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Das Gesetz gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25 April 1933 reglementierte wahrend der Zeit des Nationalsozialismus die Anzahl der Schuler hoherer Schulen und Studenten und berucksichtigte dabei das rassistische Merkmal einer nichtarischen Abstammung Das Gesetz ist vor allem als Teil der antisemitischen Gesetzgebung im Nationalsozialismus bekannt Neben Nichtariern waren insbesondere auch Frauen von Einschrankungen betroffen Gesetz gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25 April 1933Im engeren Sinne setzte das von Reichskanzler Hitler und Reichsinnenminister Wilhelm Frick unterzeichnete Gesetz den allgemeinen Rahmen dafur den Anteil von Reichsdeutschen nicht arischer Abstammung d h insbesondere von deutschen Juden unter Schulern und Studenten zu begrenzen Einzelheiten sollten laut Gesetz von Reichsinnenminister Frick bestimmt werden 1 Demgemass verabschiedete Frick bereits am gleichen Tag die Erste Verordnung zu diesem Gesetz die insbesondere die konkreten Quoten fur deutsche Nichtarier unter anderem hochstens 1 5 Prozent aller Neuaufnahmen an hoheren Schulen und Hochschulen festlegte 2 In einer Verordnung vom 28 Dezember 1933 legte Frick ausserdem mit Wirkung von Januar 1934 allgemeine Richtzahlen fur die Zulassung von Studenten fest Danach durften maximal 15 000 Abiturienten des Jahrgangs 1934 ein Hochschulstudium aufnehmen davon nur zehn Prozent Frauen Wenn vom Gesetz gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen gesprochen wird sind in der Regel auch die Verordnung uber die 1 5 Prozent Quote nicht aber die bald wieder abgeschafften allgemeinen Zulassungsbeschrankungen gemeint Die antijudischen Regelungen fanden nicht an allen hoheren Bildungseinrichtungen Anwendung da der Anteil der betroffenen Schuler und Studenten nicht uberall die gesetzlichen Quoten uberschritt Andernorts kam es zu Abschulungen und Exmatrikulationen mit schweren Folgen fur die Betroffenen Die mit dem Jahr 1934 eingesetzten allgemeinen Richtzahlen fuhrten dazu dass das Abitur Abschluss des Gymnasiums ab dem Jahrgang 1934 von der Hochschulreife Zugangsberechtigung zu Universitaten abgekoppelt wurde Je nach Land mussten Manner und insbesondere die durch die Regelungen harter betroffenen Frauen neben schulischen Leistungen zum Teil auch noch charakterlich oder politisch uberzeugen bevor ihnen die Hochschulreife zugesprochen wurde 3 Die Festsetzung von allgemeinen Studenten Hochstzahlen wurde bereits 1935 wieder fallen gelassen 4 Das allgemeine Gesetz und seine rassistischen Verordnungen blieben hingegen bis 1940 in Kraft Nachdem judischen Schulern der Schulbesuch in offentlichen Schulen mit Ablauf des 30 Juli 1939 nicht mehr erlaubt war wurde das Gesetz im Januar 1940 durch eine nicht veroffentlichte Verordnung aufgehoben 5 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 1 1 Allgemeiner Rahmen und Quotierung des Gesetzes 1 2 Erste Verordnung zum Gesetz 1 2 1 Konkrete Quotierung und Verbot des Wechsels an andere Institute 1 2 2 Anwendungsrahmen der Regelungen 2 Anwendung und Folgen fur die nichtarischen Betroffenen 3 Vorgeschichte und Zustandekommen des Gesetzes 4 Weitere Restriktionen gegen Juden 5 Antisemitische Bedeutung des Gesetzes 6 Siehe auch 7 Gesetzestext und benutzte Literatur 8 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenAllgemeiner Rahmen und Quotierung des Gesetzes Bearbeiten Das Gesetz gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen sollte nach eigener Aussage die Zahl der Schuler von hoheren Schulen und Studenten an Hochschulen soweit beschranken dass die grundliche Ausbildung gesichert und dem Bedarf der Berufe genugt ist 1 Die Landesregierungen hatten die Aufnahmezahl der Schuler pro hoherer Schule sowie