausgegrenzt und gezielt gedemutigt Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkungen 2 Liste antijudischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933 1945 Auswahl 3 Literatur 4 EinzelnachweiseVorbemerkungen Bearbeiten nbsp Reichsgesetzblatt vom 7 April 1933 Gesetz zur Wiederherstellung des BerufsbeamtentumsDie rechtlichen Diskriminierungen verfolgten in den Jahren 1933 bis 1940 das Ziel die judische Bevolkerung zur Ausreise aus dem Deutschen Reich zu drangen 1 Von den 1933 dort wohnhaften etwa 560 000 Judinnen und Juden hatte bis Anfang 1939 die Halfte das Land verlassen 2 Ab 1941 dienten die Vorschriften und Massnahmen der Vorbereitung und Durchfuhrung des Holocausts Der systematischen Deportation und Ermordung fielen zwischen 5 6 und 6 3 Millionen Menschen zum Opfer darunter etwa 160 000 aus dem Deutschen Reich 3 Der Historiker Raul Hilberg beschrieb 2001 das Ziel der in die Tausende gehenden gegen die Juden gerichteten Gesetze und Verfugungen das Judentum vollstandig von Deutschland zu trennen die Juden immer druckenderen Beschrankungen zu unterwerfen und den Bereich der Verbote immer weiter auszudehnen bis alle Spharen des Lebens davon durchdrungen waren 4 Nur in den Jahren 1934 1936 und 1937 war eine vorubergehende Zuruckhaltung zu beobachten Die unterschiedlichsten Behorden auf den verschiedensten Verwaltungsebenen 5 erliessen verschiedenste Gesetze Verordnungen Durchfuhrungsverordnungen oder Anordnungen Gesetze wurden seit dem Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 von der Reichsregierung erlassen und durften von der Reichsverfassung abweichen die sich auf ein Gesetz beziehenden Verordnungen erliess in der Regel ein Reichsminister Der Reichstag spielte bei der Gesetzgebung keine Rolle mehr Ob allerdings eine Verfugung ein Gesetz oder eine Verordnung war hing in den meisten Fallen vom Rang des Unterzeichners ab und nicht von der Bedeutung des Gegenstandes 6 Es kam dabei auch zu einer Konkurrenz zwischen Regierungsbehorden wie Ministerien und parteilicher Institutionen wie der SS als beispielsweise Heinrich Himmler im Dezember 1938 die Einziehung aller Fuhrerscheine und Zulassungspapiere judischer Besitzer von Kraftwagen verfugte ohne dies vorher mit dem Reichsverkehrsministerium koordiniert zu haben 7 Wahrend des Zweiten Weltkriegs wurden viele der Verfugungen und Massnahmen nicht mehr von Ministerien sondern vom zur SS gehorenden Reichssicherheitshauptamt erlassen Raul Hilberg macht auch deutlich dass die Vorschriften und Massnahmen oft an antijudische Traditionen des Kanonischen Rechts von der Spatantike bis zum Mittelalter anknupften und listet zahlreiche Beispiele hierzu auf etwa das Blutschutzgesetz vom 15 September 1935 oder die Judenvermogensabgabe vom 12 November 1938 als Suhneleistung fur die Novemberpogrome 8 Liste antijudischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933 1945 Auswahl BearbeitenDie folgende Liste enthalt eine Auswahl der zahlreich getroffenen antijudischen Massnahmen und Vorschriften von signifikanter Tragweite der Auswirkungen und Einschrankungen fur die Betroffenen mit dem Ziel sie zu entrechten sich ihres Besitzes zu bemachtigen und sie aus der Gesellschaft auszugrenzen und gezielt zu demutigen darunter insbesondere reichsweit geltende Gesetze und Verordnungen 9 Datum Vorschrift Inhalt Quellenangabe28 Februar 1933 Reichstagsbrandverordnung Ausserkraftsetzung der Burgerrechte Verordnung des Reichsprasidenten zum Schutz von Volk und Staat Die Reichstagsbrandverordnung setzte die Burgerrechte ausser Kraft und schuf damit die Grundlage fur die willkurliche Entrechtung und Diskriminierung unter anderem auch der judischen Bevolkerung Die Artikel 114 115 117 118 123 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres ausser Kraft gesetzt Es sind daher Beschrankungen der personlichen Freiheit des Rechts der freien Meinungsausserung einschliesslich der Pressefreiheit des Vereins und Versammlungsrechts Eingriffe in das Brief Post Telegraphen und Fernsprechgeheimnis Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschrankungen des Eigentums auch ausserhalb der sonst hierfur bestimmten gesetzlichen Grenzen zulassig RGBl 1933 I S 83 10 VO Reichsprasident29 Marz 1933 Anordnung Boykottmassnahmen ab dem 1 April 1933 Aufruf zum planmassigen Boykott judischer Waren judischer Arzte und judischer Rechtsanwalte Der Boykott verpflichtet die Parteimitglieder und tritt am 1 4 1933 in Kraft zitiert nach Walk S 6 AnO Parteileiter NSDAP7 April 1933 Entlassung judischer Beamter Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 3 1 Beamte die nicht arischer Abstammung sind sind in den Ruhestand zu versetzen soweit es sich um Ehrenbeamte handelt sind sie aus dem Amtsverhaltnis zu entlassen 2 Abs 1 gilt nicht fur Beamte die bereits seit dem 1 August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front fur das Deutsche Reich oder fur seine Verbundeten gekampft haben oder deren Vater oder Sohne im Weltkrieg gefallen sind RGBl 1933 I S 175 177 11 G RK RMI RMF7 April 1933 Kundigungsrecht der Mietverhaltnisse entlassener Beamter Gesetz uber das Kundigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen 