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Moglichkeiten der Wahrnehmung von Instrumenten der direkten Demokratie in Brandenburg bestehen auf Landesebene der Ebene der Gemeinde und kreisfreien Stadte sowie des Landkreises Inhaltsverzeichnis 1 Direkte Demokratie auf Landesebene 1 1 Volksinitiative 1 2 Volksbegehren und Volksentscheid 2 Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene 2 1 Einwohnerantrag 2 2 Burgerbegehren und Burgerentscheid 2 2 1 Gemeinden 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseDirekte Demokratie auf Landesebene BearbeitenVolksinitiative Bearbeiten Gem Art 76 der Landesverfassung konnen die Einwohner Brandenburgs den Landtag veranlassen sich mit einer bestimmten Angelegenheit zu befassen Handelt es sich hierbei um die Auflosung des Landtages sind 150 000 Stimmberechtigte erforderlich ansonsten 20 000 Einwohner Nach Einreichung des Antrages haben die Vertreter das Recht auf Anhorung Ausgeschlossen sind Initiativen zu Dienst und Versorgungsbezugen Abgaben und Personalentscheidungen Volksbegehren und Volksentscheid Bearbeiten Kommt der Landtag den Anliegen der Volksinitiative nicht nach konnen die Vertreter gem Art 77 Abs 1 der Landesverfassung ein Volksbegehren verlangen Eine gerichtliche Uberprufung des darauf basierenden Volksbegehrens konnen ein Drittel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung verlangen Ein direktes Durchfuhren eines Volksbegehrens ist nicht vorgesehen Das Volksbegehren ist gem Art 77 Abs 3 der Landesverfassung erfolgreich wenn mindestens 80 000 Stimmberechtigte innerhalb von sechs Monaten zugestimmt haben Behandelt das Volksbegehren die Auflosung des Landtages sind mindestens 200 000 Stimmberechtigte erforderlich Daraufhin verbleibt dem Landtag die Moglichkeit gem Art 78 Abs 1 der Landesverfassung binnen drei Monaten dem Volksbegehren zu entsprechen Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht muss grundsatzlich nach weiteren vier Monaten der Volksentscheid durchgefuhrt werden Bei Gesetzesentwurfen ist dann die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten ausreichend wobei es ein Mindestquorum der Wahlbeteiligung von einem Viertel gibt Bei der Auflosung des Landtages ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich und ein Mindestquorum der Wahlbeteiligung von der Halfte der Stimmberechtigten Hierbei zahlen nur die gultigen Ja und Nein Stimmen Gleiches gilt gem Art 79 der Landesverfassung fur Verfassungsanderungen In Brandenburg wurden bis 2021 insgesamt 12 Volksbegehren durchgefuhrt 1 Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene BearbeitenEinwohnerantrag Bearbeiten Einwohner die das 16 Lebensjahr vollendet haben konnen gem 14 Abs 1 der Gemeindeordnung verlangen dass sich die jeweilige Gebietskorperschaft mit einer ihr obliegenden Selbstverwaltungsangelegenheit beschaftigt Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht sein und eine zusatzliche Begrundung erhalten Er muss von mindestens 5 Prozent der Antragsberechtigten unterzeichnet sein Eine Vertrauensperson und eine stv Vertrauensperson mussen benannt werden Ihnen ist Gelegenheit zu geben ihren Antrag in der nachsten Ratssitzung zu vertreten Der Einwohnerantrag auf der Ebene des Landkreises ist in 17 der Landkreisordnung geregelt Das Procedere entspricht weitestgehend dem auf Gemeindeebene Burgerbegehren und Burgerentscheid Bearbeiten Gemeinden Bearbeiten Die Einwohner konnen einen Burgerentscheid uber eine Selbstverwaltungsangelegenheit ihrer Gemeinde verlangen