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In der Verordnung uber den Einsatz des judischen Vermogens RGBl 1938 I S 1709 vom 3 Dezember 1938 wurde Juden auferlegt ihre Gewerbebetriebe zu verkaufen oder abzuwickeln ihren Grundbesitz zu veraussern und ihre Wertpapiere bei einer Devisenbank zu hinterlegen Ausserdem durften sie Juwelen Edelmetalle und Kunstgegenstande nicht mehr frei veraussern kurz darauf wurde ihnen unter Strafandrohung auferlegt diese bis zum 31 Marz 1939 bei staatlichen Ankaufstellen abzuliefern BasisdatenTitel Verordnung uber den Einsatz des judischen VermogensArt ReichsverordnungGeltungsbereich Deutsches ReichRechtsmaterie WirtschaftsrechtErlassen am 3 Dezember 1938 RGBl 1938 I S 1709 Inkrafttreten am 3 Dezember 1938Weblink RGBl 1938 I 1709Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Die Verordnung erfolgte im Anschluss an die Verordnung uber die Anmeldung des Vermogens von Juden RGBl 1938 I S 414f vom 26 April 1938 sowie an die Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben RGBl 1938 I S 1580 vom 12 November 1938 und formulierte die dazu erforderlichen Ausfuhrungsbestimmungen Allerdings beschrankte sich letztere Verordnung in erster Linie auf Einzelhandelsverkaufsstellen und Handwerksbetriebe die vom 1 Januar 1939 an nicht mehr von Juden gefuhrt werden durften Die Verordnung vom 3 Dezember hingegen griff inhaltlich weit daruber hinaus Hermann Goring erklarte am 10 Dezember 1938 die Ausschaltung der Juden sei allein Sache des Staates und der finanzielle Nutzen stehe ausschliesslich dem Staat zu Die gesetzlichen Grundlagen dazu seien geschaffen um dem Gewinnstreben von Einzelpersonen oder Parteiorganisationen vorzubeugen 1 Der Entwurf zur Verordnung stammte vom Hausjuristen des Flick Konzerns Hugo Dietrich und wurde in fast wortgleicher Fassung Rechtsnorm Der Konzern und sein Patriarch Friedrich Flick die im Juni 1938 H Dietrich mit einem Entwurf beauftragten 2 hatten ein besonderes Interesse an einer gesetzlichen Grundlage fur die Arisierung und suchten zu dieser Zeit nach Wegen die Ubernahme der Aussiger Petschek Unternehmen herbeizufuhren um ihren Stand in der Braunkohlen und der Stahlbranche zu verbessern 3 4 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Umsetzung 2 1 Betriebe 2 2 Immobilienbesitz 2 3 Grossunternehmen 2 4 Ablieferung von Schmuck 3 Einzelnachweise 4 Literatur 5 WeblinksInhalt BearbeitenDer Artikel I bezog sich auf Gewerbliche Betriebe Danach kann dem Inhaber eines judischen Gewerbebetriebes aufgegeben werden den Betrieb binnen einer bestimmten Frist zu veraussern oder abzuwickeln Auf Kosten des Betriebsinhabers kann ein Treuhander eingesetzt werden Jede Verausserung bedarf einer Genehmigung Gegenuber der Verordnung vom 12 November 1938 fehlte die starre Fristsetzung auf den 1 Januar 1939 Die einstweilige Fortfuhrung eines Geschaftes das fur die Versorgung noch unverzichtbar erschien war moglich Mit der erforderlichen Genehmigung beim Verkauf wollte Hermann Goring als Beauftragter fur den Vierjahresplan sicherstellen dass Arisierungsgewinne dem Reich zugutekamen und nicht in Schwarzen Kassen und Fonds der Gauleiter versickerten 5 Artikel II bezog sich auf Land und Forstwirtschaftliche Betriebe Grundeigentum und sonstige Vermogen Juden wurde der Erwerb von Grundstucken untersagt Sie mussten auf Anordnung ihre