der Studenten pro Fakultat festzulegen 2 Laut der zeitgleich erlassenen Verordnung galt das Gesetz auch fur Fakultaten ahnliche Gliederungseinheiten siehe unten Hohere Schulen und Fakultaten deren Besucherzahl in einem besonders starken Missverhaltnis zum Bedarf der Berufe stand sollten im Laufe des Schuljahres 1933 die Zahl ihrer bereits aufgenommenen Schuler und Studenten senken soweit dies ohne ubermassige Harten moglich war 3 1 4 des Gesetzes bestimmte die besondere Behandlung von Reichsdeutschen die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7 April 1933 nicht arischer Abstammung sind und damit insbesondere deutscher Juden Ihr Anteil an den neuaufgenommenen Schulern bzw Studenten einer jeden hoheren Schule und Fakultat durfte den Anteil von Nichtariern in der reichsdeutschen Gesamtbevolkerung Anfang 1933 ca ein Prozent 6 nicht ubersteigen letztere Zahl werde reichseinheitlich festgesetzt Die am gleichen Tag erlassene Verordnung legte eine Quote von maximal 1 5 Prozent reichsdeutschen Nichtariern fest siehe unten Auch bei der Senkung der Schuler und Studentenzahlen gemass 3 sei nach Ariern und Nichtariern zu unterscheiden wobei dafur eine gesonderte hohere Quote benutzt werden konne siehe unten Ausgenommen wurden reichsdeutsche Nichtarier von den Regelungen gemass 4 Abs 3 wenn ihr Vater auf Seiten Deutschlands oder seiner Verbundeten im Ersten Weltkrieg gekampft hatte Frontkampferprivileg oder wenn ihre Eltern vor Inkrafttreten des Gesetzes geheiratet hatten und mindestens ein Elternteil oder mindestens zwei Grosseltern arischer Abkunft waren diese Schuler bzw Studenten wurde bei der Berechnung der in 4 Abs 1 2 festgelegten Quoten nicht berucksichtigt 1 Das Gesetz war ausdrucklich gegenuber internationalen Vertragen nachrangig 5 und seine Ausfuhrungsbestimmungen sollten vom Reichsinnenminister erlassen werden 6 Das Gesetz trat wie allgemein ublich mit seiner Verkundung in Kraft 7 1 Erste Verordnung zum Gesetz Bearbeiten Konkrete Quotierung und Verbot des Wechsels an andere Institute Bearbeiten Die Erste Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen des Reichsinnenministers vom 25 April 1933 legte entsprechend 6 des Gesetzes die Ausfuhrungsbestimmungen fest 1 In ihr wurden die Quoten nichtarischer reichsdeutscher Schuler bzw Studenten festgelegt Art 8 Nur noch maximal 1 5 Prozent aller neuaufgenommenen Schuler bzw Studenten pro hoherer Schule bzw Fakultat durften nichtarische Reichsdeutsche sein diese Zahl lag damit leicht uber der im Gesetz 4 Abs 1 geforderten Zahl die sich gemass dem Anteil von Nichtariern an der deutschen Bevolkerung ergeben hatte Anfang 1933 ca ein Prozent 6 Kleine Schulen und Fakultaten die laut der 1 5 Prozent Regel uberhaupt keinen nichtarischen Schuler bzw Studenten zulassen durften d h weniger als 67 Neuaufnahmen durften ausserdem ausnahmsweise einen einzigen solchen Schuler bzw Studenten aufnehmen danach waren aber weitere nichtarische Besucher nur erlaubt sofern damit die Gesamtzahl aller nichtarischen Neuaufnahmen seit Inkrafttreten des Gesetzes unter 1 5 Prozent blieb Art 9 Abs 3 2 Zudem legte Art 11 der Verordnung fest dass die 1 5 Prozent Quote auch ruckwirkend fur das laufende Schuljahr bzw das Sommersemester 1933 anzuwenden sei nichtarische reichsdeutsche Schul bzw Studienanfanger mussten daher ruckwirkend von den hoheren Schulen bzw Hochschulen verwiesen werden bis ein Anteil von 1 5 Prozent erreicht war 2 Art 8 spezifizierte ferner dass maximal ein Anteil von funf Prozent nichtarischen reichsdeutschen Schulern bzw Studenten an einer hoheren Schule oder Fakultat bleiben durften wenn sie gemass 3 Abs 2 des Gesetzes ihre Schuler und Studentenzahlen senken musste nichtarische Reichsdeutsche blieben also von den Schul bzw Universitatsverweisen verschont wenn