Im Gegensatz zum Einwohnerantrag bei dem die Burger keinen Einfluss auf die Entscheidung des Organs haben konnen sie bei einem Burgerentscheid selbst eine Entscheidung herbeifuhren Initiierendes Burgerbegehren und Burgerentscheid sind in 15 der Gemeindeordnung gesetzlich verankert Brandenburg bedient sich eines sog Negativkatalogs und listet in 15 Abs 5 der Gemeindeordnung Tatbestande auf in denen ein Burgerbegehren unzulassig ist Die Gemeindeordnung differenziert zwischen zwei Arten von Burgerbegehren Kassatorische Burgerbegehren 15 Abs 4 Gemeindeordnung die sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten und initiierende Burgerbegehren 15 Abs 3 Gemeindeordnung die uber eine Angelegenheit der jeweiligen Gemeinde in ihrer Entscheidungszustandigkeit abstimmen Das initiierende Burgerbegehren ist zweistufig In der ersten Stufe gem 15 Abs 2 der Gemeindeordnung erfolgt eine Prufung durch die zustandige Kommunalaufsichtsbehorde Dazu muss das Burgerbegehren zunachst von Burgern der Gemeinde unterstutzt werden Die erforderliche Anzahl an Unterstutzern entspricht der doppelten Anzahl der Gemeindevertreter Die dafur vorbereiteten Unterschriftenlisten mussen den vollen Wortlaut der Fragestellung eine Begrundung eine Vertrauensperson sowie die von der Verwaltung durchgefuhrte Kostenschatzung enthalten Hat die Kommunalaufsicht die Zulassigkeit festgestellt kann das initiierende Burgerbegehren durch Sammlung weiterer Unterschriften gem 15 Abs 3 der Gemeindeordnung abgeschlossen werden Hierbei ist ein Mindestquorum von 10 Prozent der Burger einzuhalten Bei einem kassatorischen Burgerbegehren also einem solchen dass sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richtet ist gem 15 Abs 4 eine Prufung durch die Kommunalaufsicht nicht vorgesehen Ansonsten ist das Procedere gleichermassen aufgebaut Allerdings besteht eine Ausschlussfrist von acht Wochen nach Veroffentlichung des aufzuhebenden Beschlusses Nach Ablauf dieser Frist ist das kassatorische Burgerbegehren unzulassig Uber die Entscheidung der Zulassigkeit hat die Gemeindeverwaltung ohne schuldhaftes Zogern unverzuglich zu entscheiden Nach Erreichen des Mindestquorums an Unterstutzern findet durch Vorlage des entworfenen Burgerbegehrens der Burgerentscheid statt Hierbei ist die Mehrheit der gultigen Stimmen erforderlich jedoch eine Mindestwahlbeteiligung von 25 Prozent der Stimmberechtigten Der erfolgreiche Burgerentscheid hat eine Wirkungsdauer von zwei Jahren Innerhalb dieser Frist kann er nur durch einen neuen Burgerentscheid der durch Beschluss der Gemeinde initiiert wurde geandert werden Burgerbegehren und Burgerbescheid auf Landkreisebene sind in 18 der Landkreisordnung geregelt Mindestquorum und Procedere entsprechen weitestgehend dem kassatorischen Burgerbegehren auf Gemeindeebene Weblinks BearbeitenBrandenburgische Landeszentrale fur politische Bildung Direkte Demokratie mit weiteren Informationen Landkreisordnung GemeindeordnungEinzelnachweise Bearbeiten Ubersicht Volksbegehren in Brandenburg Wahlen Brandenburg Abgerufen am 6 Februar 2022 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Direkte Demokratie in der Bundesrepublik DeutschlandPolitische Instrumente Volksinitiative Antrag auf ein Volksbegehren Volksbegehren Volksentscheid Einwohnerantrag Burgerbegehren Burgerentscheid nbsp Landesregelungen Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein ThuringenAbstimmungen Liste der Plebiszite in Deutschland Abgerufen 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