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Der Einwohnerantrag in Baden Wurttemberg bis 2015 1 Bayern und der Stadtgemeinde Bremen Burgerantrag ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland Mit ihm konnen Einwohner beziehungsweise Burger einer Gemeinde den Gemeinderat verpflichten sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer offentlichen Sitzung zu befassen Der Einwohnerantrag verpflichtet den Gemeinderat jedoch nicht in allen Bundeslandern auch eine Sachentscheidung herbeizufuhren Inhaltsverzeichnis 1 Rahmenbedingungen in den Bundeslandern 2 Formelle Voraussetzungen 2 1 Schriftform und Inhalt 2 2 Antragsberechtige Personen 2 3 Unterstutzungsunterschriften 3 Gegenstandsbereich 4 Abgrenzung zu Burgerbegehren und Burgerentscheid 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseRahmenbedingungen in den Bundeslandern BearbeitenDie Rechtsgrundlage fur Einwohnerantrage bilden die gultigen Gemeindeordnungen der deutschen Bundeslander Dabei gelten je Land unterschiedliche Vorschriften fur die Antragsberechtigten Personen Zum Teil wird das notwendige Quorum auch nicht an der Gesamtzahl der Antragsberechtigten sondern davon abweichend an allen Einwohner bemessen Ausserdem kann in einem Teil der Lander auch eine Entscheidung des zustandigen Kommunalgremiums beantragt werden in anderen ist nur die Behandlung der Angelegenheit ohne zwingende Entscheidung vorgesehen In Bayern Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt und Thuringen sind Einwohnerantrage auch auf Landkreisebene vorgesehen Rahmenbedingungen fur Einwohnerantrage nach BundeslandernBundesland geregelt in Antragsberechtigte Quorum falls nicht anders angegeben Anteil der Antragsberechtigten Antragauf EntscheidungBaden Wurttemberg nbsp Baden Wurttemberg 20b der Gemeindeordnung 41 Kommunalwahlgesetz Einwohner ab 16 Jahren je nach Gemeindegrosse 1 5 max 200 oder 3 min 200 max 2 500 aller Einwohner neinBayern nbsp Bayern A 1 Art 18b der Gemeindeordnung Art 12b der Landkreisordnung Gemeindeburger bzw Kreisburger 1 aller Einwohner nein Hauptartikel Direkte Demokratie in Bayern BurgerantragBerlin nbsp Berlin Bezirke 44 des Bezirksverwaltungsgesetz Einwohner ab 16 Jahren 1000 Einwohner ja Hauptartikel Burgerbegehren und Burgerentscheid in BerlinBrandenburg nbsp Brandenburg 14 der Kommunalverfassung Einwohner ab 16 Jahren 5 jaBremen nbsp Bremen A 2 6 Burgerantragsgesetz 15 der Verfassung Bremerhaven Einwohner ab 16 Jahren Stadt Bremen 2 500 EinwohnerStadt Bremerhaven 1 jaHamburg nbsp Hamburg nicht vorgesehenHessen nbsp Hessen nicht vorgesehenMecklenburg Vorpommern nbsp Mecklenburg Vorpommern 18 der Kommunalverfassung Einwohner der Gemeinde des Kreises ab 14 Jahre 5 oder mindestens 2 000 neinNiedersachsen nbsp Niedersachsen 31 NKomVG Einwohner der Gemeinde des Kreises der Region Hannover ab 14 Jahre 2 5 5 aller Einwohner deckelt auf 400 8 000 neinNordrhein Westfalen nbsp Nordrhein Westfalen 25 der Gemeindeordnung 22 der Kreisordnung Einwohner ab 14 Jahre 4 5 aller Einwohner gedeckelt auf 4 000 8 000 jaRheinland Pfalz nbsp Rheinland Pfalz 17 der Gemeindeordnung 11d der Landkreisordnung Einwohner ab 14 Jahren 2 aller Einwohner maximal 2 000 in Gemeinden min 10 jaSaarland nbsp Saarland 21 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Einwohner der Gemeinde des Kreises ab 16 Jahren 5 jaSachsen nbsp Sachsen 23 SachsGemO 20 SachsLKrO Einwohner ab 16 Jahren in Landkreisen ab 18 Jahren 5 neinSachsen Anhalt nbsp Sachsen Anhalt 25 Kommunalverfassungsgesetz Einwohner ab 14 Jahre 1 3 neinSchleswig Holstein nbsp