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Das osterreichische Bundesgesetz uber die Wahl des Nationalrates Nationalrats Wahlordnung 1992 NRWO 1 umgangssprachlich als Nationalratswahlordnung bezeichnet ist das seit 1992 geltende Bundesgesetz mit dem die Wahl fur die Zusammensetzung des Nationalrats fur die nachfolgende Gesetzgebungsperiode aktuell XXVII GP geregelt ist Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten zum Nationalrat kurz Nationalratsabgeordnete diese werden uber die vor der Wahl bei der Bundeswahlbehorde und den Landeswahlbehorden eingereichten Wahlvorschlage der antretenden Parteien gewahlt deren Anzahl sich jeweils aus den aus der Wahl zufallenden Mandaten ergibt BasisdatenTitel Nationalrats Wahlordnung 1992Langtitel Bundesgesetz uber die Wahl des NationalratesAbkurzung NRWOTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie Offentliches RechtFundstelle BGBl Nr 471 1992Datum des Gesetzes 4 August 1992Inkrafttretensdatum 1 Mai 1993Letzte Anderung BGBl I Nr 101 2022Gesetzestext NRWOBitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Essentielle Regelungen 1 1 Antreten zur Wahl 1 2 Wahlbehorde und Reihung der Parteien am Wahlzettel 2 Ablauf der Wahl 2 1 Teilnahme an der Wahl 2 2 Wahlort und Wahlzeit 2 3 Die Wahlhandlung 2 4 Gultigkeit und Ungultigkeit des amtlichen Stimmzettels 3 Wahlkreise 3 1 Grundsatzliches 3 2 Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise 4 Ermittlungsverfahren 4 1 Erstes Ermittlungsverfahren Regionalwahlkreis 4 2 Zweites Ermittlungsverfahren Landeswahlkreis 4 3 Drittes Ermittlungsverfahren 5 Regierungsbildung 6 Quellen 7 Siehe auch 8 WeblinksEssentielle Regelungen BearbeitenWahlsystem Verhaltniswahlrecht mit verbundenen Bundes Landes und Regionallisten Besonderheiten Es gibt eine dreistufige Sitzverteilung in 39 Regionalwahlkreisen neun Landeswahlkreisen Bundeslander und auf der Bundesebene wobei die Sitze einer unteren Ebene auf die hohere angerechnet werden Uberhangmandate werden vom Mandatskontingent der anderen Parteien abgezogen kein Stimmensplitting Abgeordnetenanzahl 183 Sitze im Nationalrat Wahlperiode die Legislaturperiode betragt seit der XXIV GP funf Jahre BGBl 27 2007 zuvor vier Jahre aktives Wahlrecht ab 16 und passives ab 18 Jahren Stimmenzahl Jeder Wahlberechtigte hat nach 36 nur eine Stimme Parteistimme Daruber hinaus kann er nach 79 Abs 1 jeweils eine Vorzugsstimme fur einen Bewerber der Bundesparteiliste Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewahlten Partei vergeben Das gesamte Wahlgebiet ist in neun Landeswahlkreise Bundeslander und in 39 Regionalwahlkreise eingeteilt Jedem Landeswahlkreis werden vor der Wahl so viele der 183 Mandate zugeordnet wie sich Einwohner nach der letzten Volkszahlung dort ergeben und zwar nach dem Quotenverfahren nach grossten Bruchteilen Diese Mandate werden entsprechend an die Regionalwahlkreise unterverteilt diese Verteilung an die Regionalwahlkreise vor der Wahl hat allerdings keinen Einfluss auf die Verteilung der Mandate Antreten zur Wahl Bearbeiten Unterstutzungserklarungen von drei Parlamentariern berechtigen eine Partei zur Kandidatur in allen neun Bundeslandern 42 Abs 2 der Nationalratswahlordnung ermoglicht ausserdem die Kandidatur in einzelnen Bundeslandern bei Vorlage einer festgesetzten Zahl von Unterstutzungserklarungen So mussen z B fur Vorarlberg oder Burgenland jeweils 100 fur Wien oder Niederosterreich jeweils 500 Unterstutzungs Unterschriften vorgelegt werden Fur alle neun Bundeslander zusammen ergibt sich die Summe von 2600 Unterstutzungserklarungen