1 1 Wer nach den Vorschriften des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7 April 1933 seine Bezuge ganz oder teilweise verliert kann ein Mietverhaltnis uber Raume die er fur sich oder seine Familie gemietet hat unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kundigen Die Kundigung kann nur fur den ersten Termin erfolgen fur den sie zulassig ist RGBl 1933 I S 187 G RK RMJ7 April 1933 Rucknahme der Zulassung judischer Rechtsanwalte Gesetz uber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1 1 Die Zulassung von Rechtsanwalten die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7 April 1933 RGBl I S 175 nicht arischer Abstammung sind kann bis zum 30 September 1933 zuruckgenommen werden 2 Die Vorschrift des Abs 1 gilt nicht fur Rechtsanwalte die bereits seit dem 1 August 1914 zugelassen sind oder im Weltkrieg an der Front fur das Deutsche Reich oder fur seine Verbundeten gekampft haben oder deren Vater oder Sohne im Weltkrieg gefallen sind RGBl 1933 I S 188 G RK RMJ8 April 1933 Sportvereine Ausschluss judischer Turner und Sportler Der Hauptausschuss der Deutschen Turnerschaft beschloss am 8 9 4 1933 den Arierparagraphen einzufuhren 12 Der Arierparagraph wird bei allen deutschen Sport und Turnervereinigungen eingefuhrt Er findet nicht auf Frontkampfer oder Hinterbliebene von Gefallenen des Ersten Weltkriegs Anwendung zitiert nach Walk S 18 13 Richtl Reichssportkommissar11 April 1933 Rassegesetze Arierparagraph und Ariernachweis Erste Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums Arierparagraph Einfuhrung des Ariernachweises Zu 3 1 Als nicht arisch gilt wer von nicht arischen insbesondere judischen Eltern oder Grosseltern abstammt Es genugt wenn ein Elternteil oder ein Grosselternteil nicht arisch ist Dies ist insbesondere dann anzunehmen wenn ein Elternteil oder ein Grosselternteil der judischen Religion angehort hat 2 Wenn ein Beamter nicht bereits am 1 August 1914 Beamter gewesen ist hat er nachzuweisen dass er arischer Abstammung oder Frontkampfer der Sohn oder Vater eines im Weltkrieg Gefallenen ist Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern Militarpapiere zu erbringen 3 Ist die arische Abstammung zweifelhaft so ist ein Gutachten des beim Reichsministerium des Innern bestellten Sachverstandigen fur Rasseforschung einzuholen RGBl 1933 I S 195 14 VO RMI RMF22 April 1933 Arzte Verlust ihrer Zulassung Verordnung uber die Zulassung von Arzten zur Tatigkeit bei den Krankenkassen Durch die Verordnung wurde den Arzten die sich im kommunistischen Sinne betatigt hatten und allen nichtarischen Arzten die kassenarztliche Zulassung mit sofortiger Wirkung entzogen Nichtarische Arzte konnten jedoch ihre Zulassung behalten wenn sie bereits vor 1914 tatig gewesen waren oder wenn ihr Vater im Krieg gefallen war Wer geltend machen konnte dass sein Vater oder er selbst als Soldat oder im Sanitatsdienst an der Front tatig gewesen war konnte ebenfalls die kassenarztliche Zulassung behalten oder beantragen RGBl 1933 I S 222 15 VO RAM25 April 1933 Schulen Begrenzung der Zahl judischer Schuler Gesetz gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen Die Zahl der Neuaufnahmen judischer Schuler an hoheren Schulen wird auf 1 5 beschrankt der Gesamtanteil auf 5 Das Gesetz wird ruckwirkend auch auf die Schuler angewandt die nach den Aufnahmeprufungen im Marz bereits eingeschult worden waren Ausgenommen sind Kinder von Frontkampfern von auslandischen Staatsburgern und judische Mischlinge sie werden auch nicht in die Gesamtzahl eingerechnet RGBl 1933 I S 225 16 G RK RMI25 April 1933 Hochschulen Begrenzung der Zahl judischer Studenten Gesetz gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen Die Zahl der Neuaufnahmen judischer Studenten an allen deutschen Hochschulen wird auf 1 5 beschrankt der Gesamtanteil auf 5 In einer Verordnung zum Gesetz vom 28 Dezember 1933 wurde mit Wirkung von Januar 1934 allgemeine Richtzahlen fur die Zulassung von Studenten fest Danach wurde die Gesamtzahl der judischen Schuler an hoheren Schulen pro Jahrgang auf 15 000 begrenzt davon maximal zehn Prozent Frauen RGBl 1933 I S 225 16 G RK RMI14 Juli 1933 Einburgerungen zwischen 1918 und 1933 Widerruf Gesetz uber den Widerruf von Einburgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehorigkeit 1 Einburgerungen aus der Zeit zwischen dem 9 11 1918 und dem 30 1 1933 konnen als unerwunscht widerrufen werden RGBl 1933 I S 480 G F Fuhrer RK RMI RMF RAM Das Gesetz wurde insbesondere auf Juden aus Osteuropa angewandt zitiert nach Walk S 36 22 September 1933 Kultur Auftrittsverbot judischer Kunstler Reichskulturkammergesetz Die neu gegrundete Reichskulturkammer dient der Gleichschaltung von Kunst und Kultur im weitesten Sinne Voraussetzung fur die Mitgliedschaft ist der Ariernachweis die Nichtmitgliedschaft bedeutet gleichsam ein offentliches Arbeits und Auftrittsverbot in den Bereichen Literatur Presse Theater Musik und bildender Kunst RGBl 1933 I S 661 G RK RMfProp29 September 1933 Ausschluss von Juden aus dem Bauernstand Reichserbhofgesetz Die Reichsregierung will unter Sicherung alter deutscher Erbsitte das Bauerntum als Blutquelle des