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Nomos ist ein in der Philosophie Carl Schmitts im Sinn einer Raumordnung gebrauchter Begriff Schmitt beschreibt den Nomos als Einheit von Ortung und Ordnung In seinem Spatwerk im Kontext volkerrechtlicher Uberlegungen hat er eine herausragende Bedeutung Der Nomos der Erde im Volkerrecht des Jus Publicum Europaeum 1950 Grabstein Carl Schmitts mit der Aufschrift KAI NOMON EGNO griech in etwa Auch den Nomos hat er erkannt Inhaltsverzeichnis 1 Herkunft 2 Begriff bei Schmitt 3 Literatur 4 EinzelnachweiseHerkunft BearbeitenDas Wort Nomos hat zwei Grundbedeutungen die beide aus dem Altgriechischen stammen Nomos Nomos Betonung auf der zweiten Silbe im raumlichen Sinn von Bezirk und Nomos Nomos Betonung auf der ersten Silbe im rechtlichen Sinn von Gesetz Der raumliche Sinn ist dabei der altere Das griechische Wort fur die erste alle folgenden Massstabe begrundende Messung fur die erste Landnahme als die erste Raumteilung und Einteilung fur die Ur Teilung und Ur Verteilung ist Nomos 1 Die ursprungliche Bedeutung ist Wohnstatte Gau Weideplatz siehe auch Artikel Nomade Das griechische Wort Nemos ist von derselben Wurzel abgeleitet und kann als Wald Hain Forst kultische Bedeutung haben 2 Begriff bei Schmitt BearbeitenDieser Nomos ist fur ihn Quelle und Grundlage jeder Rechtsordnung So ist die Landnahme fur uns nach Aussen gegenuber anderen Volkern und nach Innen fur die Boden und Eigentumsordnung innerhalb eines Landes der Ur Typus eines konstituierenden Rechtsvorganges 3 Dies gilt fur ihn auch wenn das Land dem bisherigen anerkannten Besitzer und Gebieter weggenommen wird wobei dies ein schwierigeres rechtliches Problem bedeutet als der Erwerb bisher freien herrenlosen Bodens 4 Diese Sichtweise wird bei ihm im Zusammenhang mit der Inbesitznahme der Neuen Welt durch europaische Volker relevant Dabei postuliert er das Recht eines auf einer hoheren Kulturstufe stehenden Volkes auf die Annexion von Gebieten mit auf niedrigerer Kulturstufe stehenden Einwohnern und formuliert als erste volkerrechtliche Frage ob die Lander nicht christlicher nicht europaischer Volker und Fursten frei und herrenlos sind ob die nicht europaischen Volker auf einer so niedrigen Stufe der Organisation stehen dass sie Objekte der Organisierung durch hoherstufige Volker werden 5 Konsequenterweise fuhrt Schmitt daher in Bezug auf die Landnahme kolonialen Bodens aus Ein ganz anderes Problem als die Landnahme die in der Form des Wechsels des staatlichen Imperiums uber ein Staatsgebiet bei gleichzeitiger Wahrung der privatrechtlichen Eigentums und Wirtschaftsordnung in Europa vor sich ging war die Landnahme freien kolonialen Bodens ausserhalb Europas Dieser Boden war frei okkupierbar soweit er noch nicht einem Staat im Sinne des europaischen zwischenstaatlichen Binnenrechts gehorte Bei vollig unzivilisierten Volkern war die Macht der eingeborenen Hauptlinge kein Imperium die Nutzung des Bodens durch die Eingeborenen kein Eigentum Hier brauchte der landnehmende Staat hinsichtlich der Rechte am Boden die er innerhalb des erworbenen Landes vorfand keine Rucksichten zu nehmen soweit es sich nicht etwa um Privateigentum von Staatsangehorigen zivilisierter Staaten handelte die Mitglieder der Ordnung des zwischenstaatlichen Volkerrechts waren Ob die Beziehungen der Eingeborenen zum Boden in Ackerbau Weide oder Jagd wie sie der landnehmende Staat vorfand als Eigentum anzusehen waren oder nicht war eine Frage fur sich und unterlag ausschliesslich der Entscheidung des landnehmenden Staates Volkerrechtliche Rucksichten zugunsten der Bodenrechte der Eingeborenen gibt es auf kolonialem Boden zugunsten der Eingeborenen nicht Der landnehmende Staat kann das genommene koloniale Land hinsichtlich des Privateigentums als herrenlos behandeln Hervorhebung von Schmitt 6 Der ansonsten geltende Rechtsgrundsatz dass das Recht des Tatortes zur Tatzeit gelte wurde also fur den kolonialen Boden nicht angewandt Seit dem Westfalischen Frieden 1648 wurden nach Carl Schmitt die europaischen Staaten als moralische Personen im Sinne von juristische Personen betrachtet die unter Naturrecht gleichberechtigt souveran koexistieren Dadurch sei ein nicht mehr diskriminierender das heisst nicht zwischen Angreifer und Verteidiger unterscheidender Kriegsbegriff moglich geworden der die kriegfuhrenden Staaten volkerrechtlich gleichberechtigt betrachtete und die Trennung der Begriffe Feind und Verbrecher ermoglichte 7 Dadurch sei auch eine Hegung des Krieges moglich geworden 8 Nach dem Wegfall der durch den Westfalischen Frieden konstituierten Ordnung stelle sich die Frage nach einem neuen Nomos der Erde Literatur BearbeitenRaphael Gross Carl Schmitt und die Juden Eine deutsche Rechtslehre Durchgesehene und erweiterte Ausgabe der 1 Auflage Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft 1754 Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 518 29354 0 Zugleich Dissertation an der Universitat Essen 1999 Carl Schmitt Der Nomos der Erde im Volkerrecht des Jus Publicum Europaeum Duncker amp Humblot Berlin 1950 Carl Schmitt Nehmen Teilen Weiden Ein Versuch die Grundfragen jeder Sozial und Wirtschaftsordnung vom Nomos her richtig zu stellen 1953 In Verfassungsrechtliche Aufsatze aus den Jahren 1924 1954 Duncker amp Humblot Berlin 1958 S 489 504 Carl Schmitt Staat Grossraum Nomos Arbeiten aus den Jahren 1916 1969 Hrsg mit einem Vorwort und mit Anmerkungen versehen von Gunter Maschke Duncker amp Humblot Berlin 1995 Wolfgang Palaver Carl Schmitt on Nomos and Space In Telos No 106 Winter 1996 105 127 Wolfgang Palaver Globalisierung und Opfer Carl Schmitts Lehre vom Nomos In B Dieckmann Hrsg Das Opfer aktuelle Kontroversen LIT Munster 2001 S 181 206 Einzelnachweise Bearbeiten Schmitt Nomos der Erde Seite 36 Schmitt Nomos der Erde Seite 44 Schmitt Nomos der Erde Seite 17 Schmitt Nomos der Erde Seite 16 Schmitt Nomos der Erde Seite 108 f Schmitt Nomos der Erde Seite 171 Schmitt Nomos der Erde Seite 116 ff Schmitt Nomos der Erde Seite 158 f 161 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nomos Carl Schmitt amp oldid 218816293