Diese mussen bis zum 37 Tag vor dem Wahltermin vorliegen Wahlbehorde und Reihung der Parteien am Wahlzettel Bearbeiten Gemass der Nationalratswahlordnung bestimmt die Bundeswahlbehorde wie die Reihung der Parteien auf dem Stimmzettel vorgenommen wird Die Landeswahlbehorden haben deren Entscheidung zu folgen Die Bundeswahlbehorde besteht aus dem Innenminister als Vorsitzendem zugleich Bundeswahlleiter und siebzehn Beisitzern welche sich aus zwei Richtern sowie funfzehn von den im Nationalrat vertretenen Parteien nominierten Mitgliedern zusammensetzen 2 3 Zur Reihung der wahlwerbenden Parteien legt 49 NRWO legt fest 3 Auf dem Wahlzettel hat sich die Reihenfolge der Parteien die im zuletzt gewahlten Nationalrat vertreten waren nach der Zahl der Mandate die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben zu richten 5 Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte Liste 1 2 3 usw in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen Beteiligt sich eine im zuletzt gewahlten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung so hat in der Veroffentlichung nur die ihr nach Abs 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort leer aufzuscheinen Die Reihung der nicht im Nationalrat vertretenen zur Wahl stehenden Parteien richtet sich nach dem Datum der Einbringung des Wahlvorschlags der jeweiligen Partei Ablauf der Wahl BearbeitenTeilnahme an der Wahl Bearbeiten An der Wahl durfen nur Wahlberechtigte teilnehmen deren Namen im abgeschlossenen Wahlerverzeichnis enthalten sind 36 Voraussetzung fur die Teilnahme an der Wahl ist somit das aktive Wahlrecht zur Wahl zum Nationalrat sowie die Eintragung im Wahlerverzeichnis Die Wahlberechtigten sind in Wahlerverzeichnisse einzutragen und zwar in das Wahlerverzeichnis des Ortes wo der die Wahlberechtigte am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat 23f Die Wahlerverzeichnisse sind in den Gemeinden aufzulegen und in den Wohnhausern kundzumachen Jeder Staatsburger kann gegen das Wahlerverzeichnis Einspruch erheben Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wahlerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wahlerverzeichnis begehren 28 Nach Beendigung allfalliger Einspruchsverfahren hat die Gemeinde das Wahlerverzeichnis abzuschliessen das abgeschlossene Wahlerverzeichnis ist sodann der Wahl zugrunde zu legen 34 Wahlort und Wahlzeit Bearbeiten Jede Gemeinde ist Wahlort grossere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsatzlich an dem Ort auszuuben in dessen Wahlerverzeichnis er eingetragen ist 37 Daneben gibt es noch die Moglichkeit der Briefwahl aus dem In und Ausland Das Wahllokal muss fur die Durchfuhrung der Wahlhandlung geeignet sein Die fur die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstucke wie der Tisch fur die Wahlbehorde in dessen Nahe ein Tisch fur die Wahlzeugen die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sowie ein Tisch fur die Wahlbeobachter sind von der Gemeinde beizustellen Ebenso ist darauf zu achten dass in dem Gebaude des Wahllokals womoglich ein entsprechender Warteraum fur die Wahler zur Verfugung steht 54 In jeder Gemeinde ist ausserdem ein Wahllokal vorzusehen in dem die mit Wahlkarten versehenen Wahler ihr Stimmrecht auszuuben haben 56 Gemass 57 muss in jedem Wahllokal mindestens eine Wahlzelle sein Die Wahlzelle ist derart herzustellen dass der Wahler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfullen und in das Wahlkuvert geben kann Als Wahlzelle genugt wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfugung stehen jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal die ein Beobachten des Wahlers in der Wahlzelle verhindert Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke durch Aneinanderschieben von grosseren Kasten durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden konnen Sie ist womoglich derart aufzustellen dass der Wahler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material fur die Ausfullung des Stimmzettels womoglich Farbstift auszustatten Ausserdem sind die von der Landeswahlbehorde abgeschlossenen und von ihr veroffentlichten Landesparteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen Im Gebaude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehorde zu bestimmenden Umkreis Verbotszone ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung insbesondere auch durch Ansprachen an die Wahler durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten 58 Die Wahlhandlung Bearbeiten Jeder Wahler tritt vor die Wahlbehorde nennt seinen Namen gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor aus der seine Identitat einwandfrei ersichtlich ist Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identitat kommen insbesondere in Betracht Personalausweise Passe und Fuhrerscheine uberhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise 67 Das Wahlrecht ist personlich auszuuben blinden oder schwer sehbehinderten Wahlern sind seitens der Wahlbehorde als Hilfsmittel zur Ermoglichung der selbstandigen Wahlausubung Stimmzettel Schablonen zur Verfugung zu stellen Korper oder sinnesbehinderte Wahler durfen sich von einer Person die sie selbst auswahlen konnen und gegenuber dem Wahlleiter bestatigen mussen fuhren und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen Von diesen Fallen abgesehen darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden 66 Gultigkeit und Ungultigkeit des amtlichen Stimmzettels Bearbeiten Ein amtlicher Stimmzettel ist gultig ausgefullt wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist welche Partei der Wahler wahlen wollte Dies ist der Fall wenn der Wahler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber Farbstift Bleistift oder dergleichen anbringt aus dem unzweideutig hervorgeht dass er die in derselben Spalte angefuhrte Partei wahlen will Der Stimmzettel ist aber auch dann gultig ausgefullt wenn der Wille des Wahlers auf andere Weise zum Beispiel durch Anhaken Unterstreichen sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei durch Durchstreichen der ubrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist 78 Wahlkreise BearbeitenGrundsatzliches Bearbeiten In Osterreich hat man sich grundsatzlich fur ein Verhaltniswahlrecht entschieden Art 26 Abs 1 B VG Das bedeutet dass die Mandate auf die Wahlwerbenden Gruppen im Verhaltnis der fur sie abgegebenen Stimmen aufgeteilt werden Diese verhaltnismassige Zuordnung kann in einer Wahlordnung mehr oder weniger ausgepragt sein Die in der Bundesverfassung angeordnete Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise bewirkt eine Abschwachung der Verhaltniswahl 4 Die Einteilung in Regionalwahlkreise in der Bundesverfassung nach dem Ersten Weltkrieg stellte eine Konzession an das fruhere Mehrheitswahlrecht mit kleinen Wahlkreisen dar 1992 wurde die Verhaltnismassigkeit gestarkt indem ein drittes Ermittlungsverfahren fur das gesamte Bundesgebiet eingefuhrt wurde Proportionalausgleich Art 26 Abs 2 B VG siehe unten 4 Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist die Bildung sehr kleiner Wahlkreise verfassungswidrig 5 Dies deshalb weil durch sehr kleine Wahlkreise die