sie seit mindestens 1932 eine Einrichtung besuchten deren Schuler bzw Studentenzahlen laut Gesetz den Bedarf der Berufe nicht uberschritt 3 Abs 2 des Gesetzes Ferner stellte Art 2 der Verordnung auch allgemein fest dass der Reichsinnenminister d h der Verfasser des Textes fur die Zulassungsbeschrankungen fur Schuler und Studenten 1 des Gesetzes allgemeine Richtzahlen bestimmen konne 2 Die Bestimmung welche Schularten und Fakultaten laut 3 des Gesetzes ihre Besucherzahlen senken mussten wurde den Landesregierungen ubertragen Art 6 Abs 1 sie konnten damit entscheiden ob eine hohere Schule oder Fakultat mit uber funf Prozent nichtarischen reichsdeutschen Besuchern diesen Anteil auf funf Prozent zu senken hatte oder nicht Der Reichsinnenminister behielt sich allerdings zur Herstellung eines gleichmassigen Verfahrens vor die Entscheidung auch selbst treffen zu konnen Art 6 Abs 2 2 Die von den Abschulungen und Exmatrikulationen betroffenen Schuler und Studenten durften ihre Studien nicht an anderen Bildungseinrichtungen fortsetzen Art 7 Schuler durften nicht auf eine andere Schule der gleichen Art wechseln Art 7 Abs 1 Um ihnen einen angemessenen Bildungsabschluss zu ermoglichen durften die Landesregierungen allerdings besondere Einrichtungen und Anordnungen treffen sic Art 7 Abs 2 Studenten wurden ersatzlos vom weiteren Hochschulstudium ausgeschlossen Art 7 Abs 3 2 Anwendungsrahmen der Regelungen Bearbeiten Die ubrigen Paragraphen der Verordnung prazisierten den Anwendungsrahmen der Regelungen Dazu gehorte die Bestimmung dass sich der Geltungsrahmen des Gesetzes ausdrucklich auf offentliche wie auch private Bildungseinrichtungen erstrecke und im Zweifelsfall die Landesregierungen entschieden ob eine Schule oder Hochschule betroffen sei Art 1 Neben Fakultaten waren dabei auch fakultatenahnliche Gliederungseinheiten z B Abteilungen betroffen Art 3 Die Senkung von Schuler bzw Studentenzahlen laut 3 des Gesetzes und die Berechnung der Neuaufnahmezahlen konnten in Schulen bzw Fakultaten nach Fachrichtungen getrennt vorgenommen werden Art 5 2 Die Fakultaten mussten die 1 5 Prozent Quote innerhalb der Ersteinschreibungen wahren Art 9 Abs 1 Die Regelung galt analog fur die Neuaufnahmen von Schulen solange diese Schule noch von Schulern nicht arischer Abstammung besucht ist die im Rahmen der Verhaltniszahl des 4 Abs 2 auf ihr verblieben sind Art 9 Abs 2 Als Neuaufnahme von Schulern bzw Studenten galt die erstmalige Aufnahme in eine reichsdeutsche hohere Schule gleichwelcher Form bzw in eine Fakultat der betreffenden Art Art 4 Wechselte ein Schuler der erst seit Inkrafttreten des Gesetzes eine hohere Schule besuchte die Schule wurde er an seiner neuen Schule in deren Anteilszahl eingerechnet Art 10 eine parallele Regelung fur Studenten wurde nicht erlassen 2 Anwendung und Folgen fur die nichtarischen Betroffenen BearbeitenDas Gesetz fuhrte nicht an allen hoheren Schulen und Hochschulen zum Ausschluss von Nichtariern An vielen Universitaten betrug der Anteil judischer Studierender weniger als 1 Prozent Zudem fielen zahlreiche nichtarische Studierende unter die Ausnahmeregeln des Gesetzes weil ihre Vater im Ersten Weltkrieg fur das Deutsche Reich gekampft hatten oder weil ein Elternteil arisch war Letztlich mussten daher nur an vier Hochschulen Frankfurt Main Konigsberg Leipzig TH Berlin insgesamt 49 nichtarische Studierende aufgrund dieses Gesetzes ihr Studium beenden 7 Die Betroffenen die von hoheren Schulen bzw Universitaten ausgeschlossen wurden hatten in der Regel keine Moglichkeit mehr in Deutschland auf anderem Wege eine Berufsausbildung abzuschliessen Das verscharfte ihre Situation die aufgrund der rassistischen Verfolgungen ohnehin immer schwieriger wurde Fur viele schien nur die Flucht ins Ausland Abhilfe zu versprechen