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Baden Wurttemberg war das erste Bundesland dass 1956 Regelungen zur Durchfuhrung von Burgerbegehren und Burgerentscheiden in die Gemeindeordnung einfuhrte 1 Die Moglichkeiten der Wahrnehmung von Instrumenten der direkten Demokratie in Baden Wurttemberg bestehen auf Landesebene und der Ebene der Gemeinde Inhaltsverzeichnis 1 Direkte Demokratie auf Landesebene 1 1 Volksantrag 1 2 Volksbegehren 1 3 Volksabstimmung 2 Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene 2 1 Einwohnerantrag 2 2 Burgerbegehren und Burgerentscheid 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseDirekte Demokratie auf Landesebene Bearbeiten nbsp Schematische Darstellung des Weges zu einem erfolgreichen Volksbegehren in Baden WurttembergVolksantrag Bearbeiten Der Volksantrag adressiert den Landtag und kann neben gesetzlichen Regelungen auch einen allgemeinen Gegenstand umfassen Sofern das Quorum von 0 5 Prozent der Wahlberechtigten innerhalb eines Jahres erreicht ist muss sich der Landtag damit befassen Hat der Volksantrag ein Gesetz zum Gegenstand und lehnt der Landtag dieses Gesetz ab konnen die gesetzlichen Vertrauenspersonen des Volksantrages nach Art 59 Abs 2 S 2 des Landesverfassung innerhalb von drei Monaten ein Volksbegehren beantragen Volksbegehren Bearbeiten Volksbegehren und Volksentscheid sind in Art 59 und 60 der Landesverfassung festgelegt 2 Um in Baden Wurttemberg ein Volksbegehren einzureichen muss ein ausgearbeiteter und mit Grunden versehener Gesetzesentwurf zugrunde liegen Die Regelung in der Landesverfassung arbeitet mit einem so genannten Negativkatalog d h bestimmte Sachverhalte wie Staatshaushalt Abgaben und Besoldungsgesetze durfen nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein Um das Volksbegehren einreichen zu konnen mussen 0 5 Prozent der Wahlberechtigten als Unterstutzer mitzeichnen das sind aktuell ca 40 000 Unterschriften Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens muss beim Landesinnenministerium eingereicht sein Von dem Institut des Volksbegehrens wird in Baden Wurttemberg haufiger Gebrauch gemacht als in einigen anderen Bundeslandern 3 Volksabstimmung Bearbeiten Die Volksabstimmung kann eine durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlage die der Landtag nicht unverandert zustimmen mochte zum Gegenstand haben Sie kann aber auch durch das Quorum von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt werden wenn ein durch die Regierung eingebrachter Gesetzesentwurf abgelehnt wurde Die gleiche Mehrheit kann dies fur ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz beschliessen wenn die Regierung dies vor Verkundung beantragt Eine Volksabstimmung bedarf eines Zustimmungsquorums von 20 Prozent der Stimmberechtigten d h die Beteiligung an der Abstimmung muss wenigstens dieses Quorum erfullen ansonsten ist die Abstimmung schon aus diesen Grunden nicht erfolgreich Das von der Volksabstimmung avisierte Gesetz ist angenommen wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht ist Vor der Gesetzesanderung im Fruhjahr 2014 war eine Mehrheit von einem Drittel der Wahlberechtigten erforderlich ca 2 5 Millionen Diese Hurde wurde am 6 November 2013 gesenkt auf ein Funftel der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen In Baden Wurttemberg fanden seit 1950 mehrere direktdemokratische Abstimmungen statt die allerdings teilweise auf Grundlage des Art 118 Grundgesetz initiiert wurden 1950 Volksbefragung uber die Neugliederung des Sudwestraums Wurttemberg Baden Baden Wurttemberg Hohenzollern 1951 Volksabstimmung uber die Neugliederung des Sudwestdeutschen Raumes Wurttemberg Baden Baden Wurttemberg Hohenzollern 1956 1970 Volksbegehren und Volksentscheid in Baden Baden 1971 Volksbegehren und Volksabstimmung uber die Auflosung des 5 Landtages von Baden Wurttemberg Baden Wurttemberg Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene BearbeitenEinwohnerantrag Bearbeiten Per Einwohnerantrag vor dem 1 Dezember 2015 Burgerantrag konnen die Wahlberechtigten einer Gemeinde die Behandlung einer bestimmten Angelegenheit wie z B den Erhalt des Schwimmbades durch den Gemeinderat verlangen Der Antrag muss schriftlich gestellt werden Richtet er sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates muss er innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe eingereicht sein Er hat ein gewisses Quorum an Unterschriften aufzuweisen die sich an der Anzahl der Einwohner der Gemeinde orientiert und muss nach 20b der Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg von bis zu drei Vertrauenspersonen vertreten werden Den Antrag auf eine Einwohnerversammlung oder einen Einwohnerantrag konnen nur