Anforderungen an ein Grundmandat ein Mandat in einem der Regionalwahlkreise Hurde fur den Einzug in den Nationalrat zu hoch waren Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise Bearbeiten Fur die Nationalratswahl wird das Bundesgebiet in Wahlkreise eingeteilt und zwar in neun Landes und 39 Regionalwahlkreise Art 26 Abs 2 B VG 3 Abs 2 NRWO Bis einschliesslich der Nationalratswahl 2008 gab es 43 Regionalwahlkreise durch das Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012 wurde die Zahl der Regionalwahlkreise in der Steiermark um vier gesenkt Die 183 zu vergebenden Mandate des Nationalrats mussen sodann nach dem Hare schen System auf diese Wahlkreise aufgeteilt werden Zuerst sind die Mandate auf die Landeswahlkreise zu verteilen Dazu ist zunachst die sog Burgerzahl des jeweiligen Bundeslandes sowie jene des gesamten Bundesgebiets zu ermitteln Die Burgerzahl ergibt sich aus der Addition der Staatsburger die nach dem Ergebnis der letzten Volkszahlung ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlkreis bzw im Bundesgebiet hatten und der Zahl der im Ausland lebenden Staatsburger die am Stichtag in der Wahlerevidenz eingetragen waren Sodann ist die Verhaltniszahl zu ermitteln indem die Burgerzahl des Bundesgebiets durch 183 geteilt wird Schliesslich ist die Burgerzahl des Landeswahlkreises durch die Verhaltniszahl zu dividieren dies ergibt die Zahl der Mandate im Landeswahlkreis Bleiben Mandate uber sind diese nach der Reihenfolge der dreistelligen Dezimalreste zu verteilen Liegen beim letzten zu vergebenden Mandat mehrere gleich grosse Dezimalreste vor entscheidet das Los 3 Abs 4 NRWO Die auf die Landeswahlkreise verteilten Mandate sind nach dem gleichen System auf die Regionalwahlkreise zu verteilen Die Verteilung der Mandate wird im Bundesgesetzblatt verlautbart Die aktuelle Verteilung folgt der Volkszahlung von 2011 und stellt sich wie folgt dar 6 nbsp Wahlkreise in Osterreich Landeswahlkreise in Flachenfarben Regionalwahlkreise mit NummernbezeichnungLandeswahlkreiseWahlkreis Bezeichnung Mandate1 Burgenland 72 Karnten 133 Niederosterreich 374 Oberosterreich 325 Salzburg 116 Steiermark 277 Tirol 158 Vorarlberg 89 Wien 33RegionalwahlkreiseWahlkreis Bezeichnung Mandate Bezirke1 A Burgenland Nord 4 Eisenstadt Eisenstadt Umgebung Mattersburg Neusiedl am See Rust1 B Burgenland Sud 3 Gussing Jennersdorf Oberpullendorf Oberwart2 A Klagenfurt 3 Klagenfurt am Worthersee Klagenfurt Land2 B Villach 3 Villach Villach Land2 C Karnten West 3 Feldkirchen Hermagor Spittal an der Drau2 D Karnten Ost 4 Sankt Veit an der Glan Volkermarkt Wolfsberg3 A Weinviertel 5 Hollabrunn Korneuburg Mistelbach3 B Waldviertel 5 Gmund Horn Krems an der Donau Krems Land Waidhofen an der Thaya Zwettl3 C Mostviertel 6 Amstetten Melk Scheibbs Waidhofen an der Ybbs3 D Niederosterreich Mitte 7 Lilienfeld St Polten St Polten Land Tulln3 E Niederosterreich Sud 5 Neunkirchen Wiener Neustadt Wiener Neustadt Land3 F Thermenregion 5 Baden Modling3 G Niederosterreich Ost 4 Bruck an der Leitha Ganserndorf4 A Linz und Umgebung 7 Linz Linz Land4 B Innviertel 5 Braunau am Inn Ried im Innkreis Scharding4 C Hausruckviertel 8 Eferding Grieskirchen Vocklabruck Wels Wels Land4 D Traunviertel 6 Gmunden Kirchdorf an der Krems Steyr Steyr Land4 E Muhlviertel 6 Freistadt Perg Rohrbach Urfahr Umgebung5 A Salzburg Stadt 3 Salzburg5 B Flachgau Tennengau 4 Hallein Salzburg Umgebung5 C Lungau Pinzgau Pongau 4 St Johann im Pongau Tamsweg Zell am See6 A Graz und Umgebung 9 Graz Graz Umgebung6 B Oststeiermark 6 Hartberg Furstenfeld Sudoststeiermark