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Die Volksinitiative ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland Ihr Name leitet sich vom sogenannten Initiativrecht also dem Recht Vorschlage und Gesetzesentwurfe in ein Parlament zum Zwecke der Beschlussfassung einzubringen ab In Baden Wurttemberg und Sachsen wird das Verfahren Volksantrag in Bremen und Thuringen Burgerantrag genannt in Hamburg wird von der Volkspetition gesprochen in Berlin von Einwohnerinitiative Um eine Volksinitiative zum Erfolg sprich zu einer Behandlung im Parlament zu fuhren mussen die Initiatoren meist in einer bestimmten Frist eine festgelegte Zahl an Unterstutzungsbekundungen in Form von Unterschriften wahlberechtigter Personen vorlegen Das Parlament muss den Vorschlag dann im Plenum behandeln ist aber frei in seiner Entscheidung ob es die Vorlage beschliesst oder verwirft Die Ausgestaltung des Instruments Volksinitiative beziehungsweise des vergleichbaren Instruments kann je nach Gebietskorperschaft sehr verschieden sein in Deutschland gibt es hierbei die grossten Unterschiede in unterschiedlichen Ausgestaltungen Die Schweiz kennt die Volksinitiative in einer eigenen etwas einheitlicher angewendeten Form Osterreich kennt keine Volksinitiative jedoch entspricht dieser das osterreichische Volksbegehren weitgehend Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsbedeutung und Ausgestaltung 1 1 Die Volksinitiative als Teil von Volksabstimmungen 1 1 1 Direkte Volksinitiative 1 1 2 Indirekte Volksinitiative 1 2 Die Volksinitiative als eigenstandiges Verfahren 1 3 Volksinitiativen als gemischtes Verfahren 2 Anwendungsbedingungen 2 1 Themenausschluss 2 2 Eintragungsmoglichkeit 2 3 Verfahrenskosten 2 4 Verfahrensabschluss 3 Rahmenbedingungen in Deutschland 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseBegriffsbedeutung und Ausgestaltung BearbeitenDer Ausdruck Volksinitiative wird im deutschsprachigen Raum in unterschiedlicher Bedeutung gebraucht und beschreibt mehrere zum Teil stark voneinander abweichende Verfahren In Osterreich gibt es kein Verfahren dieses Namens Die Volksinitiative als Teil von Volksabstimmungen Bearbeiten Direkte Volksinitiative Bearbeiten Hauptartikel Volksinitiative Schweiz In der Schweiz ist die Volksinitiative Bestandteil der zweistufigen Volksgesetzgebung und ein zentrales Instrument der politischen Ausgestaltung der Gesellschaft Man spricht von einer Direkten Volksinitiative da sie die unmittelbare Vorstufe fur den Volksentscheid bildet Indirekte Volksinitiative Bearbeiten In mehreren deutschen Landern ist die Volksinitiative Bestandteil der dreistufigen Volksgesetzgebung und dabei der erste Schritt im Gesamtverfahren der Volksabstimmung Wird eine Volksinitiative im Parlament behandelt und von diesem nicht angenommen konnen die Initiatoren ihr Anliegen als Volksbegehren weiter verfolgen Man spricht von einer Indirekten Volksinitiative da sie lediglich uber den Zwischenschritt eines erfolgreichen Volksbegehrens zum Volksentscheid fuhrt Der Volksantrag in Sachsen entspricht der Indirekten Volksinitiative Die Volksinitiative als eigenstandiges Verfahren Bearbeiten In vielen Landern Deutschlands Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Rheinland Pfalz NRW und Sachsen Anhalt wird der Begriff Volksinitiative fur ein eigenstandiges Verfahren der Burgerbeteiligung verwendet