Die Abkürzung lit. (von lateinisch litera ‚Buchstabe‘) wird in der Rechtswissenschaft verwendet, um einen bestimmten Punkt von nach Buchstaben gegliederten Aufzählungen in Rechtsnormen zu zitieren.
Beispiel für Art. 73 Grundgesetz (GG):
„Artikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[…]
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder11. die Statistik für Bundeszwecke; […].“
Hier kann der Unterpunkt „a) in der Kriminalpolizei“ als „Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. a GG“ zitiert werden. Teilweise wird auch geschrieben „Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a) GG“. Der deutsche Gesetzgeber schreibt heute in Gesetzen: „Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Grundgesetzes“.