Schleswig Holstein 16f der Gemeindeordnung 16e der Kreisordnung Einwohner ab 14 Jahre 2 5 jaThuringen nbsp Thuringen A 3 16 Kommune und 96a Landkreis der Kommunalordnung sowie 7 8 9 10 ThurEBBG Einwohner ab 14 Jahre 1 aller Einwohner gedeckelt auf 300 in Landkreisen max 1 000 ja Bayern Die Bezeichnung fur das kommunal politische Instrument lautet hier Burgerantrag Bremen In der Stadtgemeinde Bremen lautet die Bezeichnung fur das kommunal politische Instrument Burgerantrag in der Stadtgemeinde Bremerhaven Einwohnerantrag Des Weiteren existiert der Burgerantrag auf Landesebene siehe Volksinitiative Thuringen Nicht zu verwechseln mit dem dortigen Burgerantrag auf Landesebene siehe Volksinitiative Formelle Voraussetzungen BearbeitenSchriftform und Inhalt Bearbeiten Ein Einwohnerantrag muss ein hinreichend formuliertes Anliegen einschliesslich einer Begrundung enthalten Er ist in schriftlicher Form bei der Gemeindeverwaltung einzureichen Der Antrag muss in deutscher Sprache gestellt werden Die zusatzliche Einreichung eines Finanzierungsvorschlags verlangen nur wenige Gemeindeordnungen Antragsberechtige Personen Bearbeiten Als antragsberechtigte Personen sind in einigen Gemeindeordnungen auch minderjahrige Personen genannt 41 Abs 1 KomWG BW 19 Abs 1 Bran 18 Abs 1 Satz 1 MeVo 31 Abs 1 S 1 Nds 25 Abs NRW 17 Abs 1 Satz 1 RhPf 24 Abs 1 Satz 1 SachsAn 16 f Abs SchlH Unterstutzungsunterschriften Bearbeiten In allen deutschen Bundeslandern erfordert der Einwohnerantrag die Unterstutzung einer in den Gemeindeordnungen festgelegten Anzahl von Unterstutzungsunterschriften durch antragsberechtigte Personen Uber die Form der zu sammelnden Unterschriften bestehen teilweise gesetzliche Regelungen die fordern dass die Unterschriftsleistung mit Namen Geburtsdatum und Anschrift erfolgen muss Die Unterschriftsleistung unterliegt keiner spezifischen Beurkundung Jede Unterschriftenliste muss zwingend den gesamten Wortlaut des Einwohnerantrags beinhalten Gegenstandsbereich BearbeitenEin Einwohnerantrag darf ausschliesslich Angelegenheiten zum Gegenstand haben welche die kommunale Selbstverwaltung betreffen Ein Antrag der staatliche Aufgaben betrifft ist unzulassig Zudem muss der Gegenstand eines Einwohnerantrags in die Organkompetenz des Gemeinderats fallen und darf nicht den gesetzlich umschriebenen Kompetenzbereich des Burgermeisters einer Kommune beruhren Ein Positiv oder Negativkatalog hinsichtlich des Einwohnerantrags existiert nicht mit Ausnahme von Baden Wurttemberg Abgrenzung zu Burgerbegehren und Burgerentscheid BearbeitenBurgerbegehren und Burgerentscheid sind Formen direkter Demokratie auf kommunaler Ebene in Deutschland Hierbei besitzt das Gemeindevolk das Recht Sachentscheidungen unmittelbar verbindlich zu treffen Der Einwohnerantrag mundet nicht in ein Burgerbegehren oder einen Burgerentscheid Siehe auch BearbeitenBurgerbegehren Burgerentscheid WahlrechtEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Anderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28 Oktober 2015 In Gesetzblatt fur Baden Wurttemberg 2015 Nr 19 S 870 878 Land Baden Wurttemberg 30 Oktober 2015 abgerufen am 7 Januar 2017 Direkte Demokratie in der Bundesrepublik DeutschlandPolitische Instrumente Volksinitiative Antrag auf ein Volksbegehren Volksbegehren Volksentscheid Einwohnerantrag Burgerbegehren Burgerentscheid nbsp Landesregelungen Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein ThuringenAbstimmungen Liste der Plebiszite in Deutschland Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Einwohnerantrag amp oldid 231902105