Einwohner unterzeichnen die das 16 Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen 41 Kommunalwahlgesetz fur Baden Wurttemberg Der Gemeinderat pruft die formellen Voraussetzungen und behandelt dann die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten in einer Sitzung oder einem beschliessenden Ausschuss In dieser Sitzung werden dann auch die Vertrauensleute des Einwohnerantrages angehort Wird der Antrag seitens des Gemeinderates abgelehnt hat jeder rechtmassige Unterzeichner gem 41 Abs 2 des Kommunalwahlgesetzes fur Baden Wurttemberg das Recht Anfechtungs und Verpflichtungsklage zu erheben Der Beschluss des Gemeinderates hat demnach die Wirkung eines Verwaltungsaktes Burgerbegehren und Burgerentscheid Bearbeiten Burgerbegehren und Burgerentscheid sind in 21 der Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg geregelt 4 Bei Themen die im Entscheidungsbereich der jeweiligen Gemeinde liegen konnen die Burger auf eigene Initiative oder auf Initiative des Gemeinderates mit einem so genannten Burgerentscheid selbst abstimmen Soll dies auf Initiative der Burger geschehen so bedarf es hierzu zunachst eines Burgerbegehrens Die Voraussetzungen eines zulassigen Burgerbegehrens in Baden Wurttemberg sind folgende Kein Ausnahmetatbestand des so genannten Negativkatalogs in 21 Abs 2 der Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg Ein Unterschriftenquorum von zehn Prozent der wahlberechtigten Burger innerhalb der Gemeinde und maximal 20 000 Das Burgerbegehren darf nur ein Thema zum Gegenstand haben uber das innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Burgerentscheid stattfand Richtet sich das Burgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss so muss es innerhalb von drei Monaten ab Beschluss eingereicht sein Das Burgerbegehren muss einen Kostendeckungsvorschlag enthalten Es mussen bis zu drei Vertrauenspersonen benannt werden Uber die Zulassigkeit entscheidet der jeweilige Gemeinderat Liegt die Zulassigkeit vor so muss der Burgerentscheid binnen vier Monaten durchgefuhrt werden Wird die Zulassigkeit verneint kann seitens der Vertrauenspersonen fur das Burgerbegehren ein Wahlprufungsverfahren nach 41 Abs 3 i V m 29 ff des Kommunalwahlgesetzes fur Baden Wurttemberg eingeleitet werden dessen Regeln die fur die Burgermeisterwahl entsprechen Demnach hat die Entscheidung des Gemeinderates die Wirkung eines Verwaltungsaktes Der Burgerentscheid kann gem 41 Abs 3 des Kommunalwahlgesetzes fur Baden Wurttemberg am selben Tag mit anderen Wahlen z B Bundestagswahl zusammengelegt werden In anderen Bundeslandern wie Rheinland Pfalz steht dies wegen moglicher Beeinflussung des Wahlerwillens unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommunalaufsicht Der Burgerentscheid ist erfolgreich wenn einerseits die Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Fragestellung bejaht hat und wenn ein so genanntes Abstimmungsquorum von 20 Prozent der Stimmberechtigten erreicht wurde So kann es durchaus sein dass zwar die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht wurde aber die Anzahl der abgegebenen Stimmen das notwendige Abstimmungsquorum von 20 Prozent erreichte Demnach ware der Burgerentscheid dann auch wegen zu geringer Beteiligung abgelehnt Der Burgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses und kann erst nach weiteren drei Jahren nur durch einen neuen Burgerentscheid abgeandert werden Wie in anderen Bundeslandern hat Baden Wurttemberg keine Regelungen fur Burgerbegehren und Burgerentscheide auf Landkreisebene Weblinks BearbeitenLandeskunde Baden Wurttemberg Volksabstimmungen Landeszentrale fur politische Bildung Volksabstimmung in Baden Wurttemberg Serviceportal des Landes Baden Wurttemberg zur Einreichung eines Einwohnerantrages Kommunalwahlgesetz fur Baden Wurttemberg in seiner aktuellen Fassung Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg in seiner aktuellen Fassung Verfassung des Landes Baden WurttembergEinzelnachweise Bearbeiten GemO Baden Wurttemberg v 25 Juli 1957 GBl S 129 2 Hauptteil IV Abschnitt Die Gesetzgebung Art 58 64 Verfassung des Landes Baden Wurttemberg Beispiel Volksbegehren Artenschutz 21 der Gemeindeordnung fur Baden WurttembergBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Direkte Demokratie in der Bundesrepublik DeutschlandPolitische Instrumente Volksinitiative Antrag auf ein Volksbegehren Volksbegehren Volksentscheid Einwohnerantrag Burgerbegehren Burgerentscheid nbsp Landesregelungen Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein ThuringenAbstimmungen Liste der Plebiszite in Deutschland Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Direkte Demokratie in Baden Wurttemberg amp oldid 238330087