Allerdings konnten sie auch dort oft nicht ihr Studium fortsetzen falls sie bereits Abschlusse erreicht hatten wurden diese oft nicht anerkannt Die Folge waren ahnlich wie bei anderen Fluchtlingen des Dritten Reiches oft langwierige Versuche im neuen Land Fuss zu fassen die zum Teil nach Zwischenstationen in weiteren Landern oft in den USA England oder in Palastina Israel endeten 8 Vorgeschichte und Zustandekommen des Gesetzes BearbeitenZulassungsbeschrankungen zu Hochschulen waren in Preussen schon vor 1933 erwogen worden um die Entstehung eines akademischen Proletariats zu verhindern Im fruhen 20 Jahrhundert waren Juden an deutschen Hochschulen im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gesamtbevolkerung uberreprasentiert dabei war der Anteil der Judinnen an den generell unterreprasentierten Studentinnen doppelt so hoch wie der Anteil der mannlichen Juden an den mannlichen Studenten 9 Mit deutlicher Zielrichtung forderte der Nationalsozialistische Deutsche Studentenbund NSDStB schon 1929 einen Numerus clausus fur Juden und Nichtdeutsche Im Aufruf zum Judenboykott den die Reichsleitung der NSDAP am 30 Marz 1933 im Volkischen Beobachter veroffentlichte wurde gefordert die Anzahl der judischen Beschaftigten in allen Berufszweigen entsprechend ihrem Bevolkerungsanteil zu begrenzen 10 Aus taktischen Grunden sollte sich diese Forderung zunachst auf drei Gebiete beschranken namlich auf den Beruf der Arzte auf den der Rechtsanwalte und auf den Besuch der deutschen Mittel und Hochschulen 11 Die Vorarbeiten zum Gesetzentwurf gingen auf Initiative der kulturpolitischen Abteilung des Reichsinnenministeriums unter Wilhelm Frick zuruck 12 Die drei ersten Entwurfe befassten sich nur mit dem Aspekt der Uberfremdung und richteten sich ausschliesslich gegen Nichtarier noch wenige Tage vor der Verabschiedung des Gesetzes sollte es dementsprechend Gesetz gegen die Uberfremdung der deutschen Schulen und Hochschulen genannt werden Reichsaussenminister Konstantin von Neurath sah jedoch die Gefahr dass das Gesetz in jener Form negative Reaktionen im Ausland auslosen konne und uberzeugte schliesslich auch den federfuhrenden Frick dazu dem Gesetzentwurf eine ausserlich neutralere Form zu geben 13 Vergeblich argumentierte von Neurath gegen die Quotierung fur judische Schuler und Studenten da er Ruckwirkungen auf die Minderheitenpolitik deutscher Volksgruppen im Ausland befurchtete Die Ubernahme der Sonderregelung fur judische Mischlinge und Kinder von Frontkampfern die bereits im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums eingefugt war setzte Finanzminister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk durch 14 Weitere Restriktionen gegen Juden BearbeitenJuden wie auch judische Mischlinge erhielten weder Stipendium noch Gebuhrenerlass Ausnahmen waren nur fur Abkommlinge von Frontkampfern moglich Fur einige Studiengange wie Zahnmedizin wurden judischen Studenten Examina und Approbation verwehrt Ab April 1937 konnten Juden nicht mehr promovieren ab April 1938 wurden Volljuden nicht mehr immatrikuliert Uneinheitlich verfahren wurde mit judischen Mischlingen bei denen es im Kompetenzgerangel zwischen Parteikanzlei und Reichserziehungsministerium immer wieder zu unterschiedlichen Entscheidungen kam 15 Antisemitische Bedeutung des Gesetzes BearbeitenDurch dieses Gesetz wurde nicht nur das individuelle Recht auf hohere Bildung ausgehohlt es betraf in besonderem Masse judische Burger Die rassistische und antisemitische Zielrichtung wurde bereits im Titel der Entwurfe fur ein Gesetz gegen Uberfremdung deutscher Schulen und Hochschulen unverkennbar Der Historiker Olenhusen sieht darin nachgerade eine ausschliesslich antisemitische Zielrichtung und deutet die im Gesetz angegebene Begrundung eine grundliche Ausbildung