Immobilien innerhalb einer bestimmten Frist veraussern wobei der Kaufvertrag einer Genehmigung bedurfte Der Reichshauptstadt Berlin wurde ein Vorkaufsrecht eingeraumt damit konnte der Generalbauinspektor fur die Reichshauptstadt auf zahlreiche Grundstucke zugreifen Mit dem Artikel III wurde ein Depotzwang fur Wertpapiere eingefuhrt mit Bezugnahme auf die Verordnung uber die Anmeldung des Vermogens von Juden Juden deutscher Staatsangehorigkeit mussten Aktien und festverzinsliche Wertpapiere binnen einer Woche einer Devisenbank ubertragen und konnten uber dieses Depot nicht mehr frei verfugen Auch die Bestimmungen des Artikels IV uber Juwelen Schmuck und Kunstgegenstande galten nur fur deutsche nicht fur auslandische Staatsangehorige Deutsche Juden durften Edelsteine Perlen Gold Platin und Silber weder erwerben noch veraussern Derartige Devisenbringer durften nur von staatlichen Stellen angekauft werden Dies galt auch fur Kunstgegenstande im Werte uber eintausend Reichsmark Nur kurze Zeit spater am 21 Februar 1939 wurde durch die Dritte Anordnung auf Grund der Verordnung uber die Anmeldung des Vermogens von Juden RGBl 1939 I S 282 die Frist wurde durch RGBl 1939 I S 387 auf den 31 Marz 1939 verlangert bei Strafandrohung angeordnet derartige Edelmetalle Schmuck und Kunstgegenstande binnen zweier Wochen abzuliefern Die Bewertung und Zahlung einer Entschadigung sollte die Ankaufstelle vornehmen Die Allgemeinen Vorschriften im Artikel V betrafen Auflagen die an eine Verausserung geknupft sein konnten Moglich waren Geldleistungen zugunsten des Staates die vom Erwerber gefordert werden konnten Der judische Zwangsverkaufer konnte mit Schuldverschreibung des Deutschen Reiches abgefunden werden Die Verordnung war vom Reichswirtschaftsminister Walther Funk und dem Reichsminister des Inneren Wilhelm Frick unterzeichnet und trat am 3 Dezember 1938 in Kraft Umsetzung BearbeitenDie nach der sogenannten Reichskristallnacht erlassenen staatlichen Verordnungen stellten nur eine abschliessende Massnahme zur Arisierung oder mit einem weiteren nationalsozialistischen Kampfbegriff der Entjudung der Wirtschaft dar keineswegs ihren Beginn Tatsachlich hatten bis zum Herbst 1938 die Arisierungen und Liquidationen schon in grossem Umfang stattgefunden Betriebe waren aufgegeben worden weil die Kundschaft ausblieb Warenkredite aufgekundigt wurden oder der Inhaber sich zur Emigration gezwungen sah Von ehemals rund 100 000 Betrieben und Geschaften waren nur noch 40 000 bei ihren judischen Eigentumern verblieben Besonders deutlich war die Entwicklung bei den Einzelhandelsgeschaften Von vordem etwa 50 000 Laden bestanden im November 1938 nur noch 9 000 6 Betriebe Bearbeiten Fast alle der verbliebenen Einzelhandelsverkaufsstellen wurden bis zum Jahresende 1938 liquidiert nur einige wenige blieben erhalten wenn der Eigentumer in privilegierter Mischehe lebte Auch die Auflosung der meist kleinen und wenig rentablen judischen Handwerksbetriebe vollzog sich in wenigen Wochen Von den noch registrierten 5800 Handwerksbetrieben konnten nur 345 an deutschblutige Neueigentumer verkauft werden 7 Immobilienbesitz Bearbeiten Deutlich langer dauerte es bis die Arisierung judischen Hausbesitzes und landwirtschaftlicher Betriebe abgeschlossen war Unverzuglich legten Amter Listen an aus denen Grundstucksgrosse Einheitswert und