Weiz6 C Weststeiermark 4 Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg6 D Obersteiermark 8 Bruck Murzzuschlag Leoben Liezen Murau Murtal7 A Innsbruck 2 Innsbruck7 B Innsbruck Land 5 Innsbruck Land Schwaz7 C Unterland 4 Kitzbuhel Kufstein7 D Oberland 3 Imst Landeck Reutte7 E Osttirol 1 Lienz8 A Vorarlberg Nord 4 Bregenz Dornbirn8 B Vorarlberg Sud 4 Bludenz Feldkirch9 A Wien Innen Sud 3 Landstrasse Margareten Wieden9 B Wien Innen West 3 Alsergrund Innere Stadt Josefstadt Mariahilf Neubau9 C Wien Innen Ost 3 Brigittenau Leopoldstadt9 D Wien Sud 7 Favoriten Meidling Simmering9 E Wien Sud West 6 Hietzing Liesing Penzing Rudolfsheim Funfhaus9 F Wien Nord West 5 Dobling Hernals Ottakring Wahring9 G Wien Nord 6 Donaustadt FloridsdorfErmittlungsverfahren BearbeitenDie osterreichische Nationalratswahlordnung sieht ein dreistufiges Ermittlungsverfahren vor V Hauptstuck 92 113 NRWO Erstes Ermittlungsverfahren Regionalwahlkreis Bearbeiten Im Landeswahlkreis Bundesland in jedem einzeln fur sich wird eine Wahlzahl bestimmt Abgegebene gultige Stimmen werden durch die Zahl der dem Landeswahlkreis zugeordneten Mandate dividiert und das Ergebnis auf die nachstfolgende ganze Zahl erhoht also zumindest aufgerundet 96 Abs 4 NRWO Die Mandate die jedem Bundesland zugeordnet sind basieren auf der letzten Volkszahlung 4 NRWO Beispiel NR Wahl 1994 Bundesland Mandate gultige Stimmen Stimmen pro Mandat WahlzahlBurgenland 7 183 240 26 177 14 26 178Karnten 13 338 513 26 039 46 26 040Niederosterreich 35 937 447 26 784 2 26 785Oberosterreich 32 799 959 24 998 72 24 999Salzburg 11 268 279 24 389 24 390Steiermark 29 772 694 26 644 62 26 645Tirol 15 359 263 23 950 87 23 951Vorarlberg 7 158 595 22 656 43 22 657Wien 34 815 124 23 974 24 23 975Jede Partei erhalt im ersten Ermittlungsverfahren nun so viele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis ganzzahlig enthalten ist 97 NRWO Insgesamt gibt es 39 Regionalwahlkreise Hier am Beispiel der vier Regionalwahlkreise in Karnten und der zwei Regionalwahlkreise im Burgenland Beispiel Regional Wahlkreis WKNr Bl Mand Stimmen Wahlzahl Mandategultig SPO OVP FPO GRUNE LIF SPO OVP FPO GRUNE LIFBurgenland Nord 1A 1 4 89 066 40 289 26 276 15 670 3 716 3 115 26 178 1 1 0 0 0Burgenland Sud 1B 1 3 92 817 40 831 31 443 14 970 3 156 2 417 26 178 1 1 0 0 0Klagenfurt 2A 2 3 92 817 31 362 13 421 30 289 6 387 4 535 26 040 1 0 1 0 0Villach 2B 2 3 73 402 31 786 9 045 24 277 4 497 2 941 26 040 1 0 0 0 0Karnten West 2C 2 3 79 464 28 989 15 781 27 471 3 873 2 716 26 040 1 0 1 0 0Karnten Ost 2D 2 4 98 601 41 646 17 152 31 419 5 087 2 603 26 040 1 0 1 0 0Die Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten erfolgt nach Massgabe der Vorzugsstimmen das heisst an Bewerber die halb so viele Vorzugsstimmen wie die Wahlzahl oder ein Sechstel so viele Vorzugsstimmen erzielt haben wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gultige Stimmen werden die Mandate in der Reihenfolge der Vorzugsstimmen zugeteilt Die restlichen Mandate werden in der Reihenfolge der Regionalparteiliste zugeteilt Sperrklausel Nach 100 Abs 1 107 Abs 2 NRWO nehmen im zweiten und dritten Ermittlungsverfahren nur Parteien teil die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4 der abgegebenen gultigen Stimmen erzielt haben Zweites Ermittlungsverfahren Landeswahlkreis Bearbeiten Jede Partei die die Sperrklausel uberwunden hat erhalt so viele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist abzuglich der im ersten Ermittlungsverfahren erzielten Mandate Die Landeslistenmandate gehen zuerst an die