zu sichern und Ausbildung und Bedarf in Einklang zu bringen als nachgeschobenen Vorwand 16 Uwe Dietrich Adam urteilt es habe sich bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes ein schwacher doch spurbarer Widerstand der konservativen Kabinettsmitglieder gezeigt doch stelle das Gesetz in seinen Auswirkungen einen klaren Sieg der Nationalsozialisten dar 17 Adam weist darauf hin dass einzelne Universitaten schon ohne rechtliche Grundlage dazu ubergegangen waren judische Studenten von einigen besonders haufig gewahlten Studiengangen auszuschliessen und dass einzelne Gemeinden judischen Schulern Schulverbot erteilt hatten Das Reichsinnenministerium wurde demnach tatig um einen regellos gewordenen Zustand zu vereinheitlichen und durch eine Rechtsvorschrift die entstandene Situation zu sanktionieren 18 Siehe auch BearbeitenListe antijudischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933 1945Gesetzestext und benutzte Literatur BearbeitenGesetzestext im RGBl 1933 I S 225 Albrecht Gotz von Olenhusen Die nichtarischen Studenten an den deutschen Hochschulen PDF 6 4 MB In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 14 1966 H 2 S 175 206 Michael Gruttner Studenten im Dritten Reich Schoningh Paderborn u a 1995 ISBN 3 506 77492 1 Einzelnachweise Bearbeiten a b c d e Gesetz gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen RGBl 1933 I S 225 a b c d e f g h Erste Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen RGBl 1933 I S 226 Claudia Huerkamp Bildungsburgerinnen Frauen im Studium und in akademischen Berufen 1900 1945 Burgertum Band 10 1996 ISBN 3 525 35675 7 S 80 ff eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche A G v Olenhusen Die nichtarischen Studenten an den deutschen Hochschulen In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 14 1966 H 2 S 178 Anm 20 A G v Olenhusen Die nichtarischen Studenten In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 14 1966 S 193 a b Germany Jewish Population in 1933 Holocaust Encyclopedia United States Holocaust Memorial Museum abgerufen 27 Februar 2010 Michael Gruttner Studenten im Dritten Reich Paderborn 1995 S 212 214 Christoph Jahr Die Berliner Universitat in der NS Zeit Stuttgart 2005 ISBN 3 515 08657 9 S 157 Claudia Huerkamp Judische Akademikerinnen in Deutschland 1900 1938 In Geschichte und Gesellschaft 19 Jg 1993 Heft 3 Rassenpolitik und Geschlechterpolitik im Nationalsozialismus S 311 331 Vandenhoeck amp Ruprecht Wolf Gruner Bearb Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 Bd 1 Deutsches Reich 1933 1937 Munchen 2008 ISBN 978 3 486 58480 6 Dokument 17 Punkt 9 S 103 vgl das Gesetz uber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7 April 1933 und die Verordnung uber die Zulassung von Arzten zur Tatigkeit bei den Krankenkassen vom 22 April 1933 A G v Olenhusen Die nichtarischen Studenten an den deutschen Hochschulen In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 14 1966 S 176 Claudia Huerkamp Bildungsburgerinnen Frauen im Studium und in akademischen Berufen 1900 1945 1996 ISBN 3 525 35675 7 S 80 Reihe Burgertum Band 10 A G v Olenhusen Die nichtarischen Studenten In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 14 1966 S 178 A G v Olenhusen Die nichtarischen Studenten In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 14 1966 S 191 198 A G v Olenhusen Die nichtarischen Studenten In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 14 1966 S 177 Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich Dusseldorf 2003 ISBN 3 7700 4063 5 S 53 Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich Dusseldorf 2003 ISBN 3 7700 4063 5 S 52 mit Anmerkung 233 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz gegen die Uberfullung deutscher Schulen und Hochschulen amp oldid 237797609