Verkehrswert sowie Kaufinteressenten aufgefuhrt wurden Danach trafen die zustandigen Behorden eine Entscheidung uber die Neuverteilung und stellten dem judischen Besitzer die Verfugung zu binnen sechs Wochen einen Kaufvertrag abzuschliessen und zur Genehmigung vorzulegen 8 Grossunternehmen Bearbeiten Fur Firmen von aussergewohnlicher Branchenbedeutung und von mehr als 100 000 RM Kapitalwert wurden Neubesitzer von einem Arisierungsreferat im Reichswirtschaftsministerium ausgesucht Dabei wirkte ein Bankenkonsortium mit das auf potentielle kreditwurdige Interessenten hinwies Die Banken strichen fur ihre Mitarbeit bei der Arisierung eine Provision von 2 des Wertes ein und erzielten Gewinne in Millionenhohe 9 Ablieferung von Schmuck Bearbeiten Die stadtischen Pfandleihanstalten wurden zu zentralen Ankaufs und Sammelstellen des Reiches ernannt Sie erstatteten nach einem vom Deutschen Reich festgesetzten Tarif nur 60 des ublichen Beleihungswertes der Pfandleihanstalten der weit unterhalb des wahren Wertes lag 10 Dabei wurde nur der reine Materialwert berucksichtigt Neuere Untersuchungen sprechen davon dass fur Silber nur ein Zehntel des Marktpreises erstattet wurde 11 Ausser dem Ehering einer silbernen Armband oder Taschenuhr und zwei vierteiligen Essbestecken aus Silber je Person mussten alle Wertgegenstande aus Edelmetall abgeliefert werden Vielfach zitiert wird der Bericht des Leiters einer Leihanstalt der seinen Arbeitseinsatz beschreibt und als Losung der Judenfrage ruhmt 12 Einzelnachweise Bearbeiten Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich unv Nachdruck 1972 Dusseldorf 2003 ISBN 3 7700 4063 5 S 151 Manfred Gortemaker Christoph Safferling Die Rosenburg Das Bundesministerium der Justiz und die NS Vergangenheit eine Bestandsaufnahme Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2013 ISBN 3525300468 S 284 Thomas Ramge Die Flicks Eine deutsche Familiengeschichte um Geld Macht und Politik Campus Verlag Frankfurt am Main 2004 ISBN 3 593 37404 8 S 109 Johannes Bahr Axel Drecoll Bernhard Gotto Kim Christian Priemel Harald Wixforth Der Flick Konzern im Dritten Reich Herausgegeben durch das Institut fur Zeitgeschichte Munchen Berlin im Auftrag der Stiftung Preussischer Kulturbesitz Munchen 2008 S 730 Konrad Kwiet Nach dem Pogrom Stufen der Ausgrenzung In Wolfgang Benz Hrsg Die Juden in Deutschland 1933 1945 Munchen 1966 S 572 Konrad Kwiet Nach dem Pogrom S 546 Konrad Kwiet Nach dem Pogrom S 550 Konrad Kwiet Nach dem Pogrom S 551 Konrad Kwiet Nach dem Pogrom S 554 560 Konrad Kwiet Nach dem Pogrom S 565 Inka Bertz Silber aus judischem Besitz S 189 in Inka Bertz Michael Dorrmann Raub und Restitution Gottingen 2008 ISBN 978 3 8353 0361 4 Abgedruckt bei Konrad Kwiet Nach dem Pogrom S 565 Literatur BearbeitenKonrad Kwiet Nach dem Pogrom Stufen der Ausgrenzung In Wolfgang Benz Hrsg Die Juden in Deutschland 1933 1945 Leben unter nationalsozialistischer Herrschaft Beck Munchen 1988 ISBN 3 406 33324 9 S 545 659 Weblinks BearbeitenVerordnung uber den Einsatz des judischen Vermogens vom 3 Dezember 1938 pdf RGBl 1938 I 1709 479 kB Dritte Anordnung auf Grund der Verordnung uber die Anmeldung des Vermogens von Juden vom 21 Februar 1939 RGBl 1939 I 282 Kategorie Arisierung Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung uber den Einsatz des judischen Vermogens amp oldid 238237000