Das Verfahren fuhrt bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Unterschriften zwingend zu einer Behandlung im Parlament und endet nachdem dort eine Entscheidung getroffen wurde Mit diesem Instrument kann das Stimmvolk sein Initiativrecht wahrnehmen ohne dass damit jedoch weitere Schritten der Volksgesetzgebung wie beispielsweise das Volksbegehren oder der Volksentscheid verknupft waren In diesen Fallen gibt es neben der Volksinitiative ein weiteres Instrument ublicherweise der Antrag auf ein Volksbegehren mit dem eine Initiative sowohl in das Parlament eingebracht als auch zu einem Volksentscheid gebracht werde kann In einigen deutschen Landern ist die eigenstandige Volksinitiative unter anderem Namen in der Verfassung verankert So ist in Berlin die Bezeichnung Einwohnerinitiative in Gebrauch in Hamburg wird von der Volkspetition gesprochen in Bremen und Thuringen vom Burgerantrag Volksinitiativen als gemischtes Verfahren Bearbeiten In einigen deutschen Bundeslandern ist die Volksinitiative beziehungsweise das jeweils vergleichbare Verfahren gemischt ausgestaltet Das heisst dass sie neben einem Antrag auf ein Volksbegehren besteht jedoch sowohl eigenstandig angewendet als auch als Teil einer weiterfuhrenden Volksgesetzgebung genutzt werden kann um eine Initiative bis zum Volksentscheid zu bringen Anwendungsbedingungen BearbeitenNeben einem Unterschriftenquorum und ggf auch einer Frist unterliegen Volksinitiativen einer ganzen Reihe von weiteren Beschrankungen Themenausschluss Bearbeiten Grundsatzlich muss der Gegenstand einer Volksinitiative in die Zustandigkeit der entsprechenden Gebietskorperschaft fallen So kann bspw eine Volksinitiative in einem Bundesland nicht auf die Anderung eines Bundesgesetzes abzielen Zudem darf eine Volksinitiative nicht der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmassigen Ordnung des jeweiligen Bundeslandes widersprechen Eine Volksinitiative bspw zur Einfuhrung der Todesstrafe oder zur Abschaffung des Landesverfassungsgerichtes ist somit in jedem Fall unzulassig Neben diesen allgemeinen sich aus der demokratischen Grundordnung ergebenden Einschrankungen sind in einigen Bundeslandern noch weitere Themen von der Volksinitiative ausgeschlossen Diese umfassen zumeist den Haushalt Dienst und Versorgungsbezuge sowie staatliche Abgaben Eintragungsmoglichkeit Bearbeiten Um in Deutschland eine Volksinitiative zu unterstutzen mussen sich wahlberechtigte Burger eigenhandig mit Namen Anschrift und Unterschrift teilweise zusatzlich mit Geburtsdatum und oder Datum der Unterzeichnung auf entsprechenden Formularen eintragen Lediglich korperbehinderte oder anderweitig an eigenhandiger Unterzeichnung gehinderte Personen durfen die Eintragung ins Formular an jemanden delegieren Zur Uberprufung der Wahlberechtigung des Unterzeichnenden werden die Angaben mit den kommunalen Melderegistern abgeglichen Die Formulare werden nach Abschluss der Volksinitiative unabhangig vom Ausgang des Verfahrens vernichtet Die Vorgaben zur Gestaltung der Formulare welche Informationen darauf enthalten sein mussen und ob sich nur eine Person pro Formular Unterschriftenbogen oder mehrere Personen pro Formular Unterschriftenliste eintragen durfen unterscheiden sich je nach Gebietskorperschaft deutlich In einigen Bundeslandern besteht daruber hinaus die Moglichkeit dass sich Unterzeichner vor