deutschen Volkes erhalten Die Bauernhofe sollen vor Uberschuldung und Zersplitterung im Erbgang geschutzt werden damit sie dauernd als Erbe der Sippe in der Hand freier Bauern bleiben Bauer kann nur sein wer deutscher Staatsburger deutschen oder stammesgleichen Blutes und ehrbar ist RGBl 1933 I S 685 692 G RK RMJ RMfLand4 Oktober 1933 Presse Ausschluss judischer Journalisten Schriftleitergesetz Das Gesetz schuf die rechtliche Grundlage fur die Kontrolle der Presseinhalte und regelte die personlichen und politischen Voraussetzungen zur Ausubung des Berufs des Schriftleiters Viele Zeitungen mussten ihr Erscheinen einstellen etwa 1 300 Journalisten verloren ihre Arbeit 3 5 Schriftleiter kann nur sein wer arischer Abstammung und nicht mit einer Person nichtarrischer Abstammung verheiratet ist zitiert nach Walk S 55 G RK RMfProp15 Dezember 1933 Hochschulen Ausschluss von Prufungen In Preussen werden nichtarische Studierende bis auf Ausnahmen von akademischen Prufungen ausgeschlossen Walk S 64 Erl PrMWiss Preussisches Ministerium fur Wissenschaft Kunst und Volksbildung Landerebene 19 Dezember 1933 Hochschulen Ausschluss vom Lehramtsstudium In Preussen wird der Ariernachweis Voraussetzung fur das Lehramtsstudium Kandidaten fur die Aufnahme in die Hochschulen fur Lehrerbildung mussen den Nachweis ihrer arischen Abstammung erbringen zitiert nach Walk S 65 Erl PrMWiss Preussisches Ministerium fur Wissenschaft Kunst und Volksbildung Landerebene 20 Januar 1934 Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit Ausschluss von Juden aus betrieblichen Fuhrungspositionen und als Vertrauensleute Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit Das Gesetz regelte den ausseren Aufbau der Betriebe und fuhrte in der Wirtschaft das Fuhrerprinzip ein Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Fuhrer des Betriebes die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Forderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat RGBl 1934 I S 45 56 Vertrauensleute mussen Mitglieder der Deutschen Arbeitfront sein Juden konnen nicht gehobene Stellungen in der Deutschen Arbeitsfront bekleiden zitiert nach Walk S 69 G RK RAM RWM RMJ RMF RMI18 Mai 1934 Reichsfluchtsteuer Enteignung judischer Emigranten Gesetz uber Anderung der Vorschriften uber die Reichsfluchtsteuer Teilenteignung der judischen Emigranten die sich wegen des Verfolgungsdrucks zur Flucht aus ihrem Heimatland entschlossen hatten RGBl 1934 I S 392 f Die Freigrenze in vermogensrechtlicher Hinsicht wird von 200 000 RM auf 50 000 herabgesetzt Dadurch ist der Kreis der Reichsfluchtsteuerpflichtigen wesentlich erweitert zitiert nach Walk S 81 G RK RMF13 Dezember 1934 Habilitationen nur mit Ariernachweis Reichshabilitationsordnung in Preussen Zum Antrag fur die Zulassung zur Habilitation ist ein Fragebogen uber die arische Abstammung des Bewerbers und seiner Ehefrau auszufullen Als Dozenten werden nur Personen zugelassen die Beamte werden konnen zitiert nach Walk S 99 PrMWiss Preussisches Ministerium fur Wissenschaft Kunst und Volksbildung Landerebene 21 Mai 1935 Wehrdienst Ausschluss judischer Rekruten Wehrgesetz Fur den aktiven Wehrdienst bildet arische Abstammung eine Voraussetzung Ob Ausnahmen zugelassen werden konnen bestimmt ein Prufungsausschuss nach noch zu erlassenden Richtlinien Nur Arier konnen Vorgesetzte in der Wehrmacht sein zitiert nach Walk S 115 f G F Fuhrer RK RWehrM RMI26 Juni 1935 Reichsarbeitsdienst Ausschluss judischer Dienstpflichtiger Gesetz fur den Reichsarbeitsdienst Das Gesetz fur den Reichsarbeitsdienst wurde am 26 Juni 1935 erlassen 1 2 lautete Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet ihrem Volk im Reichsarbeitsdienst zu dienen 3 1 lautete Der Fuhrer und Reichskanzler bestimmt die Zahl der jahrlich einzuberufenden Dienstpflichtigen und setzt die Dauer der Dienstzeit fest Zunachst wurden junge Manner vor ihrem Wehrdienst fur sechs Monate zum Arbeitsdienst einberufen Vom Beginn des Zweiten Weltkrieges an wurde der Reichsarbeitsdienst auf die weibliche Jugend ausgedehnt 7 1 Zum Reichsarbeitsdienst kann nicht zugelassen werden wer nichtarischer Abstammung ist oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist RGBl 1935 I S 769 ff G F Fuhrer RK RMI6 Juli 1935 Aufnahmestopp judischer Studenten an allen Hochschulen Aufnahmebestimmungen fur die Reichsschaft der Studierenden an den deutschen Hoch und Fachschulen Fur die Aufnahme in der Reichsschaft der Studierenden an den deutschen Hoch und Fachschulen ist die arische Abstammung Bedingung zitiert nach Walk S 120 RdErl RMWiss22 Juli 1935 Ausschluss judischer Studenten von Examina beim Jurastudium Juristenausbildungsordnung Bei der Meldung zur ersten juristischen Staatsprufung haben die Bewerber die vorgeschreibene Erklarung uber ihre arische Abstammung und uber die ihrer Ehefrau vorzulegen RGBl 1934 I S 272 736 G RMJ15 September 1935 Rassegesetze Reichsburger und Staatsangehorige Nurnberger Gesetze Reichsburgergesetz 1 1 Staatsangehoriger ist wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehort und ihm dafur besonders verpflichtet ist 2 Die Staatsangehorigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetzes erworben 2 1 Reichsburger ist nur der Staatsangehorige deutschen oder artverwandten Blutes der durch sein Verhalten beweist dass er gewillt und geeignet ist in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen 2 Das Reichsburgerrecht wird durch Verleihung des Reichsburgerbriefes erworben 3 Der Reichsburger ist der alleinige Trager der vollen politischen Rechte nach Massgabe der Gesetze RGBl 1935 I S 1146 17 G F Fuhrer RK RMI RMJ15 September 1935 Rassegesetze Blutschutzgesetz Nurnberger Gesetze Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre 1 1 Eheschliessungen zwischen Juden und Staatsangehorigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind 2 Ausserehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehorigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten 3 Juden durfen weibliche Staatsangehorige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschaftigen 4 1 Juden ist das Hissen der Reichs und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten 2 Dagegen ist ihnen das Zeigen der judischen Farben gestattet Die Ausubung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz RGBl 1935 I S 1146 f 18 G F Fuhrer RK RMI14 November 1935 Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz Definition und Einstufung Jude Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz 4 1 Ein Jude kann nicht Reichsburger sein Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu er kann ein offentliches Amt nicht bekleiden 5 1 Jude ist wer von mindestens drei der Rasse nach volljudischen Grosseltern abstammt 2 Abs 2 Satz 2 findet Anwendung 2 Als Jude gilt auch der von zwei volljudischen Grosseltern abstammende staatsangehorige judische Mischlinga der beim Erlass des Gesetzes der judischen Religionsgemeinschaft angehort hat oder danach in sie aufgenommen wird b der beim Erlass des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet RGBl 1935 I S 1333f Juden d h wer von mindestens 3 der Rasse nach volljudischen Grosseltern abstammt wobei als volljudisch gilt wer der judischen Religionsgemeinschaft angehort oder Mischlinge mit 2 volljudischen Grosseltern wenn der Mischling beim Erlass des Gesetzes der judischen Religionsgemeinschaft angehort ihr spater beitritt oder beim Erlass des Gesetzes mit einem Juden verheiratet sowie nach dem 31 6 36 geborene aussereheliche Nachkommen von Juden konnen nicht Reichsburger sein haben kein politisches Stimmrecht und konnen kein offentliches Amt bekleiden zitiert nach Walk S 139 VO F Fuhrer RK RMI StdF Stellvertreter des Fuhrers 5 November 1937 Erbrecht Gesetz uber erbrechtliche Beschrankungen wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens Erben eines deutschen Staatsangehorigen die ihre Staatsangehorigkeit verloren haben konnen ihr Erbe nicht antreten Schenkungen an solche Personen sind verboten Dem Erben eines deutschblutigen Erblassers wird der Pflichtanteil entzogen wenn er nach dem 16 September 1935 eine Mischehe eingegangen ist G F Fuhrer RK RMJ Walk S 205 26 April 1938 Anmeldung des Vermogens von Juden Verordnung uber die Anmeldung des Vermogens von Juden Jeder Jude und auch der nichtjudische Ehegatte eines Juden hat sein gesamtes in und auslandisches Vermogen anzumelden und zu bewerten VO Beauftragter fur den Vierjahresplan RMI Walk S 223 23 Juli 1938 Kennkarte Kennzeichnung J Bekanntmachung uber den Kennkartenzwang Die Kennkarte wurde als allgemeiner polizeilicher Inlandsausweis neu eingefuhrt Juden sollten bis zum 31 Dezember 1938 eine Kennkarte zu beantragen diese wurde mit einem J gekennzeichnet Bekanntmachung RMI Walk S 233 25 Juli 1938 Arzte Erloschen der Approbation IV Verordnung zum Reichsburgergesetz 1 Bestallungen Approbationen judischer Arzte erloschen am 30 September 1938 2 Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermachtigte Stelle kann auf Vorschlag der Reichsarztekammer Arzten deren Bestallung auf Grund des 1 erloschen ist die Ausubung des Arzteberufes widerruflich gestatten Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden 3 1 Juden deren Bestallung Approbation erloschen und denen eine Genehmigung nach 2 nicht erteilt ist ist es verboten die Heilkunde auszuuben 2 Ein Jude dem eine Genehmigung nach 2 erteilt ist darf abgesehen von seiner Frau und seinen ehelichen Kindern nur Juden behandeln RGBl 1935 I S 1146 VO F Fuhrer RK RMI StdF Stellvertreter des Fuhrers RMJ RMF27 Juli 1938 Umbenennung von nach judischen Personen benannten Strassennamen Judische Strassennamen Soweit dies noch nicht geschehen ist sind samtliche nach Juden und judischen Mischlingen ersten Grades benannten Strassen oder Strassenteile unverzuglich umzubenennen zitiert nach Walk S 235 RdErl RMIMit der Umbenennung sollte der Beitrag den Juden zur Entwicklung des gesellschaftlichen kunstlerischen und wissenschaftlichen Lebens in Deutschland geleistet haben negiert und aus dem kollektiven Gedachtnis der Deutschen getilgt werden 19 17 August 1938 Vornamen Israel und Sara Zweite Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes uber die Anderung von Familiennamen Juden mussen ab dem 1 Januar 1939 die zusatzlichen Vornamen Israel bzw Sara tragen und dies dem zustandigen Standesamt