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Als burgerliche Ehrenrechte werden die Burgerrechte bezeichnet die einem Staatsburger aufgrund seiner Staatsburgerschaft zustehen In vielen Staaten konnen die burgerlichen Ehrenrechte in bestimmten Fallen z B bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat eingeschrankt oder entzogen werden Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Bis zur Strafrechtsreform 1969 1 2 Seit der Strafrechtsreform 1969 Inkrafttreten 1 April 1970 2 Osterreich 3 Schweiz 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenIn der Bundesrepublik Deutschland sind die burgerlichen Ehrenrechte mit Vollendung des 18 Lebensjahres das Recht zu wahlen aktives Wahlrecht das Recht gewahlt zu werden passives Wahlrecht je nach angestrebtem Amt auch erst zur Vollendung eines hoheren Lebensjahres das Recht offentliche Amter auszuuben z B Wahlhelfer Schoffenamt je nach Amt auch erst mit Vollendung eines hoheren Lebensjahres Der Verlust der Amtsfahigkeit und Wahlbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge sind in 45 des Strafgesetzbuchs geregelt Bis zur Strafrechtsreform 1969 Bearbeiten Der Ehrverlust oder Verlust der burgerlichen Ehrenrechte war eine Nebenstrafe im deutschen Strafrecht vor der Grossen Strafrechtsreform 1969 1 Die Voraussetzungen der Aberkennung der Ehrenrechte waren in 32 StGB a F geregelt Danach konnte sog fakultative Nebenfolge neben einer Strafe auf den Verlust der burgerlichen Ehrenrechte erkannt werden und zwar in allen Fallen der Verhangung der Todesstrafe oder einer Zuchthausstrafe neben einer Gefangnisstrafe nur in gesetzlich zugelassenen Ausnahmefallen Fur einige besondere Delikte war der Verlust der Ehrenrechte neben Zuchthausstrafe zwingend obligatorische Nebenfolge Dies waren Meineid schwere Kuppelei und Geld und Sachwucher Wenn bei anderen Straftaten neben Zuchthausstrafe die burgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt wurden ging nur die Amtsfahigkeit verloren 31 StGB a F Die Folgen der Aberkennung der burgerlichen Rechte waren in 33 und 34 StGB a F geregelt Sie bewirkte den dauernden Verlust der aus offentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte sowie aller offentlichen Amter Wurden Titel Orden und Ehrenzeichen Wahrend der Dauer konnten auch solche Amter Wurden Titel Orden und Ehrenzeichen nicht erlangt werden Ferner bewirkte die Aberkennung den Verlust der Fahigkeit in offentlichen Angelegenheiten zu stimmen zu wahlen oder gewahlt zu werden und andere politische Rechte auszuuben Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein Vormund Nebenvormund Kurator gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein es sei denn dass es sich um Verwandte absteigender Linie handelte und die obervormundschaftliche Behorde oder der Familienrat die Genehmigung erteilte Dieser volle Umfang des Verlusts konnte neben einer Gefangnisstrafe mit der die Aberkennung aller burgerlichen Ehrenrechte hatte verbunden werden konnen auf die Unfahigkeit zur Bekleidung offentlicher Amter auf die Dauer von einem bis zu funf Jahren beschrankt werden was aber dennoch den dauernden Verlust der bisher bekleideten Amter zur Folge hatte vgl 35 StGB a F Die Zeitdauer des Verlustes war in 32 Abs 2 StGB a F geregelt Sie betrug bei zeitlich begrenzter Zuchthausstrafe mindestens zwei und hochstens zehn bei Gefangnisstrafe mindestens ein und hochstens funf Jahre Diese Fristen wurden ab dem Tag berechnet an dem die Strafe verbusst verjahrt oder erlassen war wobei allerdings bei Erlass nach einer Probezeit Strafaussetzung zur Bewahrung diese einberechnet wurde 36 StGB a F Seit der Strafrechtsreform 1969 Inkrafttreten 1 April 1970 Bearbeiten Durch die Strafrechtsreform 1969 ist die Aberkennung der burgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft Geblieben ist nur der Verlust der Amtsfahigkeit und der Wahlrechtsausschluss d h der Wahlbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge bei bestimmten politischen Delikten z B Wahlfalschung auch Aberkennung des aktiven Wahlrechts 45 StGB 13 15 BWahlG 2 Keinen Einfluss hatte die Strafrechtsreform von 1969 auf die ausserhalb des Strafrechts geregelten oder auszusprechenden Rechtsfolgen einer Verurteilung So kann eine Straftat z B indirekt den Verlust der beamtenrechtlichen Versorgungsbezuge bedingen und die Aberkennung einer Promotion zur Folge haben Osterreich BearbeitenIn Osterreich fuhrten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen uber einem Jahr wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen Taten fruher fur sechs Monate nach Verbussung der Strafe auch zum Verlust des Wahlrechts zum Nationalrat 22 Nationalratswahlordnung a F wenn die Strafe nicht bedingt nachgesehen worden war Bewahrungsstrafe Seit dem Urteil des EGMR im Fall Frodl 3 und einer Wahlrechtsanderung 2011 bedarf es fur den Ausschluss vom Wahlrecht einer Entscheidung im Einzelfall 22 Nationalratswahlordnung n F eine generelle gesetzliche Regelung ist mit Art 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK Recht auf freie Wahlen 4 unvereinbar Ausser bei bestimmten politischen Delikten ist die Aberkennung des Wahlrecht nur noch bei mehr als 5 jahriger Freiheitsstrafe moglich Bei Beamten fuhren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zum Verlust des Amtes 27 StGB wenn die bedingt nachgesehene Strafe Bewahrungsstrafe ein Jahr ubersteigt wenn die Strafe nicht bedingt nachgesehen wurde schon wenn sie sechs Monate ubersteigt Eine Verurteilung wegen Missbrauch eines Autoritatsverhaltnisses fuhrt immer zum Amtsverlust Schweiz BearbeitenIn der Schweiz wurde durch Gesetz vom 18 Marz 1971 5 die generelle Aberkennung der Ehrenrechte beseitigt Es wurde nur noch die Amtsunfahigkeit als Nebenstrafe Art 51 StGB anerkannt Auch diese Regelung wurde 2002 aufgehoben 6 Siehe auch Bearbeitenburgerlicher Tod GrundrechtsverwirkungLiteratur BearbeitenAlbert Esser Die Ehrenstrafe Stuttgart 1956 Einzelnachweise Bearbeiten Ehrenrechte Meyers Grosses Konversations Lexikon 1905 abgerufen am 23 Juni 2017 Jan Oelbermann Ehrenrecht und Wahlrechtsentzug Freispruch Heft 6 Februar 2015 Urteil vom 8 April 2010 FRODL gegen Osterreich Appl 20201 04 Rechtskraft mit 4 Oktober 2011 newsletter Menschenrechte 2 2010 OJZ 2010 734 ff Freie Wahlen EMRK Portal abgerufen am 23 Juni 2017 BG vom 18 Marz 1971 in Kraft seit 1 Juli 1971 AS 1971 777 BBl 1965 I 561 Schweizerisches Strafgesetzbuch Schlussbestimmungen der Anderung vom 13 Dezember 2002 Systematische Sammlung des Bundesrechts abgerufen am 23 Juni 2017Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4471081 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Burgerliche Ehrenrechte amp oldid 233740801