Bewerber die mindestens so viele Vorzugsstimmen wie die Wahlzahl erhalten haben in der Reihenfolge der Vorzugsstimmen die weiteren Mandate in der Reihenfolge in der sie auf der Landesparteiliste angefuhrt sind Bundesland Stimmen gultige Stimmen Mand Wahlzahl Mandate in Klammer abgerundet SPO OVP FPO Grune LIF SPO OVP FPO Grune LIF RestmandateBurgenland 81 120 57 719 30 640 6 872 5 532 183 240 7 26 178 3 100 3 2 200 2 1 17 1 0 26 0 0 21 0 6 1Karnten 133 783 55 399 113 456 19 844 12 795 338 513 13 26 040 5 140 5 2 130 2 4 36 4 0 76 0 0 49 0 11 2Niederosterreich 326 639 317 810 170 881 53 766 53 856 937 447 35 26 785 12 19 12 11 87 11 6 38 6 2 01 2 2 01 2 33 2Oberosterreich 275 744 231 201 180 293 60 460 37 789 799 959 32 24 999 11 03 11 9 250 9 7 27 7 2 42 2 1 51 1 30 2Salzburg 83 256 77 768 64 182 21 841 17 038 268 279 11 24 390 3 410 3 3 190 3 2 63 2 0 90 0 0 70 0 8 3Steiermark 282 781 212 122 181 051 47 683 38 057 772 694 29 26 645 10 61 10 7 960 7 6 79 6 1 79 1 1 43 1 25 4Tirol 87 728 130 218 79 269 34 293 18 998 359 263 15 23 951 3 660 3 5 440 5 3 31 3 1 43 1 0 79 0 12 3Vorarlberg 33 075 59 921 37 354 14 236 10 371 158 595 7 22 657 1 460 1 2 640 2 1 65 1 0 63 0 0 46 0 4 3Wien 313 678 139 688 185 206 79 543 82 144 815 124 34 23 975 13 08 13 5 830 5 7 72 7 3 32 3 3 43 3 31 361 46 37 9 7 160 23Drittes Ermittlungsverfahren Bearbeiten Alle 183 Mandate werden bundesweit nach dem Divisorverfahren mit Abrundung D Hondt Verfahren an die Parteien verteilt Hat eine Partei dabei schon mehr Mandate im zweiten der beiden Ermittlungsverfahren erhalten Uberhangmandate werden entsprechend weniger Sitze an andere Parteien verteilt Die im dritten Ermittlungsverfahren berechneten Mandate werden abzuglich der in den ersten beiden Ermittlungsverfahren zugeteilten Sitze den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen Regierungsbildung BearbeitenNach der osterreichischen Bundesverfassung ernennt der Bundesprasident den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die weiteren Mitglieder der Bundesregierung Der Bundesprasident ist dabei nicht an die Mehrheitsverhaltnisse im Nationalrat gebunden da jedoch jede amtierende Bundesregierung durch ein Misstrauensvotum des Nationalrats gesturzt werden kann sind stabile Regierungsverhaltnisse gegen den Willen der Volksvertretung schwer durchzusetzen In der Zweiten Republik wurde traditionsgemass zunachst immer der Vertreter der mandatsstarksten Parlamentsfraktion mit der Regierungsbildung beauftragt Nach der Nationalratswahl 1999 zeigte sich dass bei einer entsprechenden Mehrheit im Nationalrat eine Regierungsbildung realpolitisch auch gegen den ausdrucklichen politischen Willen des Bundesprasidenten moglich ist wobei der Bundesprasident allerdings aufgrund der Verfassung sowohl das Recht hat jegliche Regierung abzulehnen als auch auf Vorschlag der Bundesregierung den Nationalrat aufzulosen Quellen Bearbeiten Nationalrats Wahlordnung 1992 in der geltenden Fassung BGBl Nr 471 1992 Fassung bei Verlautbarung Bundesministerium fur Inneres Bundeswahlbehorde Die Regelung mit siebzehn Beisitzern ist seit 1 Juli 2007 in Kraft davor waren es elf Beisitzer a b Theo Ohlinger Verfassungsrecht 6 Auflage 2005 Rz 385 VfGH Slg 14 035 1995 BGBl II Nr 53 2017Siehe auch BearbeitenPolitisches System Osterreichs Direktmandat Vier Prozent HurdeWeblinks BearbeitenRechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts RIS Wahlsystem der Wahl des Nationalrats Nationalrats Wahlordnung NRWO Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nationalratswahlordnung amp oldid 226251972