und der Ortspolizei mitteilen Die Namensanderungen wurden auf standesamtlichen Urkunden durch einen Stempel hinzugefugt VO RMI RMJ Walk S 237 5 Oktober 1938 Reisepasse Kennzeichnung J Verordnung uber Reisepasse von Juden Alle deutschen Reisepasse deren Inhaber Juden sind werden ungultig Die fruher ausgestellten Reisepasse sollen abgeliefert werden Auslandspasse werden wieder gultig nachdem sie mit einem J versehen worden sind VO RMI Walk S 244 12 November 1938 Suhneleistung fur das Novemberpogrom Verordnung uber eine Suhneleistung der Juden deutscher Staatsangehorigkeit Judenvermogensabgabe Kontributionszahlung von einer Milliarde Reichsmark RM als Suhneleistung fur die feindliche Haltung des Judentums gegenuber dem deutschen Volk VO Beauftragter fur den Vierjahresplan Walk S 255 12 November 1938 Schadensersatz fur das Novemberpogrom Verordnung zur Wiederherstellung des Strassenbildes bei judischen Gewerbebetrieben Judische Inhaber oder Gewerbetreibende haben alle am 9 und 10 November durch die Emporung des Volkes uber die Hetze des internationalen Judentums an Gewerbebetrieben und Wohnungen angerichteten Schaden sofort zu beseitigen und die Kosten fur die Wiederherstellung selbst zu tragen VO Beauftragter fur den Vierjahresplan Walk S 254 12 November 1938 Gewerbeverbot Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben 1 1 Juden 5 der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 November 1935 Reichsgesetzbl I S 1333 ist vom 1 Januar 1939 ab der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen Versandgeschaften oder Bestellkontoren sowie der selbstandige Betrieb eines Handwerks untersagt 2 Ferner ist ihnen mit Wirkung vom gleichen Tage verboten auf Markten aller Art Messen oder Ausstellungen Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten dafur zu werben oder Bestellungen darauf anzunehmen 3 Judische Gewerbebetriebe Dritte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 Juni 1938 Reichsgesetzbl I S 627 die entgegen diesem Verbot gefuhrt werden sind polizeilich zu schliessen 2 1 Ein Jude kann vom 1 Januar 1939 ab nicht mehr Betriebsfuhrer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20 Januar 1934 Reichsgesetzbl I S 45 sein 2 Ist ein Jude als leitender Angestellter in einem Wirtschaftsunternehmen tatig so kann ihm mit einer Frist von sechs Wochen gekundigt werden Mit Ablauf der Kundigungsfrist erloschen alle Anspruche des Dienstverpflichteten aus dem gekundigten Vertrage insbesondere auch Anspruche auf Versorgungsbezuge und Abfindungen 3 1 Ein Jude kann nicht Mitglied einer Genossenschaft sein 2 Judische Mitglieder von Genossenschaften scheiden zum 31 Dezember 1938 aus Eine besondere Kundigung ist nicht erforderlich RGBl 1938 I S 1580 VO Beauftragter fur den Vierjahresplan15 November 1938 Schulen Ausschluss judischer Schuler Schulunterricht an Juden Nach der ruchlosen Mordtat von Paris kann es keinem deutschen Lehrer und keiner deutschen Lehrerin mehr zugemutet werden an judische Schulkinder Unterricht zu erteilen Auch versteht es sich von selbst dass es fur deutsche Schuler und Schulerinnen unertraglich ist mit Juden in einem Klassenraum zu sitzen Die Rassentrennung im Schulwesen ist zwar in den letzten Jahren im allgemeinen bereits durchgefuhrt doch ist ein Restbestand judischer Schuler auf den deutschen Schulen ubriggeblieben dem der gemeinsame Schulbesuch mit deutschen Jungen und Madeln nunmehr nicht weiter gestattet werden kann Vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Regelung ordne ich daher mit sofortiger Wirkung an 1 Juden ist der Besuch deutscher Schulen nicht gestattet Sie durfen nur judische Schulen besuchen Soweit es noch nicht geschehen sein sollte sind alle zur Zeit eine deutsche Schule besuchenden judischen Schuler und Schulerinnen sofort zu entlassen siehe hierzu Walk S 256 RdErl RMWiss28 November 1938 Verbot des Aufenthalts im offentlichen Raum an bestimmten Tagen Polizeiverordnung uber das Auftreten der Juden in der Offentlichkeit Polizeiverordnung zur Ermachtigung der Lokalbehorden Juden an bestimmten Tagen h h an Nazifeiertagen von den Strassen zu verbannen 20 1 Die Regierungsprasidenten in Preussen Bayern und in den sudetendeutschen Gebieten die ihnen gleichstehenden Behorden in den ubrigen Landern des Altreichs die Landeshauptmanner der Burgermeister in Wien im Lande Osterreich und der Reichskommissar fur das Saarland konnen Juden deutscher Staatsangehorigkeit und staatenlosen Juden 5 der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 November 1935 RGBl I S 1333 raumliche und zeitliche Beschrankungen des Inhalts auferlegen dass sie bestimmte Bezirke nicht betreten oder sich zu bestimmten Zeiten in der Offentlichkeit nicht zeigen durfen RGBl I S 1676 VO RMI Walk S 260 29 November 1938 Brieftauben Verbot Juden durfen keine Brieftauben mehr halten VO RMI Walk S 261 3 Dezember 1938 Zwangsverkauf Gewerbebetriebe Verordnung uber den Einsatz des judischen Vermogens Juden wurde auferlegt ihre Gewerbebetriebe zu verkaufen oder abzuwickeln ihren Grundbesitz zu veraussern und ihre Wertpapiere bei einer Devisenbank zu hinterlegen Ausserdem durften sie Juwelen Edelmetalle und Kunstgegenstande