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Mit der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben RGBl 1938 I S 1580 vom 12 November 1938 wurde Juden der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen sowie die selbstandige Fuhrung eines Handwerksbetriebs mit Wirkung zum Jahresende 1938 untersagt Auch durften Juden nicht mehr als Betriebsfuhrer tatig sein und konnten als leitende Angestellte ohne Abfindung entlassen werden BasisdatenTitel Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen WirtschaftslebenArt ReichsverordnungGeltungsbereich Deutsches ReichRechtsmaterie WirtschaftsrechtErlassen am 12 November 1938 RGBl 1938 I S 1580 Inkrafttreten am 1 Januar 1939Ausserkrafttreten 20 September 1945Kontrollratsgesetz Nr 1Weblink RGBl 1938 I S 1580Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Kurze Zeit spater am 3 Dezember 1938 folgte die Verordnung uber den Einsatz des judischen Vermogens RGBl 1938 I S 1709 die uber die erforderlichen Ausfuhrungsbestimmungen weit hinausging und Juden zum Verkauf ihrer Immobilien zwang sowie ihnen die Verfugung uber ihre Ersparnisse entzog Die Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben die unmittelbar nach den Novemberpogromen erlassen wurde stellt mit grosser Wahrscheinlichkeit die verscharfte Fassung eines bereits Anfang November entstandenen Entwurfs dar 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Geltung 3 Einzelnachweise 4 WeblinksInhalt BearbeitenJuden gemass der Definition der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz wurde ab 1 Januar 1939 der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen Versandgeschaften und dergleichen verboten Auch die Gewerbeausubung auf Markten und Messen wurde untersagt Verboten war auch der selbstandige Betrieb eines Handwerks Juden durften nicht mehr Betriebsfuhrer sein Eine zweite Durchfuhrungsverordnung liess Juden auch nicht mehr als Stellvertretenden Betriebsfuhrer zu 2 Als leitende Angestellte konnte ihnen mit einer Frist von sechs Wochen ohne Abfindung gekundigt werden Die Mitgliedschaft eines Juden in einer Genossenschaft erlosch zum Stichtag Der Reichswirtschaftsminister wurde ermachtigt die erforderlichen Ausfuhrungsbestimmungen zu erlassen und Ausnahmeregelungen zu schaffen soweit dies fur eine Uberfuhrung in nichtjudischen Besitz erforderlich war Geltung BearbeitenDie Verordnung wurde am 12 November 1938 erlassen Sie wurde bereits am 3 Dezember 1938 durch die Verordnung uber den Einsatz des judischen Vermogens erheblich verandert und inhaltlich ausgeweitet Formlich aufgehoben wurde die Verordnung am 20 September 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr 1 betreffend die Aufhebung von NS Recht Einzelnachweise Bearbeiten Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich unv Nachdruck 1972 Dusseldorf 2003 ISBN 3 7700 4063 5 S 148 Zweite VO zur Durchfuhrung RGBl I 1938 S 1902 vom 14 Dezember 1938Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben Quellen und Volltexte Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12 November 1938 Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben RGBl 1938 I S 1580 vom 12 November 1938 584 Kundmachung des Reichsstatthalters in Osterreich wodurch die Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12 November 1938 bekanntgemacht wird im Lande Osterreich am 15 November 1938 in Kraft getreten Gesetzblatt fur das Land Osterreich ausgegeben am 19 November 1938 Verordnung uber den Einsatz des judischen Vermogens RGBl 1938 I S 1709 vom 3 Dezember 1938 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben amp oldid 235796284