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Das Gesetz fur den Reichsarbeitsdienst kurz Reichsarbeitsdienstgesetz wurde am 26 Juni 1935 erlassen Der Reichsarbeitsdienst wurde dem Reichsinnenminister unterstellt die Befehlsgewalt lag beim Reichsarbeitsfuhrer Konstantin Hierl Reichsarbeitsdienstgesetz vom 26 Juni 1935Der Dienst war fur mannliche wie weibliche 18 bis 24 Jahrige vorgesehen Die Ableistung durch die weiblichen Dienstpflichtigen war nach 9 in besonderen Vorschriften geregelt Die Dauer der Dienstzeit i d R ein Halbjahr wurde durch den Fuhrer und Reichskanzler Adolf Hitler festgesetzt Der Dienst sollte der Erziehung im nationalsozialistischen Geist und zur wahren Arbeitsauffassung vor allem der Achtung der Handarbeit gemeint der korperlichen Arbeit dienen Nach 1 galt die Ableistung des Dienstes als Ehrendienst am deutschen Volke und diente der Durchfuhrung gemeinnutziger Arbeiten Daher wurden verschiedene Personengruppen von der Dienstpflicht ausgeschlossen mit Zuchthaus Bestrafte der burgerlichen Ehrenrechte Verlustige Sicherungsverwahrte wegen staatsfeindlicher Betatigung gerichtlich Bestrafte Nichtarier nach den Nurnberger Gesetzen oder Menschen die eine Mischehe fuhrten Dem Gesetz zuwider wurden bereits ab 1940 17 Jahrige eingezogen und ab 1942 der Einziehungsjahrgang 1924 nicht zu gemeinnutziger Arbeit sondern zum Kriegseinsatz uberwiegend an der Ostfront eingesetzt auch uber die ubliche Dauer von sechs Monaten hinaus ehe sie in Feldausbildungsregimenter ubernommen wurden Weblinks BearbeitenReichsarbeitsdienstgesetz Reichsgesetzblatt 1935 I S 769 771 auf den Seiten der Osterreichischen Nationalbibliothek Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz fur den Reichsarbeitsdienst amp oldid 225599207