Einreichung der Volksinitiative auch wieder austragen lassen konnen Die Verantwortung fur die korrekte Gestaltung der Formulare tragen die Initiatoren einer Volksinitiative Die Unterschriften konnen dabei in allen Bundeslandern in der so genannten Freien Sammlung eingeholt werden d h die Burger konnen sich auf der Strasse in die Formulare eintragen und ihre Unterstutzung bekunden Verfahrenskosten Bearbeiten Die Kosten fur die Herstellung und ggf bei Amtseintragung Verteilung der Formulare an die Eintragungsstellen fallen zu Lasten der Initiatoren der Volksinitiative Alle anderweitig anfallenden Aufwendungen Abgleich mit Melderegistern Prufung und Bescheid fallen zu Lasten der Staatskasse Verfahrensabschluss Bearbeiten Eine erfolgreiche Volksinitiative findet ihren Abschluss mit der Beratung und Beschlussfassung im Plenum des Parlaments Dem Parlament ist hierfur zumeist eine Frist von mehreren Monaten nach amtlicher Feststellung des Zustandekommens der Volksinitiative gesetzt Wenn die Volksinitiative Teil der dreistufigen Volksgesetzgebung ist haben die Initiatoren nach einer Ablehnung durch das Parlament die Moglichkeit ihr Anliegen auch in veranderter Form mit einem Volksbegehren weiter zu verfolgen In einigen Bundeslandern konnen gescheiterte Volksinitiativen die also z B zu wenig Unterschriften erzielten auf Beschluss des Parlaments oder Antrag der Initiatoren an den jeweiligen Petitionsausschuss zur Behandlung ubermittelt werden Rahmenbedingungen in Deutschland BearbeitenDie Volksinitiative als eigenstandiges VerfahrenGebietskorperschaft geregelt in Themenausschluss Unterschriftenquorum SammlungsfristBaden Wurttemberg nbsp Baden Wurttemberg Art 59 Abs 2 der Landesverfassung 42 48 des Volksabstimmungsgesetzes kein Themenausschluss 0 5 1 JahrBerlin nbsp Berlin Art 61 der Landesverfassung 1 9 des Abstimmungsgesetzes kein Themenausschluss 20 000 6 Monate ruckwirkend von der Einreichung Hauptartikel Volksbegehren und Volksentscheide in BerlinNiedersachsen nbsp Niedersachsen Art 47 der Landesverfassung 3 11 des Volksabstimmungsgesetzes 62b c PDF 842 kB der Geschaftsordnung des Landtages kein Themenausschluss 70 000 1 JahrNordrhein Westfalen nbsp Nordrhein Westfalen Art 67 der Landesverfassung 1 5 des VIVBVEG 1 der Durchfuhrungsverordnung zum VIVBVEG kein Themenausschluss 0 5 1 Jahr ruckwirkend von der EinreichungRheinland Pfalz nbsp Rheinland Pfalz 1 Art 107 108a der Landesverfassung 60g h des Landeswahlgesetzes 73 74 der Landeswahlordnung Finanzfragen Abgabengesetze Besoldungsordnungen 30 000 1 Jahr ruckwirkend von der EinreichungSaarland nbsp Saarland Art 98a der Landesverfassung kein Themenausschluss 5 000 keine FristSachsen Anhalt nbsp Sachsen Anhalt 1 Art 80 der Landesverfassung 4 9 PDF 44 kB des Volksabstimmungsgesetzes kein Themenausschluss 30 000 keine FristDie indirekte Volksinitiative als Teil einer VolksabstimmungGebietskorperschaft geregelt in Themenausschluss Unterschriftenquorum SammlungsfristBrandenburg nbsp Brandenburg Art 22 der Landesverfassung 4 12 des Volksabstimmungsgesetzes Landeshaushalt Dienst und Versorgungsbezuge Abgaben und Personalentscheidungen 20 000 150 000 beim Verlangen nach Neuwahlen 1 Jahr ruckwirkend von der EinreichungHamburg nbsp Hamburg Art 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg 2 5 des Volksabstimmungsgesetzes Bundesratsinitiativen Haushaltsplane