nicht mehr frei veraussern VO RWM RMI Walk S 262 3 Dezember 1938 Kraftfahrzeuge Einzug Kfz Papiere und Fuhrerscheine Einziehung der Fuhrerscheine und Zulassungspapiere der Juden Die Fuhrerscheine und Kraftwagenzulassungsbescheinigungen der Juden werden fur ungultig erklart und ihre Ablieferung angeordnet zitiert nach Walk S 262 Erl Reichsfuhrer der SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich HimmlerHimmler war fur die Einziehung der Kfz Papiere und Fuhrerscheine eigentlich nicht zustandig die Rechtsgultigkeit des Erlasses bei den nachgeordneten Behorden deshalb umstritten kam aber dennoch teilweise zur Anwendung 7 Am 22 Februar 1939 erfolgte ein entsprechender Erlass des Reichsverkehrsministeriums Fuhrerscheine und Kraftfahrzeugscheine die fur Juden ausgestellt sind sind sofort einzuziehen zitiert nach Walk S 283 28 Dezember 1938 Schreiben Gorings an die Reichsminister Mietverhaltnisse Schlaf und Speisewagenverbot u a Der Fuhrer hat auf meinen Vortrag folgende Entscheidungen in der Judenfrage getroffen 1a Der Mieterschutz fur Juden ist generell nicht aufzuheben Dagegen ist es erwunscht in Einzelfallen nach Moglichkeit so zu verfahren dass Juden in einem Haus zusammengelegt werden soweit die Mietverhaltnisse dies gestatten 1b Aus diesem Grunde ist die Arisierung des Hausbesitzes an das Ende der Gesamtarisierung zu stellen d h es soll vorlaufig nur dort der Hausbesitz arisiert werden wo in Einzelfallen zwingende Grunde dafur vorliegen Vordringlich ist die Arisierung der Betriebe und Geschafte des landwirtschaftlichen Grundbesitzes der Forsten u a 2 Die Benutzung von Schlafwagen und Speisewagen ist Juden zu untersagen Andererseits sollen keine besonderen Judenabteile bereitgestellt werden Ebensowenig darf ein Verbot fur die Benutzung von Eisenbahnen Strassenbahnen Vorort Stadt und Untergrundbahnen Omnibussen und Schiffen ausgesprochen werden 3 Der Judenbann soll nur fur gewisse der Offentlichkeit zugangliche Einrichtungen usw ausgesprochen werden Dazu gehoren solche Hotels und Gaststatten in denen vor allem die Parteigenossenschaft verkehrt Ferner kann der Judenbann fur Badeanstalten gewisse offentliche Platze Badeorte usw ausgesprochen werden Beauftragter fur den Vierjahresplan Hermann Goring 21 Die von Goring angeordneten Massnahmen wurden durch weitere Rechtsverordnungen in den kommenden Monaten wirksam 17 Januar 1939 Berufsverbot fur Zahnarzte Tierarzte und ApothekerAchte Verordnung zum Reichsburgergesetz judischen Zahnarzten Tierarzten und Apothekern wird zum 31 Januar 1939 die Approbation entzogen 22 23 Februar 1939 Schlaf und Speisewagenverbot Ein Verbot der Benutzung von Schlaf und Speisewagenverbot fur Juden wurde am 23 Februar 1939 von Reichsverkehrsminister Julius Dorpmuller in Kraft gesetzt 23 Das Verbot ging auf eine Anregung von Joseph Goebbels zuruck die Goring nach Entscheidung des Fuhrers modifiziert in einer als geheim gekennzeichneten Richtlinie am 28 Dezember 1938 niederlegte 24 30 April 1939 Mietverhaltnisse Beschrankung und Aufhebung Gesetz uber Mietverhaltnisse mit Juden Mietverhaltnisse zwischen nichtjudischen Vermietern und judischen Mietern konnten aufgelost werden judische Mieter dafur zwangsweise in Judenhausern untergebracht werden G F Fuhrer RK RMJ RAM StdF Stellvertreter des Fuhrers RMI Walk S 292 4 Juli 1939 Zehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz Reichsvereinigung der Juden in Deutschland Zehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz 1 1 Die Juden werden in einer Reichsvereinigung zusammengeschlossen 2 Die Reichsvereinigung ist ein rechtsfahiger Verein Sie fuhrt den Namen Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und hat ihren Sitz in Berlin 3 Die Reichsvereinigungen bedient sich als ortlicher Zweigstellen der judischen Kulturvereinigungen 2 1 Die Reichsvereinigung hat den Zweck die Auswanderung der Juden zu fordern 2 Die Reichsvereinigung ist ausserdem 1 Trager des judischen Schulwesens 2 Trager der freien judischen Wohlfahrtspflege 3 Der Reichsminister des Innern kann der Reichsvereinigung weitere Aufgaben ubertragen 3 1 Der Reichsvereinigung gehoren alle staatsangehorigen und staatenlosen Juden an die ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt im Reichsgebiet haben RGBl 1939 I S 1097 f VO RMI StdF Stellvertreter des Fuhrers RMWiss RMfkirchA20 September 1939 Radioapparate Verbot Juden wird der Besitz von Radioapparaten verboten sie mussen ihre Radios abliefern DurchfgB RSHA Walk S 305 4 Mai 1940 Ausgangssperren Ausgangssperre fur Juden von 20 bis 6 Uhr Winter bzw 21 bis 5 Uhr Sommer Erl RSHA Walk S 320 29 Juli 1940 Telefonanschlusse Kundigung Juden werden die Telefonanschlusse zum 30 September 1940 gekundigt RdErl RPM Walk S 326 2 August 1941 Offentliche Buchereien Verbot Benutzung von Leihbuchereien durch Juden Juden durfen die allgemeinen Leihbibliotheken nicht benutzen Bekanntmachung Prasident Reichsschrifttumskammer Walk S 345 1 September 1941 Judenstern Kennzeichnungspflicht Polizeiverordnung uber die Kennzeichnung der Juden Juden vom vollendeten sechsten Lebensjahr an wurden ab dem 15 September 1941 verpflichtet einen gelben Judenstern sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstuckes in Herznahe fest aufgenaht zu tragen Nur Mischlinge und judische Partner in privilegierten Mischehen sind davon ausgenommen Juden durfen keine Orden und Ehrenzeichen mehr tragen und den Wohnort nicht mehr ohne schriftliche polizeiliche Genehmigung verlassen VO RMI Walk S 347 23 Oktober 1941 Ausreiseverbot Verbot der Auswanderung von Juden Die Auswanderung von Juden aus Deutschland ist ausnahmslos fur die Dauer des Krieges verboten Erl RSHA Walk S 353 24 Oktober 1941 Freundschaftliche Beziehungen zu deutschblutigen Personen Verbot Verhalten Deutschblutiger gegenuber Juden Deutschblutige Personen die in der Offentlichkeit freundschaftliche Beziehungen zu Juden zeigen sind aus erzieherischen Grunden vorubergehend in Schutzhaft zu nehmen bzw in schwerwiegenden Fallen bis zur Dauer von drei Monaten in ein Konzentrationslager Stufe I einzuweisen Der judische Teil ist in jedem Falle bis auf weiteres unter Einweisung in ein Konzentrationslager in Schutzhaft zu nehmen RdErl RSHA Walk S 353 25 November 1941 Aberkennung Staatsburgerschaft und Enteignung Elfte Verordnung zum Reichsburgergesetz Aberkennung der Staatsburgerschaft und Enteignung Mit der Verlegung des gewohnlichen Aufenthalts ins Ausland verlieren Juden die Staatsangehorigkeit Das Vermogen des Juden der die deutsche Staatsangehorigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert verfallt mit dem Verlust der Staatsangehorigkeit dem Reich Das verfallene Vermogen soll zur Forderung aller mit der Losung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen Die Regelung betraf fast ausschliesslich deportierte Judinnen und Juden VO RMI RMJ RMF RGBl I 722 724 Walk S 357 4 November 1941 Deportationen Abschiebungen von Juden Juden die nicht in volkswirtschaftlich wichtigen Betrieben beschaftigt sind werden in den nachsten Monaten in die Ostgebiete abgeschoben Das Vermogen der abzuschiebenden Juden wird zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen ausser 100 RM und 50 kg Gepack je Person Die abzuschiebenden Juden haben der Gestapo vorher ein Vermogensverzeichnis einzureichen Schreiben o A Walk S 355 13 November 1941 Schreibmaschinen Fahrrader Fotoapparate und Fernglaser Beschlagnahme Erfassung von Schreibmaschinen Fahrrader Photoapparaten und Fernglasern Samtliche in judischem Privatbesitz befindlichen Schreibmaschinen Rechenmaschinen Vervielfaltigungsapparate Fahrrader Photoapparate und Fernglaser sind zu erfassen und abzuliefern Vfg RSHA Walk S 355 12 Dezember 1941 Telefonzellen Verbot Verbot der Benutzung offentlicher Fernsprechzellen durch Juden Juden die in der Offentlichkeit den Judenstern tragen mussen ist die Benutzung offentlicher Fernsprechzellen verboten Erl RSHA Walk S 360 4 Januar 1942 Winterkleidung Beschlagnahme Sammelaktion fur die Ostfront Juden die in der Offentlichkeit den Judenstern tragen mussen haben bis zum 16 1 42 die in ihrem Besitz befindlichen Pelz und Wollsachen sowie Skier Ski und Bergschuhe abzuliefern Vergutung wird nicht gewahrt Erl RSHA Walk S 362 14 Februar 1942 Kuchenverkauf Verbot Keine Kuchenabgabe an Juden und Polen In Backereien Konditoreien usw sind Schilder anzubringen die darauf hinweisen dass Kuchen an Juden und Polen nicht abgegeben werden Vfg Leiter der Parteikanzlei Walk S 362 15 Februar 1942 Haustiere Verbot Juden durfen keine Haustiere mehr halten AnO o A Walk S 364 16 Februar 1942 Offentliche Verkehrsmittel Verbot Erganzung zur Polizeiverordnung uber die Kennzeichnung der Juden vom 1 9 1941 Die Benutzung der offentlichen Verkehrmittel durch Juden ist aufs ausserste zu beschranken RdErl RSHA Walk S 364 17 Februar 1942 Bezug von Zeitungen Verbot Zeitungsbezug durch Juden Juden sind von der Belieferung von Zeitungen Zeitschriften Gesetz und Verordnungsblattern durch die Post durch Verlage oder Strassenhandler ausgeschlossen AnO RSHA Walk S 364 13 Marz 1942 Judenstern an Wohnungen Kennzeichnung der Wohnungen von Juden Zur Verhinderung von Tarnungen werden Juden angewiesen ihre Wohnungen mit einem schwarzen Judenstern an der Eingangstur zu kennzeichnen Erl RSHA Walk S 366 12 Mai 1942 Rauchwaren Verbot Raucherkarten Juden erhalten keine Raucherkarte zum Bezug von Tabakwaren Ausnahmen gelten nur fur Schwerkriegsbeschadigte und in privilegierten Mischehen lebende Juden zitiert nach Walk S 376 Erl1 Juli 1942 Schulen Auflosung und Verbot Verbot und Auflosung judischer Schulen und der Beschulung judischer Kinder RdErl RMWiss Walk S 379 18 September 1942 Lebensmittel Einschrankung Lebensmittelversorgung der Juden Die Versorgung von Juden mit Fleisch Fleischprodukten Eiern Milch und anderen zugeteilten Lebensmitteln wird eingestellt Lebensmittelrationen fur judische Kinder werden gekurzt Die Lebensmittelkarten von Juden werden besonders gekennzeichnet Erl RSHA Walk S 387 9 Oktober 1942 Kauf von Buchern Verbot Kauf von Buchern Der Kauf von Buchern ist Juden nur bei der Abholung Buchvertrieb der Reichsvereinigung nach Massgabe der dort vorhandenen Bestande nicht aber in Buchhandlungen gestattet zitiert nach Walk S 387 AnO RFSSuCdDP1 Juli 1943 Dreizehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz Entzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit Einzug der Vermogens nach dem Tode Dreizehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz 1 1 Strafbare Handlungen von Juden werden durch die Polizei geahndet 2 1 Nach dem Tode eines Juden verfallt sein Vermogen dem Reich RGBl 1943 I S 372 VO RMI RMF RMJ16 Februar 1945 Vernichtung von Akten Behandlung von Entjudungsakten Wenn der Abtransport von Akten deren Gegenstand anti judische Tatigkeiten sind nicht moglich ist sind sie zu vernichten damit sie nicht dem Feind in die Hande fallen zitiert nach Walk S 406 RdErl RWMLiteratur BearbeitenBruno Blau Das Ausnahmerecht fur die Juden in Deutschland 1933 1945 Verl Allgemeine Wochenzeitung der Juden in Deutschland Dusseldorf 1965 3 Auflage Wolf Gruner Bearb Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 VEJ Band 1 Deutsches Reich 1933 1937 Munchen 2019 ISBN 978 3 486 58480 6 Lisa Hauff Bearb Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 VEJ Band 11 Deutsches Reich und Protektorat Bohmen und Mahren April 1943 1945 Munchen 2020 ISBN 978 3 11 036499 6 Susanne Heim Bearb Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 VEJ Band 2 Deutsches Reich 1938 August 1939 Munchen 2009 ISBN 978 3 486 58523 0 Susanne Heim Bearb Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 VEJ Band 6 Deutsches Reich und Protektorat Bohmen und Mahren Oktober 1941 Marz 1943 Munchen 2019 ISBN 978 3 11 036496 5 Raul Hilberg Die Quellen des Holocaust Entschlusseln und Interpretieren S Fischer Frankfurt M 2001 ISBN 3 10 033626 7 Raul Hilberg Die Vernichtung der europaischen Juden Fischer Taschenbuch Verlag Frankfurt M 1994 ISBN 3 596 10611 7 Andrea Low Bearb Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 VEJ Band 3 Deutsches Reich und Protektorat Bohmen und Mahren September 1939 September 1941 Munchen 2012 ISBN 978 3 486 58524 7 Joseph Walk Hrsg Das Sonderrecht fur die Juden im NS Staat Muller Huthig Heidelberg 1996 2 Auflage ISBN 3 8252 1889 9Einzelnachweise Bearbeiten Raul Hilberg differenziert die Judenverfolgung in zwei Phasen Emigration 1933 40 und Ausrottung 1941 45 s Raul Hilberg Die Vernichtung der europaischen Juden Frankfurt M 1994 Bd 1 S 57 Jahrliche Entwicklung der judischen Bevolkerung in Deutschland 1933 1943 online unter statistik des holocaust de Abgerufen 4 Februar 2023 Wolfgang Benz Hrsg Dimension des Volkermords Die Zahl der judischen Opfer des Nationalsozialismus DTV Munchen 1996 ISBN 3 423 04690 2 und Burkhard Asmuss Hrsg Holocaust Der nationalsozialistische Volkermord und die Motive seiner Erinnerung Deutsches Historisches Museum Berlin 2002 ISBN 3 932353 60 9 Die Zahl 160 000 bezieht sich auf die Grenzen des Deutschen Reichs im Jahr 1937 Von 1938 bis 1940 vergrosserte sich das Reichsgebiet und entsprechend auch die Zahl der judischen Bewohner erheblich Raul Hilberg Die Quellen des Holocaust Entschlusseln und Interpretieren Frankfurt M 2001 S 24 Raul Hilberg Die Quellen des Holocaust Entschlusseln und Interpretieren Frankfurt M 2001 S 25 Raul Hilberg Die Quellen des Holocaust Entschlusseln und Interpretieren Frankfurt M 2001 S 26 a b Raul Hilberg Die Quellen des Holocaust Entschlusseln und Interpretieren Frankfurt M 2001 S 28 Raul Hilberg Die Vernichtung der europaischen Juden Frankfurt M 1994 Bd 1 S 16 21 Im 1996 in zweiter Auflage erschienenen Band herausgegebenen Band von Joseph Walk sind uber 2 000 solcher Rechtsvorschriften in Kurzform aufgelistet Joseph Walk Hrsg Das Sonderrecht fur die Juden im NS Staat Eine Sammlung der gesetzlichen Massnahmen und Richtlinien C F Muller Verlag 1981 2 Aufl 1996 Einen Uberblick gibt auch Axel Tschentscher Dokumente des Nationalsozialismus Themenliste Antisemitismus Universitat Bern online unter servat unibe ch Abgerufen 4 Februar 2023 Reichsgesetzblatt 1933 Teil I S 83 Reichsgesetzblatt 1933 Teil I S 175 177 VEJ 1 36 S 142 f Dort mit einem abweichenden Datum 25 April 1939 Die Darstellung in der VEJ 1 36 legen aber nahe dass dieses Datum nicht zutreffend sein kann Reichsgesetzblatt 1933 Teil I S 195 Reichsgesetzblatt 1933 Teil I S 222 a b Reichsgesetzblatt 1933 Teil I S 225 Reichsgesetzblatt 1935 Teil I S 1146 Reichsgesetzblatt 1935 Teil I S 1146 f Dorothee Hochstetter Motorisierung und Volksgemeinschaft Kapitel X Diskriminierungs und Gewaltmassnahmen gegen Juden Hrsg Oldenbourg Wissenschaftsverlag 2005 S 405 doi 10 1524 9783486596304 403 Raul Hilberg Die Vernichtung der europaischen Juden Frankfurt M 1994 Bd 1 S 17 Zitiert nach Hauptstaatsarchiv Dusseldorf RW 18 14 Bl 151 ff online unter holocaust chronologie de Abgerufen 11 Februar 2023 Achte Verordnung zum Reichsburgergesetz 1939 Alfred Gottwaldt Diana Schulle Juden ist die Benutzung von Speisewagen untersagt Die antijudische Politik des Reichsverkehrsministeriums zwischen 1933 und 1945 veroffentlichte Fassung eines vom Bundesministerium fur Verkehr Bau und Stadtentwicklung beauftragten Gutachtens Hentrich amp Hentrich Teetz 2007 ISBN 978 3 938485 64 4 S 54 VEJ 2 215 S 583 sowie Anm 16 auf S 415 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Liste antijudischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933 1945 amp oldid 238943782