Abgaben Tarife der offentlichen Unternehmen Dienst und Versorgungsbezuge 10 000 6 Monate Hauptartikel Volksgesetzgebung in HamburgMecklenburg Vorpommern nbsp Mecklenburg Vorpommern Art 59 der Landesverfassung 7 10 des Volksabstimmungsgesetzes 1 8 der Durchfuhrungsverordnung zum VaG Landeshaushalt Abgaben Besoldung 15 000 keine FristSchleswig Holstein nbsp Schleswig Holstein Art 48 der Landesverfassung 5 10 des Volksabstimmungsgesetzes Landeshaushalt Dienst und Versorgungsbezuge offentliche Abgaben 20 000 1 Jahr ruckwirkend von der EinreichungGebietskorperschaften ohne VolksinitiativeGebietskorperschaft vergleichbares Verfahren geregelt in Themenausschluss Unterschriftenquorum SammlungsfristBayern nbsp Bayern Es gibt kein zur Volksinitiative vergleichbares Verfahren Burger konnen Gesetzesvorlagen aber auf dem Weg des Volksbegehrens in das Landesparlament einbringen Hauptartikel Volksgesetzgebung in BayernBremen nbsp Bremen 2 Burgerantrag Art 87 der Landesverfassung 1 7 des Burgerantragsgesetzes Haushalt Dienst und Versorgungsbezuge Abgaben und Personalentscheidungen 5 000 keine FristHessen nbsp Hessen Es gibt kein zur Volksinitiative vergleichbares Verfahren Burger konnen Gesetzesvorlagen aber auf dem Weg des Volksbegehrens in das Landesparlament einbringen Sachsen nbsp Sachsen 3 Volksantrag Art 70 71 und 73 der Landesverfassung 3 15 des VVVG Abgaben Besoldungs und Haushaltsgesetze 40 000 keine FristThuringen nbsp Thuringen Burgerantrag Art 82 PDF 6 1 MB der Landesverfassung 7 8 des Gesetzes uber Verfahren bei Burgerantrag Volksbegehren und Volksentscheid kein Themenausschluss 50 000 6 MonateBundesrepublik Deutschland Auf gesamtstaatlicher Ebene besteht in Deutschland fur die Burger keine Moglichkeit Vorlagen jeglicher Art unmittelbar in den Bundestag einzubringen Siehe auch BearbeitenDirekte Demokratie Volksabstimmung Deutschland Volkspetition Initiativrecht Europaische BurgerinitiativeLiteratur BearbeitenHans Herbert von Arnim Vom schonen Schein der Demokratie Politik ohne Verantwortung am Volk vorbei Munchen Droemer Verlag 2000 391 Seiten ISBN 3 426 27204 0 Frank Rehmet Volksbegehrensbericht 2012 von Mehr Demokratie e V Berlin 2013 Weblinks BearbeitenMehr Demokratie e V Verein zur Forderung Direkter Demokratie in Deutschland Forschungsstelle Burgerbeteiligung und Direkte Demokratie an der Philipps Universitat Marburg Deutsches Institut fur Sachunmittelbare Demokratie an der TU Dresden e V Einzelnachweise Bearbeiten a b Eine erfolgreiche aber abgewiesene Volksinitiative die einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf enthalt kann als indirekte Volksinitiative fur ein Volksbegehren genutzt werden Ein Burgerantrag kann auch fur die Stadt Bremen eingereicht werden siehe hierzu Einwohnerantrag Der Volksantrag ist obligatorischer Bestandteil der Volksabstimmung in Sachsen und entspricht somit faktisch einer indirekten Volksinitiative Direkte Demokratie in der Bundesrepublik DeutschlandPolitische Instrumente Volksinitiative Antrag auf ein Volksbegehren Volksbegehren Volksentscheid Einwohnerantrag Burgerbegehren Burgerentscheid nbsp Landesregelungen Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein ThuringenAbstimmungen Liste der Plebiszite in Deutschland Normdaten Sachbegriff GND 4063810 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Volksinitiative Deutschland amp oldid 236725288